{"status":"available","doknr":"OLD285544","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0720.10B1166.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-20","aktenzeichen":"10 B 1166/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als \nGesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die streitige \nBaugenehmigung vom 1. März 2004 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit \nGarage gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der \nAntragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n4\n\nDie Antragsteller halten die vom Vorhaben der Beigeladenen nicht eingehaltenen \nFestsetzungen des Bebauungsplans Nr. 474 I \"N. -Nord\" der Stadt E. \nhinsichtlich der festgesetzten Baugrenzen für nachbarschützend. Ob einer \nBebauungsplanfestsetzung neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion \nnachbarschützende Wirkung zukommt, ist in jedem Einzelfall durch Auslegung des \nBebauungsplans zu ermitteln. Mit Ausnahme der Festsetzungen, die bereits kraft \nBundesrechts nachbarschützende Wirkungen haben,\n\n5\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 für \ndie Festsetzung von Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung,\n\n6\n\nbestimmt grundsätzlich die Gemeinde als Satzungsgeberin, welche \nFestsetzungen des Bebauungsplans sie zum Schutze Dritter treffen will.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 \n\n8\n\n- 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219.\n\n9\n\nFür die Annahme, der Rat der Stadt E. habe den Festsetzungen über die \n\n10\n\nüberbaubaren Grundstücksflächen im fraglichen Bebauungsplan \nnachbarschützende Wirkung im Sinne eines wechselseitigen Austauschverhältnisses \nzukommen lassen wollen, ergibt sich aus der Beschwerde kein Anhalt. Dass \"die \nEntscheidung zum Erwerb eines Grundstücks, die Wertschätzung eines Grundstücks \nund auch die Planung des eigenen Hauses\" wesentlich davon beeinflusst werden, \ninwieweit mit einer Bebauung des Nachbargrundstücks zu rechnen ist, mag im \nEinzelfall zutreffend sein. Für den nachbarschützenden Charakter einer Festsetzung \nvon Baugrenzen ist dies nach den oben dargestellten Grundsätzen allerdings ohne \nBelang. \n\n11\n\nIst damit vom Fehlen einer nachbarschützenden Wirkung der hier \ninteressierenden Festsetzung von Baugrenzen auszugehen, kann der Antrag gegen \ndas vollständig außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen \ngelegene Vorhaben nur Erfolg haben, wenn die Nichteinhaltung der Baugrenzen den \nAntragstellern gegenüber in entsprechender Anwendung des § 15 BauNVO unter \nBerücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB rücksichtslos \nist.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188 für Fälle \neiner - wie hier - fehlenden Befreiung von nicht nachbarschützenden \nPlanfestsetzungen; vom Mangel einer Befreiung ist schon deshalb auszugehen, weil \nder eine Befreiung enthaltende Vorbescheid vom 2. Januar 2001 ein anderes \nVorhaben betraf.\n\n13\n\nOb sämtliche Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer \nBefreiung vorliegen, insbesondere ob - wie die Antragsteller meinen - die Grundzüge \nder Planung berührt werden, kann hier dahinstehen. Für eine Verletzung von \nNachbarrechten der Antragsteller ist diese Frage ohne rechtliche Bedeutung.\n\n14\n\nDass den Antragstellern die genehmigte Bebauung auf der hier betroffenen \nFläche des Nachbargrundstücks im Sinne des Rücksichtnahmegebotes nicht \nzumutbar ist, wird mit der Beschwerde nicht dargelegt. Die von den Antragstellern \nbefürchtete vollständige Abdunkelung des in der nördlichen Giebelwand im \nErdgeschoss ihres Hauses liegenden Küchenfensters durch die genehmigte \nGrenzgarage ist im Hinblick auf den Abstand zwischen Garage und Giebelwand von \n3,50 m an der südöstlichen Ecke der Garage und etwa 5,50 m an der südwestlichen \nGaragenecke, einer genehmigten Garagenhöhe von 2,40 m und der Lage der \nfraglichen Garage der Beigeladenen nördlich der Giebelwand des Hauses der \nAntragsteller nicht nachvollziehbar. Das weitere Beschwerdevorbringen gibt Anlass \nzu dem Hinweis, dass die Antragsteller mit Blick auf § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO \ndurchaus mit einer (grenzständigen) Errichtung von Garagen auf dem \nNachbargrundstück rechnen mussten.\n\n15\n\nDer Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die im Erbbaurechtsvertrag bestimmte \nBerechnung des Erbbauzinses gibt für die Begründung einer bauplanungsrechtlichen \nRücksichtslosigkeit der Baugenehmigung nichts her und zwar schon deshalb nicht, \nweil etwaige daraus abzuleitende Rechtspositionen zivilrechtlicher Natur wären und \ndurch die Baugenehmigung, die gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW unbeschadet \nprivater Rechte Dritter erteilt wird, nicht berührt würden.\n\n16\n\nSchließlich erfüllt die pauschale Bezugnahme auf die \"Ausführungen im \nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht\" nicht die Darlegungsanforderungen des \n§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in der \nbis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des \nGesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004, BGBl Seite \n718).\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285544","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-20/10-b-1166-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285544","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285544","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-20/10-b-1166-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285544","retrieved":"2026-07-09 03:02:11.139214+00:00"}}