{"status":"available","doknr":"OLD285480","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0722.10B925.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-22","aktenzeichen":"10 B 925/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die streitige \nBaugenehmigung vom 5. Februar 2004 zum Neubau einer Sporthalle gegen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Antragsteller als \nNachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu Recht \nfestgestellt, dass sich die vom fraglichen Vorhaben des Beigeladenen auf das \nWohnhaus der Antragsteller einwirkenden Lärmimmissionen aller Voraussicht nach \ninnerhalb des Rahmens bewegen, der diesen durch § 15 BauNVO und das dort \nverankerte planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot gezogen wird. Entgegen dem \nBeschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht dabei zutreffend die Regelungen \nder 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes \n(Sportanlagenlärmschutzverordnung) - 18. BImSchV - zugrunde gelegt. Nach § 1 \nAbs. 1 Satz 1 der 18. BImSchV gilt diese Verordnung für die Errichtung, die \nBeschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der \nSportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des \nBundesimmissionsschutzgesetzes nicht bedürfen. Ausweislich des Bauscheins vom \n5. Februar 2004 ist dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau einer \nSporthalle erteilt worden. Die zugehörigen grün gestempelten Bauvorlagen stellen \neine Sporthalle mit einer Spielfläche von gut 1.094 qm mit zugehörigen \nNebenräumen (Umkleidekabinen, Wasch- und WC-Räume, Geräteräume etc.) sowie \neinen ca. 95 qm großen \"Mehrzweckraum\" dar, dem eine \"Küche\" mit knapp 10 qm \nräumlich zugeordnet ist. Danach können keine Zweifel am Vorliegen der \nAnwendungsvoraussetzungen der 18. BImSchV bestehen. Der beschriebene \nMehrzweckraum mit Küche dient als untergeordnete Nebeneinrichtung dem \nHauptzweck \"Sporthalle\" und vermag an der Anwendbarkeit der 18. BImSchV nichts \nzu ändern. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 dieser Verordnung gehören zur Sportanlage \nnämlich auch Einrichtungen, die - wie hier der beschriebene Mehrzweckraum - mit \nder Sportanlage in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang \nstehen. Die streitige Baugenehmigung lässt, anders als die Antragsteller meinen, \ngerade nicht eine Nutzung für andere als Sportzwecke zu. Insbesondere wären die \nvon ihnen befürchteten Veranstaltungen wie etwa Advents- oder Weihnachtsfeiern \nmit mehr als 250 Besuchern von der hier allein zu prüfenden Baugenehmigung vom \n5. Februar 2004 nicht gedeckt. Diese begrenzt in ihrer Nebenbestimmung \"MA 7\" die \nZahl der Nutzer auf maximal 250 Personen und schließt ausdrücklich \n\"Großveranstaltungen, z.B. Karnevalsveranstaltungen\" aus. Auch andere nicht der \nSportausübung dienende Veranstaltungen insbesondere auf der Sportfläche sind \ndanach nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung, so dass das in der \nBeschwerdeschrift angesprochene Aufstellen von Tischen und Stühlen auf der \nSpielfläche durch die Baugenehmigung vom 5. Februar 2004 nicht gedeckt wäre. \nNichts anderes würde für eine verselbstständigte Nutzung des Mehrzweckraumes als \nallgemeiner Veranstaltungsraum ohne zeitlichen und betrieblichen Zusammenhang \nmit der Nutzung der Sporthalle für Zwecke der Sportausübung gelten. Die strittige \nBaugenehmigung sieht einen \"Mehrzweckraum\" innerhalb eines als \"Sporthalle\" \ngenehmigten Gebäudes vor und deckt damit keine Nutzung ohne inneren \nZusammenhang mit dem zugelassenen Sportbetrieb. Feierlichkeiten ohne \nsportlichen Bezug mit \"mehreren hundert Personen\" sind damit nach der \nangefochtenen Baugenehmigung rechtlich und in dem nur etwa 95 qm großen Raum \nauch tatsächlich ausgeschlossen. \n\n5\n\nGeht man von dem soeben dargestellten Genehmigungsumfang aus, ist nach \ndem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht zu erwarten, dass die damit zugelassene \nNutzung und die Nutzung der ebenfalls genehmigten 43 Stellplätze Lärmimmissionen \nverursacht, die die Antragsteller unzumutbar im Sinne des Rücksichtnahmegebotes \nbeeinträchtigen. Nach dem Gutachten zum \"Schall-Immissionsschutz\" des Dipl.-Ing. \nC. vom 28. November 2003, ergänzt durch dessen Gutachten vom 14. Februar \n2004, ist am Haus der Antragsteller während der Ruhezeit am Tag mit einem \nBeurteilungspegel von 41 dB(A) und während der Nachtzeit (in der lautesten Stunde) \nmit einem Beurteilungspegel von 32 dB(A) zu rechnen. Damit werden die \nmaßgeblichen Richtwerte der 18. BImSchV, die für ein - hier im Bebauungsplan B 1 \nder Stadt M1. u.a. für das Grundstück der Antragsteller festgesetztes - allgemeines \nWohngebiet einen Richtwert von 55 dB(A) außerhalb und 50 dB(A) innerhalb der \ntäglichen Ruhezeiten bzw. 40 dB(A) nachts vorsieht, deutlich eingehalten. Zwar hat \nder Gutachter seinen Berechnungen eine Zahl von 199 Zuschauerplätzen zugrunde \ngelegt und weiter vorausgesetzt, dass bei einer Veranstaltung während der Nachtzeit \nLichtkuppeln und Fenster der Sporthalle geschlossen sind, während die \nBaugenehmigung die Zahl der Besucher auf 250 festlegt und ein entsprechendes \nSchließen von Kuppeln bzw. Fenstern nicht vorschreibt. Dies hat das \nVerwaltungsgericht mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, für \nunschädlich gehalten. Selbst wenn man mit dem Beschwerdevorbringen einen vom \nVerwaltungsgericht u.a. herangezogenen Abschirmungseffekt durch das \nSporthallengebäude verneint, spricht alles dafür, dass eine Erhöhung des \nBeurteilungspegels um mehr als 8 dB(A) (für die Nachtzeit) nicht befürchtet werden \nmuss.\n\n6\n\nDie Beschwerde vermisst eine gutachterliche Untersuchung der \nVerkehrsgeräusche des Zu- und Abgangsverkehrs auf den öffentlichen \nVerkehrsflächen. Das Gutachten des Dipl.-Ing. C. vom 28. November 2003 \nenthält insoweit lediglich den lapidaren Satz, dass \"in Folge der für eine öffentliche \nStraße geringen Anzahl von durch den Betrieb der Sporthalle verursachten \nFahrzeugbewegungen (...) auch ohne detaillierte Berechnung vorausgesetzt werden \n[kann], dass die in der Verkehrslärmschutzverordnung festgelegten, für den \nFahrverkehr auf öffentlichen Straßen in allgemeinen Wohngebieten geltenden \nImmissionsgrenzwerte vor den nächstgelegenen schutzbedürftigen Gebäuden \neingehalten werden.\" (vgl. S. 10 des Gutachtens). Der Gutachter verkennt damit \nzwar den Regelungsgehalt der Nr. 1.1 letzter Absatz des Anhangs zur 18. BImSchV. \nDanach sind nämlich Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb \nder Sportanlage durch das der Anlage zuzuordnende Verkehrsaufkommen bei der \nBeurteilung gesondert von den anderen Anlagengeräuschen zu betrachten und nur \nzu berücksichtigen, sofern sie nicht selten auftreten (Nr. 1.5) und im Zusammenhang \nmit der Nutzung der Sportanlage den vorhandenen Pegel der Verkehrsgeräusche \nrechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, wobei allein das \nBerechnungsverfahren der 16. BImSchV sinngemäß anzuwenden ist. Die vom \nGutachter in den Blick genommenen (höheren) Immissionsgrenzwerte der \n16. BImSchV finden daher hier keine Anwendung. Gleichwohl sieht der Senat derzeit \nkeinen Anlass für die Annahme, dass die mit der streitigen Nutzung verbundenen \nVerkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen, jedenfalls auf dem L.-----weg \nbzw. der B.-----straße im Bereich des Grundstücks der Antragsteller, die \neinschlägigen Richtwerte der 18. BImSchV überschreiten. Nach dem gegenwärtigen \nErkenntnisstand ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zum einen davon \nauszugehen, dass Pkw die Sporthalle ganz überwiegend über die weiterführende \nC1. Straße - K 8 - an- bzw. abfahren. In der Begründung (unter 6.2) zur \n3. Änderung des Bebauungsplans B 1 der Stadt M1. , der die planungsrechtliche \nGrundlage für die Errichtung der fraglichen Sporthalle bildet, ist zudem ausgeführt, \ndass \"Schleichwege durch Wohngebiete\" nicht möglich sind. Gegenteiliges wird auch \nmit der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Weiter ist bei einer maximal zulässigen \nAuslastung der Sporthalle mit 250 Nutzern aller Voraussicht nach jedenfalls im \nBereich des Grundstücks der Antragsteller nicht mit einem Parkplatzbesuchverkehr \nin nennenswertem Umfang zu rechnen. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist \nzum einen der Umstand, dass, wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen \nBeschluss ausgeführt hat, die Zahl der genehmigten Stellplätze mit 43 den \nMaßgaben der Stellplatzrichtlinien entspricht und nicht etwa zu gering bemessen ist. \nSollte im Einzelfall die Zahl der Stellplätze nicht ausreichen, spricht alles dafür, dass \nFahrzeuge möglichst nahe an der Zufahrt zur Sporthalle entlang des L1.-----wegs \nbzw. an der davon abzweigenden F.-------straße , möglicherweise auch noch in der \nC2.-----straße , jedoch nicht entlang des etwa 130 m entfernt gelegenen Grundstücks \nder Antragsteller abgestellt werden. Dabei dürfte die Zahl der Fahrzeuge, die keine \nParkmöglichkeit mehr auf der genehmigten Stellplatzfläche finden, angesichts einer \nauf 250 Personen begrenzten Zahl von Sporthallennutzern von vornherein \nüberschaubar bleiben. Im Übrigen ist auch der Rat der Stadt M. ausweislich der \nBegründung (unter 6.3) zur 3. Änderung des Bebauungsplans B 1 davon \nausgegangen, dass nach \"Auswertung vorliegender Daten über Sportarten, \nMitgliederanzahl, Mannschaftsstärken und Spielklassen\" die Zahl der Stellplätze \nausreichend bemessen ist und auch die \"Hallennutzung im regulären Spielbetrieb \ndurch einen Verein mit keiner höheren Anzahl von Fahrzeugen durch Spieler und \nZuschauer zu rechnen\" ist. Der Antragsgegner wird im Übrigen bei gegebenem \nAnlass zur Vermeidung ordnungswidriger Verkehrsverhältnisse zu prüfen haben, ob \ndie in der zitierten Planbegründung weiter erwähnte \"zusätzliche Stellplatzfläche auf \ndem benachbarten Sportplatz\" bei Bedarf \"provisorisch nachgewiesen\" werden kann. \nSchließlich kommt hinzu, dass vor diesem Hintergrund nichts dafür spricht, dass die \ngesondert zu betrachtenden Verkehrsgeräusche entsprechend der zitierten Nr. 1.1 \ndes Anhangs zur 18. BImSchV jedenfalls im Bereich des Grundstücks der \nAntragsteller zu einer Pegelerhöhung um 3 dB(A) führen werden. Darauf, ob die \nVerkehrsgeräusche seltene Ereignisse im Sinne der Nr. 1.5 des Anhangs zur \n18. BImSchV darstellen und auch deshalb unberücksichtigt bleiben können, kommt \nes nicht einmal an.\n\n7\n\nDie weitere in der Beschwerdeschrift geäußerte Kritik an dem Schallgutachten \ndes Dipl.-Ing. C. greift nicht durch. So hat der Gutachter, wie sich aus den \nAusführungen auf S. 6 seines Gutachtens vom 28. November 2003 ergibt, \nentsprechend der Regelung der Nr. 1.2 , Buchst. a) der Anlage zur 18. BImSchV \ndurchaus den maßgeblichen Immissionsort bei seiner Berechnung zutreffend \nbestimmt. Ein von den Antragstellern geforderter Zuschlag für Impulshaftigkeit von \nGeräuschen durch - technisch nicht verstärkte - menschliche Stimmen ist gemäß \nNr. 1.3.3 zweiter Absatz des Anhangs zur 18. BImSchV nicht vorzunehmen. Soweit \ndie Antragsteller weitergehend einen Zuschlag für Impulshaftigkeit durch z.B. \nAufprallgeräusche von Bällen oder Trillerpfeifen entsprechend 1.3.3 erster Absatz \ndes Anhangs zur 18. BImSchV vermissen, ergibt sich daraus kein anderslautendes \nErgebnis. Angesichts dessen, dass diese Geräusche im Halleninnern entstehen und \nallenfalls durch eventuell zeitweise geöffnete Kuppeln bzw. Fenster nach außen \ndringen können, erscheint ein derartiger regelmäßig bei Sportveranstaltungen unter \nfreiem Himmel vorgesehener Pegelzuschlag weder erforderlich noch sachgerecht. \nDies gilt um so mehr, als sich in der zum Grundstück der Antragsteller gerichteten \nAußenwand des Hallengebäudes mit Ausnahme des Fensters im Besprechungsraum \nkeine Öffnungen befinden und das Wohnhaus der Antragsteller überdies 70 m vom \nHallengebäude entfernt gelegen ist. \n\n8\n\nWeshalb sich aus der in der Baugenehmigung vom 5. Februar 2004 enthaltenen \nZulassung von drei Stellplätzen auf einer Fläche, die im Bebauungsplan Nr. B 1 der \nStadt M. in der Fassung der 3. Änderung als öffentliche Grünfläche und Fläche für \nVorkehrungen zum Schutz von schädlichen Umwelteinwirkungen (Lärmschutz) \nfestgesetzt ist, nachbarliche Abwehrrechte zu Gunsten der Antragsteller ergeben, \nwird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Mit der lapidaren Berufung auf einen \n\"Plangewährleistungsanspruch\" wird ein nachbarschützender Charakter dieser \nFestsetzung nicht aufgezeigt. Auch für eine nach Ansicht der Antragsteller dadurch \nbewirkte Verletzung des Rücksichtnahmegebotes spricht nach dem oben \nDargestellten nichts.\n\n9\n\nSchließlich führt die von den Antragstellern behauptete Unwirksamkeit der \n3. Änderung des Bebauungsplans B 1 der Stadt M. nicht weiter. Mit der \nBeschwerde wird nicht dargelegt, weshalb sich bei Unwirksamkeit dieses Plans ein \nAbwehrrecht der Antragsteller gegen das mit der angefochtenen Baugenehmigung \nzugelassene Vorhaben ergibt.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in \nder bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des \nGesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl. I \nS. 718).\n\n12\n\nDiesel Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285480","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-22/10-b-925-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285480","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285480","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-22/10-b-925-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285480","retrieved":"2026-07-09 03:02:04.662043+00:00"}}