{"status":"available","doknr":"OLD285541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0720.9A201.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"9 A 201/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Berufung wird zugelassen, soweit \n\nin dem Bescheid vom 19. Januar 1999 Baugenehmigungsgebühren für das Gebäude (ohne \nTiefgarage und Stellplätze) in Höhe von mehr als 538.018,- DM,\n\nin dem Bescheid vom 18. August 1999 Überwachungsgebühren von mehr als 134.832,50 \nDM sowie Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach Fertigstellung des Rohbaus von \nmehr als 161.799,- DM und\n\nin dem Bescheid vom 22. Oktober 1999 Gebühren für die Bauzustandsbesichtigung nach \nFertigstellung von mehr als 161.799,- DM sowie Gebühren für die Entscheidung über die \nGestattung der vorzeitigen Benutzung von mehr als 80.899,50 DM \n\nfestgesetzt worden sind. \n\nDas Zulassungsverfahren wird insoweit als Berufungsverfahren fortgeführt; der \nEinlegung einer Berufung bedarf es nicht. \n\nDie Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt insoweit der \nKostenentscheidung der Hauptsache.\n\nDie zugelassene Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein - \nWestfalen einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die \nim einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). \n\nII. Im übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt. \n\nDie für diesen Teil des Zulassungsverfahrens entstandenen Kosten trägt die Klägerin.\n\nDer Streitwert wird insoweit für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag von \n696.096,79 EUR (= früher 1.361.447,- DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag der Klägerin, der sich wegen der vor dem 1. Januar 2002 \nerfolgten Schließung der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung nach dem bis \nzum 31. Dezember 2001 geltenden Verfahrensrecht richtet (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO), hat nur mit dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang Erfolg und \nerweist sich im übrigen als unbegründet.\n\n3\n\nI. Die Berufung ist wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, soweit die Gebührenfestsetzungen in den \nangefochtenen Bescheiden auch für die Flächen des Gebäudes, die eingeschossig genehmigt \nworden sind (Selbstbedienung sowie Lager/Warenan-nahme einschließlich dortiger \nSonderflächen), auf einer Rohbaukostenberechnung für mehrgeschossige Geschäftshäuser mit \nüber 2000 m² Verkaufsfläche beruhen. In diesem Umfang legt der Zulassungsantrag in einer \nden Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. genügenden Weise eine fehlerhafte \nGebührenerhebung und eine damit korrespondierende Unrichtigkeit der angefochtenen, die \nstreitigen Gebührenbescheide in vollem Umfang bestätigenden Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts dar. \n\n4\n\nHinsichtlich der Gebührenfestsetzungen für die in den drei streitigen Bescheiden \nabgerechneten baurechtlichen Amtshandlungen sind die Bestimmungen des § 1 der \nAllgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) und des \nhierzu erlassenen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in den - vom Zeitpunkt der \nAntragstellung bzw. Vornahme der jeweiligen Amtshandlung abhängigen, mit Blick auf die \nhier relevanten Regelungen identischen - Fassungen der bis zum 23. November 1998 \ngeltenden 18. Änderungsverordnung vom 10. Februar 1998 (GVBl. NRW S. 166) bzw. der \ndanach in Kraft getretenen 19. Änderungsverordnung vom 20. Oktober 1998 (GVBl. NRW S. \n610) einschlägig. Für die Baugenehmigungsgebühr betreffend bauliche Anlagen der hier \nstreitigen Art im Sinne des § 54 BauO NRW 1995 sieht die maßgebliche Tarifstelle (TS) 2.4.1 \nb) AGT deren Berechnung nach der Rohbausumme vor, wobei diese je 1000,- DM mit einem \nSatz von 13,- DM zu vervielfältigen ist. Die gesamte Genehmigungsgebühr ist zugleich \nGrundlage der mit bestimmten Bruchteilen davon zu erhebenden Gebühren für die \nBauüberwachung, die Zustandsbesichtigungen und die vorzeitige Nutzungsgestattung nach \nden TS 2.4.10. 1, 2.4.10.2, 2.4.10.3 und 2.4.10.4 AGT. Die Rohbausumme ist gemäß Nr. 2.1.2 \nAbs. 1 AGT nach den Rohbauwerten der als Anlage 1 zum AGT bekannt gemachten Tabelle \nzu ermitteln. Diese Tabelle in ihrer hier maßgeblichen Fassung differenziert für \nGeschäftshäuser mit über 2000 qm Verkaufsfläche nach deren Geschossigkeit, indem nach \nNr. 16 der Tabelle für eingeschossige Geschäftshäuser ein Rohbauwert von 173,- DM/m³ \numbauter Raum und nach Nr. 17 für mehrgeschossige Geschäftshäuser ein Rohbauwert von \n215,- DM/m³ umbauter Raum anzusetzen sind. \n\n5\n\nNach Maßgabe dieser Regelungen spricht bei der im Zulassungsverfahren gebotenen \nPrüfung alles dafür, dass für das als ein Einrichtungshaus genehmigte Geschäftshaus der \nKlägerin, welches sowohl ein- als auch zweigeschossige Gebäudeteile umfasst, eine getrennte \nErmittlung des auf diese jeweiligen Gebäudeteile entfallenden Rauminhaltes vorzunehmen ist \nund jene Rauminhalte sodann mit den für die entsprechenden Geschossigkeiten vorgesehenen \nRohbauwerten zu multiplizieren sind. Diese Vorgehensweise folgt unter Berücksichtigung der \nnach Art. 3 Abs. 1 GG einzuhaltenden Vorgaben daraus, dass sich eingeschossige und \nmehrgeschossige Gebäudeteile bezüglich des für die Gebührenbemessung relevanten \nRohbauwertes nach Nrn. 16 und 17 der erwähnten Tabelle - in einer ihre Gleichbehandlung \nhindernden Weise signifikant unterscheiden. Eine andere Bewertung ist auch nicht daraus \nherzuleiten, dass nach der Regelung in TS 2.1.2 Abs. 4 AGT (lediglich) bei Gebäuden mit \ngemischter Nutzung für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten eine anteilige \nErmittlung der Rohbauwerte vorgesehen ist. Die Anordnung kann unter Beachtung des \nangeführten höherrangigen Rechts ohne weiteres dahin verstanden und ausgelegt werden, dass \nder Begriff der verschiedenen Nutzungsarten - losgelöst vom baurechtlichen \nNutzungsbegriff im engeren Sinne - u. a. an die nach der Geschosszahl differenzierten \nGebäudetypen der Rohbauwertetabelle anknüpft. Verschiedene Nutzungsarten in diesem \nVerständnis der besagten Tarifstelle liegen mithin ebenfalls bereits dann vor, wenn trotz \neinheitlicher identischer Gesamtnutzung des Gebäudes unter dem Aspekt der Geschossigkeit \nverschiedene Nummern der Tabelle mit unterschiedlichen Rohbauwerten einschlägig \nsind.\n\n6\n\nDie somit im vorstehenden Sinne differenziert vorzunehmende Ermittlung der Roh-\nbausumme für das genehmigte Geschäftsgebäude (ohne Tiefgarage und Stellplätze) führt zu \neiner relevanten Summe in Höhe von 41.385.993,- DM. Der nach den \nGenehmigungsunterlagen auf die eingeschossigen Flächen entfallende umbaute Raum beträgt \n99.156 m³ (97.455 m³ SB-Halle und Lager + 346 m³ Fluchttunnel + 911 m³ Fundgrube + 175 \nm³ Lagerbüro + 269 m³ überdachte Ladezone). Die Vervielfältigung dieses Rauminhaltes mit \ndem dafür nach Nr. 16 der Tabelle maßgeblichen Rohbauwert von 173,- DM führt zu einem \nBetrag von 17.153.988,- DM. Der verbleibende zweigeschossig gestaltete Rauminhalt beträgt \n112.707 m³ und führt bei Vervielfältigung mit dem gemäß Nr. 17 der Tabelle relevanten \nRohbauwert von 215,- DM zu einem Betrag von 24.232.005,- DM. Aus beiden Beträgen \nergibt sich die oben genannte Rohbausumme, die nach TS 2.4.1 b) AGT eine \nGenehmigungsgebühr für das reine Geschäftsgebäude in Höhe von lediglich 538.018,- DM \n(41.386 x 13,- DM) begründet. Soweit in dem angefochtenen Bescheid vom 19. Januar 1999 \neine darüber hinausgehende Gebühr (in Höhe von 592.163,- DM) festgesetzt worden ist, war \ndie Berufung daher zuzulassen.\n\n7\n\nDie nach dem Vorstehenden gebotene Reduzierung der Genehmigungsgebühr für das \nreine Geschäftsgebäude hat zur Folge, dass die entsprechend den obigen Ausführungen \nanteilig von der Genehmigungsgebühr zu berechnenden sonstigen streitigen Baugebühren \nebenfalls teilweise überhöht sind. Bei einer Genehmigungsgebühr für das gesamte Vorhaben \nin Höhe von 808.997,- DM (538.018,- DM Gebühr Geschäftsgebäude + 256.555,- DM \nGebühr Tiefgarage + 14.424,- DM Gebühr Stellplätze) betragen - jeweils abgerundet auf \nhalbe bzw. volle Mark - der 1/6 Anteil der Überwachungsgebühr (TS 2.4.10.1 AGT) nur \n134.832,50 DM, die 1/5 Anteile für die Bauzustandsbesichtigungen (TS 2.4.10.2 u. 2.4.10.3 \nAGT) nur je 161.799,- DM und der 1/10 Anteil für die Entscheidung über die vorzeitige \nGestattung (TS 2.4.10.4 AGT) lediglich 80.899,50 DM. Soweit die in den Bescheiden vom \n18. August und vom 22. Oktober 1999 für die besagten Amtshandlungen festgesetzten \nGebühren die vorbezeichneten Beträge übersteigen, war die Berufung daher ebenfalls \nzuzulassen.\n\n8\n\nII. Im Übrigen, soweit die Klägerin die Aufhebung der in den drei angefochtenen \nBescheiden festgesetzten restlichen 1.361.447,- DM begehrt, erweist sich der \nZulassungsantrag als unbegründet. Denn das Gegebensein auch hierauf bezogener \nZulassungsgründe legt die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 S. 4 \nVwGO a.F. genügenden Weise dar. \n\n9\n\nDas folgt für die im Bescheid vom 19. Januar 1999 enthaltene Gebührenfestsetzung \nbetreffend die Ausnahmegenehmigung zum Fällen von Bäumen (120,- DM) schon daraus, \ndass die Klägerin keinerlei darauf bezogene Zulassungsgründe benennt. \n\n10\n\nHinsichtlich der restlichen, nicht von der Zulassung unter I. erfassten \nbaurechtlichen Gebührenfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden lässt sich \ndem Zulassungsantrag das Vorliegen der hierzu geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht entnehmen. Das gilt zunächst für die auch insofern \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. \n\n11\n\nDer Einwand der Klägerin verfängt nicht, die Erhebung der streitigen \nbaurechtlichen Gebühren stelle sich bereits deshalb als rechtswidrig dar, weil die der \nAVwGebO NRW zugrundeliegenden Regelungen des nordrhein-westfälischen \nGebührengesetzes verfassungswidrig seien. Daher kann offen bleiben, ob dieses \nnach Ablauf der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 VwGO a.F. \nerhobene Vorbringen überhaupt berücksichtigungsfähig ist. Ebenso wenig kommt \ndanach die beantragte Aussetzung und Vorlage des Verfahrens an das \nBundesverfassungsgericht zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit \ndes vorbezeichneten Gesetzes in Betracht.\n\n12\n\nDie Klägerin macht zur Begründung der vermeintlichen Verfassungswidrigkeit \ngeltend, es fehle an der - nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. \nMärz 2003 - 2 BvL 9 - 12/98 erforderlichen - gesetzgeberischen Entscheidung der \ndie jeweiligen Gebühren rechtfertigenden Zwecke. In § 3 GebG NRW sei zwar \nbestimmt, welche Gebührenzwecke grundsätzlich berücksichtigt werden dürften. Der \nGesetzgeber selbst habe aber nicht festgelegt, bei welcher Gebühr welcher dieser \nGebührenzwecke zu beachten sei. Zudem schöpften die diversen baurechtlichen \nGebühren für die von der Genehmigungserteilung bis zur Schlussabnahme \ndurchgeführten einzelnen Amtshandlungen mit der Anknüpfung an die fiktiven \nRohbaukosten letztlich mehrfach denselben Vorteil aus der Bebauung des \nGrundstücks ab. Auch dies sei nach der erwähnten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts unzulässig. \n\n13\n\nDas Vorbringen dringt mit keinem der beiden Begründungselemente durch. Der \ndie Erhebung von Verwaltungsgebühren der vorliegenden Art rechtfertigende Zweck \nist vom Landesgesetzgeber in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 GebG NRW festgelegt \nworden. Danach werden die Gebühren als Gegenleistung für die jeweils erbrachte \nbesondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit erhoben und sollen - wie die \nAnordnung der Gebührenbemessung nach diesen Kriterien zeigt - der Abgeltung des \nVerwaltungsaufwandes sowie des mit der Amtshandlung ggfs. verbundenen privaten \nNutzens bzw. Vorteils dienen. Die ausgeführte Zweckbestimmung gilt \nnotwendigerweise für sämtliche Verwaltungsgebühren und mithin auch für die hier \nstreitigen Baugebühren; einer nochmaligen spezifischen Festlegung derselben für \njeden einzelnen Gebührentatbestand, wie von der Klägerin verlangt, bedurfte es \ninfolgedessen nicht.\n\n14\n\nEs ist ferner nicht zutreffend, dass mit den streitigen Baugebühren jeweils ein \nidentischer Vorteil unzulässigerweise mehrfach abgeschöpft würde. Dafür gibt der \nvon der Klägerin angeführte bloße Umstand, dass sich die Genehmigungs-, die \nÜberwachungs- und die Zustandsbesichtigungsgebühr sowie die Gebühr für die \nGestattung der vorzeitigen Nutzung allesamt an den fiktiven Rohbaukosten \norientieren, nichts her. Hieraus lässt sich lediglich die Annahme des \nVorschriftengebers herleiten, dass bei typisierender Betrachtung der Umfang \nsämtlicher mit diesen einzelnen Amtshandlungen jeweils verbundenen spezifischen \nVorteile in einer entsprechenden Beziehung zum Wert des Bauvorhabens steht. Es \ngreift auch zu kurz, den Vorteil der vorbezeichneten Amtshandlungen deshalb als \nidentisch einzustufen, weil sie letztlich alle der Bebauung des Grundstücks dienen \nund folglich alle den damit verbundenen Nutzen bzw. wirtschaftlichen Wert fördern. \nDies ändert nichts daran, dass jeder einzelnen Amtshandlung im Rahmen der \nbesagten Förderung ein unterschiedlicher, spezifischer Beitrag, mithin ein \neigenständiger Vorteil zukommt. Die Vorteilswirkung der Baugenehmigung liegt in \nihrer vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführten - die rechtliche Ebene \nbetreffenden - Legalisierungswirkung. Demgegenüber schaffen die Bauüberwachung \nwie auch die jeweiligen Zustandsbesichtigungen tatsächliche Vorteile für den \nBauherrn, da die insofern erbrachten Kontrolldienstleistungen insbesondere \nFehlinvestitionen und Zeitverzögerungen mit entsprechenden finanziellen Verlusten \nvermeiden helfen. \n\n15\n\nVgl. dazu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss \nvom 9. Juni 2004 - 9 A 161/02 -.\n\n16\n\nEbenso besondere eigenständige (finanzielle) Vorteile vermitteln die \nGenehmigung zur Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen und die \nGestattung der vorzeitigen Nutzung. Mit der erstgenannten Genehmigung wird der \nBauherr von der Durchführung regelmäßig kostenträchtiger Baumaßnahmen \nentbunden bzw. die Verwirklichung des Vorhabens überhaupt erst möglich gemacht. \nDie Gestattung der vorzeitigen Nutzung versetzt den Bauherrn in die Lage, das \nVorhaben mit entsprechenden zusätzlichen Einnahmen oder der Ersparnis weiterer \nAufwendungen an anderer Stelle bereits vor dem an sich nach § 82 Abs. 6 Satz 1 \nBauO NRW 1995 maßgeblichen Zeitpunkt in Gebrauch nehmen zu können. \n\n17\n\nErnstliche Richtigkeitszweifel folgen des weiteren nicht aus dem Vorbringen der \nKlägerin, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene \"Interpretation\" des \nGebührentarifs führe zu keiner hinreichenden Berücksichtigung des - für die \nGebührenbemessung u.a. entscheidenden - Verwaltungsaufwandes. Die hierzu \ngegebene Begründung greift nicht durch, bei der vom Verwaltungsgericht \npraktizierten Vorgehensweise der Gebührenbemessung nach einer pauschalierten \nRohbausumme bleibe unberücksichtigt, ob es sich im betroffenen Einzelfall um eine \neinfache Konstruktion mit relativ geringen Herstellungskosten und gleichermaßen \ngeringem Prüfungsaufwand für die Behörde handele. Dabei ist zunächst richtig zu \nstellen, dass das Verwaltungsgericht die hier maßgeblichen Tarifstellen keineswegs \n\"interpretiert\", sondern ihrem Wortlaut gemäß angewandt hat. Von daher richtet sich \nder Einwand im Kern dahin, die Tarifstellen verstießen wegen einer unzureichenden \nBerücksichtigung des Verwaltungsaufwandes gegen die entsprechende Anordnung \nin § 3 GebG NRW, mithin also gegen höherrangiges Recht. Ein solcher Verstoß wird \nindes mit dem dargestellten Vorbringen nicht aufgezeigt. Die Klägerin übersieht, dass \ndie angesprochene Rohbausumme einen Ersatzmaßstab zur Bemessung des \nWertes des von der Amtshandlung betroffenen Gegenstandes im Sinne des § 4 2. \nAlt. GebG NRW darstellt und sich in dieser Funktion allein auf den Wert bzw. Vorteil \nder Amtshandlung \"Baugenehmigung\" bezieht. Die unterschiedlichen Rohbaubeträge \nfür die einzelnen Gebäudearten nach der bereits erwähnten Tabelle finden ihre \nUrsache bzw. Rechtfertigung nicht - wie die Klägerin meint - in einem \nentsprechenden unterschiedlichen Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung von \nBauanträgen für jene Gebäudetypen. Es handelt sich hierbei vielmehr um ermittelte \ntatsächliche und sodann fortgeschriebene Durchschnittsrohbaukosten für die \naufgezählten Gebäudearten, die wegen ihrer korrespondierenden Beziehung zu den \nden Wert eines Bauobjekts wesentlich mitprägenden Gesamtherstellungskosten zur \nBestimmung des Gegenstandswertes und mithin des Vorteils der Baugenehmigung \nherangezogen werden dürfen. \n \nVgl. zu dieser Funktion der pauschalierten \nRohbauwerte: OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember \n1997 - 9 A 5943/96 -, OVGE 46, 235 ff.\n\n18\n\nAngesichts dessen ist es nur folgerichtig und nicht, wie die Klägerin meint, \nbedenklich, dass bei der Ermittlung und Berechnung der pauschalierten \nRohbausumme keine weitergehende Spezifizierung des mit dem jeweiligen \nVorhaben verbundenen Verwaltungsaufwandes stattfindet. Die nach § 3 GebG NRW \nals Ausformung des Äquivalenzprinzips vorgesehene (bloße) Berücksichtigung des \nVerwaltungsaufwandes erfolgt nach der Konzeption der hier maßgeblichen TS 2.4.1 \nAGT schwerpunktmäßig auf der zweiten Stufe der Gebührenberechnung bei der \nVervielfältigung jeder angefangenen 1000,- DM Rohbau- bzw. Herstellungssumme \nmit nach Gebäudetypen und sonstigen baulichen Anlagen unterschiedlichen \nGebührensätzen. Der Staffelung nach angefangenen 1000,- DM liegt die plausible \nÜberlegung zu Grunde, dass mit der Größe des Objekts regelmäßig auch der zu \nberücksichtigende Verwaltungsaufwand steigt. \n\n19\n\nVgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 19. \nDezember 1997, a.a.O.\n\n20\n\nDie verschieden hohen Gebührensätze von 6,- DM bis zu 13,- DM für die unter \nTS 2.4.1. a) bis d) bestimmten Gebäudetypen bzw. baulichen Anlagen sollen dem bei \ntypisierender Betrachtung regelmäßig anzunehmenden unterschiedlichen \nVerwaltungsaufwand für die Genehmigungsbearbeitung baurechtlich einfacherer \noder aber komplizierterer Vorhaben dienen. Dass die so ausgestaltete \nBerücksichtigung des Verwaltungsaufwandes nicht hinreichend sein könnte und \ninsbesondere im Hinblick auf Vorhaben der hier betroffenen Art eine weitergehende \nDifferenzierung zwingend erforderlich wäre, lässt sich dem Zulassungsantrag \nmangels darauf bezogener Erwägungen nicht entnehmen. Entsprechender \nsubstantiierter Darlegungen hätte es um so mehr bedurft, als die in § 3 GebG NRW \nals Ausfluss des Äquivalenzprinzips vorgeschriebene Kostenbezogenheit bei der \nGebührenerhebung für Vorteile vermittelnde Amtshandlungen ohnehin lediglich dahin \nbegrenzend wirkt, dass sich die Gebührenhöhe nicht vollständig von den \nVerwaltungskosten lösen darf. \n \nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004, \na.a.O., m.w.N. aus der Rechtsprechung des \nBVerwG.\n \nEbenso wenig begründen die Ausführungen der Klägerin zu einer fehlerhaften \nZuordnung des streitigen Vorhabens zu den relevanten Bauwerksgruppen - mit \nAusnahme der unter I. dargelegten unterbliebenen Differenzierung nach ein- und \nzweigeschossigen Gebäudeteilen - ernstliche Richtigkeitszweifel. Soweit die Klägerin \nmit Blick auf das Geschäftsgebäude zusätzlich allein noch einwendet, die beiden \nGebäudeteile würden unterschiedlich genutzt, so dass für den zweigeschossigen Teil \nwegen seines überwiegenden Ausstellungscharakters die 40%ige Ermäßigung nach \ndem ersten Abschlagsvermerk der Rohbauwerttabelle zu gewähren sei, geht ihr \nEinwand fehl. Er ist schon im Ansatz unzutreffend. Es kann keine Rede davon sein, \ndie beiden verschieden geschossigen Gebäudeteile würden unterschiedlich genutzt. \nDas gesamte Gebäude ist als ein Einrichtungshaus genehmigt worden und wird auch \nso betrieben. Bei den im zweigeschossigen Teilbereich gelegenen Musterzimmern, \nder Markthalle, dem Restaurant und den Büroräumen sowie dem im eingeschossigen \nTeilbereich befindlichen Selbstbedienungslager und dem sonstigem Möbellager \nhandelt es sich lediglich um verschiedene Facetten bzw. notwendigen Bestandteile \neines Einrichtungshauses mit der von der Klägerin verfolgten Geschäftskonzeption, \nnicht aber um eigenständige Nutzungsarten. Dies wird auch daran deutlich, dass das \nGeschäftshaus in bautechnisch-funktionaler Hinsicht ein als Einheit zu nutzendes \nGesamtgebäude mit nur einem Ein- bzw. Ausgang sowie einem - insbesondere was \ndie Flächen in den verschieden geschossigen Teilen anbelangt - aufeinander \nbezogenen inneren Erschließungssystem (Wege, Flure, Treppen, Aufzüge usw.) \nbildet. \nFolglich ist der Umfang der Ausstellungsfläche mit der Nutzfläche des gesamten \nGebäudes zu vergleichen. Im Verhältnis zur gesamten Nutzfläche des Gebäudes \nstellen die Musterzimmer mit knapp über 6.000 m² Fläche keinen überwiegenden \nAnteil dar, was daran deutlich wird, dass bereits die Fläche der Markt- und der \nSelbstbedienungshalle zusammen über 10.000 m² beträgt. Die Anwendung der \nbegehrten Ermäßigungsregelung ist daher vom Verwaltungsgericht zu Recht \nabgelehnt worden. \n\n21\n\nAuch die Abrechnung der genehmigten Garage als Tiefgarage gemäß Nr. 21 der \nerwähnten Rohbauwerttabelle mit einem Betrag von 223,- DM/m³ umbauten Raum \nbegegnet keinen von der Klägerin dargelegten ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Ob \nder Verwaltungsaufwand für die Genehmigung und späteren Kontrollen der Garage - \nwie die Klägerin meint - wegen der Freistellung von Brandwänden, Sprinkleranlagen, \nsowie speziellen Lüftungs- und Entrauchungseinrichtungen geringer gewesen ist als \nbei gewöhnlichen Tiefgaragen, ist für die Einstufung nach der Rohbauwerttabelle \nohne Belang. Das ergibt sich schon daraus, dass mit den besagten Rohbauwerten - \nwie oben gezeigt - nicht der Verwaltungsaufwand, sondern der Vorteil der jeweiligen \nbaurechtlichen Amtshandlungen erfasst wird. Sofern zu Gunsten der Klägerin davon \nausgegangen wird, sie wolle mit dem genannten Vorbringen letztlich auch die \nAnsetzung eines Vervielfältigungsfaktors von 13,- DM je 1000,- DM Rohbausumme \ngemäß TS 2.4.1. b) AGT rügen, führt das ebenfalls nicht auf eine ausreichend \ndargelegte Rechtswidrigkeit der streitigen Gebührenerhebung. Großgaragen i.S.d. § \n2 Abs. 1 Nr. 3 GarVO mit über 1000 m² Nutzfläche - wie hier - stellen unabhängig \nvon der konkreten Errichtungsweise als unter- oder oberirdische bzw. als offene oder \ngeschlossene Garage regelmäßig bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung \ngemäß § 54 Abs. 3 Nr. 7 BauO NRW 1995 dar,\n\n22\n\nvgl. etwa Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, \nBauO NW 1995, 9. Auflage 1998, § 54 Rdnr. 35,\n\n23\n\nfür die TS 2.4.1 b) AGT mit seinem erhöhten Vervielfältigungssatz einschlägig ist. \nDas findet seine Ursache darin, dass solche Anlagen nach § 54 BauO NRW bei \ntypisierender Betrachtung eine intensivere, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene \nPrüfung erfordern, welche besonderen Anforderungen zur Gefahrenabwehr \neinzuhalten sind oder welche besonderen Erleichterungen mit Blick darauf gewährt \nwerden können. Dass dieser regelmäßig erhöhte Prüfungsaufwand für die gemäß § 2 \nAbs. 5 GarVO keine oberirdische Garage, mithin eine Tiefgarage darstellende Anlage \nder Klägerin signifikant herabgesetzt gewesen sein könnte, zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. Aus dem angesprochenen bloßen Fehlen einzelner \nEinrichtungen zum Brandschutz oder zur Belüftung folgt nicht, dass deshalb die \nPrüfung der Genehmigungsfähigkeit der Tiefgarage unter den besagten Aspekten \ndeutlich einfacher als gewöhnlich gewesen wäre. Das gilt zumal unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass nach dem erläuternden Vermerk zu den \nAbweichungen in der Baugenehmigung umfängliche Kompensationsmaßnahmen \n(Brandschutz/Belüftung der Tiefgarage) Gegenstand einer besonderen Fachplanung \ngeworden sind. Darüber hinaus tritt hinzu, dass der Brandschutz und die Belüftung \nnur Teilbereiche des speziellen Prüfungsspektrums für eine Tiefgarage der \nbetroffenen Art bilden, so dass selbst aus gewissen Erleichterungen in jenen \nBereichen ohnehin nicht zwingend auf einen unterdurchschnittlichen Aufwand bei der \nGenehmigungsbearbeitung insgesamt geschlossen werden kann. Die vorstehenden \nErwägungen sind in entsprechender Weise für den Kontrollaufwand einschlägig; ein \nsolcher ist hier zwar nicht für die erwähnten fehlenden Einrichtungen, wohl aber \nbezüglich der an ihre Stelle getretenen Kompensationsmaßnahmen entstanden.\n\n24\n\nWeiter ergeben sich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel aus dem Vorbringen \nder Klägerin, der relevante Maßstab der Rohbausumme verstoße, jedenfalls in seiner \nhier praktizierten Anwendung, gegen den Grundsatz der Typengerechtigkeit und \ndamit gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Klägerin leitet die Auffassung vornehmlich aus \ndem o.g. Urteil des Senats vom 19. Dezember 1997 her. Darin sei festgestellt \nworden, die pauschalierten Rohbaukosten müssten sich innerhalb der Bandbreite der \nbauwerkstypischen Rohbaukostenanteile bewegen und die Rechtfertigung für jenen \nGebührenmaßstab gehe dann verloren, wenn die pauschaliert ermittelten \nRohbaukosten die besagte Bandbreite signifikant überschritten. Letzteres sei hier \neindeutig der Fall, da die tatsächlichen Gesamtherstellungskosten des Vorhabens in \nHöhe von knapp über 54 Mio. DM deutlich unterhalb der vom Beklagten pauschal \nermittelten Rohbaukosten in Höhe von ca. 65 Mio. DM gelegen hätten. Die \npauschalierten Rohbaukosten seien damit um rund 20% höher als die entstandenen \nGesamtherstellungskosten angesetzt worden. Die tatsächlichen Rohbaukosten \nhätten lediglich knapp über 26,6 Mio. DM betragen. Bei diesen Gegebenheiten sei \ndie Grenze überschritten, bis zu der die Grundsätze der Verwaltungspraktikabilität \nund der Typengerechtigkeit eine Ungleichbehandlung (noch) sachlich rechtfertigen \nkönnten. \n\n25\n\nDaraus lässt sich indes eine Rechtswidrigkeit der streitigen \nGebührenfestsetzungen nicht entnehmen. Die Klägerin übersieht, dass die zitierten \nErwägungen aus dem angesprochenen Urteil des Senats die generelle Zulässigkeit \nder Zugrundelegung pauschalierter Rohbauwerte für bestimmte Bauwerkstypen im \nHinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG betreffen. In diesem Sinne ist in dem Urteil allein \nfestgestellt worden, dass eine unzulässige Gleichbehandlung ungleicher \nSachverhalte (nur) dann vorliegt, wenn die landesweit vorgegebene pauschalierte \nErmittlung der Rohbaukosten landesweit zu Werten führt, die für den jeweils \nstreitigen Bauwerkstyp den strukturellen Bezug zum übergeordneten \nBemessungskriterium der \"Rohbausumme\" vermissen lässt und damit im \nBinnenverhältnis zu Lasten jenes Bauwerkstyps einen partiellen \nDifferenzierungsausfall bedingt. Für das angesprochene landesweite, mithin \ngenerelle Fehlen eines solchen strukturellen Bezugs, das bei einer (durchgängigen) \nsignifikanten Überschreitung der dem jeweiligen Bauwerkstyp immanenten \nBandbreite des Anteils der Rohbausumme an den gesamten Herstellungskosten \nanzunehmen ist, kann eine entsprechende Abweichung im zu entscheidenden \nEinzelfall naturgemäß lediglich ein weitere Ermittlungen nach sich ziehendes Indiz, \nnicht aber mehr sein. \n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 1997, \na.a.O., S. 31,32 der Urteilsabschrift.\n\n27\n\nEinen nach diesen Grundsätzen unter dem angesprochenen Aspekt der \nTypengerechtigkeit gegebenen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf. Denn mit dem bloßen Abstellen auf die Verhältnisse im \nhier betroffenen Einzelfall wird nicht dargelegt, dass die für die Bauwerkstypen der \nGeschäftshäuser über 2000 m² Verkaufsfläche bzw. der Tiefgaragen in der \nmaßgeblichen Tabelle festgelegten pauschalierten Rohbauwerte im erläuterten \nSinne generell, d.h. bei sämtlichen oder zumindest einer wesentlichen Teilgruppe der \nhierunter fallenden Vorhaben, die übliche Bandbreite des Anteils der Rohbausumme \nan den gesamten Herstellungskosten deutlich überschreiten. Dafür können die \ngenannten, allein auf das Vorhaben der Klägerin bezogenen Daten entsprechend \nden dargestellten Grundsätzen allenfalls ein Hinweis sein. Folglich hätte es im \nRahmen des Darlegungserfordernisses weiterer Ausführungen dazu bedurft, dass \nund inwiefern die im anhängigen Fall gegebenen Verhältnisse in gleicher Weise auf \neine nennenswerte Anzahl bzw. eine bestimmte Gruppe ähnlicher Vorhaben \nzutreffen und diese deshalb nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit als \neigenständiger Typus einer spezifischen Regelung zugeführt werden müssen. Daran \nfehlt es indes im Zulassungsantrag. \n\n28\n\nDer lediglich bei grundsätzlich gegebener Typengerechtigkeit aufgeworfenen \nFrage, ob dann bezüglich des Vorhabens der Klägerin besondere, zur teilweisen \nUnbilligkeit der jeweiligen Gebührenhöhe führende Umstände im Sinne der §§ 6 Satz \n1 GebG NRW, 3 Abs. 1 AVwGebO NRW anzunehmen sein könnten, braucht im \nanhängigen Verfahren nicht weiter nachgegangen zu werden. Hieraus würde nichts \nfür eine Rechtswidrigkeit der allein angefochtenen Gebührenfestsetzungen folgen, da \neine entsprechende Ermäßigung antragsabhängig ist und daher nur Gegenstand \neines eigenständigen (Anschluss-) Verfahrens sein könnte. \n\n29\n\nMit der ferner aufgestellten Behauptung, die Schlussabnahme sei zu Unrecht \nverweigert worden, so dass es keiner Gestattung der vorzeitigen Nutzung bedurft \nhätte und die darauf bezogene Gebührenerhebung rechtswidrig sei, werden \nebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dargelegt. Angesichts der von der \nKlägerin selbst beantragten vorzeitigen Gestattung hätte die Gebühr hierfür nur dann \nnicht festgesetzt werden dürfen, wenn dem Beklagten eine unrichtige \nSachbehandlung gemäß § 14 Abs. 2 GebG NRW vorzuwerfen wäre. Dass in \ndiesem Sinne wegen der erfolglos verlaufenen Schlussabnahme vom 25. August \n1999 eine unrichtige Sachbehandlung gegeben sein könnte, läst sich dem \nZulassungsantrag nicht entnehmen. Es fehlt bereits an jeglichen substantiierten und \nnachvollziehbaren Ausführungen, die die pauschale Behauptung stützen könnten, es \nhätten nur unwesentliche Mängel vorgelegen und daher habe eine positive Abnahme \nerfolgen müssen. Entsprechender Darlegungen hätte es um so mehr bedurft, als sich \naus dem Bescheid über die vorzeitige Nutzungsgestattung vom 27. September 1999 \nentnehmen lässt, dass die Baulichkeit bei ihrer Fertigstellung zunächst noch diverse \nMängel im Bereich des Brandschutzes aufwies bzw. insofern zu erbringende \nNachweise seinerzeit noch fehlten. \n\n30\n\nAus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich weiterhin keine besonderen, d.h. \nüberdurchschnittlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unter den \ninsofern allein angesprochenen Aspekten der Zuordnung des Vorhabens zu den \nGebäudetypen bzw. im Hinblick auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Die \nhierzu von der Klägerin aufgeworfenen Probleme gehen über das übliche \nSchwierigkeitsspektrum gebührenrechtlicher Streitverfahren nicht hinaus; dies wird \ninsbesondere daran deutlich, dass sie sich auf der Grundlage der von der Klägerin \nselbst angeführten bisherigen Senatsrechtsprechung ohne weiteres im oben \nerörterten Sinne lösen lassen. \n\n31\n\nEbenso wenig wird mit der Frage, wie Gebäude mit - nach der Systematik der \nRohbauwerttabelle - unterschiedlichen Teilen insgesamt einzuordnen sind, eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \naufgezeigt. Soweit sich diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich \nstellt, bedarf es zu ihrer Klärung nicht erst der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens. Sie kann vielmehr bereits im Zulassungsverfahren dahin \nbeantwortet werden, dass für das streitige Gebäude entsprechend den obigen \nErwägungen nur unter dem Gesichtspunkt der Geschossigkeit eine differenzierende \nZuordnung einzelner Gebäudeteile zu erfolgen hat. Die ferner für die Garage \nsinngemäß gestellte Frage, ob es sich bei ihr allein wegen der Höhenlage des \nFußbodens um eine Tiefgarage handelt oder ob einer solchen Einstufung nicht ihre \nweitere Ausgestaltung entgegensteht, zielt auf die besonderen Umstände des hier \ngegebenen Einzelfalls ab und kann der Rechtssache von daher keine grundsätzliche \nBedeutung vermitteln. \n\n32\n\nAuch die behauptete Abweichung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO lässt sich \ndem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Wie bereits oben erläutert, betreffen \ndie von der Klägerin zitierten, im Rahmen der Abweichungsrüge wiederholten \nAusführungen aus dem Senatsurteil vom 19. Dezember 1997 zur Typengerechtigkeit \nund der damit zusammenhängenden Vorgaben aus Art. 3 Abs. 1 GG die \ngrundsätzliche Zulässigkeit der Zugrundelegung pauschalierter Rohbauwerte für \nbestimmte Bauwerkstypen und enthalten (lediglich) einen Grundsatz dergestalt, dass \nes nicht generell für den jeweiligen Bauwerkstyp bezüglich des für ihn angesetzten \npauschalierten Rohbauwertes an dem erforderlichen strukturellen Bezug zur \n(tatsächlichen) Rohbausumme fehlen darf. Soweit dann im Folgenden in dem Urteil \nuntersucht wurde, ob für das seinerzeit streitige Vorhaben ein derartiger Bezug \nvorhanden war, erfolgte dies - ohne dass damit ein weitergehender Rechtssatz \naufgestellt worden ist - nur zum Zwecke des Nachweises, dass auch das konkrete \nVorhaben kein Indiz für das Fehlen eines entsprechenden generellen Bezugs lieferte. \nVon dem dargestellten Grundsatz ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen. Es \nhat weder ausdrücklich einen Rechtssatz aufgestellt noch konkludent seiner \nEntscheidung zugrundegelegt, die streitigen Gebührenfestsetzungen seien auch \ndann rechtmäßig, wenn mit Blick auf die hier relevanten Bauwerkstypen der \nerwähnte Bezug durchgängig vzw. In einer nennenswerten Zahl von Fällen nicht \nmehr gegeben sei. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 2 GKG in der hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwendenden, bis \nzum 1. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n34\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-20/9-a-201-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-20/9-a-201-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285541","retrieved":"2026-07-09 03:02:10.847939+00:00"}}