{"status":"available","doknr":"OLD285373","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0729.13A546.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-29","aktenzeichen":"13 A 546/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer aus Q. in der Provinz Kosovo, heutige Staatengemeinschaft Serbien und \nMontenegro, stammende Kläger ist albanischer Volkszugehöriger. Er reiste Ende Juli \n1997 nach Deutschland ein. Seinen im Wesentlichen darauf gestützten Asylantrag, \n\n4\n\nsein Vater habe 1992 als Professor einer Polizeischule dort nicht \nmehr arbeiten können und danach Aufgaben in der LDK und der \nGewerkschaft übernommen, die er (der Kläger) bis 1995 fortgeführt \nhabe, weil sein Vater in Folge von Misshandlungen dazu nicht mehr in \nder Lage gewesen sei; nachdem er (der Kläger) wegen dieser \nBetätigung und seiner Mitarbeit im Jugendforum mehrfach auf der \nPolizeistation unter anderem mit Elektroschocks misshandelt worden \nsei, habe er auf Rat der Parteifreunde im Juli 1997 das Land verlassen, \n\n5\n\nlehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) mit Bescheid vom 14. Januar 1998 ab. Auf die hiergegen gerichtete \nKlage verpflichtete das Verwaltungsgericht Trier die Beklagte mit Urteil vom 14. Mai \n1999 - 6 K 145/98.TR -, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen. \nDer Kläger sei zwar unverfolgt ausgereist, seit März 1999 unterliege die Volksgruppe \nder Kosovo-Albaner jedoch einer gruppengerichteten politischen Verfolgung durch \ndie jugoslawisch-serbische Staatsmacht. Mit Bescheid vom 21. Juli 1999 stellte das \nBundesamt fest, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen. \n\n6\n\nIm August 2003 leitete das Bundesamt wegen Veränderung der Lage im Kosovo \nund des Wegfalls jeglicher Verfolgung der Kosovo-Albaner durch die jugoslawisch-\nserbische Staatsmacht bzw. eine Nachfolgestaatsmacht das Widerrufsverfahren ein, \nin dem dem Kläger der beabsichtigte Widerruf mitgeteilt und ihm unter Hinweis auf \n§ 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Angabe aller \neventueller dem Widerruf entgegenstehender Gründe aufgefordert wurde. \n\n7\n\nUnter dem 6. Oktober 2003 nahm der Kläger Stellung: Die Verhältnisse in \n\"Albanien\" hätten sich nur oberflächlich beruhigt. In der Bevölkerung herrsche große \nAggressivität gegenüber jedem früher in höheren staatlichen Funktionen Tätigen und \nvon dessen Familienangehörigen, wie die Erschießung des Generals A. und \ndessen Verwandten zeige. Dieser General sei ein Freund seines (des Klägers) \nVaters gewesen. Auf Anfrage sei ihm vom Gericht in Pristina mitgeteilt worden, es \ngebe keinen Schutz im Kosovo, er (der Kläger) solle nicht heimkehren. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 13. November 2003 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid \nvom 21. Juli 1999 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nnicht vorliegen. \n\n9\n\nHiergegen hat der Kläger Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen: Die \nseinerzeit festgestellten Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis lägen nach \nwie vor bzw. hätten sich verfestigt. Die innenpolitischen Verhältnisse hätten sich im \nKosovo seit Beendigung der Kampfhandlungen zwar geändert, gleichwohl erlaubten \nsie ihm trotz KFOR und UNMIK keine Rückkehr in seine Heimat ohne Gefahr für Leib \nund Leben. Es sei nicht richtig, dass er allein auf Grund seiner albanischen \nVolkszugehörigkeit eine politische Verfolgung nicht mehr zu befürchten habe. \nEbenso wie die Angehörigen des getöteten Generals oder der Familie U. gehöre \nauch er als Sohn eines ehemaligen Majors einer unmittelbar im Zentrum des \nAugenmerks der Freischärler stehenden Gesellschaftsgruppe an und müsse in \ngleicher Weise wie seine Familie befürchten, Ziel eines Attentats zu werden. \nIrgendwelche Maskierten hätten sich schon am Traktor der Eltern zu schaffen \ngemacht und wohl ein Attentat beabsichtigt. Dass er als Sohn eines ehemaligen \nMajors und als LDK-Mitglied bei Rückkehr in den Kosovo existenziell gefährdet sei, \nbestätige eine Zeugenaussage der Eheleute T. und U. aus Q. . Der Kläger \nhat beantragt, \n\n10\n\nden Bescheid des Bundesamts vom \n13. November 2003 aufzuheben. \n\n11\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage nach mündlicher Verhandlung, zu der für \nden Kläger niemand erschienen war, durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe verwiesen wird, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom \nSenat zugelassene Berufung der Beklagten. \n\n13\n\nDie Beklagte trägt fristgerechte zur Begründung der Berufung unter Bezugnahme \nauf ihre Zulassungsschrift u. a. vor: Das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich des \nmaßgeblichen Prüfungszeitpunkts von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des angerufenen Gerichts abgewichen. Mit Urteil \nvom 8. Mai 2003 - 1 C 15.02 u. a. - habe das Bundesverwaltungsgericht als \nmaßgeblichen Vergleichszeitpunkt für die Beurteilung einer Änderung der Sachlage \nden Zeitpunkt des Verpflichtungsurteils bestimmt. Nach der Rechtsprechung des \nangerufenen Gerichts komme es insoweit auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der \ndem Verpflichtungsurteil zu Grunde liegenden mündlichen Verhandlung an. Auch bei \neiner Gefährdung der Familie des Klägers sei ihm zumutbar, in Landesteile \nauszuweichen, wo sein Vater unbekannt sei. Zudem erhalte der Kläger hinreichend \nSchutz durch die Verbände von KFOR und UNMIK. Die Ereignisse in Mitrovica \nhätten die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Interventionsmächte nicht in Frage \ngestellt. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt, \n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt vor: Zutreffend habe das Verwaltungsgericht erkannt, dass im Zeitpunkt \nder Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier und auch des widerrufenen \nZuerkennungsbescheids der Abzug der jugoslawisch-serbischen Staatsmacht bereits \nvollzogen gewesen sei. Er (der Kläger) sei auch gegenwärtig im Kosovo noch \ngefährdet. Dort würden Menschen kaltblütig erschossen, was bereits auch im \nUmkreis von 100 km von seinem Heimatort geschehen sei. Sein Vater sei im alten \nJugoslawien Major des Militärs gewesen und nach Auflösung Jugoslawiens und noch \nvor seiner (des Klägers) Ausreise suspendiert worden. Täglich hätte das Militär \nseinen Vater und die Familie bedrängt, auf ihre Seite zu wechseln. Er (der Kläger) sei \ndamals Schüler gewesen und habe in der Schule albanisch gelernt; nach Auflösung \nJugoslawiens habe er auch gleichzeitig serbisch lernen sollen. Sein Vater und er \nseien für die LDK tätig gewesen. Sein Vater arbeite heute noch für die Partei und sei \ndeshalb besonders gefährdet. Ihm werde es nicht anders ergehen. \n\n19\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130 a VwGO, \nweil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Parteien sind zu dieser Verfahrensweise gehört worden. \n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nAnfechtungsklage zu Unrecht stattgegeben. Der Bescheid des Bundesamts vom \n13. November 2003 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n23\n\nGemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist u. a. die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn \ndie Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Hiervon ist abzusehen, wenn sich \nder Ausländer auf zwingende, auf frühere Verfolgungen beruhende Gründe berufen \nkann, um die Rückkehr in den Staat seiner Staatsangehörigkeit abzulehnen.\n\n24\n\nVgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit \ndes § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom \n24. November 1992 - 9 C 3. 92 -, Buchholz 402. 25 § \n73 AsylVfG 1992 Nr. 1.\n\n25\n\nDer mit dem angefochtenen Bescheid zunächst erfolgte Widerruf ist \nverfahrensrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere ist der Kläger angehört und \nihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Frist des § 73 Abs. 4 AsylVfG \ngegeben worden. Ob der Widerruf unverzüglich erfolgt ist, ist unerheblich, weil der \nGesetzesauftrag zur unverzüglichen Widerrufsentscheidung kein subjektiv-\nöffentliches Recht des Ausländers begründet. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1998 \n- 9 B 654.97 - und vom 27. Juni 1997 - 9 B 280.97 -, \nletzterer NVwZ-RR 1997, 741; ebenso OVG NRW, \nBeschluss vom 3. November 2003 - 13 A 4022/03.A -\n; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 12 ZU \n2805/02.A -, InfAuslR 203, 400. \n\n27\n\nDie materiellen Widerrufsvoraussetzungen sind gegeben: Die Voraussetzungen \nfür die Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 51 Abs. 1 AuslG liegen nicht \nmehr vor. Ob insoweit eine entscheidungserhebliche Veränderung eingetreten ist, \nbeurteilt sich nach einem Vergleich zwischen den tatsächlichen und rechtlichen \nGegebenheiten zur Zeit der mündlichen Verhandlung, auf welcher das die Beklagte \nverpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts beruht, und - weil Widerruf und \nAbschiebungsentscheidung Dauerwirkung entfalten - dem gegenwärtigen Zeitpunkt. \nSoweit das Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Verpflichtungs-\nUrteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Mai 1999 - 6 K 145/98.TR - oder auf \nden Zeitpunkt des dem nachkommenden Feststellungsbescheids des Bundesamts \nabstellt, ist das fehlerhaft. Der widerrufene Feststellungsbescheid ist lediglich die \nUmsetzung des Verpflichtungsurteils des Verwaltungsgerichts Trier durch das \nBundesamt, ohne dass dieses eine eigene materielle Sachprüfung und \nSachentscheidung im Zeitpunkt jenes Bescheids getroffen hätte. Dem gemäß beruht \nauch die widerrufene Feststellungsentscheidung des Bundesamts auf dem \nErkenntnisstand des Verwaltungsgerichts Trier auf Grund der dortigen mündlichen \nVerhandlung. Das Bundesamt ist nicht verpflichtet, eine bis zur Rechtskraft des \nVerpflichtungsurteils zwischenzeitlich eingetretene Veränderung der Verfolgungslage \ndurch ein Rechtsmittel geltend zu machen. Hierzu ist es auch angesichts der \ngebotenen Beobachtungszeit regelmäßig nicht in der Lage. \n\n28\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 - 1 C \n15, 16 u.36.02 -; OVG NRW, Beschluss vom \n10. September 2001 - 13 A 2840/01.A -; Nieders. \nOVG, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 8 LB \n13/02 -.\n\n29\n\nDas die Beklagte verpflichtende Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 14. Mai \n1999 - 6 K 145/98.TR - ist entscheidend darauf gestützt, dass der Kläger bei \nRückkehr in den Kosovo einer - regionalen - gruppengerichteten politischen \nVerfolgung durch die jugoslawisch-serbische Staatsmacht ausgesetzt sein werde \n(S. 20 UA). Insoweit war schon zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheids und ist auch \nheute eine grundlegende Änderung der innenpolitischen Lage im Kosovo \neingetreten. \n\n30\n\nPolitische Verfolgung ist an asylrechtserhebliche Merkmale anknüpfende \nstaatliche oder dem Staat zurechenbare, d. h. von dritter Seite ausgeübte, aber trotz \ngegebener Verhinderungsmöglichkeiten staatlich geduldete Verfolgung. Ob einem \nAusländer eine solche Verfolgung im Heimatland als dem Abschiebezielstaat droht, \nist prognostisch zu entscheiden, wobei der Maßstab der Sicherheit des Eintritts \npolitischer Verfolgung bzw. umgekehrt des Verschontbleibens davon abhängt, ob der \nBetreffende das Heimatland verfolgt oder unverfolgt verlassen hat. Im ersten Falle ist \nihm Asyl- wie Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn sich auf Grund seines \nglaubhaften Vorbringens und der vorliegenden Erkenntnisquellen ergibt, dass eine \nWiederholung politischer Verfolgung des Betreffenden im Heimatland nicht mit \nhinreichender Sicherheit, d. h. nicht ohne ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden \nkann. Im zweiten Fall ist Schutz zu gewähren, wenn ihm bei verständiger Würdigung \npolitische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n31\n\nVgl. zum Verfolgungsmaßstab: BVerfG, \nBeschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, \n961/ 86 -, BVerfGE 80, 315/333.\n\n32\n\nNach den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts \nTrier vom 14. Mai 1999 - 6 K 145/98.TR - ist der Kläger hinsichtlich einer \nGruppenverfolgung unverfolgt ausgereist; ob er vor seiner Ausreise individueller \nVerfolgung durch die jugoslawisch-serbische Staatsmacht unterlegen war, mag offen \nbleiben. Es kann nämlich sogar ohne ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden, \ndass der Kläger bei Rückkehr in den Kosovo einer individuellen oder einer \ngruppengerichteten politischen, d. h. staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgung \nausgesetzt sein wird. Die Verfolgung, die den Kläger zur Flucht veranlasst haben \nsoll, war allein der jugoslawisch-serbischen Staatsmacht, d. h. der Polizei, dem \nMilitär und Paramilitär zuzuordnen. Diese Verfolgungslage hat mit dem Abzug der \ngesamten jugoslawisch-serbischen Staatsmacht im Anschluss an das \nMilitärabkommen der Bundesrepublik Jugoslawien mit der NATO vom 9. Juli 1999 \nein völliges Ende genommen. Mit dem Einrücken der Schutzmächte haben die \nUNMIK und KFOR-Truppen die staatlichen Machtfunktionen im Kosovo \nübernommen. Abgesehen davon, dass es einen jugoslawischen Staat inzwischen \nnicht mehr gibt, sondern gegenwärtig nur noch einen Staatenbund Serbien und \nMontenegro, ist eine serbisch-montenegrinische Staatsmacht im Kosovo seit Juli \n1999 in keiner Form mehr präsent. Die Funktionen des Gemeinwesens im Kosovo \nliegen seither in der Hand der UNMIK und der KFOR-Truppen. Die UNMIK baut \neigene kosovarische staatliche Funktionen, u. a. einen Polizeiapparat und eine Justiz \nauf. \n\n33\n\nVgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht \nKosovo vom 10. Februar 2004; Hess. VGH, Urteil \nvom 26. Februar 2002 - 7 UE 847/01.A -; OVG NRW, \nUrteil vom 23. April 2002 - 14 A 4372/00.A -; Bay. \nVGH, Beschluss vom 11. September 2001 - 9 B \n00.31496 -, InfAuslR 2002, 261; VGH B-W, Urteil \nvom 29. März 2001 - A 14 S 2078/99 -; Nieders. \nOVG, Urteil vom 31. Januar 2001 - 8 L 6555/96 -\n.\n\n34\n\nDie innenpolitische Lage im Kosovo hat seit Übernahme der an die Stelle der \nStaatsgewalt getretenen Gebietsgewalt durch die Interventionsmächte eine \nzunehmende Konsolidierung erfahren, wenn auch die Verhältnisse in vielen \nBereichen noch nicht zufriedenstellend sind und es im März 2004 zu gewalttätigen \nUnruhen insbesondere zwischen Albanern und Serben im Raum Mitrovica \ngekommen ist, die nach der Informationslage die Gebietsgewalt der \nInterventionsmächte jedoch nicht grundlegend und nachhaltig gefährdet haben. Es \nist allerdings in keiner der bislang vorliegenden Auskunftsquellen verlautbart, dass \nseit dem beschriebenen Machtwechsel die Inhaber der Gebietsgewalt im Kosovo \ndiese gegen die albanische Bevölkerungsmehrheit im Kosovo anknüpfend an \nasylerhebliche Merkmale in Form einer gruppengerichteten oder individuellen \npolitischen Verfolgung gewendet hätten oder gegenwärtig wendeten. So gesehen \nliegen die Voraussetzungen, die zur Bejahung des § 51 Abs. 1 AuslG vor dem \nHintergrund einer Gruppenverfolgung durch das Verwaltungsgericht Trier führten, im \nZeitpunkt des Widerrufsbescheids wie auch heute nicht mehr vor. \n\n35\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt einer Individualverfolgung kann ohne ernstliche \nZweifel eine politische Verfolgung des Klägers durch die Inhaber der Gebietsgewalt \nim Kosovo ausgeschlossen werden. Die UNMIK und KFOR-Truppen und die von \nihnen installierten Polizeikräfte und Justizbehörden verfolgen Kosovo-Albaner nicht \nwegen ihrer früheren Betätigung in der LDK, soweit diese nicht strafrechtlich relevant \nist. Derartiges wird auch von keiner Auskunftsquelle vertreten und behauptet auch \nder Kläger nicht. Die Inhaber der Gebietsgewalt im Kosovo dulden auch nicht \nÜbergriffe Dritter, die etwa aus Rache oder politischem Kalkül andere Albaner \nbedrängen oder gar töten, sondern versuchen alles in ihrer Kraft stehende, solches \nzu verhindern und Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Soweit derartige Vorfälle, bei \ndenen auch Familienangehörige der eigentlichen Zielpersonen zu Schaden \ngekommen sind, in der Vergangenheit gleichwohl passiert sind, fehlt ihnen das dem \nBegriff der politischen Verfolgung immanente Merkmal der staatlichen Verfolgung. \n\n36\n\nIm Übrigen kann der Kläger aus derartigen Vorfällen nicht den Schluss ziehen, er \nsei bei Rückkehr in den Kosovo in gleicher Weise gefährdet. Abgesehen davon, dass \nGewalttaten, wie die vom Kläger geschilderten, ungewisse, nicht greifbare Ereignisse \nder Zukunft sind, hält der Senat auch einer dahingehende Gefahr für den Kläger für \näußerst unwahrscheinlich. Sowohl sein Vater als auch der Kläger standen im Lager \nder seinerzeit unter starkem jugoslawisch-serbischen Druck stehenden Kosovo-\nAlbaner; sie waren beide in der LDK tätig, der heute stärksten politischen Kraft im \nKosovo, insbesondere auch in der Region Q. , woher der Kläger kommt. Der Vater \nund die Familie sind auf das Werben der Militärs des alten Regimes gerade nicht \neingegangen. Der Kläger hat selbst nicht vorgetragen, dass sein auch heute noch für \ndie LDK tätiger Vater in der jetzigen innenpolitischen Situation im Kosovo \nGewaltangriffen oder Drohungen ausgesetzt gewesen wäre; der Vorfall mit dem \nTraktor bleibt im Dunkeln und ist insoweit nicht verwertbar. Um so weniger ist zu \nerwarten, dass der Kläger, der als 17-Jähriger im Juli 1996, also noch vor den \nkriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo seine Heimat verlassen und zuvor \nnur eine niedere politische Tätigkeit für die LDK wahrgenommen hat, heute \nNachstellungen aus persönlichen oder politischen Gründen zu erwarten hätte. Er hat \njedenfalls in dieser Richtung substantiiert nichts vorgetragen, etwa dass er \npersönliche oder politische Feinde hätte, Angriffe gegen ihn angekündigt wären, ihm \nein Wirken vor seiner Ausreise zum Nachteil der Sache der Albaner im Kosovo oder \nder LDK angelastet würde. Die von ihm nebulös behaupteten Gefahren für seine \nPerson wirken theoretisch und konstruiert. Das wird deutlich durch seinen \nerkennbaren Versuch, im Laufe des gerichtlichen Verfahrens über seinen Vater und \nden getöteten General sowie dessen Familienmitglieder für sich eine Gefahrenlage \ndarzustellen. War sein Vater nach den Angaben des Klägers in der persönlichen \nAnhörung am 27. September 1997 durch das Bundesamt (Bl. 21 Beiakte 2/3) \nProfessor (= Lehrer) an einer Polizeischule in Q. (Q1. ), der als Albaner dem \nserbischen Regime nicht mehr dienen konnte und die Schule habe verlassen \nmüssen, wird der Vater im vorliegenden Verfahren als Major des Militärs bezeichnet, \nund wird sodann die Gefährdung der Familie des erschossenen Generals dargestellt \nund behauptet, dass den Kläger eine gleiche existenzielle Gefährdung erwarte. Es \npasst nicht zusammen, wenn der Kläger einerseits sinngemäß vorträgt, das \njugoslawisch-serbische Militär habe täglich versucht, den Vater mit der Familie auf \nseine Seite zu ziehen, er sei aber standhaft geblieben und habe für die LDK \ngearbeitet, andererseits vom Kläger aber behauptet wird, der Vater sei wegen seiner \nVergangenheit gefährdet und diese Gefährdung erfasse auch die Familienmitglieder, \nsomit auch ihn. Weder der Vater noch der Kläger können von kosovo-albanischer \nSeite als Verräter oder Kollaborateure der gegnerischen Seite, für die eine \nGefährdung auch gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden könnte,\n\n37\n\nvgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom \n10. Februar 2004,\n\n38\n\nangesehen werden. Beide haben sich gerade für die Sache der Albaner im \nKosovo und für die LDK eingesetzt. Auch können regionale Machtkämpfe zwischen \nder UCK und der LDK, in die der Kläger bei Rückkehr in den Kosovo hineingezogen \nwerden könnte, ausgeschlossen werden. Die UCK ist aufgelöst und in eine zivile \nHilfsorganisation umgewandelt; ihre früheren militärischen Strukturen sind \nweggefallen.\n\n39\n\nVgl. hierzu: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. \nDezember 2003 an VG Stuttgart.\n\n40\n\nIm Übrigen ist auf Grund der Erkenntnislage davon auszugehen, dass es im \nKosovo hinreichend Regionen gibt, in denen der Vater des Klägers und der Kläger \nselbst als LDK-Mitglieder oder der Vater als Polizeischullehrer nicht bekannt sind und \ndeshalb keinen daran anknüpfenden politischen und persönlichen Anfeindungen \nausgesetzt sein werden. Insoweit muss sich der Kläger auf für ihn ausreichend \nsichere und zumutbare sog. Fluchtalternativen innerhalb des Kosovo verweisen \nlassen. \n\n41\n\nAuf der Rückkehr zwingend entgegen stehende, an eine frühere Verfolgung \nanknüpfende Gründe hat sich der Kläger selbst nicht berufen; sie sind auch sonst \nnicht ersichtlich.\n\n42\n\nNach alledem sind auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, über die \ndes Weiteren im angefochtenen Bescheid entschieden ist, für den Senat nicht \nersichtlich und vom Kläger auch nicht behauptet. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-29/13-a-546-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-29/13-a-546-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285373","retrieved":"2026-07-09 03:01:52.275210+00:00"}}