{"status":"available","doknr":"OLD285410","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0727.5A3116.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-27","aktenzeichen":"5 A 3116/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich \nder in zweiter Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die \nin erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt \ndieser selbst. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR \nfestgesetzt. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger und der Beigeladene unterhalten jeweils eine freiwillige Feuerwehr. \nMit Bescheid vom 26. April 2001 wies die Beklagte entsprechend einem Vorschlag \ndes zuständigen Kreisbrandmeisters auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des Gesetzes \nüber den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV NRW \nS. 122) der Feuerwehr des Beigeladenen die auf dem Gemeindegebiet des Klägers \nliegende in Richtung Norden führende Strecke der Bundesstraße B 55 n zwischen \ndem Autobahnkreuz F. /B. und der Bundesstraße B 1 als zusätzlichen \nEinsatzbereich zu. Das Feuerwehrhaus des Beigeladenen sei für einen möglichen \nEinsatz auf diesem Abschnitt günstiger gelegen als das Feuerwehrhaus des Klägers. \n\n4\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 18. Juni 2001 als unbegründet zurück. Da sich die \nFeuerwehr des Klägers und des Beigeladenen in qualitativer Hinsicht gleich stünden, \nsei für die Zuweisung ausschließlich die insoweit günstigere Lage des \nFeuerwehrhauses des Beigeladenen und der damit verbundene schnellere Einsatz \nvor Ort maßgeblich. Die Feuerwehr des Klägers müsse, um zu dem betreffenden \nAbschnitt der B 55 n zu gelangen, zwei Kreisel durchfahren und zudem bergauf \nfahren, während die Feuerwehr des Beigeladenen in Talfahrt das Ziel erreichen \nkönne. Insbesondere liege das Feuerwehrhaus des Beigeladenen 2,1 km näher an \nder Anschlussstelle zum Autobahnkreuz als das Feuerwehrhaus des Klägers. \n\n5\n\nAm 6. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n6\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zuweisung sei ermessensfehlerhaft \nerfolgt. Es bestehe kein hinreichender Grund, von der Regelzuständigkeit nach § 1 \nFSHG abzuweichen. Bisher sei es auf dem betroffenen Teilbereich der B 55 n zu \nkeinen Zwischen- oder Problemfällen gekommen. Zwar sei die Anfahrtsstrecke zum \nbetreffenden Teilbereich der B 55 n vom Feuerwehrhaus des Klägers etwa 2 km \nlänger als von dem des Beigeladenen. Die hierdurch bedingte Zeitdifferenz im Falle \neines Einsatzes betrage aber, da das Gefälle wegen der Motorkraft der \nEinsatzfahrzeuge zu vernachlässigen sei, bei der derzeitigen Verkehrssituation \nallenfalls zwei Minuten. Sollte die B 1 n wie geplant ausgebaut werden, würde dieser \nzeitliche Nachteil gänzlich entfallen. Bereits jetzt werde dieser aber durch die \nbesondere Einsatzfähigkeit der Feuerwehr des Klägers ausgeglichen. 46 \nEinsatzkräfte seien tagsüber nahezu uneingeschränkt verfügbar. Die besondere \nLeistungsfähigkeit habe sich auch bei zahlreichen Einsätzen in der Vergangenheit \ngezeigt, wie die entsprechenden Einsatzprotokolle bewiesen. Im Übrigen sei \nVoraussetzung für eine Zuweisung an die Feuerwehr des Beigeladenen, dass diese \nüber eine ständig besetzte Wache und hauptamtliche Kräfte verfüge. Dies sei nicht \nder Fall. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n18. Juni 2001 aufzuheben. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nDie Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe ermessensfehlerfrei ihre \nEntscheidung an den Ausrückzeiten, den Anfahrtszeiten zu dem Einsatzbereich \nsowie der rechtzeitigen Verfügbarkeit der erforderlichen Einsatzkräfte ausgerichtet. \nEntscheidend sei, dass nach einer Untersuchung des zuständigen \nKreisbrandmeisters die Anfahrt zum Feuerwehrhaus des Klägers zu dem relevanten \nTeilbereich der B 55 n etwa drei Minuten länger dauere als vom Feuerwehrhaus des \nBeigeladenen. Jedoch sei nicht nur die von der Feuerwehr des Klägers \nzurückzulegende Strecke länger, der Anfahrtsweg sei zudem stark von sonstigem \nVerkehr frequentiert. Dies rechtfertige die getroffene Zuweisungsentscheidung, weil \nsich die beiden Feuerwehren im Übrigen in ihrer Leistungsfähigkeit und -stärke nicht \nunterschieden. Da es um die Bewältigung aktueller Gefahrenlagen gehe, sei es \nunerheblich, ob sich die Anfahrt vom Feuerwehrhaus des Klägers bei Ausbau der \nbisher nur geplanten Umgehung der B 1 verringere. \n\n12\n\nDer Beigeladene, der selbst keinen Antrag gestellt hat, hat insbesondere auf die \nbesondere Einsatzfähigkeit seiner Feuerwehr hingewiesen. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsentscheidung aufgehoben. Wegen \nder Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. \n\n14\n\nGegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Berufung, zu \nderen Begründung sie ergänzend und vertiefend darlegt: Sie habe das ihr durch § 2 \nAbs. 1 FSHG eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die in der vom \nVerwaltungsgericht herangezogenen Verwaltungsvorschrift zu § 18 des bis 1998 \ngeltenden FSHG vom 25. Februar 1975 (GV. NRW S. 182) angegebenen Kriterien \nseien nicht abschließend zu verstehen. Im Interesse einer möglichst effektiven \nGefahrenabwehr und eines optimierten Rettungsdienstes sei die nötige Anfahrtszeit \nder jeweiligen Feuerwehren zum Einsatzbereich ein wesentlicher Gesichtspunkt. \nInsoweit habe sie bereits dargelegt, dass die von der Feuerwehr des Klägers \nzurückzulegende Strecke nicht nur länger, sondern wegen der hohen \nVerkehrsbelastung und eines möglichen Rückstaus auf Grund einer \nEisenbahnkreuzung ungünstiger sei. Eine weitere Zeitverzögerung eines Einsatzes \nder Feuerwehr des Klägers trete dadurch ein, dass diese, um auf den östlichen \nTeilbereich der B 55 n zu gelangen, bis zum Autobahnkreuz F. /B. fahren \nmüsste und erst dort unter Benutzung der Autobahn die Fahrtrichtung ändern könne. \nUnerheblich sei, ob es bisher auf dem fraglichen Teilstück zu Einsätzen gekommen \nsei, da organisatorische Vorkehrungen für künftige Unglücksfälle getroffen werden \nmüssten. Im Übrigen sei die streitige Zuweisung kein Einzelfall. Die Beklagte habe \nauch in anderen Fällen unter Abweichen vom Örtlichkeitsprinzip entsprechende \nZuweisungen vorgenommen. Schließlich sei die Feuerwehr des Beigeladenen besser \nausgestattet als die Feuerwehr des Klägers. \n\n15\n\nDer Beigeladene macht insbesondere geltend, eine Verletzung des Klägers in \neigenen Rechten sei von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen schließt sich der \nBeigeladene den Ausführungen der Beklagten an. \n\n16\n\nDie Beklagte und der Beigeladene beantragen,\n\n17\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die \nKlage abzuweisen. \n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n20\n\nDer Kläger ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist \ninsbesondere darauf hin, dass sich für seine Feuerwehr nur dann ein längerer \nAnfahrtsweg ergebe, wenn sie nicht entgegen der Fahrtrichtung die B 55 n befahre, \nsondern zunächst bis zum Autobahnkreuz F. /B. und dann in nördliche \nRichtung zurückfahre. Im Übrigen bestreitet der Kläger, dass die Feuerwehr des \nBeigeladenen besser ausgestattet sei als die eigene Feuerwehr. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der \nBeklagten Bezug genommen. \n\n22\n\nII. \n\n23\n\nDer Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss \nentscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125 \nAbs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden. \n\n24\n\nDie zugelassene Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage \nzu Unrecht stattgegeben. \n\n25\n\nDie Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Kläger zulässigerweise geltend \nmachen, das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde sei auch durch den räumlich \nbegrenzten Entzug der Feuerwehraufgabe, die gemäß § 4 FSHG den Gemeinden als \nPflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung obliegt, verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO). \n\n26\n\nDie Klage ist indes unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 26. April \n2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 ist rechtmäßig \nund verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n27\n\nErmächtigungsgrundlage für die angefochtene Zuweisung ist § 2 Abs. 1 FSHG. \nDanach kann die Bezirksregierung den öffentlichen Feuerwehren zusätzliche \nEinsatzbereiche auch auf autobahnähnlichen Straßen zuweisen. Der streitige \nAbschnitt der Bundesstraße B 55 n ist eine solche autobahnähnliche Straße. \n\n28\n\nDie Bezirksregierung hat die Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 FSHG nach \npflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Gericht prüft insoweit nur, ob der \nVerwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nnicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Solche \nErmessensfehler liegen nicht vor.\n\n29\n\nDie der Bezirksregierung in § 2 Abs. 1 FSHG eingeräumte Befugnis, abweichend \nvon der in § 1 FSHG normierten grundsätzlichen Zuständigkeit der jeweils örtlichen \nGemeinde eine Sonderzuweisung vorzunehmen, dient der Gewährleistung einer \nmöglichst effektiven Gefahrenabwehr. Die Sonderzuweisung an eine örtlich \nunzuständige Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 FSHG darf danach nur erfolgen, wenn die \nnach der gesetzlichen Regel örtlich zuständige Feuerwehr nicht in gleicher Weise \neffektiv die in dem jeweiligen Einsatzbereich möglichen Gefahren bekämpfen kann. \nDie Bezirksregierung muss bei ihrer Entscheidungsfindung einen Vergleich zwischen \nden beiden konkurrierenden Feuerwehren vornehmen. Entgegen der insoweit \nmissverständlich formulierten Verwaltungsvorschrift zu § 18 FSHG a.F. kommt eine \nZuweisung gemäß § 2 Abs. 1 FSHG nicht nur dann in Betracht, wenn die an sich \nzuständige örtliche Feuerwehr die Aufgabe gar nicht, sondern bereits dann, wenn sie \ndiese Aufgabe weniger effektiv erfüllen kann. Ergibt sich auf der Grundlage eines \numfassenden Vergleichs, dass die örtliche Feuerwehr die Aufgabe der \nGefahrenabwehr in einem der in § 2 Abs. 1 FSHG genannten Einsatzbereiche \nweniger effektiv erfüllen kann als eine an sich örtlich unzuständige Feuerwehr, so hat \ndie Gemeinde den Zuständigkeitsverlust grundsätzlich hinzunehmen. Das \ngemeindliche Interesse am Erhalt der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit \ninnerhalb ihres Gebietes hat grundsätzlich zurückzustehen hinter der Gewährleistung \neiner möglichst effektiven Abwehr von Gefahren, zumal diese bei Feuer- und \nUnglücksfällen oftmals besonders hochrangigen Rechtsgütern wie dem Leben und \nder körperlichen Unversehrtheit drohen.\n\n30\n\nDie Effektivität der Gefahrenabwehr hängt bei \"Schadenfeuer\" sowie bei \nUnglücksfällen und den in § 1 Abs. 1 FSHG genannten Notständen in der Regel \nmaßgeblich auch davon ab, wie viel Zeit bis zum Einsatz der rettenden \nGegenmaßnahmen verstreicht. Es ist daher sachgerecht, wenn die Bezirksregierung \nim Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt, ob die örtliche Feuerwehr auf Grund \neines längeren Anfahrtsweges oder anderer Erschwernisse der Zufahrt zu dem \nfraglichen Einsatzbereich gegenüber der ortsfremden Feuerwehr mit zeitlicher \nVerzögerung gelangt. Da bei Unglücks- und Notfällen oftmals schon wenige \nSekunden oder Minuten über Erfolg oder Nichterfolg einer Gefahrenabwehr bzw. \nRettung entscheiden, können auch solche geringen zeitlichen Vorteile eine \nZuweisung nach § 2 Abs. 1 FSHG rechtfertigen. \n\n31\n\nNach diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu \nbeanstanden. Die Beklagte ist nach Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf \nGrund einer vergleichenden Betrachtung zu dem Ergebnis gelangt, die Feuerwehr \ndes Beigeladenen könne mögliche Gefahren im Einsatzbereich der B 55 n effektiver \nabwehren. Die Beklagte hat diese Einschätzung sachgerecht darauf gestützt, dass \nder Anfahrtsweg vom Feuerwehrhaus des Klägers zu dem in Rede stehenden \nöstlichen Teilbereich der B 55 n um etwa 2 km (gemessen bis zum Autobahnkreuz \nF. /B. ) länger ist als vom Feuerwehrhaus des Beigeladenen. Überdies \nmüssten die Einsatzfahrzeuge der klägerischen Feuerwehr, um auf die in Richtung \nNorden führende Fahrspur der B 55 n zu gelangen, bis zum Autobahnkreuz F. \n/B. fahren, um dort unter Benutzung des Autobahnkreuzes in die Gegenrichtung \nzurückfahren zu können. Hiermit wäre notwendig eine weitere Verzögerung \nverbunden. Dies ließe sich nur vermeiden, wenn die Einsatzfahrzeuge vom \nFeuerwehrhaus des Klägers kommend auf der Gegenspur der B 55 n führen. \nAbgesehen von den damit verbundenen besonderen Gefahren könnte dies wegen \ndes möglichen Gegenverkehrs unter Umständen nur mit verminderter \nGeschwindigkeit erfolgen, womit wiederum eine zeitliche Verzögerung verbunden \nwäre. Die Anfahrtsstrecke vom Feuerwehrhaus des Klägers zum Einsatzbereich ist \ngegenüber der Anfahrtsstrecke vom Feuerwehrhaus des Beigeladenen überdies \nnicht nur länger, sondern auch wegen der von der Beklagten angeführten und vom \nKläger nicht bestrittenen besonderen Verkehrsbelastung ungünstiger. Zu Recht hat \ndie Beklagte ihre Ermessensentscheidung schließlich an der derzeit gegebenen \nStraßen- und Verkehrssituation ausgerichtet. Mögliche künftige Änderungen - wie der \nAusbau der Umgehung der B 1 - sind für die Beurteilung der maßgeblichen \ngegenwärtigen Situation unerheblich. \n\n32\n\nEs sind auch keine anderen Gesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen des \nmaßgeblichen Effektivitätsvergleichs ein Absehen von der Zuweisung geboten \nhätten. \n\n33\n\nFreilich hängt die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht allein von der bis zum \nErreichen des Einsatzbereiches verstrichenen Frist ab. Andere Umstände, wie \ninsbesondere die personelle und sachliche Ausstattung der jeweiligen Feuerwehren, \nverlangen ebenfalls Berücksichtigung. Nicht notwendig ist indes für die Begründung \nder Sonderzuständigkeit einer Feuerwehr, dass diese über eine ständig besetzte \nWache mit hauptamtlichen Kräften verfügt. Auch die Verwaltungsvorschrift zu § 18 \nFSHG a.F. sieht dies nicht als zwingend an. Eine solche Vorgabe würde überdies \nnicht dem Charakter der von der Bezirksregierung zu treffenden Entscheidung \nentsprechen, da die Bezirksregierung einen Vergleich zwischen der örtlichen \nFeuerwehr und der außerörtlichen auf ihre jeweilige Einsatzfähigkeit anzustellen hat. \nVerfügt eine Feuerwehr über eine ständig besetzte Wache mit hauptamtlichen \nKräften, ist dies ein wichtiges Indiz für ihre besondere Einsatzfähigkeit. Sind aber - \nwie hier - weder die örtliche Feuerwehr noch die konkurrierende außerörtliche \nFeuerwehr derart ausgestattet, scheidet dieser Gesichtspunkt als Kriterium für die im \nRahmen des § 2 Abs. 1 FSHG zu treffende Entscheidung aus. \n\n34\n\nEntgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es für die \nZuweisungsentscheidung unerheblich, ob es in dem fraglichen Bereich in der \nVergangenheit bereits zu Einsätzen gekommen ist, da ein solcher Einsatzfall in \ndiesem Bereich in Zukunft nicht ausgeschlossen ist und die Beklagte hierfür \nVorsorge treffen muss.\n\n35\n\nDie Beklagte hat die Feuerwehren des Klägers und des Beigeladenen im Hinblick \nauf ihre personelle Einsatzstärke und Einsatzfähigkeit annähernd gleich bewertet. \nGegen diese Einschätzung ergeben sich keine durchgreifenden Einwände. Auch mit \nBlick auf ihre technische Ausstattung ist die Feuerwehr des Klägers jedenfalls nicht \nbesser geeignet, die Feuerwehraufgabe in dem fraglichen Bereich zu erfüllen. Ob die \nFeuerwehr des Beigeladenen - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Dezember \n2003 in Ergänzung ihrer bisherigen Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO) \nvorgetragen hat - insoweit sogar eher als die Feuerwehr des Klägers in der Lage ist, \ndieser Aufgabe nachzukommen, kann hier dahinstehen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nEntscheidung über deren vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. \n10, 711, 713 ZPO. \n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.\n\n38\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO). \n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285410","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-27/5-a-3116-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285410","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285410","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-27/5-a-3116-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285410","retrieved":"2026-07-09 03:01:55.931111+00:00"}}