{"status":"available","doknr":"OLD285451","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0723.16B889.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-23","aktenzeichen":"16 B 889/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie auf die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nbezogene Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 26. März 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter \nentscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nBereits auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts fehlt es jedenfalls an der \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, d.h. der Notwendigkeit, zur Vermeidung \nwesentlicher Nachteile eine Regelung zugunsten der Antragstellerinnen zu treffen.\n\n4\n\nSoweit es um die Verhältnisse vom 18. Dezember 2003 (Eingang des Antrags auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht) bis zum 31. Januar 2004 geht, führt \nbereits die Gegenüberstellung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu \nsichernden Lebensbedarfs der Antragstellerinnen einerseits und der ihnen in diesem Zeitraum \nzur Verfügung stehenden Einkünfte andererseits zur Verneinung eines Anordnungsgrundes. \nNachdem die Antragstellerin zu 2. am 15. Dezember 2003 das siebente Lebensjahr vollendet \nhatte, standen der Antragstellerin zu 1. - im Grundsatz - nur noch Regelsatzleistungen in Höhe \nvon 296 Euro sowie die Übernahme des auf sie entfallenden hälftigen \nUnterkunftskostenanteils in Höhe von 200,29 Euro zu. Da es im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO jedenfalls bei erwachsenen Hilfesuchenden \nzur Vermeidung wesentlicher Nachteile ausreicht, den sich auf 80% des Regelsatzes \nbelaufenden unabweisbaren Grundbedarf zu sichern,\n\n5\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. April 2004 \n- 22 B 539/04 -, vom 28. Mai 2004 - 12 B 2638/03 - \nund vom 16. Juni 2004 - 16 B 711/04 -,\n\n6\n\nbeschränkte sich der berücksichtigungsfähige monatliche Hilfebedarf der Antragstellerin \nzu 1. auf 437,09 Euro. Dem standen Einkünfte in Gestalt der Unfallrente (275,19 Euro), des \nKindergeldes (154 Euro) - die Anrechnungsfreiheit gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG ist im \nVerfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gleichfalls außer Acht zu lassen -\n\n7\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2001 \n- 16 B 476/01 -\n\n8\n\nund des bis zum 31. Januar 2004 gewährten Wohngeldes (217 Euro), insgesamt \n646,19 Euro, gegenüber. Die Antragstellerin zu 1. konnte mithin nicht nur ihren eigenen \nunabweisbar notwendigen Bedarf decken, sondern sogar noch entsprechend § 11 Abs. 1 \nSatz 2 BSHG einen Überschussbetrag von 209,10 Euro an die Antragstellerin zu 2. \n\"weitergeben\". Bei der Antragstellerin zu 2. standen einem monatlichen Bedarf von \n363,29 Euro (Regelsatz 163 Euro, Unterkunftskostenanteil 200,29 Euro) rechnerisch der \nBarunterhalt in Höhe von 249 Euro als Einkommen sowie der \"weiterzugebende\" Überschuss \nder Antragstellerin zu 1. von bis zu 209,10 Euro gegenüber, so dass gleichfalls kein offener \nRestbedarf verblieb.\n\n9\n\nSeit dem 1. Februar 2004 stellt sich die Lage für die Antragstellerinnen insoweit anders \ndar, als kein Wohngeld mehr gezahlt wird. Auf der Grundlage der oben genannten \nBedarfspositionen und Einkünfte und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des \nAnordnungsverfahrens nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO errechnet sich für die Antragstellerin \nzu 1. ein Fehlbedarf von 7,90 Euro und für die Antragstellerin zu 2. ein Fehlbedarf von \n143,29 Euro; dabei bleibt unberücksichtigt, dass möglicherweise den Antragstellerinnen auch \nfür diesen Zeitraum Wohngeld bewilligt wird.\n\n10\n\nAn einem Anordnungsgrund fehlt es aber trotz der ermittelten Fehlbeträge, weil die \nAntragstellerinnen Vermögen einsetzen können. Nach ihren eigenen Einlassungen verfügt die \nAntragstellerin zu 1. über 48 Fondsanteile vom Typ \"UniGlobalTitans 50 A\", für die \ngegenwärtig - mit den üblichen Schwankungen - ein Rücknahmepreis von 25,31 Euro pro \nStück erzielt werden kann, insgesamt also 1214,88 Euro. Wenngleich das sozialhilferechtliche \nSchonvermögen für die Antragstellerinnen 1.534 Euro beträgt (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG \nsowie § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu erlassenen Verordnung), können die Antragstellerinnen \ndarauf verwiesen werden, zur Vermeidung der Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen \nRechtschutzes diese Mittel vorläufig zur Deckung des durch laufende Einkünfte nicht \nausgeglichenen Bedarfs einzusetzen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar \n1997 - 24 B 3122/96 - und vom 31. Mai 2000 \n- 16 B 757/00 -; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 22. Januar 1992 - 6 S 2681/91 -, \nFEVS 43, 410 (413).\n\n12\n\nSonstige Gesichtspunkte, wegen derer ein Einsatz des bezeichneten Vermögens keine \nrealisierbare oder zumutbare Möglichkeit zur vorläufigen Selbsthilfe sein könnte, sind weder \ngeltend gemacht noch sonst ersichtlich geworden.\n\n13\n\nAuf die Frage, ob dem Hilfebegehren der Antragstellerinnen sonstiges Vermögen der \nAntragstellerin zu 1. entgegengehalten werden kann, kommt es mithin für dieses Verfahren \nnicht an. Den Antragstellerinnen wird insoweit jedoch zu bedenken gegeben, dass ihre \nbisherige Darstellung der Vermögenslage in erheblichem Maße unplausibel ist und dieser \nMangel nicht allein durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin \nzu 1. ausgeglichen wird. Es leuchtet beispielsweise nicht ein, warum die Eltern der \nAntragstellerin allen ihren Kindern unter Vorwegnahme des Erbganges 50.000 DM \nzuwandten und allein die Zuwendung an die Antragstellerin mit einer wie auch immer \ngearteten \"Pflegeauflage\" verbanden. Es verwundert, warum allein die sich abzeichnende \nTrennung der Antragstellerin zu 1. von ihrem früheren Ehemann dauerhaft dagegen \ngesprochen haben soll, eine etwaige Pflegezusage zugunsten ihrer Eltern zu erfüllen. Es ist \nnicht nachvollziehbar, warum die 50.000 DM zunächst in vollem Umfang an die \nAntragstellerin zu 1. ausgezahlt wurden, wenn doch die Eltern der Antragstellerin zu 1. gegen \nsie angeblich einen Anspruch auf Rückzahlung eines \"Ausbildungsdarlehens\" in Höhe von \n40.000 DM hatten. Es ist durchgreifend unglaubhaft, dass die Eltern eine im Rahmen des \nÜblichen liegende Berufsausbildung ihrer (damals) 19-jährigen Tochter erst nach \nVereinbarung eines \"Ausbildungsdarlehens\" ermöglichten und der Antragstellerin überdies \ndie Rückzahlung dieses Darlehens in Zeiten erheblicher persönlicher und finanzieller \nBedrängnis und zudem ausgerechnet aus den Mitteln abverlangten, die ihr aufgrund des \nkrankheitsbedingten Scheiterns der solchermaßen geförderten Berufstätigkeit zugeflossen \nwaren. In diesem gesamten Zusammenhang trägt zur Unglaubhaftigkeit des \nAntragsvorbringens bei, dass die Eltern der Antragstellerin zu 1. in anderer Hinsicht im \nVerhältnis zu den Antragstellerinnen durchaus großzügig in Erscheinung getreten sind, etwa \ndurch das Zurverfügungstellen von Kraftfahrzeugen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-23/16-b-889-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-23/16-b-889-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285451","retrieved":"2026-07-09 03:02:00.402948+00:00"}}