{"status":"available","doknr":"OLD285395","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0728.19B2409.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-28","aktenzeichen":"19 B 2409/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der \nAntragsgegner innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen \nes nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragsteller \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners \nabzulehnen, ihnen ab dem 27. Juli 2003 Duldungen zu erteilen.\n\n4\n\nZur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsgegner ausschließlich \ngerügt, das Verwaltungsgericht habe die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners \nfür die Erteilung der beantragten Duldungen zu Unrecht bejaht. Diese Rüge greift \nnicht durch. Die Vorinstanz hat die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners \nzutreffend auf § 4 Abs. 1 OBG NRW gestützt.\n\n5\n\nZur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im \nAusländerrecht OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai \n2004 - 19 B 1577/02 -, S. 8 des Beschlussabdrucks; \nBeschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, \nNVwZ-RR 1998, 201; zu § 3 VwVfG OVG Hamburg, \nBeschluss vom 26. November 2003 - 1 Bs 566/03 -, \nInfAuslR 2004, 108.\n\n6\n\nNach dieser Vorschrift ist die Ordnungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk \ndie zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden. Danach ist die örtliche \nZuständigkeit des Antragsgegners hier allein schon deshalb gegeben, weil sich die \nAntragsteller in seinem Bezirk tatsächlich aufhalten. Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach § 4 Abs. 1 \nOBG NRW unerheblich, ob dieser Aufenthalt von Dauer ist, ob die Antragsteller im \nBezirk des Antragsgegners ihren Wohnsitz im Sinne des § 7 BGB begründet haben \nund ob ihr Widerspruch gegen die räumlichen Beschränkungen ihrer Duldungen vom \n24. April 2003 auf das Gebiet der Stadt T. aufschiebende Wirkung entfaltet.\n\n7\n\nUnerheblich für die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Antragsgegners nach \n§ 4 Abs. 1 OBG NRW ist ferner, dass die genannten räumlichen Beschränkungen \nauch nach dem Wegfall der Duldung mit Ablauf des 26. Juli 2003 nach § 44 Abs. 6 \nAuslG in Kraft geblieben sind und weiter in Kraft bleiben, solange sie nicht \nausländerbehördlich aufgehoben oder geändert und die Antragsteller ihrer \nAusreisepflicht nach § 42 AuslG nicht nachgekommen sind. Nach § 4 Abs. 1 OBG \nNRW kann die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde vielmehr auch für einen \nsolchen Ausländer begründet sein, dessen Aufenthalt auf den Bezirk einer anderen \nAusländerbehörde räumlich beschränkt ist. Rechtsfolge dieses In-Kraft-Bleibens \nnach § 44 Abs. 6 AuslG ist nämlich nur, dass der Aufenthalt desjenigen Ausländers, \ndessen Duldung abgelaufen ist, in gleicher Weise beschränkt bleibt wie vor deren \nAblauf, er also den räumlichen Geltungsbereich der abgelaufenen Duldung auch \nweiterhin nicht verlassen darf. Begibt er sich dieser fortwirkenden räumlichen \nBeschränkung zuwider ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde in einen anderen Teil \ndes Bundesgebietes, so hat er diesen unverzüglich zu verlassen (§ 36 AuslG). Diese \nVerlassenspflicht könnte die Ausländerbehörde am Ort des tatsächlichen \n(beschränkungswidrigen) Aufenthalts des Ausländers nicht mit Zwangsmitteln \ndurchsetzen, wenn nicht auch sie für ausländerrechtliche Maßnahmen gegenüber \ndiesem Ausländer örtlich zuständig wäre. Dementsprechend bestimmt auch die \nAllgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz (AuslG-VwV) in ihrer \nNr. 36.2, dass die Verlassenspflicht unverzüglich, ggf. im Wege des unmittelbaren \nZwanges nach Maßgabe des § 59 AsylVfG und der landesrechtlichen Vorschriften \ndurchzusetzen ist, und sie geht in Nr. 36.3 davon aus, dass für diese Maßnahmen in \nAnwendung des § 63 Abs. 1 AuslG unter anderem die Ausländerbehörde zuständig \nist, in deren Bezirk sich der Ausländer widerrechtlich aufhält. \n\n8\n\nDem steht nicht entgegen, dass die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde \ndes Kreises F. nach § 4 Abs. 1 OBG NRW möglicherweise fortbesteht. Ist dies \nder Fall, so schließt dieser Umstand eine örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners \nnicht aus, sondern dessen örtliche Zuständigkeit tritt neben diejenige jener \nAusländerbehörde. Eine solche Mehrfachzuständigkeit ist bundesrechtlich nicht \nausgeschlossen, wie § 63 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 AuslG belegt.\n\n9\n\nAuch § 64 Abs. 2 AuslG bestätigt, dass bundesrechtlich mehrere \nAusländerbehörden für ausländerrechtliche Maßnahmen gegenüber einem \nAusländer örtlich zuständig sein können. Satz 1 dieser Vorschrift begründet nämlich \nfür die Änderung oder Aufhebung unter anderem von räumlichen Beschränkungen \ndurch eine andere Ausländerbehörde lediglich das Erfordernis des Einvernehmens \nder erlassenden Ausländerbehörde. Die Vorschrift geht damit von der örtlichen \nZuständigkeit der anderen (ändernden oder aufhebenden) Ausländerbehörde aus. \nSchließlich bestätigt Nr. 64.2.1.2 Satz 4 AuslG-VwV ausdrücklich, dass ein Länder- \noder Ortswechsel im Einvernehmen der beteiligten Länder oder der örtlich \nzuständigen Ausländerbehörde grundsätzlich möglich ist, was ebenfalls die örtliche \nZuständigkeit der aufnehmenden Ausländerbehörde für die Erteilung eines \nAufenthaltstitels voraussetzt.\n\n10\n\nDie örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners ist auch nicht auf Maßnahmen zur \nDurchsetzung der Verlassenspflicht nach § 36 AuslG beschränkt. Sie erstreckt sich \nvielmehr auf alle ausländerrechtlichen Maßnahmen gegenüber den Antragstellern, \ndie das materielle Ausländerrecht vorsieht, insbesondere auch auf die Erteilung der \nhier beantragten Duldungen. Eine Zuständigkeit von Ausländerbehörden für einzelne \nAufgaben sieht § 63 Abs. 1 Satz 2 AuslG nämlich nur für den Fall vor, dass die \nLandesregierung oder eine von dieser bestimmte Stelle eine entsprechende \nBestimmung erlässt. Aus den Quellen, die dem Senat zur Verfügung stehen, lässt \nsich eine derartige Bestimmung der Landesregierung Nordrhein-Westfalens nicht \nentnehmen.\n\n11\n\nDer Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nicht, ob der Antragsgegner die \nErteilung von Duldungen an die Antragsteller mit der Begründung ablehnen darf, \ndiesen stehe nach materiellem Ausländerrecht ein solcher Anspruch gegen den \nLandrat des Kreises F. zu (Passivlegitimation). Denn die \nBeschwerdebegründung rügt nicht, dass dieser vom Verwaltungsgericht nicht \ngeprüfte Gesichtspunkt dem vom Verwaltungsgericht bejahten Anordnungsanspruch \nim vorliegenden Fall unabhängig von der Frage der örtlichen Zuständigkeit \nentgegenstehe. Deshalb kann offen bleiben, ob die von den Antragstellern \nvorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen nicht nur den vom \nVerwaltungsgericht angenommenen und von der Beschwerde ebenfalls nicht in \nAbrede gestellten Duldungsgrund ergeben, sondern darüber hinaus die Anwesenheit \nder Antragsteller gerade im Bezirk des Antragsgegners erfordern. Der Senat weist \ninsoweit lediglich darauf hin, dass der Antragsgegner die Verlassenspflicht der \nAntragsteller nach § 36 AuslG, die sich aus der nach § 44 Abs. 6 AuslG \nfortbestehenden räumlichen Beschränkung ihrer abgelaufenen Duldung auf das \nGebiet der Stadt T. ergibt, nur dann mit Zwangsmitteln durchsetzen darf, wenn \nden Antragstellern der Aufenthalt dort insbesondere auch in gesundheitlicher \nHinsicht zumutbar ist. Nur in diesem Fall hätte er die Antragsteller mithin auf die \nErteilung von Duldungen durch den Landrat des Kreises F. verweisen \ndürfen.\n\n12\n\nDer Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ferner nicht, ob dem \nerstinstanzlich zugesprochenen Duldungsanspruch das Fehlen des Einvernehmens \ndes Landrates des Kreises F. entgegensteht. Auch dieser Gesichtspunkt ist \nnämlich nicht Gegenstand der Beschwerdebegründung. Das genannte \nEinvernehmen ist nach § 64 Abs. 2 Satz 1 AuslG erforderlich, wenn der \nAntragsgegner mit der Erteilung der Duldung an die Antragsteller zugleich die \nfortbestehende räumliche Beschränkung der früheren Duldung auf das Gebiet der \nStadt T. ändert oder aufhebt.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 \nGKG a. F.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na. F.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-28/19-b-2409-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-28/19-b-2409-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285395","retrieved":"2026-07-09 03:01:54.306932+00:00"}}