{"status":"available","doknr":"OLD285543","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0720.11A1075.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"11 A 1075/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-\nrens.\n \nDer Streitwert wird unter Änderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses vom \n2. Oktober 2003 für beide Rechtszüge auf 4.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung, mit \nder die Klägerin u.a. aufgefordert wurde,\n\n4\n\n\"im öffentlichen Straßenraum der Stadt Duisburg abgestellte \nWerbefahrzeuge, insbesondere das Werbefahrzeug mit dem amtlichen \nKennzeichen DU-KW 1031 im Bereich der Düsseldorfer Straße/Haupteingang \n(…), bis zum 28.02.2003, 24.00 Uhr zu entfernen und zukünftig das Abstellen \nauf öffentlichen Verkehrsflächen der Stadt Duisburg zu unterlassen.\"\n\n5\n\nZur Begründung wurde ausgeführt, das Fahrzeug sei durch einen festen Aufbau \nso gestaltet, dass es überwiegend Werbezwecken, also gewerblichen Zwecken \ndiene, so dass es sich nicht um ein gemeingebräuchliches Parken im Sinne von § 12 \nAbs. 3 b Satz 1 StVO handele. Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG \nNRW bzw. eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 32 Abs. 1 \nSatz 1 StVO liege nicht vor. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage abgewiesen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.d. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.), eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO (2.) sowie besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S.d. \n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (3.) greifen sämtlich nicht durch. \n\n9\n\n1. \"Ernstliche Zweifel\" im Sinne des Gesetzes sind solche, die erwarten lassen, \ndass die Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte. Nicht ausreichend sind Zweifel \nlediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente des angefochtenen \nUrteils, wenn diese nicht zugleich Zweifel an der Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses begründen. Auch dann, wenn sich die Entscheidung aus \nanderen als den vom Verwaltungsgericht erwogenen Gründen als richtig erweist, \nscheidet eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel aus.\n\n10\n\nVgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur \nVerwaltungsgerichtsordnung, § 124 Rn. 147 \nm.w.Nachw.\n\n11\n\nDer Zulassungsantrag zeigt keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit des \nEntscheidungsergebnisses auf.\n\n12\n\nDie Ordnungsverfügung ist nicht zu unbestimmt. Es versteht sich von selbst, \ndass das Gebot \"zukünftig das Abstellen ... zu unterlassen\" sich nur auf die eingangs \ndes Satzes genannten Werbefahrzeuge beziehen konnte, wie der Vertreter des \nBeklagten im übrigen in der mündlichen Verhandlung auch klargestellt hat.\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin muss die Verfügung auch nicht näher \ndefinieren, \"warum genau dieser Anhänger ein 'Werbefahrzeug' wäre\", denn eine \ngenerelle Festlegung, wie sie der Klägerin offenbar vorschwebt, ist insoweit nicht \nmöglich. Vielmehr ist bei der Beurteilung maßgeblich darauf abzustellen, ob die \nGesamtumstände den Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme eines Anhängers \nam Straßenverkehr - jedenfalls vorübergehend - beendet ist und statt dessen die \nWerbeflächen des Anhängers an einem günstigen Standort ihrem erkennbaren \nBestimmungszweck nach ihre Werbewirkung entfalten sollen. Dabei kommt es \nweniger auf die konkrete Dauer der Aufstellung an, sondern darauf, ob die objektiven \nUmstände den abgestellten Anhänger wie eine Werbeanlage wirken lassen. Eine \nderartige Werbewirkung können im Übrigen nicht nur speziell zu Werbezwecken in \nden Verkehr gebrachte PKW-Anhänger und Auflieger entfalten, sondern auch solche \nPKW-Anhänger, die zwar bestimmungsgemäß am Straßenverkehr teilnehmen, dann \naber zeitweise so geparkt werden, dass sie mit ihrer Werbeaufschrift die Funktion \neiner ortsfesten Werbeanlage erfüllen.\n\n14\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 10 B \n890/03 - NWVBl 2004, 69 m.w.N. zum Begriff der \nAnlage der Außenwerbung i.S.d. § 13 BauO \nNRW.\n\n15\n\nDass dem Verwaltungsgericht bei seiner Annahme, der streitgegenständliche \nAnhänger mit dem amtlichen Kennzeichen DU-KW 1031 sei in derart \nwerbewirksamer Weise aufgestellt gewesen, ein Fehler unterlaufen ist, zeigt der \nZulassungsantrag nicht auf; vielmehr setzt er sich mit den die angegriffene \nEntscheidung insoweit tragenden Erwägungen, insbesondere dem mehrfachen \nverbotswidrigen Abstellen auf dem nicht zum Parken bestimmten Gehweg sowie der \ndeutlichen Entfernung zu den Geschäftsräumen gar nicht auseinander.\n \n2. Auf die im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellte Behauptung, der Aufbau des \nAnhängers sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bereits zum \nZeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Ordnungsverfügung in einen - zu \nTransportzwecken geeigneteren - kastenförmigen Aufbau verändert worden, kommt \nes nach den vorstehenden Ausführungen nicht an, denn die Art des Aufbaus ist \nlediglich ein Kriterium für die Annahme, ein Kfz-Anhänger werde überwiegend zu \nWerbezwecken aufgestellt. Ebenso wenig entscheidungserheblich ist das weitere \nVorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob der \nAnhänger \"ohne einen verkehrlich nachvollziehbaren Grund\" abgestellt gewesen sei; \nauch übersehe das Gericht die Bedeutung von Eckabstützvorrichtungen. Im übrigen \nist es nicht Aufgabe des Gerichts (oder der Behörde), einen \"verkehrlich \nnachvollziehbaren Grund\" für das verbotswidrige Abstellen eines mit \nWerbeaufdrucken versehenen Kfz-Anhängers zu finden; vielmehr hätte es - wie \nbereits oben ausgeführt - der Klägerin oblegen, die Gründe darzulegen, die trotz der \nunstreitigen räumlichen Entfernung vom Betriebssitz für ein \"normales Parken\" \nsprechen.\n\n16\n\n3. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten ist auf der Grundlage des Antragsvorbringens ebenfalls \nnicht dargelegt bzw. nicht begründet. Hierzu müssten die Erfolgsaussichten eines \nBerufungsverfahrens bei summarischer Prüfung im Zulassungsverfahren im Ergebnis \nnoch offen erscheinen. \n\n17\n\nVgl. etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., \n§ 124 \nRn. 152, 153 ff.\n\n18\n\nDas Vorbringen der Klägerin legt aber - wie ausgeführt - nicht nahe, dass das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts fehlerhaft ist. Es vermag damit auch nicht zu begründen, \nwarum das Ergebnis eines Berufungsverfahrens offen erscheinen sollte.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F..\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 \nVwGO).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285543","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-20/11-a-1075-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285543","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285543","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-20/11-a-1075-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285543","retrieved":"2026-07-09 03:02:11.052222+00:00"}}