{"status":"available","doknr":"OLD285482","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0722.16B1152.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"16 B 1152/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung einstweiligen \nRechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, über die im Einverständnis der \nBeteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt \nerfolglos.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens und \nder vorgelegten weiteren eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers und \nseiner Lebensgefährtin E. T. zu Recht davon ausgegangen, dass dem \nAntragsteller nicht abgenommen werden kann, er habe seit Januar 2004 mit den \nangegebenen geringen Einkünften seinen notwendigen Lebensunterhalt decken und \nobendrein ein teures Kraftfahrzeug unterhalten können. Selbst zur Deckung des \nunabweisbar notwendigen laufenden Bedarfs - ohne Bestreitung der \nUnterkunftskosten - wären, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der \nRechtsprechung des Senats dargelegt hat, jedenfalls Mittel in Höhe von 80% des \nsozialhilferechtlichen Regelsatzes, also von 236,80 Euro erforderlich; dabei ist schon \nvorausgesetzt, dass Lebensmittelkäufe schwerpunktmäßig bei Billigdiscountern \nerfolgen, nach Möglichkeit Sonderangebote genutzt und Luxusaufwendungen \nvermieden werden. Das Einkommen des Antragstellers belief sich demgegenüber auf \nmonatlich - die Angaben schwanken - 120 bis 155 Euro, also auf allenfalls rund 52% \ndes Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand. Die Angaben in der \nBeschwerdebegründung über zusätzliche Trinkgelder werden nicht näher präzisiert \nund stehen zudem im Widerspruch zu dem früherem Vorbringen des Antragstellers, \ner müsse Trinkgelder an seinen Arbeitgeber abführen und tue das auch. Auch unter \nBerücksichtigung der angegebenen sporadischen Hilfeleistungen durch seine Mutter \nund seine Lebensgefährtin wird nicht nachvollziehbar, wie der Antragsteller seinen \n- nicht auf Essen, Trinken und Rauchen beschränkten - Grundbedarf sichern konnte. \nVor diesem Hintergrund kann schon gar nicht nachvollzogen werden, wie der \nAntragsteller daneben noch sein Kraftfahrzeug der Marke Chevrolet halten kann. \nDass die laufenden Kosten wie insbesondere die - beträchtlichen - Steuern und \nHaftpflichtversicherungsbeiträge von Frau T. getragen werden, ist nicht durch \nentsprechende Belege oder eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht. Es ist \nauch unverständlich, warum der Antragsteller ohne zwingenden Bedarf ein Kfz hält, \nnoch dazu ein derart hohe laufende Kosten verursachendes Modell; befände er sich \nwirklich in der behaupteten extremen wirtschaftlichen Notlage, müsste sich ihm der \nsofortige Verzicht auf das Fahrzeug aufdrängen. All dies spricht dafür, dass der \nAntragsteller über bislang nicht offengelegte Selbsthilfemöglichkeiten verfügt.\n\n4\n\nIn dieselbe Richtung weist der Umstand, dass der Antragsteller sich nicht \nhinlänglich um eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung bemüht. In diesem \nZusammenhang kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin allein das Fernbleiben \ndes Antragstellers von einer Maßnahme der Hilfe zur Arbeit zum Anlass nehmen \ndurfte, ihm in Gänze Sozialhilfeleistungen vorzuenthalten. Jedenfalls lässt die \ninsgesamt zögerliche Haltung des Antragstellers gegenüber derartigen Angeboten \nnachhaltig daran zweifeln, dass er tatsächlich schon seit Monaten am Rande des \nExistenzminimums leben muss. Bezeichnend sind insoweit insbesondere die vom \nAntragsteller bestätigten Umstände des Scheiterns einer weiteren derartigen \nMaßnahme im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens; wenn ihm, wie angegeben, die \nLeiterin der Beschäftigungsstelle nach nur drei Tagen bedeutet hat, er brauche nicht \nwiederzukommen, spricht das für sich.\n\n5\n\nDer Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherstellung des laufenden \nLebensunterhalts kommt unabhängig von den bisherigen Gründen auch deshalb \nnicht in Betracht, weil sich der Antragsteller bis auf weiteres durch die Veräußerung \nseines Kraftfahrzeuges helfen kann. Dem stünde nicht entgegen, dass der \nVerkaufswert des Wagens möglicherweise unterhalb des Schonbetrages nach § 88 \nAbs. 2 Nr. 8 BSHG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu erlassenen Verordnung \n- 1.279 Euro - bliebe; vielmehr könnte der Antragsteller darauf verwiesen werden, zur \nVermeidung der Inanspruchnahme einstweiligen gerichtlichen Rechtschutzes das \nFahrzeug zu verwerten und die so erlangten Mittel vorläufig zur Deckung des durch \nlaufende Einkünfte nicht ausgeglichenen Bedarfs einzusetzen.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar \n1997 - 24 B 3122/96 - und vom 31. Mai 2000 \n- 16 B 757/00 -; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 22. Januar 1992 - 6 S 2681/91 -, \nFEVS 43, 410 (413).\n\n7\n\nDass der Antragsteller das Fahrzeug nicht verkaufen kann oder der dabei \nerzielbare Erlös so gering wäre, dass er für die zeitweilige Sicherstellung des \nnotwendigen Lebensunterhalts nicht ins Gewicht fiele, ist nicht anzunehmen. Der \nAntragsteller hat selbst auf die Fahrtüchtigkeit und den guten Zustand des \nFahrzeuges verwiesen, das als \"Liebhaberstück\" mit hoher Wahrscheinlichkeit auf \nKäuferinteresse stoßen würde. Eine sozialhilferechtlich anzuerkennende \nNotwendigkeit für die Nutzung eines Kraftfahrzeuges hat der Antragsteller nicht \ndargetan.\n\n8\n\nAuch die Ablehnung der Übernahme rückständiger Unterkunftskosten im Wege \nder einstweiligen Anordnung hält rechtlicher Überprüfung stand. Greifbare \nAnhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach dem Verlust seiner derzeitigen \nWohnung keine andere Unterkunft finden kann, ihm also Wohnungslosigkeit droht \n(vgl. § 15a Abs. 1 Satz 2 BSHG), sind nicht glaubhaft gemacht worden. Auch eine \nzur Hilfegewährung gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 BSHG führende \nErmessensreduzierung ist nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat insoweit \ninsbesondere mit Recht auf die sozialhilferechtliche Unangemessenheit der jetzigen \nWohnung des Antragstellers hingewiesen. Außerdem wirkt sich zu seinen Lasten \naus, dass die eingetretenen Mietrückstände nicht hinreichend mit dem Fehlen \nfinanzieller Mittel erklärt werden können, so dass auf der anderen Seite auch die \nÜbernahme der Rückstände durch den Sozialhilfeträger keine Garantie für eine \ndauerhafte Sicherung der Unterkunft böte. Denn der Antragsteller hat schon im \nMonat Dezember 2003 keine Miete mehr gezahlt, obwohl ihm zu Beginn jenes \nMonats eine Abfindung seines vormaligen Arbeitgebers in Höhe von immerhin \n2.000 Euro zugeflossen war.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285482","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-22/16-b-1152-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285482","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285482","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-22/16-b-1152-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285482","retrieved":"2026-07-09 03:02:04.873217+00:00"}}