{"status":"available","doknr":"OLD285542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0720.18B2303.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"18 B 2303/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung vom Antragsteller \ndargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, \nrechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDie Beschwerdebegründung, mit der sich der Antragsteller sinngemäß \nausschließlich darauf beruft, zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts bezüglich \nseines Kindes Marlon Seidel weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen zu \nkönnen, berührt zunächst einmal nicht die Ergebnisrichtigkeit der Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die seitens des \nAntragsgegners durch Bescheid vom 8. April 2003 verfügte nachträgliche zeitliche \nBeschränkung der dem Antragsteller zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nmit Frau K. T. N. erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 \nAuslG gegeben sind. Nach dieser Vorschrift kann eine befristete \nAufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die \nErteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche \nVoraussetzung entfallen ist.\n\n4\n\nInsofern ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Vorliegens dieser \nTatbestandsvoraussetzungen der in dem vorgenannten Bescheid bestimmte 11. April \n2003, auf den der Antragsgegner die dem Antragsteller zuletzt erteilte \nAufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt hat. Bei rechtsgestaltenden \nVerwaltungsakten, zu denen die hier erfolgte Aufenthaltsbeschränkung zählt, ist zwar \ngrundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1991 - 1 C \n20.89 -, EZAR 103 Nr. 16.\n\n6\n\nEtwas anderes gilt jedoch, sofern sich aus dem Regelungsgehalt der \nausländerrechtlichen Vorschriften ausnahmsweise ein früherer Zeitpunkt ergibt.\n\n7\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2001 \n- 1 C 23.00 -, InfAuslR 2001, 350, und Beschluss \nvom 21. August 1996 - 1 B 159.96 -, Buchholz \n402.240 § 12 AuslG Nr. 10.\n\n8\n\nDas ist etwa der Fall, wenn anderenfalls der Zweck der Vorschrift verfehlt würde. \nSo ist es hier. Gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG lassen Widerspruch und Klage \nunbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit eines sonstigen \nVerwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. \nHierzu gehört auch die durch die angefochtene Ordnungsverfügung ausgesprochene \nzeitliche Beschränkung der zuletzt dem Antragsteller erteilten Aufenthalterlaubnis auf \nden 11. April 2003.\n\n9\n\nDemzufolge ist für diesen Zeitpunkt festzustellen, ob - wovon der Antragsgegner \nausgeht und was der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt hat -\neine wesentliche Voraussetzung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG entfallen ist \nund ob dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Erteilung oder \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zusteht, was als \nungeschriebenes (negatives) Tatbestandsmerkmal weiterhin in den Blick zu nehmen \nist.\n\n10\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 \nC 5.94 -, Buchholz 402.240 § 12 AuslG Nr. 4.\n\n11\n\nDerartige Rechte sind nicht erkennbar. \n\n12\n\nEin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges \nAufenthaltsrecht des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft \ngemäß des insoweit allein in Betracht kommenden § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG \nentfällt, weil nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand der Antragsteller mit seinem \nKind Marlon Seidel zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angefochtenen \nBeschränkungsentscheidung am 11. April 2003 nicht in der gesetzlich geforderten \nfamiliären Lebensgemeinschaft (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 AuslG) lebte. Die in \ndiesem Zusammenhang grundsätzlich erforderliche häusliche Lebensgemeinschaft \nbestand unstreitig nicht. Es lag aber auch keine in einem solchen Fall prinzipiell \nschützenswerte Erziehungsgemeinschaft vor, die intensive Kontakte zwischen einem \nElternteil und seinem getrennt lebenden Kind voraussetzt.\n\n13\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. Juli 2002 - \n18 B 1241/02 -.\n\n14\n\nDer Antragsteller hatte am 11. April 2003 nicht einmal seine Vaterschaft für das \nbereits am 14. September 2002 geborene Kind anerkannt und ausweislich einer \nAktennotiz des Antragsgegners bis dahin keinen Unterhalt für das Kind gezahlt. \nDarüber hinaus gibt es bezüglich des Beschränkungszeitpunkts für persönliche \nKontakte des Antragstellers zu seinem Kind selbst unter Einbeziehung der von der \nKindesmutter am 20. November 2003 abgegebene eidesstattliche Versicherung, die \nkeine Rückschlüsse auf die damalige Situation zulässt, nicht den geringsten Anhalt. \n\n15\n\nSchon das Fehlen einer familiären Gemeinschaft stand jedenfalls seinerzeit auch \neiner Aufenthaltsgewährung aus § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG entgegen, der einem - \nwie hier - nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen deutschen \nKindes zu einer Aufenthaltserlaubnis verhelfen kann. Dessen ungeachtet ermöglicht \ndiese Norm die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis lediglich im Ermessenswege und \nbegründet folglich nicht den hier erforderlichen Anspruch.\n\n16\n\nStehen demnach Rechtsansprüche des Antragstellers einer nachträglichen \nzeitlichen Beschränkung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen, so steht die \nBeschränkung im Ermessen der Antragsgegners. Bei der Prüfung der \nRechtmäßigkeit der Ermessensausübung ist allerdings im Gegensatz zu den \nTatbestandsvoraussetzungen dem oben bereits aufgezeigten allgemeinen Grundsatz \nfolgend mangels einer ausländerrechtlichen Sonderregelung auf den Zeitpunkt der \nletzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung abzustellen, das heißt die \nWiderspruchsbehörde muss bei ihrer Entscheidung alle von dem Ausländer bis dahin \ngeltend gemachten oder ihr sonst bekannt gewordenen Umstände in ihre \nErmessenserwägungen einbeziehen.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Mai 1991 und vom \n27. Juni 1995, jeweils a.a.O.\n\n18\n\nDies bedeutet für ein auf die Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes \nVerfahren, dass bei noch ausstehendem Widerspruchsbescheid, das Gericht \ndiesbezüglich auf den Zeitpunkt seiner Beschlussfassung abzustellen hat.\n\n19\n\nGemessen daran, ist die Beschwerdebegründung, die insoweit nicht über den \noben bereits dargestellten Inhalt hinaus geht, nicht geeignet das Ergebnis der \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts zur Fehlerfreiheit der Ermessensausübung \ndes Antragsgegners in Frage zu stellen. Der Antragsteller hat diese Ausführungen \nnicht ausdrücklich angegriffen. Selbst wenn zu seinen Gunsten davon ausgegangen \nwürde, er habe mit seiner Beschwerdebegründung sinngemäß rügen wollen, das \nVerwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang die aus der Wahrnehmung des \nUmgangsrechts resultierenden persönlichen Belange und ein sich daraus \nergebendes Aufenthaltsrecht aus § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG verkannt, vermöchte \nein derartiges, grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Vorbringen seinem Begehren \nnicht zum Erfolg zu verhelfen. Die hierzu vom Antragsgegner getroffenen und vom \nVerwaltungsgericht als hinreichend beurteilten Erwägungen sind zwar auch unter \nEinbeziehung seiner Einlassungen im vorliegenden Verfahren weiterhin \nergänzungsbedürftig, aber unter Berücksichtigung der Besonderheiten des \nvorliegenden Falles im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens mit Blick auf \nden noch ausstehenden Widerspruchsbescheid, der insofern die Gelegenheit zu \neiner Vertiefung bietet, noch ausreichend. Der Antragsgegner hat sinngemäß zu \nerkennen gegeben, auch in Ansehung der vom Antragsteller behaupteten \nausländerrechtlich schützenswerten Vater-Kind-Beziehung an seiner (Ermessens-\n)Entscheidung festhalten zu wollen. Hierzu verweist er einerseits darauf, dass sich \nder Antragsteller bis zum Erlass der streitigen Ordnungsverfügung nicht auf seine \nVaterschaft berufen hatte und die Vaterschaftsanerkennung auch erst zu einem \nspäteren Zeitpunkt erfolgte. Andererseits lässt er durchblicken, dem Antragsteller bei \nErfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen, die er allerdings als nicht \ngegeben beurteilt, eine neue Aufenthaltserlaubnis erteilen zu wollen. Hiergegen ist \nim Ergebnis nichts zu erinnern. Der Antragsgegner ist im Rahmen seiner \nErmessensentscheidung lediglich gehalten, alle dem Antragsteller günstigen \nUmstände in seine Entscheidung einzubeziehen. Dabei begegnet es keinen \nBedenken, wenn er sich unter Berücksichtigung der den vorliegenden Fall \nkennzeichnenden Besonderheiten, zu denen die vom Antragsteller zu Erlangung \neines Daueraufenthalts in Deutschland vorgenommenen Täuschungen über seine \nIdentität und über das Fortbestehen seiner ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau \nN. gehören, zur Vermeidung einer deshalb im öffentlichen Interesse derzeit \nunerwünschten Aufenthaltsverfestigung dafür entscheidet, an der \nBefristungsverfügung festzuhalten und dem Antragsteller bei Erfüllung der \ngesetzlichen Voraussetzungen gegebenenfalls eine neue Aufenthaltserlaubnis zur \nFührung einer Erziehungsgemeinschaft mit seinem Kind N. zu erteilen. Ein \nsolches Vorgehen ermöglicht es zugleich, die Ernsthaftigkeit der vom Antragsteller \nbehaupteten Vater-Kind-Beziehung gegebenenfalls auch über einen längeren \nZeitraum einer näheren Prüfung zu unterziehen, um ein nach den aufgezeigten \nTäuschungen durchaus denkbares verfahrensangepasstes Verhalten des \nAntragstellers ausschließen zu können. Sofern sich dabei die Intensität der in der \neidesstattlichen Versicherung der Kindesmutter beschriebene Vater-Kind-Beziehung \nbestätigen sollte, könnte allerdings nicht mehr - wie es der Antragsgegner in seiner \nBeschwerdeerwiderung hat verlauten lassen - von vornherein eine familiäre \nGemeinschaft im Sinne des § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 AuslG ausgeschlossen \nwerden.\n\n20\n\nVgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 7. April 2004 - \n18 B 1522/02 - und vom 8. Dezember 2003 - 18 B \n2353/03 - jeweils mit Nachweisen zur \nRechtsprechung des BVerfG und des BVerwG.\n\n21\n\nDavon ausgehend wird die Widerspruchsbehörde ungeachtet dessen, dass die \nOrdnungsverfügung vom 8. April 2003 ohnehin bisher wohl nur im Rahmen der \nBegründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung die für eine \nErmessensentscheidung erforderlichen Abwägungen enthält, die nunmehr vom \nAntragsteller behauptete und bisher allein durch eine eidesstattliche Versicherung \nder Kindesmutter glaubhaft gemachte Erziehungsgemeinschaft in ihre Entscheidung \neinzubeziehen haben. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei \nEinlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-20/18-b-2303-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-20/18-b-2303-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285542","retrieved":"2026-07-09 03:02:10.964020+00:00"}}