{"status":"available","doknr":"OLD285572","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0719.19B1180.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-19","aktenzeichen":"19 B 1180/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der \nAntragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 \nVwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es \nnicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Anträgen des Antragstellers \nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) sowie auf \nWiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. März 2004 enthaltene \nAufforderung zur Anmeldung an der zuständigen Grundschule und Androhung der \nErsatzvornahme stattzugeben.\n\n4\n\nDer Antragsteller macht im Beschwerdeverfahren allein Gesichtspunkte geltend, \ndie die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs auf vorläufige \nGestattung des Besuchs der L. G. Akademie betreffen. Dieser Vortrag greift in \nder Sache nicht durch. Deshalb kann dahinstehen, ob der Antragsteller, der mit \nseinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine Vorwegnahme der \nHauptsache erstrebt, den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Daran bestehen Zweifel, weil auch unter \nBerücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und Interessen des Antragstellers \nund seiner Familie Vieles dafür spricht, dass es ihm nicht schlechthin unzumutbar ist, \nbis zur Entscheidung in der Hauptsache die für ihn zuständige deutsche Grundschule \nzu besuchen.\n\n5\n\nDer Antragsgegner übt das ihm nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchpflG NRW obliegende \nErmessen auf der Grundlage des Runderlasses des Kultusministeriums über \nAusnahmegenehmigungen zum Besuch ausländischer Schulen vom 29. August \n1975, GABl NRW S. 497, in der Fassung des Runderlasses vom 17. Februar 2003, \nABl NRW S. 78, (im Folgenden RdErl.) aus. Ob sich danach die Erteilung der \nbeantragten Ausnahmegenehmigung nach Nr. 3.13 RdErl. richtet, weil der \nAntragsteller möglicherweise nur die libysche Staatsangehörigkeit besitzt, oder ob \nNr. 3.2 RdErl. einschlägig ist, weil der Antragsteller entsprechend seinem Vorbringen \nauch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann dahinstehen. Entgegen der \nAuffassung des Antragstellers ist der Antragsgegner ermessensfehlerfrei davon \nausgegangen, dass (auch) die Voraussetzungen für die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung nach Nr. 3.2 RdErl., auf deren Vorliegen sich der \nAntragsteller im Beschwerdeverfahren nur beruft, nicht gegeben sind.\n\n6\n\nUnzutreffend ist der Vortrag des Antragstellers, er habe nach Nr. 3.21 Satz 2, 3. \nSpiegelstich, RdErl. nicht glaubhaft zu machen, dass er den Schwerpunkt seiner \nkünftigen Lebensbeziehungen im Ausland haben werde. Nach Nr. 3.21 Satz 1, 3. \nSpiegelstrich, RdErl. ist in der Primarstufe ein der Durchsetzung der deutschen \nSchulpflicht vorgehender besonders wichtiger Grund anzunehmen, wenn das Kind \nden Schwerpunkt seiner künftigen Lebensbeziehungen im Ausland haben wird und \ndies glaubhaft gemacht wird, z. B. durch Bescheinigung des Arbeitgebers. Dieses \nErfordernis der Glaubhaftmachung, das in den früheren Fassungen des \nRunderlasses nicht vorgesehen war, ist durch den Runderlass vom 17. Februar 2003 \neingefügt worden.\n\n7\n\nIn welchen Fällen im Sinne der Nr. 3.21, 3. Spiegelstrich, RdErl. anzunehmen ist, \ndass das schulpflichtige Kind den Schwerpunkt seiner künftigen Lebensbeziehungen \nim Ausland haben wird und dies in geeigneter Weise glaubhaft gemacht hat, richtet \nsich nach der Ermessenspraxis des Antragsgegners. Es ist seine Sache und nicht \nAufgabe der Verwaltungsgerichte, im Rahmen des Ermessens gemäß § 1 Abs. 2 \nSchpflG NRW zu bestimmen, in welchen Fällen die Voraussetzungen für die \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer ausländischen Schule in \nAnwendung der Bestimmungen des Runderlasses erfüllt sind. Die \nVerwaltungsgerichte überprüfen lediglich, ob der Antragsgegner mit seiner \nAnwendung und Auslegung der Bestimmungen des Runderlasses die gesetzlichen \nGrenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 \nSatz 1 VwGO). Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Ablehnung der beantragten \nAusnahmegenehmigung ermessensfehlerhaft ist.\n\n8\n\nNach den Ausführungen des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 8. März \n2004 und in seinem Schriftsatz vom 5. Mai 2004 liegen nach seiner Ermessenspraxis \ndie Voraussetzungen der Nr. 3.21, 3. Spiegelstrich, RdErl. nicht vor, wenn ein \ndauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen ist. Das ist nach der \nErmessenspraxis des Antragsgegners jedenfalls dann der Fall, wenn nach der \nAntragsbegründung und den vorgelegten Belegen \"mehr als vage\" oder \"völlig offen\" \nist, ob das Kind den Schwerpunkt seiner künftigen Lebensbeziehungen im Ausland \nhaben wird. Diese Anwendung und Auslegung der Nr. 3.21, 3. Spiegelstrich, RdErl. \nist ermessensfehlerfrei. Ist ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen, \nweil eine spätere Verlagerung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen ins \nAusland \"mehr als vage\" oder \"völlig offen\" ist, entspricht es dem Zweck der \nErmächtigung in § 1 Abs. 2 SchPflG NRW, die beantragte Ausnahmegenehmigung \nzu versagen. Die Bildung und Erziehung des schulpflichtigen Kindes in einer \ndeutschen Schule stellt im öffentlichen Interesse sicher, dass das für den weiteren \nLebensweg in Deutschland erforderliche Wissen und Können vorhanden ist (§ 1 Abs. \n3 SchOG NRW) sowie eine tätige und verständnisvolle Anteilnahme am öffentlichen \nLeben möglich ist (§ 1 Abs. 4 SchOG NRW). Bildung und Erziehung des Kindes in \neiner deutschen Schule schaffen damit unter anderem die - bei einem \nanzunehmenden Daueraufenthalt in Deutschland erforderlichen - Voraussetzungen \nfür eine erfolgreiche Integration des Kindes in die wirtschaftlichen und sozialen \nVerhältnisse Deutschlands.\n\n9\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 19 B 1953/03 -.\n\n10\n\nDer Antragsgegner ist weiter ermessensfehlerfrei davon ausgegangen, dass \n\"mehr als vage\" oder \"völlig offen\" ist, ob der Antragsteller den Schwerpunkt seiner \nkünftigen Lebensbeziehungen in Libyen haben wird. Zur Begründung wird auf die \nzutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Das \nBeschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Behauptung des \nAntragstellers, er und seine Familie beabsichtigten, in 4 oder 5 Jahren Deutschland \nzu verlassen und sich in Libyen niederzulassen, ist unglaubhaft. Der Antragsteller hat \ndie behauptete Ausreiseabsicht erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht \nund auch nicht, etwa durch eine eidesstattliche Versicherung seiner Eltern, belegt. \nEin nachvollziehbarer Grund dafür, warum die Ausreiseabsicht erstmals im \nBeschwerdeverfahren angeführt worden ist, ist nicht genannt worden. Der pauschale \nVerweis auf eine Verbesserung der politischen Lage in Libyen ist unergiebig, weil \nweder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich die politische Lage erst nach \nBeendigung des erstinstanzlichen Verfahrens in einer Weise geändert hat, die es \ndem Antragsteller und seinen Eltern ermöglicht, in 4 oder 5 Jahren nach Libyen \nauszureisen. Der Antragsteller hat vielmehr schon im erstinstanzlichen Verfahren mit \nder Antragsschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2004 geltend \ngemacht, dass \"der libysche Staatschef in den letzten Monaten eine politische \nÖffnung nach Westen vollzogen\" habe, die es seinem Vater ermögliche, eine \nZweigstelle seiner Firma in Libyen zu errichten. Auf die Errichtung der Zweigstelle in \nLibyen hat der Vater des Antragstellers bereits in seinem beim Antragsgegner am \n20. Januar 2004 eingegangen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung \nhingewiesen. Der Verbleib des Hauptsitzes der Firma, deren alleiniger Inhaber und \nGeschäftsführer der Vater des Antragstellers ist, in Deutschland spricht ebenfalls \ndafür, dass die Absicht, sich in 4 oder 5 Jahren in Libyen niederzulassen, nicht \nbesteht.\n\n11\n\nOb und in welchem Umfang der Antragsteller einen Anspruch darauf hat, in einer \ndeutschen Schule am Arabisch-Unterricht und einer islamischen Unterweisung \nteilzunehmen, ist im vorliegenden Verfahren ohne Relevanz. Ein etwaiger \ndahingehender Anspruch ist gegenüber der für den Antragsteller zuständigen Schule \ngeltend zu machen. Vorsorglich weist der Senat mit Blick auf das \nBeschwerdevorbringen darauf hin, dass es nicht Aufgabe der deutschen Schule ist, \ndem Antragsteller \"Sprache in Wort und Schrift in einem für das Geschäftsleben in \neinem arabisch-sprachigen Land ausreichenden Umfang\" beizubringen.\n\n12\n\nDie Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14, 20 \nAbs. 3 GKG a. F.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na. F.).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285572","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/19-b-1180-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285572","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285572","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/19-b-1180-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285572","retrieved":"2026-07-09 03:02:14.036502+00:00"}}