{"status":"available","doknr":"OLD285433","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0726.6B1228.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-26","aktenzeichen":"6 B 1228/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners wird als unzulässig verworfen.\n\nAuf die Beschwerde des Beigeladenen wird der angefochtene Beschluss mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten tragen der \nAntragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen werden dem Antragsteller auferlegt. Der Antragsteller und \nder Antragsgegner tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil die mit Schriftsatz vom \n00.00.00 eingelegte Beschwerde nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. \n1 VwGO genügt und dieser Mangel innerhalb der Beschwerdefrist nicht geheilt \nworden ist. \n \nNach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder \nBeteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit der \nBefähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt u. a. \nauch für Beschwerden und sonstige Nebenverfahren, in denen in der Hauptsache \nVertretungszwang besteht, mit Ausnahme der Beschwerde gegen Beschlüsse in \nVerfahren der Prozesskostenhilfe (§ 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen \n(§ 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO). \n\n4\n\nDiesen Anforderungen entspricht die am 00.00.00 beim Verwaltungsgericht \nGelsenkirchen vorab per Telefax eingegangene Beschwerdeschrift vom 00.00.00 \nnicht, denn der Unterzeichner der Beschwerdeschrift, Leitender Polizeidirektor X, \ngehört nicht zu dem nach § 67 Abs. 1 VwGO vertretungsberechtigten Personenkreis. \nDies hat zur Folge, dass die Einlegung der Beschwerde unwirksam ist.\n\n5\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 2. Juni 2004 \n- 6 B 1012/04 -.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners und des Beigeladenen erfasst der \nVertretungszwang schon die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht, \nund zwar auch dann, wenn mit der Beschwerde noch kein Antrag gestellt wird. Dies \nentspricht der im Gesetzgebungsverfahren mit der Änderung des § 67 Abs. 1 Satz 2 \nVwGO verfolgten Absicht (vgl. BT-Drs. 14/7744 S. 1). Eine Unterscheidung nach \neiner ohne Vertretungszwang möglichen Einlegung der Beschwerde und deren \nBegründung nebst Stellung eines Sachantrages vor dem Oberverwaltungsgericht \ndurch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO vertretungsberechtigte Person macht im übrigen \nauch keinen Sinn, weil das Verwaltungsgericht zu einer Abhilfeentscheidung nicht \nberechtigt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 5 2. Halbsatz VwGO).\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n23. März 2004 - 22 B 307/04 -. \n\n8\n\nDer Senat geht deshalb in ständiger Praxis davon aus, dass in Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes bereits für die Einlegung der Beschwerde der \nVertretungszwang gilt.\n\n9\n\nSo auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. \nSeptember 2003 - 10 B 1904/03 - und vom 6. \nFebruar 2004 \n- 13 B 219/04 -; Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Mai \n2003 - 8 ME 75/03 -, NVwZ-RR 2003, 691; Bader, in: \nBader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 67 RdNr. 14; Seibert, \nNVwZ 2002, 269; a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 13. \nAufl., RdNrn. 19 ff.\n\n10\n\nDer vorbezeichnete Mangel ist weder durch den von Herrn X, einem nach § 67 \nAbs. 1 Satz 3 VwGO vertretungsberechtigten Beamten, unterzeichneten Schriftsatz \nvom 00.00.00, der den Sachantrag und die Beschwerdebegründung enthält, noch \ndurch die weitere \"vorsorgliche\" Beschwerdeeinlegung durch Herrn X. (Schriftsatz \nvom 00.00.00) geheilt worden, weil die Beschwerdefrist bei Eingang der genannten \nSchriftsätze bereits abgelaufen war. Da der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts dem Antragsgegner am 00.00.00 zugestellt worden ist, endete \ndie zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) am Freitag, dem 00.00.00. \n\n11\n\nDie Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt hier nicht, denn dem \nAntragsgegner ist - entgegen seiner nicht näher begründeten Auffassung - keine \nunrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt worden. \n\n12\n\nUnrichtig erteilt ist eine Rechtsmittelbelehrung, wenn die in § 58 Abs. 1 VwGO \nzwingend geforderten Angaben fehlen oder wenn sie unrichtige oder irreführende \nZusätze enthält, die generell geeignet sind, die Einlegung des in Betracht \nkommenden Rechtsbehelfs nennenswert zu erschweren, etwa indem sie bei dem \nBetroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder die materiellen \nVoraussetzungen des Rechtsmittels hervorrufen und diesen davon abhalten können, \ndas Rechtsmittel - überhaupt, rechtzeitig oder in geeigneter Weise - einzulegen.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, ständige Rechtsprechung, z. B. \nUrteile vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, DVBl. 2002, \n1553, und vom 13. Dezember 1978 - 6 C 77.78 -, \nBVerwGE 57, 188. \n\n14\n\nDie dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 00.00.00 \nbeigefügte Rechtsmittelbelehrung belehrt - wie es § 58 Abs. 1 VwGO fordert - über \nden Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz \ndes Gerichts und die einzuhaltende Frist für die Einlegung der Beschwerde und die \nBeschwerdebegründung. Sie belehrt ferner - unter Wiedergabe des \nGesetzeswortlauts - über den Inhalt der Begründungspflicht (§ 146 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO) und enthält einen zutreffenden Hinweis auf das Vertretungsgebot nach § 67 \nAbs. 1 VwGO. Weshalb diese Rechtsmittelbelehrung - wie der Antragsgegner meint - \nnicht den Erfordernissen des § 58 VwGO entsprechen soll, ist dem Senat \nunerfindlich. \n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie Beschwerde des Beigeladenen hat dagegen Erfolg. Sie ist zulässig und \nbegründet. \n\n17\n\nDer Antragsteller und der Beigeladene verrichten als Oberkommissare der \nBesoldungsgruppe A 10 BBesO Dienst beim Polizeipräsidium X. Der Antragsteller \nnahm 0000 an einem Verfahren zur Auswahl lebensälterer Kommissarbewerber teil, \nwurde aber aufgrund des ihm bescheinigten \"Rangordnungswertes\" nicht zum \nnächsten Aufstiegslehrgang zugelassen. Im Wege der einstweiligen Anordnung \nverpflichtete das Verwaltungsgericht den Antragsgegner, den Antragsteller zu dem \nanstehenden Aufstiegslehrgang mit anschließender II. Fachprüfung für Lebensältere \nzuzulassen. Der Antragsteller nahm an dem Aufstiegslehrgang teil und legte die \nFachprüfung mit Erfolg ab. Mit Wirkung vom 00.00.00 wurde der Antragsteller auf der \nGrundlage eines Erlasses des Innenministeriums, der einen prüfungsfreien Aufstieg \nbis zu einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 BBesO ermöglichte, zum \nPolizeikommissar ernannt. Am 00.00.00 wurde er zum Polizeioberkommissar \nbefördert. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in dem Hauptsacheverfahren \nwegen der Zulassung zum Aufstiegslehrgang durch Urteil vom 12. April 2001 - 2 C \n8.00 - festgestellt hatte, dass sich das Verfahren mit dem Bestehen der II. \nFachprüfung durch den Antragsteller in der Hauptsache erledigt habe, teilte der \nAntragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.00 mit, dass er ihn mit \nsofortiger Wirkung als Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der \"Zweiten \nSäule\" führen werde. \n\n18\n\nDer Beigeladene wurde nach Bestehen der II. Fachprüfung am 00.00.00 zum \nPolizeikommissar ernannt und am 00.00.00 zum Polizeioberkommissar \nbefördert.\n\n19\n\nDie letzten dienstlichen Regelbeurteilungen des Antragstellers und des \nBeigeladenen zum Beurteilungsstichtag 00.00.00 haben das Beurteilungsergebnis \n\"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte). Die \nvorangegangenen Regelbeurteilungen unterscheiden sich im Beurteilungsergebnis. \nDer Antragsteller erhielt in der Regelbeurteilung vom 00.00.00 (Beurteilungszeitraum \n00 bis 00) das Beurteilungsergebnis \"Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die \nAnforderungen\" (4 Punkte). Dem Beigeladenen wurde in seiner Regelbeurteilung \nzum Beurteilungsstichtag 00.00.00 das Beurteilungsergebnis \"Die Leistung und \nBefähigung ... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\" (5 Punkte) \nzuerkannt. \n\n20\n\nDas Polizeipräsidium Bochum sieht den Beigeladenen nach den Ergebnissen der \nVorbeurteilungen als noch höher qualifiziert als den Antragsteller an. Es hat hierzu \ndem Antragsteller mit Schreiben vom 00.00.00 mitgeteilt, dass die zurückliegende \nBeurteilung aus der 1. Säule vom Stichtag 00.00.00 mit 4 Punkten im Amt der \nBesoldungsgruppe A 10 nicht als leistungsgleich mit einer 4-Punkte-Beurteilung im \nStatusamt A 10 in der 2. Säule bzw. - wie hier vorliegend - einer Beurteilung mit 5 \nPunkten im Statusamt A 9 in der 2. Säule angesehen werden könne. \n\n21\n\nAuf den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nhat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss \nim Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die dem Polizeipräsidium X. zum \n00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO (2. Säule) mit dem \nBeigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der \nAntragsteller habe glaubhaft gemacht, dass ihm neben einem Anordnungsgrund \nauch der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehe. Die vom Antragsgegner \nbeabsichtigte Beförderung des Beigeladenen begegne bei summarischer \nÜberprüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner sein \nAuswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Die vom Polizeipräsidium X. im Fall der \nKonkurrenz von \"PAC-Beamten\" und Beamten mit II. Fachprüfung vorgenommene \nBewertung, das Gesamturteil von 4 Punkten in der Vorbeurteilung des Antragstellers \naus dem Amt der Besoldungsgruppe A 10 der 1. Säule sei nicht als leistungsgleich \nmit demselben Gesamturteil in einer Beurteilung der Besoldungsgruppe A 10 der 2. \nSäule anzusehen und dementsprechend sei die 5-Punkte-Beurteilung des \nBeigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 der 2. Säule als leistungsstärker zu \nbewerten, sei rechtlich nicht vertretbar. Diese Betrachtungsweise führe jedenfalls zu \neiner Benachteiligung der Beamten der 1. Säule, die wie der Antragsteller bereits \n0000 an einem Auswahlverfahren zum Aufstieg in den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst teilgenommen hätten. \n\n22\n\nDas Bundesverwaltungsgericht habe durch Urteil vom 12. April 2001 festgestellt, \ndass der Antragsteller durch seine im Wege der einstweiligen Anordnung ermöglichte \nTeilnahme an der Aufstiegsprüfung und das Bestehen der Laufbahnprüfung für den \ngehobenen Polizeivollzugsdienst die Befähigung für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst nach der im Jahr 0000 maßgeblichen Rechtslage erworben \nhabe. Dieser Befähigungsnachweis werde durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützt und \nverleihe dem Antragsteller das Recht, entsprechend seiner Qualifikation bei der \nBesetzung öffentlicher Ämter berücksichtigt zu werden. Dieser Vorgabe werde das \nPolizeipräsidium X. nicht mehr gerecht, wenn es das Gesamturteil von 4 Punkten in \nder dem Antragsteller in der Besoldungsgruppe A 10 (1. Säule) zum 00.00.00 \nerteilten Regelbeurteilung als nicht vergleichbar mit einer gleichlautenden \nBeurteilung in der Besoldungsgruppe A 10 (2. Säule) ansehe. Dabei verkenne das \nPolizeipräsidium X. bereits allgemein, dass die Beamten sowohl der 1. als auch der \n2. Säule innerhalb des Laufbahnabschnitts I über dieselben laufbahnrechtlichen \nVoraussetzungen verfügten und damit dieselbe Laufbahnbefähigung aufwiesen. Die \nprinzipielle Eignung für den Laufbahnabschnitt II folge allein schon aus der \nÜbertragung des Amtes des Polizeikommissars, welches sowohl dem Antragsteller \nals auch dem Beigeladenen in der Vergangenheit verliehen worden sei. \nLaufbahnrechtliche Unterschiede zwischen der 1. und 2. Säule ließen sich auch nicht \ndaraus herleiten, dass der prüfungsfreie Aufstieg auf die Ämter bis zur \nBesoldungsgruppe A 11 begrenzt sei. Im Falle des Antragstellers sowie der übrigen \nPAC-Beamten übersehe das Polizeipräsidium X. darüber hinaus die im Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts herausgestellte Tatsache, dass der Antragsteller bereits \n0000 den Befähigungsnachweis für den Laufbahnabschnitt II erbracht habe. Von \ndiesem Zeitpunkt an müsse dies daher hinsichtlich seiner Qualifikation \nBerücksichtigung finden. \n\n23\n\nDie Überprüfung der angefochtenen Entscheidung, welche auf die mit der \nBeschwerde des Beigeladenen dargelegten Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO), führt zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Ein \nAnordnungsanspruch des Antragstellers ist entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts zu verneinen. Die Entscheidung des Antragsgegners, die dem \nPolizeipräsidium X. zum 00.00.00 zugewiesene Stelle der Besoldungsgruppe A 11 \nBBesO (2. Säule) mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist nach der in Verfahren der \nvorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n24\n\nDie vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des \nBeigeladenen steht mit der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n25\n\nvgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, \nDer Öffentliche Dienst (DÖD) 2003, 200; Urteil vom \n27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202; \nUrteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, \n\n26\n\nim Einklang. Hiernach sind für Auswahlentscheidungen in erster Linie aktuelle \nBeurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen Leistungsstand wiedergeben. \nÄltere dienstliche Beurteilungen können daneben als zusätzliche Erkenntnismittel \nberücksichtigt werden. Sie stellen keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung \ndar. Es handelt sich vielmehr um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und \nfachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber \nHilfskriterien vorrangig heranzuziehen sind. Zwar verhalten sie sich nicht zum aktuell \nerreichten Leistungsstand im gegenwärtigen statusrechtlichen Amt. Gleichwohl \nkönnen sie Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung in einem \nBeförderungsamt ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der \nvorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative \nEntwicklungstendenzen aufzeigen. Das gilt auch für in früheren Beurteilungen \nenthaltene Einzelaussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, \nVerwendungen und Leistungen. Die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener \ndienstlicher Beurteilungen bei der Auswahl ist deswegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 \ndes Grundgesetzes (GG) geboten, wenn eine Stichentscheidung unter zwei oder \nmehr aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. \n\n27\n\nZwar muss nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Auswahlentscheidung \nnicht immer ein chronologisch rückwärts gerichteter Vergleich älterer Beurteilungen \nzwingend den Ausschlag geben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die den \nKonkurrenten früher erteilten Beurteilungen miteinander vergleichbar sind und \ninwieweit sie Aufschluss darüber geben, wer für die zu besetzende Stelle besser \nqualifiziert ist. \n\n28\n\nVgl. Beschlüsse des Senats vom 17. Dezember \n2003 - 6 B 2172/03 - , vom 22. Dezember 2003 - 6 B \n2321/03 - und vom 21. April 2004 - 6 B 71/04 -. \n\n29\n\nDiesen Maßgaben genügt die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene \nBeförderungsentscheidung. \n\n30\n\nDer Antragsgegner leitet einen Qualifikationsvorsprung des Beigeladenen \ngegenüber seinem Konkurrenten, dem Antragsteller, aus einem wertenden Vergleich \nder den aktuellen Beurteilungen vorausgegangenen Regelbeurteilungen her. Dies ist \nvor dem Hintergrund, dass die aktuellen Beurteilungen des Antragstellers und des \nBeigeladenen mit dem gleichen Beurteilungsergebnis abschließen und sich eine \ninhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Regelbeurteilungen nach Aktenlage nicht \naufdrängt, rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n31\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hält sich die durch das \nPolizeipräsidium X. vorgenommene Bewertung, die mit dem Beurteilungsergebnis \nvon 5 Punkten abschließende Beurteilung des Beigeladenen im Amt der \nBesoldungsgruppe A 9 der 2. Säule sei gegenüber der 4-Punkte-Beurteilung des \nAntragstellers im Amt der Besoldungsgruppe A 10 der 1. Säule als leistungsstärker \nzu bewerten, im Rahmen des dem Dienstherrn eingeräumten, gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Im gedanklichen \nAusgangspunkt hat der Antragsgegner zunächst die 5-Punkte-Beurteilung des \nBeigeladenen im Amt der Besoldungsgruppe A 9 (2. Säule) rechtlich bedenkenfrei \neiner Beurteilung mit 4 Punkten im statusrechtlich höheren Amt der \nBesoldungsgruppe A 10 (2. Säule) gleichgestellt. Auf dieser Grundlage hat der \nAntragsgegner sodann in einem zweiten gedanklichen Schritt die Beurteilung des \nAntragstellers, die im Amt der Besoldungsgruppe A 10 während seiner Zugehörigkeit \nzur 1. Säule erteilt worden ist, gegenüber einer Beurteilung im Amt der \nBesoldungsgruppe A 10 (2. Säule) als geringerwertig angesehen. Auch dagegen \nlässt sich von Rechts wegen nichts einwenden. Die Erwägung des \nVerwaltungsgerichts, diese Betrachtungsweise werde dem Umstand nicht gerecht, \ndass der Antragsteller bereits 0000 den Befähigungsnachweis für den \nLaufbahnabschnitt II erbracht habe, hält der Senat nicht für stichhaltig. Im \nvorliegenden rechtlichen Zusammenhang geht es nicht um die Frage, seit wann der \nAntragsteller die Voraussetzungen für eine Führung in der 2. Säule erbracht hat, \nsondern allein darum, welcher objektive Aussagewert der Regelbeurteilung vom \n00.00.00 beizumessen ist. Insoweit ist allein maßgebend, dass der Antragsteller zum \nZeitpunkt der Beurteilung in der 1. Säule geführt wurde und daher tatsächlich dem \nBeurteilungsmaßstab in einer anderen Vergleichsgruppe unterlag. Da es auf den \nobjektiven Aussagewert der Beurteilung in Bezug auf den Leistungsgrundsatz \nankommt, ist auch kein Raum für den Gesichtspunkt des \"Nachteilsausgleichs\" in \nAnknüpfung an die \"verspätete\" Aufnahme des Antragstellers in die 2. Säule. \n\n32\n\nDer vergleichenden Gewichtung der Beurteilungen durch den Antragsgegner \nliegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass die in der 1. Säule geführten Beamten \ndes gehobenen Polizeivollzugsdienstes im Rahmen der jeweiligen \nBeurteilungsrunden einer anderen Vergleichsgruppe angehörten und deshalb \njedenfalls faktisch einem anderen Vergleichsmaßstab unterlagen als die Beamten \nder 2. Säule im jeweils gleichen statusrechtlichen Amt. Diese Annahme rechtfertigt \nsich schon daraus, die Beamten der 1. Säule grundsätzlich prüfungsfrei in den \ngehobenen Dienst aufgestiegen waren, während die Beamten der 2. Säule \nausnahmslos die II. Fachprüfung abgelegt hatten. Die Existenz getrennter \nVergleichsgruppen spiegelt sich in den unterschiedlichen Stichtagen der \nBeförderungsrunden und setzt sich haushaltsrechtlich darin fort, dass auch die \nweiteren Beförderungsämter nur innerhalb der jeweiligen Säule vergeben wurden. \nDies konnte je nach Stellenlage sogar zu einer früheren Beförderungsmöglichkeit \neines Beamten der 1. Säule gegenüber einem gleich beurteilten Beamten der 2. \nSäule führen. Vor diesem Hintergrund erscheint die durch den Antragsgegner \nangenommene Höherwertigkeit einer Beurteilung aus der Vergleichsgruppe der 2. \nSäule gegenüber der Beurteilung eines Beamten der 1. Säule im gleichen \nstatusrechtlichen Amt nicht sachwidrig. Dabei kann offen bleiben, ob die \nvergleichende Gewichtung die Abweichung um eine ganze Notenstufe rechtfertigt, \nwie vom Antragsgegner angenommen. Jedenfalls kann die Annahme eines - wenn \nauch nur geringen - Beurteilungsvorsprungs nicht beanstandet werden. \n\n33\n\nDie im vorliegenden Einzelfall vorgenommene Gewichtung der Vorbeurteilungen \nim Hinblick auf einen Qualifikationsvergleich der Beförderungsbewerber stellt sich \nentgegen der Auffassung des Antragstellers nicht als Aufstellung einer \nBeurteilungsrichtlinie im Sinne von § 72 Abs. 4 Nr. 16 LPVG dar, so dass ein \nMitbestimmungstatbestand nicht gegeben ist. \n\n34\n\nSonstige leistungsbezogene Merkmale, welche dem Antragsgegner \nmöglicherweise hätten Veranlassung geben müssen, seine Auswahlentscheidung \nunabhängig von den Vorbeurteilungen zugunsten des Antragstellers zu treffen oder \njedenfalls im Rahmen des Auswahlermessens erkennbar zu berücksichtigen, sind \nnicht dargetan und treten auch nicht aus den Akten hervor. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, \ndie Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. \nJuni 2004 geltenden Fassung (§ 72 GKG n. F.). \n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285433","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-26/6-b-1228-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285433","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285433","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-26/6-b-1228-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285433","retrieved":"2026-07-09 03:01:58.516860+00:00"}}