{"status":"available","doknr":"OLD285648","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0714.13C1712.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"13 C 1712/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem \nAktenzeichen des führenden Verfahrens 13 C 1712/04 verbunden. \n\nDie Beschwerden werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert für das jeweilige Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie jeweilige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der \nDarlegungen des Beschwerdeführers befindet, ist zulässig, aber unbegründet. Der einstweiligen Rechtsschutz \nversagende Beschluss des Verwaltungsgerichts hält einer auf die Angriffe der Antragsteller/innen beschränkten \nÜberprüfung stand. \n\n3\n\nSoweit die Antragsteller/innen bei nach dem 22. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen für \nbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Zeitangestellte) eine Prüfung für erforderlich halten, ob sich \ndie Zeitangestellten noch in der Fort- und Weiterbildung befinden, geht der Senat dem aus Rechtsgründen nicht \nnach. In Nordrhein-Westfalen sind die Regellehrverpflichtungen normativ durch die \nLehrverpflichtungsverordnung festgesetzt. Gegen die Wirksamkeit dieser Verordnung bestehen keine Bedenken. \nDie Regellehrverpflichtung für Zeitangestellte ist in § 3 Abs. 4 LVV geregelt und beträgt höchstens vier \nLehrveranstaltungsstunden. Diese Regellehrverpflichtung knüpft allein an die Lehrpersonalgruppe, also an einen \nabstrakten Umstand an; nach der Formulierung der Vorschrift kommt es auf eine Fort- und/oder Weiterbildung \ndes individuellen Stelleninhabers ebenso wenig an wie auf seine Befähigung zu umfangreicherer Lehre. Insoweit \nweist die Lehrverpflichtungsverordnung Parallelen zur Kapazitätsverordnung auf, die das Bruttolehrangebot \nebenfalls abstrakt an Hand der Stellen und nicht anknüpfend an Umstände in der Person des Stelleninhabers \nermittelt. Allerdings hat der Senat zur Zeit der Geltung der §§ 57a und 57b HRG alten Rechts überprüft, ob ein \nInhaber einer Zeitangestelltenstelle nach diesen - letztlich arbeitsrechtlichen - Vorschriften etwa wegen \nfehlenden Befristungsgrunds als unbefristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter hätte geführt werden \nmüssen und ob der deshalb ggf. lehrdeputatmäßig \"höherwertige\" Stelleninhaber die Stelle in dieser Weise auf \nDauer belegt hat. Denn eine stellenplanmäßige Ausweisung einer Stelle als lehrdeputatmäßig \"geringwertig\", \nobgleich sie tatsächlich \"höherwertig\" genutzt wird oder werden kann, erwiese sich, wenn dies dauerhaft \ngeschähe, als ein bewusstes Verdecken tatsächlich vorhandener Ausbildungskapazität und als Verstoß gegen das \nKapazitätserschöpfungsgebot, der in diesem speziellen Sonderfall ein Abweichen vom die Kapazitätsverordnung \nbeherrschenden abstrakten Stellenprinzip rechtfertigte. Die Neuregelung des § 57b HRG verlangt jedoch als \nVoraussetzung für ein befristetes Arbeitsverhältnis keinen Befristungsgrund mehr, sondern setzt nur noch \nbestimmte Maximalfristen. Erkennbares gesetzgeberisches Ziel war es, durch die Neuregelung der hohen \nFluktuation beim nachgeordneten wissenschaftlichen Personal entgegenzuwirken und eine längere \nkontinuierliche Arbeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters sowohl den Aufgaben der Hochschule als auch der \nfachlichen Entwicklung des Mitarbeiters zu Gute kommen zu lassen. Verlangt aber das Hochschulrahmenrecht \nzum Abschluss eines Angestelltenvertrags auf Zeit nur noch die Beachtung bestimmter Fristen und nicht mehr \neines Befristungsgrunds, etwa der Fort- und/oder Weiterbildung, und ist unter diesem arbeitsrechtlichen Aspekt \nder Stelleninhaber bei Wahrung der Maximalfrist nicht in Wahrheit zu einer höheren Lehrverpflichtung \nheranzuziehen und nicht \"höherwertig\" im beschriebenen Sinne, ist es auch kapazitätsrechtlich und \ndienstrechtlich nicht geboten, die Lehrverpflichtung von Zeitangestellten über die Anforderungen des § 3 Abs. 4 \nLVV hinaus an einen Befristungsgrund zu binden und die Reduzierung auf 4 DS nur bei vertraglich fixierter \noder glaubhaft gemachter Gelegenheit zur Fort- und/oder Weiterbildung anzuerkennen. Demnach kommt es \nentgegen dem Vorbringen der Antragsteller/innen nicht darauf an, ob die drei von ihnen benannten promovierten \nInhaber von Zeitangestelltenstellen sich noch in der Fort- und/oder Weiterbildung befinden. \nIm Übrigen ergeben die vorliegenden Arbeitsverträge Folgendes: Der Arbeitsvertrag der Frau Dr. O. ist zum \n30. September 2003 aufgelöst. Ihrer - ehemaligen - individuellen Lehrverpflichtung gleichwohl für das \nBerechnungsjahr 2003/04 Bedeutung beizumessen, folgt entgegen der Ansicht der Antragsteller/innen nicht aus \n§ 5 KapVO. Eine Neuberechnung war bereits nicht erforderlich. Ist die Stelle erkennbar ab Beginn des \nBerechnungszeitraums nicht von einem Mitarbeiter besetzt, dessen individuelle Lehrverpflichtung \nmöglicherweise abweichend von der normativen Regellehrverpflichtung beurteilt werden könnte, war der Ansatz \ndes sog. Stellendeputats jedenfalls richtig. Nach dem Arbeitsvertrag der Frau Dr. T. hat diese eine halbe \nZeitangestelltenstelle inne und deshalb eine Lehrverpflichtung zur Hälfte der ausdrücklich ausgewiesenen \nRegellehrverpflichtung von 4 SWS. Ihr ist vertraglich ausreichend Gelegenheit zu eigenen wissenschaftlichen \nArbeiten zu geben, was noch als Weiterbildung im weitesten Sinne verstanden werden kann. Eine dauerhafte \n\"höherwertige\" Stellenbesetzung ist darin nicht zu sehen. Prof. Dr. T1. ist bereits nicht auf einer Stelle eines \nZeitangestellten, sondern einer C 2-Stelle geführt, obgleich er als Zeitangestellter mit einer Lehrverpflichtung \nvon 4 SWS angestellt ist. Auch ihm ist Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben, die durch \nHabilitation nicht ausgeschlossen ist. Auf die nach der Rechtsprechung des Senats mögliche Verrechnung \nindividuell höherer Lehrverpflichtung eines Stelleninhabers mit der Regellehrverpflichtung einer vakanten Stelle \nbraucht daher nicht eingegangen zu werden.\n\n4\n\nSoweit die Antragsteller/innen das Bruttolehrdeputat um 8,5 DS erhöhen wollen, weil ab dem 15. August \n2004 für einige Lehrpersonalgruppen höhere Regellehrverpflichtungen gelten und die Lehrverpflichtung auf der \nGrundlage der Jahresarbeitszeit berechnet sei, greift das nicht durch. Die Vorstellung des Verordnungsgebers der \nLehrverpflichtungs-Änderungsverordnung war erkennbar darauf gerichtet, die neue Regellehrverpflichtung erst \nab dem Vorlesungsbetrieb des Wintersemesters 2004/05 umzusetzen. Die mit der Lehrverpflichtungsverordnung \nfestgesetzten Lehrverpflichtungen drücken begrifflich die im Lehrbetrieb der Hochschule zu erbringende \nLehrtätigkeit des einzelnen Stelleninhabers aus. Das wird deutlich durch § 2 Abs. 1 LVV. Danach wird die \nLehrverpflichtung in Lehrveranstaltungsstunden angegeben (Satz 1). Lehrveranstaltungsstunden können aber nur \nim Lehrbetrieb, nicht in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Noch deutlicher besagt Satz 2, dass eine \nLehrveranstaltungsstunde die Lehrtätigkeit in der \"Vorlesungszeit\" des Semesters betrifft. Hieraus folgt \nzwingend, dass die in Lehrveranstaltungsstunden gemessene Lehrverpflichtung nur auf die Vorlesungszeit \nbezogen sein kann. Das aber steht der \"Konstruktion\" einer anteiligen Erhöhung der jeweiligen \nRegellehrdeputate bereits ab Beginn des Sommersemesters 2004 entgegen. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Antragsteller/innen sind in der Beschwerde - \nauch soweit sie ihr Begehren auf Durchführung eines Losverfahrens zur Verteilung verdeckter Studienplätze und \nZuweisung eines Studienplatzes im Falle eines auf sie entfallenden entsprechenden Rangplatzes auf 16 zu \nverteilende Plätze konkretisiert haben - unterlegen. \nIm Übrigen interpretiert der Senat das Begehren eines Studienbewerbers im nc-Rechtsstreit, auch wenn er einen \nAntrag wie vorliegend die Antragsteller/innen in der Beschwerde stellt, dahin, dass er stets letztlich seine \nZulassung zum angestrebten Studium anstrebt. Dieses Ziel wird deutlich aus dem zweiten Teil des Antrags, der \nauf Zuweisung eines Studienplatzes oder Zulassung zum Studium für den Fall eines ihnen zufallenden \nentsprechenden Rangplatzes oder ähnlicher Formulierung gerichtet ist. Für ein Begehren allein auf \nDurchführung eines Verteilungsverfahrens/Losverfahrens bei offener, vom Gericht zu erkennender oder bei vom \nBewerber bestimmter Platzzahl, aber ohne ein weitergehendes Begehren auf Zuteilung eines Studienplatzes bzw. \nStudienzulassung wäre ein Bewerber nicht antragsbefugt bzw. fehlte ihm das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. \nMacht er jedoch dieses weitergehende Begehren anhängig, steht dieses im Vordergrund, auch wenn er seine \nVorstellung über die Zahl der verdeckten Plätze als das rechnerische Ergebnis seiner kapazitätsrechtlichen \nRügen bereits im Antrag zum Ausdruck bringt. Er will genauso am Verteilungsverfahren teilnehmen und bei \nEintreffen des \"Losglücks\" einen Studienplatz erhalten, wenn die vom Gericht aufgedeckte Platzzahl über oder \nunter seinen Vorstellungen liegt und nicht wegen eines eng festgelegten Antrags abgewiesen werden. Deshalb \nsind im nc-Rechtsstreit auch Antragsteller/innen, die ihre Vorstellung über die Zahl der freien Plätze im Antrag \nzum Ausdruck bringen, bei Verpflichtung der Hochschule zur Auskehrung einer vom Gericht erkannten Zahl \nfreier Plätze unterlegen; das Maß ihres Unterliegens ist allein nach dem Verhältnis zur Zahl ihrer Konkurrenten \nund damit nach der Auswahlchance zu bemessen, wenn die erkannte Zahl freier Plätze zur Befriedigung aller \nBewerber nicht ausreicht. \n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG a. F. i. V. m. § 72 GKG n. F. \nDie für die Streitwertbemessung maßgebliche Bedeutung des nc-Rechtsstreits für den Studienbewerber sieht der \nSenat in der Verfolgung der Lebenschance einer Studienzulassung. Eine solche Lebenschance ist zwar in der \nRegel deutlich höher anzunehmen als der gesetzliche Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.), was mit Blick \nauf die gebotene Relation zu den Streitwerten in sonstigen hochschulrechtlichen Zulassungsverfahren um so \nmehr einleuchtet. Der Senat begrenzt den Streitwert aber wegen der besonderen Lage der Studienbewerber im \nHauptsacheverfahren der Höhe nach auf den gesetzlichen Auffangwert. Andererseits differenziert er aber auch \nnicht zwischen Begehren auf unmittelbare Studienplatzzuweisung/ Studienzulassung und Begehren auf \nDurchführung eines Verteilungsverfahrens/ Losverfahrens mit anschließender Studienplatzzuteilung/ \nStudienzulassung nach verwirklichtem \"Losglück\" oder nach der Zahl der Konkurrenzbewerber oder nach der \nZahl der von den Studienbewerbern errechneten freien Plätze. Dies würde zu einer Aufsplitterung der Streitwerte \nund zur Unkalkulierbarkeit der Prozesskosten für die Parteien führen und zudem die Streitwertentscheidung \nnahezu genauso aufwendig gestalten wie die Hauptsacheentscheidung. Der Senat verbleibt daher dabei, den \nStreitwert im Rahmen seines durch § 13 Abs. 1 GKG a. F. eingeräumten Ermessens in nc-Rechtsstreitigkeiten \ndes Studienbewerbers im Hauptsacheverfahren regelmäßig am gesetzlichen Auffangwert und im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes mit Rücksicht auf die Befriedigungswirkung für den Studienbewerber an zwei \nDritteln des Auffangwerts zu orientieren. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/13-c-1712-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/13-c-1712-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285648","retrieved":"2026-07-09 03:02:21.656485+00:00"}}