{"status":"available","doknr":"OLD285483","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0722.16A646.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"16 A 646/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils) gestützte Zulassungsantrag des Beklagten bleibt ohne \nErfolg.\n\n3\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von \nder Zulässigkeit der Klage ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, \ndem Prozessbevollmächtigten des Klägers könne auf der Grundlage seiner Schilderungen und \nder im Termin vorgelegten Handakte geglaubt werden, dass er am 22.September 1999 einen \nWiderspruchsschriftsatz in das Fach der Beklagten beim Amtsgericht Mönchengladbach-\nRheydt eingelegt habe. Damit gelte der Zugang des Widerspruchsschreibens bei der \nBeklagten als - rechtzeitig - bewirkt. Wenn die Beklagte bei dem Amtsgericht ein solches \nPostfach einrichten lasse und auf diese Weise Schriftstücke von Verfahrensbevollmächtigten \nin ständiger Verwaltungsübung entgegennehme, müsse sie sich das Einlegen eines \nSchriftsatzes in dieses Postfach ebenso als Zugang entgegenhalten lassen, als sei das \nbetreffende Schreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen worden. Daraus folge, dass die \nBeklagte das Risiko für den nachträglichen Verlust eines in das Gerichtsfach gelegten \nSchreibens trage. Mit dem Einlegen in das Gerichtsfach sei das Widerspruchsschreiben in den \nausschließlichen Machtbereich der Beklagten gelangt. Die damit gegebene Möglichkeit der \nKenntnisnahme genüge für die Widerspruchseinlegung, auf eine tatsächliche Kenntnisnahme \nkomme es nicht an.\n\n4\n\nDieser Sichtweise ist die Beklagte mit ihrem Zulassungsantrag nicht überzeugend \nentgegengetreten. Es fehlt schon an einem eindeutigen, in sich geschlossenen Sachvortrag. In \nihrem Rechtsmittelschriftsatz vom 6. Februar 2002 trägt sie vor, ein solches \"Gerichtsfach\" \nexistiere weder beim Amtsgericht Mönchengladbach noch beim Amtsgericht \nMönchengladbach-Rheydt. Der Schriftverkehr mit der Stadt Mönchengladbach könne \nausschließlich über die angegebenen Verwaltungsgebäude bzw. über die allgemeine \nPostanschrift der Stadtverwaltung abgewickelt werden. Das sei dem Prozessbevollmächtigten \ndes Klägers aufgrund seiner Vorkorrespondenz mit dem Jugendamt der Beklagten und der \nRechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides auch bekannt. Demgegenüber wird \nmit weiterem Schriftsatz vom 12. Juni 2002 \"nach entsprechenden Ermittlungen\" eingeräumt, \ndass es unter anderem beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt doch ein Gerichtsfach \ngebe. Dieses sei aber ausschließlich für den internen Briefverkehr zwischen den \nAmtsgerichten und der Stadt vorgesehen. Es bestehe kein öffentlicher Zugang zu dem Fach \nund es diene damit Rechtsanwälten oder anderen Personen außerhalb der Gerichtsbehörde \nnicht als Briefkasten. Das sei laut Auskunft der Gerichte erfahrenen Rechtsanwälten wie dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers auch bekannt. Außerdem werde das Fach nur etwa \neinmal in der Woche geleert und der Inhalt werde dann als Sammelpost der Stadt zugeleitet. \nSchließlich verstieße die vom Kläger behauptete Nutzung gegen Bestimmungen des \nPostgesetzes sowie gegen eine Weisung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom \n7. Oktober 1960.\n\n5\n\nDiese Darlegungen stehen - soweit es überhaupt um das Bestehen eines Gerichtsfaches \nbeim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt geht - im Widerspruch zum vorherigen \nVorbringen der Beklagten und lassen darüber hinaus nicht hinreichend deutlich erkennen, ob \ndas vorhandene Fach gerichtsfremden Personen schon rein tatsächlich nicht zur Verfügung \nsteht, wofür das Leugnen eines \"öffentlichen Zugangs\" spricht, oder ob lediglich von Seiten \ndes Amtsgerichts die tatsächlich mögliche Nutzung etwa durch Rechtsanwälte nicht \ngewünscht wird. Vor allem bleibt offen, ob trotz der von der Beklagten behaupteten \ngerichtsseitigen Vorbehalte oder Zweckbestimmungen die vom Prozessbevollmächtigten des \nKlägers behauptete und auch vom Verwaltungsgericht angenommene \"ständige \nVerwaltungsübung\" bestand, ob also Rechtsanwälte tatsächlich das Postfach nutzen konnten \nund die Beklagte anstandslos solchermaßen übermittelte anwaltliche Schreiben annahm und \ngegebenenfalls fristwahrend berücksichtigte. Im Übrigen hätte die vom Beklagten behauptete \nwöchentliche Übermittlung der ins Gerichtsfach gelegten Sendungen und eine eventuelle \nKenntnis des Prozessbevollmächtigten des Klägers von dieser Praxis nichts daran geändert, \ndass er von einem rechtzeitigen Zugang des Widerspruchsschreibens bei der Beklagten \nausgehen konnte.\n\n6\n\nDie Darlegungen der Beklagten rufen auch im Hinblick auf die materielle \nAnspruchsberechtigung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils hervor. Dass allein der eigenmächtige Zugriff der Kindesmutter auf das \ngemeinsame Konto der Eheleute unmittelbar nach deren Trennung nicht im Sinne von § 1 \nAbs. 1 Nr. 3 lit. a und Abs. 4 UVG als Unterhaltsleistung des Kindesvaters angesehen werden \nkann, wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Entgegen ihrer Auffassung \nkönnen aber auch weder das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Kindesvaters an die \nBeklagte vom 4. November 1998 noch dessen nachfolgendes Abstandnehmen von der \nRückforderung der Hälfte des abgehobenen Geldes zur Bejahung des Versagungstatbestandes \ndes § 1 Abs. 4 UVG führen.\n\n7\n\nAuch aus dem anwaltlichen Schreiben vom 4. November 1998 kann die Beklagte nichts \nfür sich herleiten. Zunächst könnte aus einer diesem Schreiben zu entnehmenden \nLeistungsbestimmung als Unterhalt nicht für den gesamten streitbefangenen Zeitraum, der \nschon mit dem 1. September 1998 einsetzt, eine \"Vorausleistung\" iSv § 1 Abs. 4 UVG \nentnommen werden. Aber auch für die Zeit ab dem 4. November 1998 lässt sich keine solche \nLeistungsbestimmung feststellen. Soweit die Beklagte der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts entgegentritt, die Bestimmung der Leistung als Kindesunterhalt habe \nnicht - statt gegenüber dem Unterhaltsgläubiger, also dem Kläger, vertreten durch seine \nMutter - auch gegenüber der Beklagten wirksam erfolgen können, vermag das nicht zu \nüberzeugen. Es fehlt insbesondere an einer überzeugenden Darlegung, woraus sich die \nBefugnis der Beklagten zur rechtswirksamen Entgegennahme derartiger bürgerlich-rechtlicher \nWillenserklärungen anstelle des Unterhaltsgläubigers, also des Klägers bzw. seiner \ngesetzlichen Vertreterin, hätte ergeben sollen. Eine solche Befugnis kann insbesondere nicht \ndaraus abgeleitet werden, dass zwischen den getrennten Eheleuten kein Kontakt mehr \nbestanden habe; denn sie haben in der fraglichen Zeit jedenfalls über ihre Anwälte \nmiteinander korrespondiert. Abgesehen davon hält der Senat auch die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts für zutreffend, wonach sich der Erklärung des Kindesvaters vom \n4. November 1998 hinreichend eindeutig nur die Ablehnung einer laufenden \nUnterhaltsleistung an seinen Sohn entnehmen ließ.\n\n8\n\nSchließlich kann eine Unterhaltsleistung iSv § 1 Abs. 4 UVG auch nicht darin gesehen \nwerden, dass der Vater des Klägers, der zunächst auf die Rückzahlung der Hälfte des von \nseiner Ehefrau abgehobenen Geldes gedrängt hatte, späterhin keine weiteren Bemühungen um \ndie Rückerlangung dieses Anteils mehr unternahm. Es fehlt schon an der zeitlichen Fixierung \neines etwaigen Rückzahlungsverzichts; diese wäre aber erforderlich, um zumindest \nhinsichtlich eines Teils des streitbefangenen Zeitraums von einer Vorausleistung iSv § 1 \nAbs. 4 UVG sprechen zu können. Außerdem fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Vater \ndes Klägers den etwaigen Rückerstattungsverzicht als Kindesunterhaltsleistung verstanden \nwissen wollte. Denn es kommen auch andere Zweckbestimmungen für diese \"Leistung\" in \nBetracht, etwa eine Verrechnung im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-22/16-a-646-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-22/16-a-646-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285483","retrieved":"2026-07-09 03:02:04.981967+00:00"}}