{"status":"available","doknr":"OLD285570","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0719.16B1043.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-19","aktenzeichen":"16 B 1043/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die im Einverständnis mit den Beteiligten die \nBerichterstatterin entscheidet, ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe \n(vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen \nBeschlusses. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass es an einem \nAnordnungsgrund fehlt, soweit Leistungen auch für die Zeit vor Antragseingang bei \nGericht und über den 30. April 2004 hinaus sowie in Höhe von mehr als 80 % des \njeweils für die Antragsteller maßgeblichen Regelsatzes begehrt werden.\n\n4\n\nEin Anordnungsgrund ist ferner nicht glaubhaft gemacht, soweit es um \nUnterkunftskosten geht. An der Notwendigkeit einer Regelung zur Abwendung \nwesentlicher Nachteile im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt es bezüglich \nlaufender und rückständiger Unterkunftskosten dann, wenn im maßgeblichen \nZeitpunkt der (abschließenden) gerichtlichen Entscheidung die von den \nHilfesuchenden bewohnte Unterkunft ohnehin nicht mehr gehalten werden kann.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September \n1999 - 16 B 1109/99 - und vom 20. März 2003 \n- 16 B 20/02 -. \n\n6\n\nHiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Die von den Antragstellern und \nihren Kindern bewohnten beiden Wohnungen sind am 16. Juni 2004 zwangsgeräumt \nworden (vgl. insoweit Schreiben des Antragsgegners vom 18. Juni 2004).\n\n7\n\nSoweit nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen ein Anordnungsgrund \nanzuerkennen ist, fehlt es jedoch auch bei Einbeziehung der Kinder, der \nAntragsteller zu 3.-8., an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Der \nAntragsgegner hat im Verwaltungsverfahren wiederholt Zweifel an der \nHilfebedürftigkeit der Antragsteller geäußert und diese aufgefordert, Belege für die \ngeltend gemachte Hilfebedürftigkeit beizubringen. Diese Zweifel sind auch nach \nAuffassung des Senates nicht ausgeräumt, was sich zu Lasten der Antragsteller \nauswirkt. So hat der Antragsgegner etwa mit Schreiben vom 24. Juli und 7. August \n2003 auf die Notwendigkeit der Vorlage bestimmter Nachweise und Unterlagen \nhingewiesen. Diese Nachweise sind nach wie vor nicht in geeigneter Form erfolgt. \nDies gilt namentlich für die Hintergründe der Zu- und Abbuchung von 4.000 EUR auf \ndem Konto 25567803 des Antragstellers zu 1. am 24. Januar 2003, die die \nAntragsteller auch nach Auffassung des Senates bislang nicht schlüssig erklärt \nhaben. Auch die hierzu von dem angeblichen Empfänger des Geldes, Herrn B. A \n, abgegebene Erklärung vom 19. Dezember 2003 genügt zur Beseitigung der \nUnsicherheiten nicht. Sie ist einerseits pauschal gehalten, andererseits mit \nUnsicherheiten behaftet (\"soll das Geld zurückgekommen ... sein\"). Die \neidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1. vom 26. März 2004 verhält sich \nzu diesem Vorgang nicht. \n\n8\n\nDesgleichen fehlt es nach wie vor an der Vorlage aktueller Kontoauszüge des \nAntragstellers zu 1. ab 22. Mai 2003 sowie an der Vorlage der vom Antragsgegner \nangeforderten Sparbücher einschließlich des Buchungsverlaufes über ein Jahr. \nInsoweit bezieht sich der Senat auf das Schreiben des Landrates des Kreises G \nan die Antragsteller vom 15. Dezember 2003, in dem die nach wie vor nicht geklärten \nPunkte zusammengefasst sind. Weder durch das erstinstanzliche Vorbringen noch \ndas Beschwerdevorbringen sind die aufgezeigten die Hilfebedürftigkeit der \nAntragsteller betreffenden Fragen geklärt worden. Dies gilt auch für das Vorbringen \ndes Antragstellers zu 1., er habe sich 4.500 EUR bei Herrn S K geliehen, \num notwendige Ausgaben für die Familie leisten zu können. Hier fehlt es schon im \nAnsatz an Belegen.\n\n9\n\nUnter diesen Umständen sieht sich der Senat außerstande, die beantragte \neinstweilige Anordnung auszusprechen. Es obliegt den Antragstellern, nunmehr nach \nMaßgabe der Vorgaben des Antragsgegners ihre gegenwärtige wirtschaftliche \nSituation zu belegen, damit ihre Hilfebedürftigkeit überprüft werden kann.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO. \n\n11\n\nDer Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285570","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/16-b-1043-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285570","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285570","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-19/16-b-1043-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285570","retrieved":"2026-07-09 03:02:13.856361+00:00"}}