{"status":"available","doknr":"OLD285647","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0714.15A1248.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"15 A 1248/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein einzelnes Ratsmitglied habe keinen \nAnspruch auf Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung einer Ratssitzung \ndurch den Bürgermeister, aus den in der Antragsschrift dargelegten Gründen (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) unzutreffend ist. Vielmehr steht diese Auffassung mit der \nobergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1992 \n- 7 B 50.92 - DVBl. 1993, 891 f.; OVG NRW, Urteil \nvom 30. März 2004 - 15 A 2360/02 -.\n\n5\n\nUnter welchen Voraussetzungen ein Ratsmitglied einen Anspruch gegen den \nBürgermeister auf Aufnahme eines Vorschlags in die Tagesordnung einer \nRatssitzung hat, regelt § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. Danach hat der Bürgermeister \nVorschläge aufzunehmen, die ihm - innerhalb einer in der Geschäftsordnung zu \nbestimmenden Frist - von einem Fünftel der Ratsmitglieder oder einer Fraktion \nvorgelegt werden. Mit dieser Regelung hat der Landesgesetzgeber die Ausübung der \nden Ratsmitgliedern zufließenden Beteiligungsrechte im Interesse der \nArbeitsfähigkeit der Gremien an die Erreichung eines bestimmten Quorums \ngebunden. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, a.a.O., 892.\n\n7\n\nZugleich wird der Minderheitenschutz bei der Aufstellung der Tagesordnung \nabschließend geregelt. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, a.a.O., wonach der Rat \nallerdings befugt ist, das Initiativrecht durch eine \nRegelung in seiner Geschäftsordnung zu \nerweitern.\n\n9\n\nVorschläge einzelner Ratsmitglieder, die nicht von dem gesetzlich \nvorgeschriebenen Quorum unterstützt werden, braucht der Bürgermeister bei der \nFestsetzung der Tagesordnung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.\n\n10\n\nRehn/Cronauge, Gemeindeordnung, § 48 Anm. \n1; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht, § 48 GO Anm. 2 c.\n\n11\n\nEin solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. Das \nBundesverwaltungsgericht, \n\n12\n\na.a.O.,\n\n13\n\nhat für das Rheinland-Pfälzische Gemeinderecht, wonach das Initiativrecht - \nweitergehend als in Nordrhein-Westfalen - einen Antrag sogar eines Viertels der \ngesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion voraussetzt, ein weiteres \nAntragsrecht eines einzelnen Ratsmitglieds gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auf \nAbstimmung im Rat über die Aufnahme eines Tagesordnungsvorschlags verneint. \nDanach ist erst Recht kein Rechtsanspruch eines einzelnen Ratsmitgliedes gegen \nden Bürgermeister auf die zwingende Aufnahme eines Vorschlags in die \nTagesordnung gegeben. \n\n14\n\nDie Einwände des Klägers gegen die zutreffende Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts greifen nicht durch:\n\n15\n\nDer Zweck des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW rechtfertigt das gesetzliche Quorum \nauch unter Berücksichtigung der dem Rat eröffneten Möglichkeit, die (inhaltliche) \nBeratung eines auf die Tagesordnung gesetzten Themas und gegebenenfalls auch \ndie abschließende Beschlussfassung hierüber einem Ausschuss zuzuweisen. Denn \nauch die für eine dementsprechende weitere Sachbehandlung in jedem Falle \nerforderlichen vorherigen Entscheidungen des Rates binden dessen Arbeitskraft. \nDies gilt selbst für den Fall, dass der Rat beschließt, ein Thema von der \nTagesordnung abzusetzen.\n\n16\n\nDer Gesetzeszweck des § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW wird - entgegen dem \nEinwand des Klägers - auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Bürgermeister \ngemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW - bei Vorliegen des gesetzlichen Quorums - \nmangels eines eigenen Prüfungsrechts auch Themen in die Tagesordnung \naufnehmen muss, die die Verbandskompetenz der Gemeinde überschreiten\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Dezember 1983 - \n15 A 2027/83 -, NVWZ 1984, 325 f.\n\n18\n\nWenn die Regelungen der Gemeindeordnung es deshalb auch nicht \nausschließen, dass sich der Rat gegebenenfalls mit seine Verbandskompetenz \nüberschreitenden Themen beschäftigen muss, so hindert dies den Gesetzgeber \nnicht, den Rat von der Behandlung solcher Themen zu entlasten, die nicht von dem \nerforderlichen Quorum gewünscht werden.\n\n19\n\nDer § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW u.a. zugrunde liegende Zweck des Schutzes \nder Arbeitsfähigkeit des Gemeinderats wird durch die Möglichkeit des \nEinwohnerantrags nach § 25 GO NRW nicht relativiert, zumal § 25 Abs. 3 GO NRW - \nebenso wie § 48 Abs. 1 Satz 2 GO NRW - ein bestimmtes Quorum voraussetzt.\n\n20\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten \nder Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor, weil sich die in der \nAntragsschrift angesprochene Frage auf der Grundlage der bisherigen \nRechtsprechung ohne Schwierigkeiten im oben beschriebenen Sinne beantworten \nlässt. Daher kommt der Rechtssache auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. Dieser \nBeschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285647","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285647","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285647","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/15-a-1248-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285647","retrieved":"2026-07-09 03:02:21.548951+00:00"}}