{"status":"available","doknr":"OLD285411","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0727.7A755.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-27","aktenzeichen":"7 A 755/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts - für beide Instanzen auf 600,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag fristgerecht dargelegten Gründen ergeben sich \nweder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n4\n\nErnstliche Zweifel im vorstehenden Sinne folgen nicht aus dem Vortrag des \nKlägers, das Verwaltungsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob die Klage als \nunzulässig oder unbegründet abzuweisen sei. Das Verwaltungsgericht hat die \nZulässigkeit der Klage bejaht und lediglich offen gelassen, ob die Klage bereits \nwegen der möglichen Bestandskraft der angefochtenen Ordnungsverfügung als \nunbegründet abzuweisen war. Entscheidend hat es hingegen darauf abgestellt, dass \ndie Ordnungsverfügung jedenfalls in der Sache nicht zu beanstanden sei.\n\n5\n\nDer Kläger legt keine Gründe dar, die ernstliche Zweifel daran wecken könnten, \ndass das Verwaltungsgericht zu Recht die angefochtene Ordnungsverfügung als \nrechtmäßig erkannt hat.\n\n6\n\nEntgegen dem Vorbringen des Klägers berechtigt auch eine \"vorübergehende\", \nim Sinne von § 63 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtige und damit formell \nillegale Nutzungsänderung den Beklagten zu einem ordnungsbehördlichen \nEinschreiten, auch verbunden mit einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung. \nEs trifft nicht zu, dass eine Nutzung der vorliegenden Art von dem \n\"Nutzungsspektrum\" der Baugenehmigung vom 4. März 1993 für eine Grenzgarage \ngedeckt wird. \n\n7\n\nEine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung liegt immer vor, wenn sich die \nneue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder \nweitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art \nunterworfen ist oder unterworfen werden kann.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. August 1995 \n- 11 A 850/92 -, BRS 57 Nr. 258 (Seite 617 \nunten).\n\n9\n\nEine Grenzgarage, die - außer für einen untergeordneten Abstellraum - über das \nAbstellen von Kraftfahrzeugen hinaus zu anderen Zwecken genutzt wird und die für \ndiese zusätzliche Nutzung die bautechnische Grundlage ist, verliert grundsätzlich \nihre Privilegierung nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1995 \n- 10 A 3096/91 -, BRS 57 Nr. 151 (teilweise Nutzung \neiner Grenzgarage als Hauswirtschaftsraum).\n\n11\n\nDer vorliegende Fall erfordert keine Entscheidung, inwieweit eine Grenzgarage \nneben dem Abstellen von Kraftfahrzeugen (vgl. § 2 Abs. 8 BauO NRW) auch \nanderen Zwecken dienen darf. Jedenfalls müssen sich Nebennutzungen - ihre \ngrundsätzliche Zulässigkeit unterstellend - in grenzständig errichteten Garagen im \nHinblick auf die Privilegierung des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW der Hauptnutzung \nnach Art und Umfang deutlich unterordnen.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2002 \n- 10 B 401/02 - (Brennholzstapel in Form einer \n\"Seitenwand\" eines grenzständigen Carports).\n\n13\n\nEine mit der Funktion einer Grenzgarage unvereinbare Nutzung liegt erst Recht vor, \nwenn das gesamte Gebäude für einen nicht unerheblichen Zeitraum dergestalt \ngenutzt wird, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeugs vollständig unmöglich \nwird.\n\n14\n\nVorliegend war dem Kläger die Baugenehmigung für den Bau einer Garage an \nder Nachbargrenze erteilt worden. (Ob die tatsächlich errichtete Anlage eine Garage \noder einen Carport darstellt, ist unerheblich und wird im Folgenden deshalb nicht \nunterschieden.) Damit ist für diese Anlage die Nutzungsart \"Abstellen von \nKraftfahrzeugen\" genehmigt. Unabhängig davon, welche weiteren untergeordneten \nNutzungen damit umfasst sind, hatte der Kläger im Mai 1999 auf der gesamten \nFläche in der Garage Brennholz gelagert. Dies wird vom Kläger zwar in seinem \nWiderspruchsschreiben vom 3. August 1999 bestritten, jedoch durch das Foto \nanlässlich der Ortskontrolle am 19. Mai 1999 belegt. Das Abstellen eines \nKraftfahrzeugs in der Garage war mithin nicht mehr möglich. Bautechnisch diente die \nGarage nunmehr als Raum für die Lagerung von Holz. Diese Art der Nutzung war \nauch auf unbestimmte Zeit (\"zum Austrocknen\") und damit auf eine nicht \nunerhebliche Dauer angelegt. Dies wird im Nachhinein dadurch bestätigt, dass erst \nauf Druck der erlassenen Ordnungsverfügung und nach Fristverlängerung das Holz \nspäter (wohl) im Juli 1999 entfernt und diese Art der Nutzung beendet wurde. \n\n15\n\nFür eine bauliche Anlage, die (auch) in nennenswertem Umfang als Lager \ngenutzt wird, gelten insbesondere andere abstandrechtliche Anforderungen als für \neine Grenzgarage nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW, wie der Beklagte - in anderem \nZusammenhang - in der Ordnungsverfügung vom 8. Juni 1999 auf Seite 2, Absätze 5 \nund 6, zutreffend dargestellt hat; hierauf kann verwiesen werden.\n\n16\n\nRechtfertigte bereits diese formell illegale Lagernutzung das Einschreiten des \nBeklagten und eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung auf Dauer, so kommt \nes nicht einmal mehr darauf an, dass der Kläger beabsichtigte, wie in dem \nWiderspruchsschreiben vom 3. August 1999 ausgeführt und noch in der \nZulassungsbegründung vom 2. Januar 2003 im Wesentlichen bestätigt, über das \neinmalige Einlagern des Brennholzes im oder vor Mai 1999 hinaus auch in Zukunft \ndie Garage zwar vorrangig zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, aber auch \ngelegentlich, jeweils auf unbestimmte bzw. nicht unerhebliche Zeit als Lager für \nBrennholz zu nutzen. Es sei auch künftig beabsichtigt, \"frisch geschlagenes Holz in \ndem Carport vorübergehend austrocknen zu lassen\", ohne die \"regelmäßige Nutzung \ndes Carports zum Abstellen von Fahrzeugen\" aufzugeben. \n\n17\n\nAus den dargestellten Gründen weist die Rechtssache die von dem Kläger \nbehaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht auf. Im \nÜbrigen ist nicht ersichtlich, warum sich die Ermessensentscheidung des Beklagten \ndeshalb als gleichheitswidrig darstellen sollte, weil der Beklagte nicht gegen \nuntergeordnete Nutzungen wie das Abstellen von \"Hausrat, Gartengeräten, \nMülltonnen oder anderen Gegenständen\" in Garagen vorgeht. Ebenso wenig \nerschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen, dass das vom Kläger gerügte \nAbstellen von (Speditions-)Fahrzeugen in einem Schuppen auf einem gegenüber \nliegenden Grundstück einen vergleichbaren Sachverhalt betrifft und ein \nunterschiedliches Vorgehen des Beklagten gegenüber dieser Nutzung einerseits und \ndem Kläger andererseits rechtlich ausschließen sollte.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum \n30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG a.F.), betreffend die Änderung der \nerstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.. In ständiger \nAusübung ihres Ermessens setzen die Bausenate des OVG NRW den Streitwert bei \nKlagen gegen ein Nutzungsverbot auf den Jahresnutzwert der streitigen Anlage fest. \nFür die als Lager genutzte Garage schätzt der Senat mangels sonstiger \nAnhaltspunkte diesen Wert vorliegend auf 600 EUR (monatlich 50 EUR).\n\n20\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-27/7-a-755-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-27/7-a-755-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285411","retrieved":"2026-07-09 03:01:56.055949+00:00"}}