{"status":"available","doknr":"OLD285452","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0723.10A.B1009.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-23","aktenzeichen":"10a B 1009/04.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans der Stadt T. Nr. 80.1 \"Gewerbe- und \nMischgebiet C. \" wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der \nAntragsteller im Verfahren 10a D 57/04.NE ausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\nden Vollzug des Bebauungsplans der Stadt der \nStadt T. Nr. 80.1 \"Gewerbe- und Mischgebiet C. \n\" bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag der Antragsteller im Verfahren \n10a D 57/04.NE auszusetzen,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Antragsteller sind antragsbefugt, denn sie können \ngeltend machen, durch den angegriffene Bebauungsplan in ihren Rechten verletzt zu \nwerden. Die in ihrem Eigentum stehenden Hausgrundstücke L.------straße 29 und 35 \ngrenzen unmittelbar an das Plangebiet, und nach ihrem tatsächlichen Vorbringen ist \nes nicht ausgeschlossen, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen \nBebauungsplans in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen \nverletzt werden, insbesondere ihres Interesses daran, von Immissionen als Folge \neiner Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe in der Nähe ihrer Grundstücke ohne \nwirksamen Immissionsschutz verschont zu werden.\n\n6\n\nDer Antrag ist auch begründet. Es ist dringend geboten, die Vollziehung des \nangegriffenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag \nim Verfahren 10a D 57/04.NE auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten der \nAntragsteller abzuwehren.\n\n7\n\nDer Bebauungsplan Nr. 80.1 \"Gewerbe- und Mischgebiet C. \" der \nAntragsgegnerin ist unwirksam, da er an Abwägungsmängeln leidet, die im Sinne \ndes § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich sind. Der Plan genügt nicht den \nAnforderungen des § 1 Abs. 6 BauGB, wonach die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen sind.\n\n8\n\nDie dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägungsentscheidung ist bereits \ndeshalb fehlerhaft, weil sie nicht auf der Grundlage einer vollständigen und \nzutreffenden Ermittlung aller relevanten Fakten ergangen ist. Die Antragsgegnerin \nhat zwar zutreffend erkannt, dass die durch den Vollzug des Bebauungsplans zu \nerwartende Immissionsbelastung des angrenzenden Wohngebiets L.------straße \neines der für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen Probleme darstellt. Sie hat \njedoch nicht einmal ansatzweise ermittelt, in welche vorgegebene Situation die \nNeuplanung hineinwirkt, so dass nicht feststellbar ist, ob die getroffenen \nFestsetzungen den erforderlichen Schutz der angrenzenden Wohnbebauung sicher \nstellen können. Insoweit beruht die Abwägungsentscheidung auf einer offenkundig \nunzureichenden Grundlage; eine weitere Aufklärung der vorgegebenen Situation und \nder für zulässig gehaltenen Ansiedlung weiterer Gewerbebetriebe hätte sich \naufgedrängt. \n\n9\n\nIm Planaufstellungsverfahren bleibt schon die für die Festlegung des \nerforderlichen Schutzstandards maßgebliche Annahme unklar, ob das Wohngebiet \nentlang der L.------straße vom Rat der Antragsgegnerin als Allgemeines oder als \nReines Wohngebiet angesehen worden ist. Allerdings spricht nach Lage der Akten \neiniges dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin unzutreffend davon ausgegangen \nist, es handle sich um ein Allgemeines Wohngebiet. In Ziffer 3.3. der \nSatzungsbegründung wird nämlich erwähnt, dass ein Teil der L.------straße auf \nGrund des Bebauungsplans Nr. 48 als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt ist - dies \nbetrifft den nordöstlichen Teil des Straßenzuges ab der Hausnummer 39 -, während \nan keiner Stelle deutlich wird, dass die Bebauung entlang des Straßenzuges im \nübrigen (bis zur Hausnummer 37 bzw. \n- auf der anderen Straßenseite - 38) möglicherweise als Reines Wohngebiet \neinzustufen ist. Für die Einstufung als Allgemeines Wohngebiet könnte auch die \nFestsetzung sprechen, dass im Gewerbegebiet GE 6 im Wege der Befreiung \nBetriebe der Abstandsklasse VI zugelassen werden können (vgl. Ziffer 2.4.1.1. \nBuchst. b) des Abstandserlasses). Diese Unklarheit in der Einstufung des für die \nAbwägungsentscheidung maßgeblichen unmittelbar angrenzenden Wohngebiets \nwird durch das Verhalten der Antragsgegnerin im vorliegenden \nVerwaltungsstreitverfahren bestätigt: Die Antragsgegnerin hat durch Schriftsatz vom \n6. Juli 2004 ausgeführt, \"die L.------\nstraße\" sei als Reines Wohngebiet einzustufen, während sie durch Schriftsatz vom \n14. Juli 2004 vorgetragen hat, der Bereich der Hausnummern bis 37/38 sei zwar \nhinsichtlich der Nutzung als Reines Wohngebiet anzusehen, wegen der Lage zum \nAußenbereich aber wie ein Allgemeines Wohngebiet zu behandeln. Diese Unklarheit \nhat dazu geführt, dass der Rat der Antragsgegnerin zwar möglicherweise - wenn er \nüberhaupt eine derartige Prognose vorgenommen hat, was angesichts des \nUmstands, dass ein Gutachten zu dieser Frage nicht eingeholt worden ist, zweifelhaft \nsein könnte - davon ausgegangen ist, dass die Anwohner der L.------straße nur den \nBelastungen ausgesetzt sein werden, die in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig \nwären, dass er aber jedenfalls nicht angenommen hat, die Einhaltung der für ein \nReines Wohngebiet geltenden Werte werde möglich sein.\n\n10\n\nBei der Abwägungsentscheidung ist auch unklar geblieben, welche \nSchallimmissionsbelastung die Anlieger entlang der L.------straße bereits auf Grund \nder vorhandenen und in ihrem Bestand geschützten Gewerbe- bzw. Industriebetriebe \nhinzunehmen haben. Aus der Planurkunde ergibt sich zwar, dass offenbar bereits \nmehrere Betriebe im Plangebiet ansässig sind, nicht aber, um welche Art von \nBetrieben es dabei geht, insbesondere ob diese Betriebe bereits in nennenswertem \nUmfang emittieren. Dasselbe gilt für die Betriebe, die außerhalb des Plangebiets - im \nGebiet des Bebauungsplans Nr. 11 bzw. des alten Planes Nr. 80 - vorhanden sind \nund möglicherweise auf das Wohngebiet L.------straße einwirken. Zwar existiert ein \nLärmgutachten für einen einzelnen dieser Betriebe (N. U. , Gutachten P. \nvom \n15. März 2002), doch betrifft dieses Gutachten lediglich die im Bereich der C1.------\nstraße einwirkenden Immissionen und ist deshalb weitgehend ohne Aussagekraft für \ndie Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 80.1. Gänzlich unaufgeklärt schließlich ist \ndie Frage geblieben, ob das Wohngebiet L.------straße auf Grund der vorhandenen \noder der nach dem Plan zulässigen Nutzungen andere als Schallimmissionen in \nunzulässiger Intensität hinzunehmen haben wird; zu denken wäre insbesondere an \nGeruchsbelästigungen. Mangels ausreichender Zusammenstellung des relevanten \nAbwägungsmaterials konnte der Rat der Antragsgegnerin auf der im \nPlanaufstellungsverfahren vorliegenden Grundlage mithin nicht zuverlässig \nfeststellen, ob eine Verwirklichung des angegriffenen Plans zu unzulässigen \nBeeinträchtigungen im Wohngebiet L.------straße führen würde und ob - falls dies zu \nerwarten sein sollte - durch Immissionsschutzfestsetzungen Abhilfe nötig und \nmöglich gewesen wäre.\n\n11\n\nDer Rat konnte vor diesem Hintergrund auch nicht davon ausgehen, dass die \ndurch die Verwirklichung des Plans aufgeworfenen Probleme in den sich \nanschließenden Baugenehmigungsverfahren sicher zu bewältigen gewesen wären. \nGrundsätzlich hat jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst \nzurechenbaren Konflikte selbst zu lösen. Die Planung darf nicht dazu führen, dass \nKonflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich \nungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem \nBauleitplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln zwar nicht zwingend \naus. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan darf die \nGemeinde Abstand nehmen, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten \nKonfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der \nVerwirklichung der Planung sichergestellt ist. Die Grenzen zulässiger \nKonfliktverlagerung sind jedoch überschritten, wenn im Planungsstadium nicht \nwenigstens erkennbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem \nnachfolgenden Verfahren sachgerecht wird lösen lassen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 \nNB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6.\n\n13\n\nSo liegt es hier. Die Abwägungsentscheidung, keine aktiven oder passiven \nSchallschutzmaßnahmen festzusetzen, krankt daran, dass sie auf unzureichender \nEntscheidungsgrundlage getroffen worden ist. Zugleich wird - wenn die zum \nfestgesetzten Mischgebiet gehörenden Grundstücke einmal bebaut sind und genutzt \nwerden -unter Umständen keine oder jedenfalls keine hinreichend effiziente \nMöglichkeit mehr bestehen, Schallschutzmaßnahmen nachträglich zu verwirklichen, \nweil hierfür - etwa für die Anlage eines Schallschutzwalls - nicht mehr genügend \nRaum zur Verfügung stünde.\n\n14\n\nDer Rat der Antragsgegnerin war von einer genaueren Ermittlung der \nabwägungsrelevanten Fakten auch nicht deshalb entbunden, weil er möglicherweise \nbewusst nicht den Weg einer Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen auf der \nGrundlage eines zuvor eingeholten Gutachtens gegangen ist, sondern durch die \nFestsetzung von Nutzungseinschränkungen in den ausgewiesenen Baugebieten in \nAnlehnung an den Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft vom 2. April 1998 (MBl. NW S. 744) sicherstellen wollte, dass es nicht \nzu unzulässigen Immissionen im Wohngebiet L.------straße kommen werde. Denn \nauch diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen abwägungsfehlerhaft.\n\n15\n\nZum einen ist das von der Antragsgegnerin gewählte Regelungsmodell - das ihr \ngrundsätzlich offen steht - nicht konsequent verwirklicht worden und ist schon \ndeshalb nicht abwägungsfehlerfrei. Nach Ziffer 2.2.1. des Erlasses liegt dem Erlass \nzwar die Annahme zu Grunde, dass die vorgeschlagenen Abstandswerte die \nEinhaltung von Immissionsrichtwerten in angrenzenden Reinen Wohngebieten sicher \nstellen können, so dass sich der oben genannte Ermittlungsfehler bei der Einstufung \ndes Wohngebiet L.------straße im Planaufstellungsverfahren insoweit möglicherweise \nnicht ausgewirkt haben könnte. Die Abstandswerte des Erlasses müssen jedoch \nnach Ziffer 2.2.2.3. des Erlasses an der geringsten Entfernung zwischen der \nemittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten gemessen \nwerden. Hiervon abweichend liegt dem angegriffenen Plan die Vorstellung zu \nGrunde, die Werte müssten zwischen der emittierenden Anlage und der faktischen \nhinteren Baugrenze der Grundstücke entlang der L.------straße eingehalten werden. \nDie durch den Plan verwirklichten Werte, die bis zur hinteren Baugrenze auf den \nWohngrundstücken tatsächlich bei etwa 100 m liegen werden, entsprechen daher \nnicht den Vorgaben des Erlasses, denn zwischen dem Gewerbegebiet GE 6 im \nPlangebiet und der Begrenzungslinie des Wohngebiets entlang der L.------straße bis \nzu der Hausnummer 37 liegt lediglich ein Abstand von etwa 90m. \n\n16\n\nZum anderen bedarf es auch dann, wenn der Plangeber die Einhaltung von \nImmissionswerten außerhalb des Plangebiets durch Festsetzungen in Anlehnung an \nden Abstandserlass sicher stellen möchte, einer vorherigen erschöpfenden \nZusammenstellung aller abwägungsrelevanten Fakten. Auch in diesem \nZusammenhang hätte also geklärt werden müssen, welchen Belastungen das \nWohngebiet L.------straße bisher ausgesetzt war und welche zusätzlichen \nBelastungen durch die gewerblichen Nutzungen in den neu festgesetzten Misch- und \nGewerbegebieten hinzukommen könnten. Daran fehlt es - wie aufgezeigt - \ngänzlich.\n\n17\n\nEs spricht zusätzlich viel dafür, dass die Wahl des dem Plan zu Grunde \nliegenden Regelungsmodells (Anlehnung an die Werte des Abstandserlasses) in sich \nunschlüssig und auch deshalb abwägungsfehlerhaft sein könnte. Zum einen \nberücksichtigt die Abwägungsentscheidung nach den Planaufstellungsunterlagen in \nkeiner Weise die Immissionsbelastung der ausschließlich für Wohnnutzung \nvorgesehenen Teile des festgesetzten Mischgebiets. Auch wenn die Nutzer dieses \nGebiets nach Lage der Dinge nur einen im Vergleich zum angrenzenden Reinen \nWohngebiet eingeschränkten Schutzanspruch geltend machen können, muss dieser \nAnspruch doch in die Abwägung eingestellt werden, zumal der Abstand zum \nGewerbegebiet GE 6 nicht einmal 50m beträgt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht \nerkennbar. Zum anderen ist der Planbegründung und den Akten nicht zu entnehmen, \nwarum die eingeschränkten Gewerbegebiete GEE 1 und 2 mit starken \nEinschränkungen hinsichtlich der Ansiedlung emissionsträchtiger Betriebe belastet \nsind, während das Gewerbegebiet GE 6 durch diese Einschränkungen (textliche \nFestsetzung 1.2.2.) nicht betroffen ist, obwohl seine Entfernung zum Wohngebiet L.--\n----straße mit der Entfernung jener eingeschränkten Gewerbegebiete identisch ist. \nSchließlich ist in die Abwägungsentscheidung nicht erkennbar der Umstand \neingegangen, dass in dem festgesetzten Mischgebiet und in den eingeschränkten \nGewerbegebieten GEE 1 bis 3 zwar nur Betriebe zulässig sein werden, die das \nWohnen nicht wesentlich stören, dass aber dennoch von der Gesamtheit dieser \nGebiete Emissionen ausgehen werden, die zu einer unzulässigen Belastung des \nWohngebiets L.------straße beitragen könnten. Auch insoweit sind jedoch im \nPlanaufstellungsverfahren keinerlei Daten erhoben worden, so dass auch insoweit \ndie Abwägungsentscheidung auf fehlerhafter Grundlage beruht; dies betrifft \nschließlich auch das Wohngebiet C1.------straße , dessen Zuschnitt und zu \nerwartende Belastung - soweit erkennbar - im Planaufstellungsverfahren keine Rolle \ngespielt hat.\n\n18\n\nDie vorstehend festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang sind auch erheblich \nim Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB, denn sie sind offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Nur eine genaue Ermittlung der \nAusgangslage und der zu erwartenden Emissionen hätte - auch wenn die Einholung \neines Immissionsschutzgutachtens nicht in jedem Falle erforderlich sein muss - im \nvorliegenden Fall eine verlässliche Prognose und mit hoher Wahrscheinlichkeit \ndarauf abgestimmte Festsetzungen zum Immissionsschutz erbracht. Demgegenüber \nist mit guten Gründen zumindest möglich - wenn nicht gar wahrscheinlich -, dass die \ngetroffenen Festsetzungen den erforderlichen Schutz des angrenzenden \nWohngebiets im Konflikt mit der heranrückenden gewerblichen Nutzung nicht sicher \nstellen werden.\n\n19\n\nNach allem wird der Normenkontrollantrag in der Hauptsache Erfolg haben. Die \nbevorstehende Verwirklichung des Bebauungsplans stellt hier einen die Aussetzung \nseiner Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 \nVwGO dar, da sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragsteller konkret erwarten \nlässt.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September \n1999 - 7a B 1543/99.NE -, vom 20. Februar 2003 \n- 10a B 1780/02.NE - und vom 30. Juni 2003 \n- 10a B 1722/02.NE -.\n\n21\n\nDie Antragsteller müssen befürchten, dass vor Abschluss des \nNormenkontrollhauptsacheverfahrens auf der Grundlage der Festsetzungen des \nBebauungsplans das geplante Mischgebiet zumindest ansatzweise verwirklicht wird \nund damit die Möglichkeit entfällt, durch eine Umplanung in diesem Bereich \nMaßnahmen des aktiven Schallschutzes - beispielsweise Lärmschutzanlagen \nentlang der Plangebietsgrenze zur L.------straße - vorzusehen und die Belastung \nihrer Grundstücke bei Verwirklichung des Plans im Übrigen auf das zulässige Maß zu \nbegrenzen. Denn Bauvorhaben, die auf der Grundlage des Bebauungsplans im \nMischgebiet genehmigt werden könnten, würden nach ihrer Fertigstellung \nBestandsschutz auch dann genießen, wenn der zu Grunde liegende Bebauungsplan \nnachträglich im Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt würde.\n\n22\n\nAbschließend weist der Senat darauf hin, dass bei überschlägiger Prüfung \nweitere Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen. So \nwird für das Gebiet GE 6 in der Planurkunde eine dreigeschossige Bauweise \nverzeichnet, während die Planbegründung (unter 5.2. Maß der baulichen Nutzung) \nvon einer zweigeschossigen Bebauung ausgeht. Zweifelhaft ist auch die in der \nPlanbegründung gegebene städtebauliche Begründung für die textliche Festsetzung \n1.4 (Ausschluss von Vergnügungsstätten) für die Gebiete GEE 2 und GEE 3. Dieser \ngenerelle Ausschluss von Vergnügungsstätten ist allein mit \nimmissionsschutzrechtlichen Erwägungen - Belästigung der Wohngebiete durch den \nvon Besuchern verursachten Lärm - begründet, obwohl Vergnügungsstätten im \nGewerbegebiet GE 6 bei gleicher Entfernung zur Wohnbebauung wie im Falle der \nGebiete GEE 2 und 3 ausnahmsweise zulässig bleiben. Schließlich fehlt es - \nunabhängig von der Frage, ob der Ausschluss in der textlichen Festsetzung Ziffer \n1.5. inhaltlich hinreichend bestimmt ist oder nicht - möglicherweise an einer \nzureichenden besonderen städtebaulichen Begründung für den Ausschluss von \nEinzelhandelsnutzungen mit ortskernbedeutsamen Sortimenten ohne \nZusammenhang mit Produktionsstätten und Handwerksbetrieben. Die \nPlanaufstellungsvorgänge enthalten hierzu lediglich einen Hinweis auf vorbereitende \nUntersuchungen für ein die Innenstadt von T. betreffendes Sanierungsverfahren \nund formulieren in pauschaler Weise das Ziel, den Nahversorgungsbereich im \nZentrum T. -C. in seiner Funktion zu erhalten und weiterzuentwickeln. Es ist \njedoch nicht erkennbar, dass weitere Ermittlungen zur Klärung der \nabwägungsrelevanten Belange stattgefunden hätten. Unklar ist etwa, weshalb eine \nZulassung der im Einzelnen ausgeschlossenen Sortimente im Plangebiet dazu \nführen würde, dass es zu Schädigungen in jenem Nahversorgungsbereich kommen \nwird; ebenso wenig wird deutlich, wieso dies für jegliche Form der aufgeführten \nEinzelhandelsarten gilt. Die Aufzählung des dem Einzelhandelserlass 1996 \nentnommenen Katalogs von Nutzungsarten vermag zwar möglicherweise die \nBestimmtheit der Festsetzung sicherzustellen, ersetzt jedoch die erforderliche - \nkonkrete - Abwägung nicht. Denn auch dem Erlass liegt die Annahme zu Grunde, \ndass das Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente \nregelmäßig nur dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde \nerwarten lässt, wenn es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 - \n10a D 55/01.NE -, u.a. S. 23 des \nUrteilsabdrucks.\n\n24\n\nDies macht deutlich, dass eine präzisere Ermittelung der Situation, in die die \ntextliche Festsetzung eingreifen wird, erforderlich ist. Aus den \nPlanaufstellungsvorgängen geht jedoch nicht hervor, welche Strukturen der \nNahversorgungsbereich T. -C. aufweist, welchen Gefährdungen er durch die \nZulassung von Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet ausgesetzt wäre und ob dies \nalle - ggf. welche - Warensortimente betrifft.\n\n25\n\nHingegen liegt die von den Antragstellern gerügte Unbestimmtheit des Planes im \nHinblick auf die Grundstücksparzelle 492 nicht vor, da diese Parzelle nicht zum \nPlangebiet zählt. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass die im Plan vorgesehene \nverkehrliche Erschließung unzureichend sein könnte oder dass die Belange des \nNaturschutzes fehlerhaft aufgenommen und abgewogen sein könnten, nach dem \nInhalt der Akten und dem bisherigen Verfahrensstand nicht erkennbar. Die \nAntragsteller haben es insoweit bei allgemeinen Rügen belassen und weder konkret \nvorgetragen, warum die I.------straße den zu erwartenden Verkehr nicht werde \naufnehmen können noch deutlich gemacht, aus welchen Gründen eine vollständige \nAufnahme von Lage und Anzahl der im Plangebiet zu erwartenden Stellplätze im \nvorliegenden Fall abwägungsrelevant sein sollte. Ebenso wenig ist deutlich \ngeworden, warum das im Jahre 1992 eingeholte stadtökologische Gutachten allein \nwegen Zeitablaufs ungenügend sein sollte, warum insbesondere zu erwarten sein \nkönnte, dass sich in dem im Wesentlichen zu landwirtschaftlichen Zwecken - \nGetreideanbau - genutzten Plangebiet seitdem seltene Tier- oder Pflanzenarten \nangesiedelt haben sollten. Bei vorläufiger Betrachtung vermag der Senat auch nicht \nzu erkennen, dass die Gliederung des Mischgebiets in zwei Teilgebiete im \nvorliegenden Fall fehlerhaft wäre. Denn es kommt nicht zu zwei faktischen und \nvoneinander getrennten Baugebieten, während zugleich die Frage der Erschließung \nder zum Wohnen vorgesehenen Gebietsteile nicht unlösbar erscheint; zweifelhaft \nmag lediglich der nordöstliche Bereich des Mischgebiets (Parzelle 506) sein.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-23/10a-b-1009-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-23/10a-b-1009-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285452","retrieved":"2026-07-09 03:02:00.502756+00:00"}}