{"status":"available","doknr":"OLD285589","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0716.12B1338.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-16","aktenzeichen":"12 B 1338/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, in beiden Rechtszügen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde \ndargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) führen zur Änderung des \nangefochtenen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung. \n\n3\n\nAus ihnen ergibt sich bei summarischer Prüfung, dass der vom Antragsteller \ngeltend gemachte Bedarf auf behinderungsgerechte Hilfe zu einer angemessenen \nSchulausbildung durch Wahrnehmung der vom Antragsgegner aufgezeigten und \nentwickelten Möglichkeit einer Beschulung am Gymnasium der Stadt I. gedeckt \nwerden kann. Hierbei ist die vom Antragsgegner nicht angegriffene vorläufige \nFeststellung der Vorinstanz zugrunde zu legen, der Antragsteller sei aufgrund der \ngravierenden Folgen des diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitäts-\nSyndroms in Kombination mit emotionalen Störungen und depressiven und \nsuizidalen Reaktionen im Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII, § 2 Abs. 1 SGB IX \nseelisch behindert. \n\n4\n\nDie schulische Förderung von Kindern ist eine vorrangig dem öffentlichen \nSchulwesen zugewiesene Aufgabe. \n\n5\n\nVgl. Wiesner, SGB VIII, 2. Aufl., § 10 Rdnr. \n25.\n\n6\n\nDem ist bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII Rechnung zu tragen. \nDanach lassen die Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts im Achten Buch \ndes Sozialgesetzbuchs die Verpflichtungen anderer unberührt. Hierzu gehört die \nVerpflichtung der öffentlichen Schulen, der Schulträger und der \nSchulaufsichtsbehörden, lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung \nbedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern. Zwar gibt es keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für Schüler, die wegen der Folgen eines \nAufmerksamkeitsdefizit-/Hyper-aktivitäts-Syndroms seelisch behindert sind, eine \nähnlich institutionalisierte intensive Förderung im öffentlichen Schulwesen des \nLandes Nordrhein-Westfalen stattfindet wie bei Schülern mit besonderer Lese- und \nRechtschreibschwäche (Legasthenie).\n \nVgl. Beschluss des Senats vom 30. Januar 2004 \n- 12 B 2392/03 - JAmt 2004, 203; zur Förderung von \nSchülern mit Legasthenie aus dem Blickwinkel des \nsozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes OVG \nNRW, Urteil vom 14. April 1999 - 24 A 118/96 - \nFEVS 51, 120.\n\n7\n\nBezogen auf den Antragsteller hat aber der Antragsgegner in Zusammenarbeit \nmit dem Gymnasium der Stadt I. eine Konzeption entwickelt, die bei \nüberschlägiger Prüfung erwarten lässt, dass der Antragsteller in der öffentlichen \nSchule die seiner Behinderung angemessene Hilfe erhält. Der Oberstudiendirektor \ndes Gymnasiums hat in seinem Schreiben vom 13. Mai 2004 an den Antragsgegner \nunter Angabe konkreter Merkmale die Rahmenbedingungen für die dortige \nBeschulung eines Kindes mit einem Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätssyndrom \nals sehr günstig bezeichnet. Hiernach wird der Antragsteller, wenn er den für ihn am \nGymnasium der Stadt I. freigehaltenen Platz annimmt, einer Klasse mit 22 \nSchülern zugewiesen. Das in Ganztagsform geführte Gymnasium bietet nachmittags \nArbeitsgemeinschaften an, die spezielle Förderprogramme für besondere \nBegabungen oder Verhaltensauffälligkeiten beinhalten. Es wird dabei in \nKleingruppen unter Aufhebung der Unterrichtsatmosphäre an Projekten gearbeitet. \nDem Gymnasium werden ferner zweckgerichtet zur Förderung des Antragstellers für \ndie Dauer der Erprobungsstufe jährlich 2.000 EUR zugewandt, über deren konkrete \nVerwendung im Zusammenwirken zwischen Gymnasium, Eltern, Jugendamt und \nsonstigen Beteiligten im Rahmen eines Hilfeplanverfahrens entschieden werden soll. \nWegen der skizzierten Selbsteinschätzung durch den Oberstudiendirektor geht der \nSenat davon aus, dass bei der Verwirklichung der vorgestellten Konzeption auch \nfolgende Punkte sichergestellt werden: Die Lehrer, die den Antragsteller am \nGymnasium unterrichten, werden mit seiner besonderen Problematik vertraut \ngemacht und stellen sich darauf ein. Ein Anwachsen der Schülerzahl in der Klasse \ndes Antragstellers findet nicht statt. Eine etwa aufgrund ärztlicher Verordnung \nwährend der Schulzeit notwendige Medikamenteneinnahme wird durch die Schule im \nZusammenwirken mit den Eltern sichergestellt. Gegebenenfalls tritt die Schule den \nvom Antragsteller aus dem Kreis von Mitschülern oder Eltern befürchteten \nReaktionen entgegen. \n\n8\n\nDie Geeignetheit dieser schulischen Förderung wird durch die im \nVerwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen und \nsonstigen fachlichen Stellungnahmen, in denen dringend zum Besuch einer \nPrivatschule geraten bzw. vom Besuch einer öffentlichen Schule abgeraten wird, \nnicht durchgreifend in Frage gestellt. Sie wurden nämlich zu einer Zeit abgefasst, als \ndie beschriebene Konzeption zum Besuch des Gymnasiums der Stadt I. noch \nnicht entwickelt war. Das kommt auch in der im Beschwerdeverfahren vorgelegten \nStellungnahme des Rektors der Grundschule und der den Antragsteller dort \nunterrichtenden Klassenlehrerin vom 8. Juli 2004 zum Ausdruck. Darin heißt es im \nletzten Absatz:\n\n9\n\n\"Die Klassenlehrerin hat folgende im Bericht stehende Aussage nie \ngetätigt:\n'... Aufnahme in eine kleinere Klasse mit 22 Schülern für nicht ausreichend.' \nIm Bericht der Lehrerin ist lediglich die Rede von folgendem:...'Für U. \nist eine solche Lerngruppe von geringer Schülerzahl sicherlich von Vorteil.'\nDiese Äußerung bezog sich auf den Regelfall, dass in einer gymnasialen \nEingangsklasse die Klassenstärke normal um die 30 Kinder liegt.\"\n\n10\n\nWegen der vorrangigen Bedarfsdeckung durch die öffentliche Schule ist für die \nAnwendung der Regelungen über das Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) hier \nkein Raum. \n\n11\n\nMacht der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch, hat der \nAntragsgegner im Rahmen des Hilfeplanverfahrens, in dem über die konkrete \nVerwendung des jährlichen Zuwendungsbetrags entschieden werden soll, die \nschulische Entwicklung des Antragstellers zu beobachten. Sollten sich \nunüberwindbare Unzuträglichkeiten ergeben, wird der Antragsgegner erneut darüber \nzu befinden haben, ob der Besuch einer geeigneten Privatschule in Betracht zu \nziehen ist. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-16/12-b-1338-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-16/12-b-1338-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285589","retrieved":"2026-07-09 03:02:15.778267+00:00"}}