{"status":"available","doknr":"OLD285479","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0722.1A2782.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"1 A 2782/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist abzulehnen, weil der mit der Antragsschrift allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 \nAsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO - Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 \nAbs. 1 GG - nicht den Anforderungen aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend \ndargelegt worden ist.\n\n3\n\nDer Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass die zu \ntreffende gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren \nGrund in unterlassener Kenntnisnahme und in der Nichtberücksichtigung des \nSachvortrags der Partei haben. Diese hat deswegen das Recht, sich vor Erlass der \nEntscheidung zu dem zu Grunde liegenden Sachverhalt und auch zur Rechtslage zu \näußern. Diesem Recht entspricht sodann die Pflicht des Gerichts, Antrag und \nAusführungen eines Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \nziehen.\n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2004 - 1 A 2501/04.A -, m.w.N.\n\n5\n\nEine Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne von § 138 Nr. 3 VwGO kann \nauch in der Verletzung von Verfahrensvorschriften liegen, die der Wahrung des \nrechtlichen Gehörs dienen. Zu solchen Vorschriften zählt auch die gemäß § 173 \nVwGO anwendbare Regelung des § 227 ZPO, die die Änderung von Terminen \nbetrifft. Allerdings indiziert nicht schon jeglicher Verstoß gegen diese \neinfachrechtliche Vorschrift einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Ein \nGehörsverstoß kommt bei Nichtaufhebung oder -verlegung eines Termins aber dann \nin Betracht, wenn ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO tatsächlich \nvorgelegen hat und sich das Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des \nRechtswertes, den die Gewährung rechtlichen Gehörs in der mündlichen \nVerhandlung in sich trägt, wegen eines zwingenden Grundes auf die \nNichtdurchführung der beabsichtigten mündlichen Verhandlung verdichtet hat.\n\n6\n\nVgl. Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, Stand: Oktober 2003, \n§ 78 Rdnr. 301, m.w.N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1996 \n- 1 A 1118/96.A -.\n\n7\n\nDie Klägerin hat jedoch auch mit dem Zulassungsantrag bereits nicht \nsubstantiiert dargelegt, dass ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO \ngegeben war. Denn sie hat keine insoweit geeigneten Einzelheiten dazu vorgebracht, \ndass sie infolge der behaupteten Erkrankung am Verhandlungstage außer Stande \ngewesen ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Die zum Beleg dessen \nallein vorgelegten Bescheinigungen des Psychosozialen Zentrums für Flüchtlinge \nE. vom 11. Februar, 30. April und 21. Mai 2004 äußern zwar den dringenden \nVerdacht bzw. stellen fest, dass die Klägerin an einer Posttraumatischen \nBelastungsstörung leide, und der Bescheinigung vom 30. April 2004 ist zumindest \ndie sinngemäße Aussage zu entnehmen, dass die Klägerin derzeit mangels \nhinreichender Stabilisierung nicht in der Lage sei, an einer mündlichen Verhandlung \nteilzunehmen. Diesen Bescheinigungen kommt aber kein maßgeblicher Aussagewert \nzu. Bereits aus dem Inhalt dieser Atteste erschließt sich, dass eine fundierte \nDiagnose selbst im Zeitpunkt der Erstellung der dritten Bescheinigung noch gar nicht \nmöglich war. Nach den Angaben in der Stellungnahme vom 21. Mai 2004 sind von \nden bis zu jenem Zeitpunkt durchgeführten neun Gesprächen lediglich die \nGespräche, die im Mai 2004 stattgefunden haben, und damit wohl nur drei \nGespräche überhaupt unter Hinzuziehung einer qualifizierten Dolmetscherin und \nnicht mehr des Ehemannes der Klägerin durchgeführt worden. Bereits das \nVerwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Hinzuziehung des Ehemannes \nder Klägerin zu den Gesprächen als Dolmetscher aufgrund des behaupteten \nKrankheitsbildes kontraindiziert und auch wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit \nseiner Übersetzungen problematisch gewesen ist. Als Gespräche mit \nordnungsgemäßen Rahmenbedingungen können demnach also allenfalls die im Mai \ndurchgeführten drei Gespräche angesehen werden. Nach einer derart kurzen Phase \neines - ungestörten - Beziehungsaufbaus können, wie die Ausführungen etwa in der \nBescheinigung vom 11. Februar 2004 belegen, eine verantwortliche Exploration und \nfundierte Diagnostik aber noch nicht geleistet werden. Der mangelnde Aussagewert \nder Bescheinigungen ergibt sich ferner daraus, dass die Behauptungen der Klägerin \nzu ihrer Verfolgung, die die bescheinigenden Personen ihren Bescheinigungen als \nwahr zugrunde gelegt haben, durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt sind. Denn die \nGlaubhaftigkeit des Asylvorbringens der Klägerin hing entscheidend und allein von \nder Glaubhaftigkeit des Asylvortrages ihres Ehemannes ab, weil ihre Verfolgung nur \nwegen seiner Aktivitäten und nahezu zeitgleich eingesetzt haben soll. Das \nAsylvorbringen ihres Ehemannes hatte das Verwaltungsgericht Minden aber schon \ndurch rechtskräftiges Urteil vom 24. November 2003 als unglaubhaft bewertet. Es \nhatte insoweit ausgeführt, dass die Behauptungen des Klägers zu einer Beteiligung \nan Waffenschiebereien, zu seiner Entdeckung und Inhaftierung frei erfunden seien. \nSchließlich folgt der mangelnde Aussagewert der Bescheinigungen auch daraus, \ndass die Bescheinigungen nicht von einem hierzu fachlich berufenen Facharzt für \nPsychiatrie oder Psychotherapeutische Medizin herrühren. \n\n8\n\nZu den Anforderungen an ein Gutachten über das Vorliegen einer \nPosttraumatischen Belastungsstörung vgl. im Einzelnen etwa VG Sigmaringen, \nBeschluss vom 13. Oktober 2003 - 7 K 1604/03 -, Juris, m.w.N.\n\n9\n\nDie Bescheinigung vom 11. Februar 2004 stammt von Frau T. S. , die als \nDiplomsozialpädagogin und \"Fachberaterin für Psychotraumatologie\" unterzeichnet \nhat. Beide angegebenen Qualifikationen erfüllen die zu stellenden Anforderungen an \ndie Kompetenz des Gutachters bzw. des Bescheinigenden nicht. Für den Beruf des \nDiplomsozialpädagogen liegt dies auf der Hand. Aber auch für den Fachberater bzw. \ndie Fachberaterin für Psychotraumatologie gilt nichts anderes. Es handelt sich \nnämlich nur um eine \"berufsspezifische Zertifizierung\", die vom Deutschen Institut für \nPsychotraumatologie vergeben wird. Die zu absolvierende Ausbildung, die sich an \nprofessionelle Helfer verschiedener Berufsgruppen richtet, die in ihrem \nArbeitsbereich mit psychisch traumatisierten Menschen in Kontakt kommen, setzt \nsich dabei lediglich aus einem zweitägigen Grundseminar und acht weiteren \nzweitägigen Seminaren zusammen und wird daher schon nach insgesamt \n18 Unterrichtstagen abgeschlossen. Die beiden weiteren Bescheinigungen hat \nFrau N. -L. ausgestellt, die sich als \"Traumatherapeutin\" (Bescheinigung vom \n30. April 2004) bzw. als Soziologin und \"Counsellor/Psychotherapeutin\" \n(Stellungnahme vom 21. Mai 2004) bezeichnet hat und deren Qualifikation auf der \nHomepage u.a. des Psychosozialen Zentrums E. mit \"Soziologin und \nTraumatherapeutin\" angegeben wird.\n\n10\n\nVgl. http://www.fluechtlingsfrauen.de/mitte_psz 4.htm (Ausdruck vom 19. Juli \n2004).\n\n11\n\nAuch Frau N. -L. hat demnach keine fachärztliche Qualifikation \nvorzuweisen.\n\n12\n\nEin Gehörsverstoß ist auch nicht darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht \nauf den Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25. Mai 2004 nach \n§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet hat. \nZwar kann das dem Gericht bei dieser Entscheidung eingeräumte Ermessen zu einer \nRechtspflicht zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verdichtet sein, etwa \ndann, wenn sich die Erforderlichkeit weiterer Sachaufklärung nach Schließung der \nmündlichen Verhandlung ergibt.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 8 A 4461/99.A -, m.w.N.; vgl. \nallgemein Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 104 Rdnrn. 11 - 12.\n\n14\n\nAus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts war aber eine weitere \nSachaufklärung durch den (vom Gericht in seinem Urteil ausführlich gewürdigten) \nSchriftsatz vom 25. Mai 2004 nebst Anlage nicht veranlasst. Denn der weitere, \nallerdings nicht belegte Tatsachenvortrag dazu, dass die Klägerin bereits vor 2004 \num ärztliche Hilfe nachgesucht habe, und das auf die geltend gemachte Erkrankung \nbezogene Vorbringen stellten sich für das Verwaltungsgericht eindeutig nicht als \nentscheidungserheblich dar. Das Verwaltungsgericht hat nämlich im Kern \nangenommen, dass die Klägerin das Vorliegen einer ggfls. eine politische Verfolgung \nbelegenden, jedenfalls aber im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG relevanten \nPosttraumatischen Belastungsstörung schon deshalb nicht dargelegt habe, weil ihr \ndas behauptete traumatisierende Ereignis mit Blick darauf nicht abgenommen \nwerden könne, dass das Verfolgungsvorbringen ihres Ehemannes im Verfahren vor \ndem Verwaltungsgericht Minden mit dem Az. 10 K 3463/02.A, von dem die \nGlaubhaftigkeit des Vortrages der Klägerin entscheidend und allein abhänge, nicht \nglaubhaft sei. Das Verwaltungsgericht hat ferner entscheidungstragend festgestellt, \ndass auch sonst eine ernsthafte Möglichkeit, die Klägerin könne ansonsten in einer \neinen Anspruch aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vermittelnden Weise krank sein, nicht \nerkennbar sei, weil die in den Bescheinigungen beschriebenen Symptome nicht den \nzwingenden Schluss auf das Vorliegen eines sonstigen Traumas erlauben und z.B. \nauch Ausdruck einer nicht krankhaften Realangst sein könnten. Mit Blick hierauf trifft \nauch der Vortrag der Klägerin im Zulassungsantrag nicht zu, wonach das Gericht \neine Traumatisierung der Klägerin nicht bestritten habe. Auch insoweit begründete \nder ergänzende Sachvortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. Mai 2004 aus der \nSicht des Verwaltungsgerichts nicht die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung, weil \ndieser Sachvortrag sich auf eine Vertiefung des bisherigen Vorbringens zum \nVorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung beschränkt, nicht aber - wie es \nerforderlich gewesen wäre - eine (sonstige) Erkrankung der Klägerin durch eine \n(fach-)ärztliche Bescheinigung belegt und damit ggfls. eine weitere Sachaufklärung \nerforderlich gemacht hat.\n\n15\n\nSoweit in der Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt \nnicht umfassend aufgeklärt und gebotene Beweiserhebungen nicht durchgeführt, \nschließlich die Behauptung einer Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 \nVwGO obliegenden Aufklärungspflicht liegen sollte, kann dies ebenfalls nicht die \nZulassung der Berufung rechtfertigen. Denn ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO \nzählt nicht zu den in § 78 Abs. 3 AsylVfG aufgeführten Zulassungsgründen und stellt \ninsbesondere auch keinen durch § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG in Bezug genommenen \nVerfahrensmangel im Sinne von § 138 VwGO dar.\n\n16\n\nEine weitere Begründung entfällt mit Blick auf § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden \ngemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-22/1-a-2782-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-22/1-a-2782-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285479","retrieved":"2026-07-09 03:02:04.497740+00:00"}}