{"status":"available","doknr":"OLD285571","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0719.19B1396.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-19","aktenzeichen":"19 B 1396/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.\n\nDer Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1396/04 wird auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist unbegründet. Die \nRechtsverfolgung bietet aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen \nBeschlusses und den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm \n§ 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nDie Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist ebenfalls unbegründet.\n\n4\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der \nAntragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es \nnicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die \nKlasse 5 der vom Antragsgegner geleiteten Gesamtschule zum Schuljahr 2004/05 \nnicht glaubhaft gemacht hat. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere \nBeurteilung.\n\n5\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass der Schulleiter einer \nGesamtschule sein Ermessen bei der Aufnahme von Schülern (§ 5 Abs. 2 Satz 1 \nASchO NRW) fehlerfrei ausübt, wenn er, wie hier, bei seiner Auswahlentscheidung \nnicht nur den für Gesamtschulen wesentlichen Grundsatz der Leistungsheterogenität \nberücksichtigt, sondern auch dem pädagogischen Prinzip der Koedukation Rechnung \nträgt, indem er die Eingangsklassen gleichmäßig mit Mädchen und Jungen besetzt. \nDieses Aufnahmekriterium ist nicht zwingend zu berücksichtigen, aber unter \nErmessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden.\n\n6\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 -, und 22. \nAugust 1994 - 19 B 1841/94 -.\n\n7\n\nDie Anwendung des Aufnahmekriteriums im vorliegenden Fall stellt entgegen der \nAuffassung des Antragstellers keine gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßende \nUngleichbehandlung wegen des Geschlechts dar. Die Auswahlentscheidung dient \nvielmehr im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG der tatsächlichen Förderung der \nGleichberechtigung von Frauen und Männern.\n\n8\n\nVgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 1987 - 1 BvR 455/82 -, BVerfGE \n74, 163 (180).\n\n9\n\nEine verfassungswidrige Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass \nbei der an sich ermessensfehlerfreien gleichmäßigen Berücksichtigung von Mädchen \nund Jungen die Aufnahmechancen der Jungen insgesamt gesehen geringer sind als \ndie Aufnahmechancen der angemeldeten Mädchen, wenn ein (relativer) \nAnmeldeüberhang von Jungen besteht. Letzteres ist hier der Fall. Von den 302 \nangemeldeten Schülern sind 136 (etwa 45 %) Mädchen und 166 (etwa 55 %) \nJungen. Die Verschlechterung der Aufnahmechancen der Jungen ist aber eine bloße \nNebenfolge der an sich verfassungsrechtlich zulässigen gleichmäßigen \nBerücksichtigung von Mädchen und Jungen. Derartige Nebenfolgen sind \nverfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie geringfügige oder nur in besonders \ngelagerten Fällen auftretende Ungleichbehandlungen zur Folgen haben.\n\n10\n\nVgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 u. a. -, BVerfGE 82, \n126 (152), 12. Mai 1976 - 1 BvL 31/73 -, BVerfGE 42, 176 (185), 2. Juli 1969 - 1 BvR \n669/64 -, BVerfGE 26, 265 (275 f.), und Urteil vom 24. Januar 1962 - 1 BvR 845/58 -, \nBVerfGE 13, 331 (341), jeweils m. w. N.; vgl. auch zum Aufnahmeverfahren nach § 5 \nAbs. 2 Satz 1 ASchO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B \n1829/02 -.\n\n11\n\nDas ist hier der Fall. Angesichts des geringen Anmeldeüberhangs von Jungen \n(etwa 55 %) verschlechtern sich deren Aufnahmechancen bei einer gleichmäßigen \nBerücksichtigung von Mädchen und Jungen nur geringfügig.\n\n12\n\nDer Antragsteller macht auch ohne Erfolg geltend, dass bei der ab Klasse 7 der \nGesamtschule beginnenden Unterrichtung (auch) in Fachleistungskursen (§ 19 \nAbs. 1 Satz 2 AO - S I) nicht zwangsläufig zu erwarten sei, dass die \nFachleistungskurse mit der gleichen Anzahl von Mädchen und Jungen besetzt seien. \nEntscheidend ist allein, dass durch die Aufnahme der gleichen Zahl von Mädchen \nund Jungen in die Eingangsklassen der Gesamtschule die Grundlage dafür \ngeschaffen wird, dass im weiteren Verlauf der schulischen Ausbildung der auch ab \nKlasse 7 der Gesamtschule fortbestehende Klassenverband (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AO - \nS I) in etwa gleichmäßig mit Mädchen und Jungen besetzt ist. Dass dies etwa \naufgrund von Schulabmeldungen oder Nichtversetzungen sowie der Aufnahme von \nSchülern aus anderen Klassen oder von anderen Schulen nicht durchgängig \ngewährleistet ist, stellt eine Prognoseunsicherheit dar, die unter \nErmessensgesichtspunkten unbedenklich ist.\n\n13\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14, \n20 Abs. 3 GKG a. F. und entspricht der zutreffenden Wertfestsetzung erster \nInstanz.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na. F.).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285571","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/19-b-1396-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285571","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285571","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/19-b-1396-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285571","retrieved":"2026-07-09 03:02:13.947967+00:00"}}