{"status":"available","doknr":"OLD285649","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0714.10A4471.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-14","aktenzeichen":"10 A 4471/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Rücknahme der ihr für ein \nWohnhaus und ein Garagengebäude erteilten Baugenehmigungen.\n\n3\n\nSie ist Eigentümerin des im Landschaftsschutzgebiet Nr. 61 der Ordnungsbe-\nhördlichen Verordnung zur Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten im Bereich \ndes Kreises S. gelegenen Grundstücks L. -X. -Straße 60 in S. \n, dass sie 1987 erworben hat. Der Besitzübergang erfolgte am 1. Januar 1988.\n\n4\n\nDer insgesamt etwa 15.000 qm große zusammenhängende Grundbesitz, der \nüber die im Eigentum der Stadt S. stehende, jedoch nicht förmlich \ngewidmete L. -X. -Straße zugänglich ist, liegt weder im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Er ist \nzum Teil von der Spielfläche eines Golfplatzes umgeben, die sich unmittelbar \nnördlich und östlich anschließt. Im Süden und Westen grenzt das Grundstück an \neinen zum Golfplatz gehörenden Wald. Südlich und westlich des Waldes setzt sich \ndie Golfspielfläche fort. Die Golfanlage selbst, die im Flächennutzungsplan als \n\"Grünfläche (Golfplatz)\" dargestellt ist, wird vollständig von landwirtschaftlichen \nNutzflächen umgeben. Das Grundstück der Klägerin stellt der Flächennutzungsplan \nebenfalls als \"Fläche für die Landwirtschaft\" und den angrenzenden Wald als \"Fläche \nfür die Forstwirtschaft\" dar.\n\n5\n\nIm Zeitpunkt des Grunderwerbs durch die Klägerin war das Grundstück L. -\nX. -Straße 60 im südlichen Teil mit insgesamt drei Gebäuden bebaut. Zum \neinem handelte es sich dabei um ein aus dem 19. Jahrhundert stammendes \nWohnhaus mit Kornkammern, das bis zum 31. Dezember 1987 von Verwandten des \nVoreigentümers bewohnt wurde, zum anderen um eine mit Bauschein vom 30. Juni \n1965 genehmigte Zimmererwerkstatt. Das dritte Gebäude wurde \n- nachdem der Voreigentümer es 1985 zunächst ohne Baugenehmigung begonnen \nhatte - unter dem 13. April 1987 nachträglich als Werkstattgebäude für eine \nSchreinerei/Zimmerei genehmigt und bis Mitte 1988 als Werkstatt zur Herstellung \nvon Musikinstrumenten genutzt.\n\n6\n\nIm April 1988 ließen die Klägerin und ihr Ehemann, J. L1. , die Wohnräume \nim Erdgeschoss des alten Wohnhauses renovieren. Laut Rechnung des \nausführenden Unternehmers wurden Wandflächen gesäubert, ausgebessert und \ntapeziert, Fußleisten und Türen lackiert sowie neue Bodenbeläge aufgebracht. \n\n7\n\nUnter dem 23. Oktober 1989 erhielt die Klägerin vom damaligen \nOberkreisdirektor - heute Landrat - des Kreises S. die Erlaubnis zur \nEntnahme von Grundwasser aus einem Brunnen, um die künftigen Gartenanlagen \nauf dem Grundstück zu bewässern und die geplanten Gartenteiche zu befüllen. Die \nGartenanlagen mit mehreren Teichen sowie ein zugehöriges Blockhaus wurden in \nder Folgezeit realisiert, ohne dass dafür weitere Genehmigungen eingeholt worden \nwären.\n\n8\n\nAm 13. Dezember 1989 erteilte der Beklagte der Klägerin die zuvor beantragte \nGenehmigung zur Nutzungsänderung des 1987 als Werkstattgebäude für eine \nSchreinerei/Zimmerei genehmigten Gebäudes. Zugelassen wurde die Nutzung als \nLagergebäude für Elektroanlagenteile.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 20. Februar 1990 stellte die Klägerin beim Beklagten eine \nBauvoranfrage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Ersatzbaus für das \nalte Wohnhaus, das wegen seines schlechten - durch Sachverständigengutachten \nnachgewiesenen - Erhaltungszustandes durch wirtschaftlich vertretbare \nModernisierungsmaßnahmen den allgemeinen Anforderungen an gesunde \nWohnverhältnisse nicht mehr angepasst werden könne. Das neue Wohnhaus sollte \nüber eine Wohnfläche von 285 qm zuzüglich der Nutzfläche im Keller verfügen und \nsein Standort gegenüber dem grenznahen und am Waldrand gelegenen Standort \ndes Altgebäudes um etwa 30 m nach Norden verschoben werden. Das Altgebäude \nbesaß laut Bestandsaufnahme des von der Klägerin beauftragten Architekten eine \nWohn- und Nutzfläche von insgesamt 273 qm. Auf Anfrage des Bauordnungsamtes \ndes Beklagten teilte die Klägerin mit, sie sei am \n1. Januar 1988 in das Altgebäude eingezogen, das sie seither bewohne. Zum \nNachweis legte sie eine Ummeldebestätigung sowie Renovierungs-, Telefon-, Strom- \nund Wasserrechnungen vor und benannte verschiedene Personen als Zeugen für die \nWohnnutzung des Altgebäudes.\n\n10\n\nIn der vom Planungsamt des Beklagten gefertigten Sitzungsvorlage für den \nPlanungs- sowie den Haupt- und Finanzausschuss wurde das Vorhaben der Klägerin \nunter Verweis auf § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB befürwortet. In seiner Sitzung am 17. \nOktober 1990 votierte der Planungsausschuss gegen die Erteilung eines positiven \nBauvorbescheides. Mehrere Ausschussmitglieder hatten bei einem Ortstermin den \nEindruck gewonnen, das Altgebäude sei nicht bewohnt. Am \n19. November 1990 versagte der Haupt- und Finanzausschuss dem Vorhaben die \nZustimmung.\n\n11\n\nIm Dezember 1990 bot Herr S1. dem Ehemann der Klägerin an, seine guten \nBeziehungen zu dem damaligen stellvertretenden Leiter des \nWirtschaftsförderungsamtes des Beklagten, Herrn O. , einzusetzen, um ihm die \nbegehrte Baugenehmigung zu verschaffen. Nach Angaben der Klägerin hat Herr \nS1. erst später von ihrem Ehemann eine \"Entschädigung\" für seine Aufwendungen \nverlangt. Der Ehemann der Klägerin zahlte schließlich für die versprochenen \nBemühungen zur Beschaffung der Baugenehmigung 20.000 DM an die Herren S1. \nund O. . Er wandte sich zudem - so die Klägerin - in der Angelegenheit an den \ndamaligen Bürgermeister von H. , Herrn S2. , der seinerseits den damaligen \nVorsitzenden des Planungsausschusses, Herrn C. , gebeten habe, das \nVorhaben der Klägerin gegenüber dem seinerzeitigen Leiter des Planungsamtes des \nBeklagten, Herrn T. , zu unterstützen.\n\n12\n\nAm 7. Januar 1991 fand ein Gespräch unter Beteiligung des Ehemannes der \nKlägerin, Herrn T. , der Mitarbeiterin des Planungsamtes, Frau \nT1. -T2. , dem Leiter des Bauordnungsamtes, Herrn B. , Herrn O. \nund Herrn S1. statt. Am Ende des Gesprächs waren sich die Beteiligten einig, \ndass ein Bauvorbescheid für das Vorhaben der Klägerin erteilt werden sollte, wenn \nsowohl das alte Wohnhaus als auch das als Lagergebäude für Elektroanlagenteile \ngenehmigte Gebäude beseitigt würden. \n\n13\n\nAm 8. Januar 1991 ergänzte die Klägerin die mit der Bauvoranfrage \neingereichten Bauvorlagen entsprechend.\n\n14\n\nEs wurde eine neuerliche Sitzungsvorlage für den Planungs- sowie den Haupt- \nund Finanzausschuss gefertigt, in der das Vorhaben der Klägerin mit Blick auf die \ngleichzeitige Beseitigung zweier bestandsgeschützter und erweiterungsfähiger \nGebäude erneut befürwortet wurde.\n\n15\n\nIn der Sitzung des Planungsausschusses am 25. Februar 1991, in deren Verlauf \nHerr T. die Sitzungsvorlage im Hinblick auf das Vorhaben der Klägerin \nerläuterte, begegnete Herr C. den gegen das Vorhaben erhobenen Bedenken \nmit dem Argument, dass wegen des gegebenen Bestandsschutzes der vorhandenen \nGebäude eine Neubebauung nicht verhindert werden könne. Daraufhin empfahl der \nPlanungsausschuss dem Haupt- und Finanzausschuss, dem Vorhaben \nzuzustimmen. Diesem Vorschlag kam der Haupt- und Finanzausschuss am 22. April \n1991 nach.\n\n16\n\nIm Mai 1991 fand ein Gespräch zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem \ndamaligen Landrat, Herrn N. , statt, der den ebenfalls anwesenden, für die \nZustimmung des Oberkreisdirektor des Kreises S. verantwortlichen \nBediensteten, Herrn H1. , bat, sich um das Vorhaben der Klägerin zu \nkümmern.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 7. Mai 1991 bat das Bauordnungsamt des Beklagten den \nOberkreisdirektor des Kreises S. unter Hinweis auf § 35 Abs. 4 \nNr. 2 BauGB um Zustimmung für das Vorhaben. Die zuständige Sachbearbeiterin \nbeim Oberkreisdirektor des Kreises S. , Frau M. , hielt die \nVoraussetzungen der genannten Vorschrift für nicht erfüllt. Gleichwohl erklärte ihr \nVorgesetzter, Herr H1. , mit Schreiben vom 20. Juni 1991 gegenüber dem \nBauordnungsamt des Beklagten, dass die Zustimmung gemäß § 36 BauGB in \nAussicht gestellt werde, sofern gesichert sei, dass das bisherige Gebäudevolumen \num nicht mehr als 10 % erweitert werde.\n\n18\n\nAm 8. Juli 1991 verzichtete die Klägerin durch ihren Ehemann und den \nArchitekten C1. gegenüber dem Bauordnungsamt des Beklagten auf die Erteilung \ndes beantragten Bauvorbescheides.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragte unter dem 12. Juli 1991 die Erteilung einer \nBaugenehmigung für die Errichtung eines neuen Wohngebäudes mit einer \nWohnfläche von 242 qm und eines Garagengebäudes für 3 Pkw auf dem Grundstück \nL. -X. -Straße 60 bei gleichzeitiger Beseitigung des alten Wohnhauses und \ndes zuletzt als Lagergebäude für Elektroanlagenteile genehmigten Gebäudes.\n\n20\n\nMit Schreiben vom 24. Juli 1991 bat das Bauordnungsamt des Beklagten den \nOberkreisdirektor des Kreises S. erneut um Zustimmung für das Vorhaben \nund um die Erteilung einer entsprechenden landschaftsschutzrechtlichen Befreiung, \ndie am 14. August beziehungsweise 26. August 1991 erteilt \nwurden. Die Zustimmung bezog sich auf ein Ersatzgebäude im Sinne des § 35 Abs. \n4 Satz 1 Nr. 2 BauGB.\n\n21\n\nUnter dem 5. September 1991 erteilte der Beklagte der Klägerin die begehrte \nBaugenehmigung entsprechend ihrem Antrag vom 12. Juli 1991.\n\n22\n\nMit Nachtrag vom 14. November 1991 wurde eine Änderung des Standortes des \nGaragengebäudes genehmigt. Die Beseitigung des alten Wohnhauses und des \nzuletzt als Lagergebäude für Elektroanlagenteile genehmigten Gebäudes erfolgte im \nHerbst 1991.\n\n23\n\nMit Bescheid vom 3. Februar 1992 erhielt die Klägerin eine Genehmigung zur \nSanierung, Modernisierung und Nutzungsänderung der früheren Zimmererwerkstatt, \ndie bis Oktober 1991 an eine Schreinerfirma vermietet gewesen war. Das Gebäude \nwurde in ein Elektroniklager mit Ausstellungsfläche und Demonstra-tionsraum \numgenutzt und ab dem 1. Mai 1992 an die Firma H2. vermietet, deren \nMitgesellschafter der Ehemann der Klägerin ist.\n\n24\n\nAm 26. November 1992 wurde das neue Wohnhaus fertiggestellt. Die \nSchlussabnahme durch das Bauordnungsamt des Beklagten am 8. Dezember 1992 \nergab keine Beanstandungen.\n\n25\n\nAm 8. September 1995 ordnete das Amtsgericht C2. Untersuchungshaft \ngegen den Ehemann der Klägerin an, der beschuldigt wurde, Mitarbeitern des \nBeklagten zur Erlangung einer Baugenehmigung rechtswidrig Vorteile gewährt zu \nhaben. Mit Urteil vom 29. Februar 1996 verurteilte das Landgericht C2. den \nEhemann der Klägerin wegen Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, \nderen Vollstreckung gegen Zahlung eines Betrages von 200.000 DM zur Bewährung \nausgesetzt wurde. Das Urteil ist rechtskräftig.\n\n26\n\nUnter dem 23. Juli 1996 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten \nRücknahme der Baugenehmigungen vom 5. September und 14. November 1991 \nsowie zu der für das neue Wohnhaus beabsichtigten Beseitigungsanordnung und \nNutzungsuntersagung einschließlich der Androhung von Zwangsmittteln an. Zur \nBegründung führte er aus, die Klägerin habe vorgetäuscht, das alte Wohnhaus \ntatsächlich zu nutzen, was in Wirklichkeit jedoch nicht der Fall gewesen sei. Ihr \nEhemann habe überdies Bedienstete der Behörde bestochen, um die begehrte \nBaugenehmigung für einen Ersatzbau zu erhalten. Dies habe die Klägerin gewusst. \nZudem sei durch die Einflussnahme auf den damaligen Landrat N. die \nZustimmung des Kreises S. zur Baugenehmigung erreicht worden. Die \nfragliche Genehmigung habe aber nicht erteilt werden dürfen, da die \nVoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB nicht vorgelegen hätten. Ver-\ntrauensschutz sei angesichts der Täuschung und Bestechung nicht zu \ngewähren.\n\n27\n\nDie Klägerin bestritt, das Bewohnen des alten Wohnhauses nur vorgetäuscht zu \nhaben. Bis Anfang Mai 1988 habe sie das Haus gelegentlich tagsüber im \nZusammenhang mit Arbeiten auf dem Grundstück genutzt und im Übrigen in dem \nnaheliegenden Haus L. -X. -Straße 9 gelebt. Nach der Renovierung der \nErdgeschossräume des alten Wohnhauses habe sie sich - wie auch ihr Ehemann - \nregelmäßig tagsüber in dem Altbau aufgehalten und mehr als die Hälfte der Nächte \ndort übernachtet. Wegen ihres Asthmaleidens habe sie die Übernachtungen in dem \nalten Wohnhaus im Herbst 1989 aufgegeben. Von den Zahlungen ihres Ehemannes \nan die Herren S1. und O. habe sie keine Kenntnis gehabt. Ihr sei lediglich \nbekannt gewesen, dass ihr Ehemann Parteispenden an die SPD in H. geleistet \nhabe. Eine Rücknahme der Baugenehmigungen sei unverhältnismäßig, da der \nwirtschaftliche Schaden einer Beseitigung bei etwa \n3 Millionen DM liegen würde. Die ursprüngliche Grundstückssituation mit zwei \nnutzbaren Gebäuden könne nicht wiederhergestellt werden. Zu berücksichtigen sei \nauch, dass nicht ihr Ehemann Zahlungen angeboten habe, sondern von einem \nAmtsträger dazu gedrängt worden sei. Die Kausalität der Zahlungen für die Erteilung \nder Baugenehmigungen sei zweifelhaft. Die Zustimmung der beteiligten Stellen sei \nauf Grund politischer Fürsprache und zur Verbesserung der Gesamtsituation erteilt \nworden. Durch die im Zuge der Neubebauung erfolgte Beseitigung zweier \nAltgebäude stelle sich schließlich die Beeinträchtigung der Landschaft gegenüber \ndem früheren Zustand als weniger stark dar.\n\n28\n\nMit Bescheid vom 6. Februar 1997 nahm der Beklagte die Baugenehmigung vom \n5. September 1991 und den Nachtrag vom 14. November 1991 mit Wirkung für die \nVergangenheit zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Rücknahme an. \nZugleich forderte er die Klägerin unter Fristsetzung auf, die genehmigten baulichen \nAnlagen zu räumen und zu beseitigen. Für den Fall der Zuwiderhandlung drohte er \ndie Ersatzvornahme an. Weiterhin untersagte er der Klägerin - ebenfalls unter \nFristsetzung - die besagten baulichen Anlagen weiter zu nutzen und drohte ihr für \nden Fall der Nichtbeachtung der Nutzungsuntersagung die Festsetzung eines \nZwangsgeldes in Höhe von 50.000 DM an. Sowohl für die Räumungs- und \nBeseitigungsanordnung als auch für die Nutzungsuntersagung ordnete er die \nsofortige Vollziehung an.\n\n29\n\nEbenfalls mit Bescheid vom 6. Februar 1997 verpflichtete der Beklagte den \nEhemann der Klägerin, die ihr gegenüber ausgesprochene Nutzungsuntersagung \nsowie die Räumungs- und Beseitigungsanordnung zu dulden.\n\n30\n\nAm 24. Februar 1997 legten die Klägerin und ihr Ehemann gegen die jeweiligen \nOrdnungsverfügungen Widerspruch ein.\n\n31\n\nAm 14. März 1997 stellte die Klägerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf \nAnordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs vom 24. Februar 1997. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag mit \nBeschluss vom 7. Mai 1997 im Verfahren 10 L 787/97 auf der Grundlage einer \nInteressenabwägung zu Gunsten der Klägerin statt.\n\n32\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. April 1998 wies der Oberkreisdirektor des \nKreises S. den Widerspruch der Klägerin zurück. Ergänzend führte er aus, \ndie umstrittenen Baugenehmigungen seien auch deshalb rechtswidrig, weil durch die \nVerwirklichung des Vorhabens die Verfestigung einer Splittersiedlung zu befürchten \nsei. Vertrauensschutzgesichtspunkte seien zu Gunsten der Klägerin nicht zu \nberücksichtigen, da sie sich die Bestechungshandlung ihres Ehemannes zurechnen \nlassen müsse. Dieser sei im Baugenehmigungsverfahren als ihr Vertreter \naufgetreten. Wegen des überwiegenden Interesses der Allgemeinheit an der \nRücknahme der Baugenehmigungen hätten die auf die Aufrechterhaltung der \nBaugenehmigungen gerichteten Interessen der Klägerin zwangsläufig \nzurückzutreten.\n\n33\n\nDie Klägerin hat am 29. April 1998 Klage erhoben, mit der sie beantragt hat,\n\n34\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n6. Februar 1997 und den Widerspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises S. vom 6. \nApril 1998 aufzuheben.\n\n35\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nAm 15. November 2000 hat der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts die \nÖrtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll vom gleichen Tage Bezug \ngenommen.\n\n38\n\nMit Urteil vom 19. September 2001 hat das Verwaltungsgericht die \nNutzungsuntersagung sowie die Räumungs- und Beseitigungsanordnung \neinschließlich der zugehörigen Zwangsmittel aufgehoben und die Klage im Übrigen \nabgewiesen. Die Abweisung der Klage, soweit sie sich gegen die Rücknahme der \nBaugenehmigungen richtet, hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt \nbegründet: Das genehmigte Vorhaben, das die Verfestigung einer Splittersiedlung \nbefürchten lasse und insoweit öffentliche Belange beeinträchtige, sei im \nAußenbereich unzulässig. Die Begünstigung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB \nkomme ihm nicht zugute. Die Rücknahmevoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW \nseien erfüllt. Insbesondere sei die Frist, innerhalb derer ein Verwaltungsakt \nzurückgenommen werden könne, gewahrt. Der Beklagte habe sein Ermessen \nfehlerfrei ausgeübt. Vertrauensschutzgesichtspunkte hätten bei der \nErmessensentscheidung außer Betracht bleiben können, da sie im Rahmen eines \nmöglichen Nachteilsausgleichs nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW zu berücksichtigen \nseien.\n\n39\n\nDas Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 9. Oktober 2001 \nzugestellt worden. Am 9. November 2001 hat die Klägerin einen Antrag auf \nZulassung der Berufung sowie einen Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO auf \nAnordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Mit \nBeschlüssen vom 6. Februar 2002 hat der Senat - den Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin zugestellt am 8. Februar 2002 - die Berufung zugelassen und die Fortdauer \nder aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet. Die Klägerin hat mit Schriftsatz \nihrer Prozessbevollmächtigten vom 7. März 2002 - eingegangen bei Gericht am 8. \nMärz 2002 - die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt.\n\n40\n\nSie trägt vor, die Baugenehmigungen, um deren Rücknahme es gehe, seien \nrechtmäßig erteilt worden. Das genehmigte Vorhaben beeinträchtige keine \nöffentlichen Belange. Soweit der Flächennutzungsplan das Grundstück als Fläche für \ndie Landwirtschaft darstelle, sei das Gewicht dieser Darstellung nach den konkreten \nUmständen in einem Maße abgeschwächt, dass von einer Beeinträchtigung \nöffentlicher Belange nicht mehr gesprochen werden könne. Das Grundstück habe \ndurch die Darstellung der umliegenden Flächen als Grünfläche mit der \nZweckbestimmung \"Golfplatz\" und seine bisherige Nutzung - unter anderem als \nSchrottplatz - jede Berührung zur Landwirtschaft verloren. Dementsprechend sei \nauch die Genehmigungspraxis des Beklagten vor Erteilung der umstrittenen \nBaugenehmigungen gewesen. Für die nachträgliche Genehmigung des vom \nVoreigentümer errichteten Werkstattgebäudes im Jahre 1987 habe der damalige \nOberkreisdirektor des Kreises S. in Kenntnis der Umstände die Zustimmung \nerteilt mit der Begründung, die Beseitigung des Schwarzbaus könne nur schwer \ndurchgesetzt werden. Auch bei der ihr - der Klägerin - für dieses Gebäude erteilten \nNutzungsänderungsgenehmigung vom 13. Dezember 1989 habe die \nentgegenstehende Darstellung des Flächennutzungsplans keine Rolle gespielt. \nEbenso wenig sei im Hinblick auf das Vorhaben die Verfestigung einer \nSplittersiedlung zu befürchten gewesen. Von einer Auffüllung des bisher baulich in \nAnspruch genommenen räumlichen Bereichs des auf dem Grundstück L. -X. -\nStraße Nr. 60 vorhandenen und aus drei Gebäuden bestehenden Siedlungssplitters \nkönne schon deshalb keine Rede sein, weil die mit der Neuerrichtung des Vorhabens \neinhergehende Beseitigung zweier Altgebäude das Bauvolumen auf dem Grundstück \ninsgesamt deutlich reduziert habe. Grund-, Geschoss- und Nutzfläche sowie der \nRauminhalt der Gesamtbebauung seien wesentlich verringert worden. Selbst wenn \nman die Verfestigung einer Splittersiedlung annehmen wolle, sei diese jedenfalls \nnicht zu missbilligen, denn hier liege kein Fall vor, in dem es an einer deutlichen \nUnterordnung der Erweiterung gegenüber dem Bestand fehle. Eine Vorbildwirkung \nfür eine unbegrenzte Zahl anderer Bauvorhaben sei zu verneinen, da die \nBaugenehmigungen für das neue Wohnhaus mit der Beseitigung zweier Altgebäude \nverknüpft seien und deshalb keinen Berufungsfall für die Neuerrichtung zusätzlicher \nGebäude - etwa auf dem eigenen Grundstück - darstellen könnten. Gehe man trotz \nallem von der Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Baugenehmigungen aus, sei \njedenfalls die Ermessensausübung rechtsfehlerhaft. Der Beklagte und die \nWiderspruchsbehörde seien - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - zu \nRecht davon ausgegangen, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen der \nErmessensausübung berücksichtigt werden müssten. Allerdings seien die Behörden \ninsoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und hätten die \nSchutzwürdigkeit ihres - der Klägerin - Vertrauen in den Bestand der \nBaugenehmigungen nicht richtig gewürdigt. Sie - die Klägerin - habe nach dem \nGespräch vom 7. Januar 1991 im Rathaus - wie auch ihr Ehemann - davon \nausgehen dürfen, dass mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen \nVorgehensweise eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Lösung \ngefunden worden sei. Der Vertrauensschutz sei nicht etwa deshalb ausgeschlossen, \nweil Zahlungen an die Herren S1. und O. erfolgt seien. Weder könnten ihr - \nder Klägerin - diese Zahlungen zugerechnet werden, noch seien die Zahlungen für \ndie Erteilung der Baugenehmigungen kausal gewesen. Abgesehen davon, dass sie \nselbst keine Kenntnis von den Zahlungen gehabt habe, habe ihr Ehemann \ngegenüber den Behörden weder als ihr gesetzlicher noch als bevollmächtigter \nVertreter gehandelt. Die Kausalität der Zahlungen für die Erteilung der \nBaugenehmigungen sei zu verneinen, da die für die Erteilung letztlich maßgeblichen \nAmtsträger in die Geldzahlungen nicht verstrickt gewesen seien. Die Fürsprache der \ngewählten Kommunalpolitiker gegenüber der Verwaltung sei nicht verwerflich, soweit \ndiese sich, wovon sie - die Klägerin - hier ausgegangen sei, beispielweise dafür \neinsetzten, vom Ermessen in einer bestimmten Weise Gebrauch zu machen oder \nLösungen für problematische Vorhaben zu entwickeln. Selbst wenn die Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts richtig sein sollte, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte nur \nim Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW zu \nberücksichtigen seien, so setze eine ordnungsgemäße Ermessensausübung doch \nzumindest die Prognose der Verwaltung im Zeitpunkt der Rücknahme voraus, ob die \nRücknahme des Verwaltungsaktes durch einen Vermögensausgleich kompensiert \nwerde. Die Verhältnismäßigkeit der Rücknahmeentscheidung hätte vom \nVerwaltungsgericht nur dann abschließend beurteilt werden können, wenn das \nBestehen eines Ausgleichsanspruchs zumindest dem Grunde nach festgestanden \nhätte. Über den Vertrauensschutz hinaus bestünden weitere \nErmessensgesichtspunkte, die die Behörden unberücksichtigt gelassen hätten. \nInsbesondere müsse beachtet werden, dass eine Wiederherstellung des früheren \nZustandes, nämlich das Vorhandensein zweier bestandsgeschützter und \nnutzungsfähiger Gebäude, ausgeschlossen sei. Der durch die Baugenehmigungen \nbewirkte Rechtsverstoß - wenn man einen solchen annehmen wolle - sei zudem nur \nvon minderem Gewicht. Was mit dem aufwändig gestalteten Garten und den \nhaustechnischen Anlagen geschehen solle, die sich im Keller des neu errichteten \nWohngebäudes befänden und auch der Versorgung des vorhandenen gewerblich \ngenutzten Gebäudes dienten, hätten die Behörden nicht in ihre Überlegungen \neinbezogen. Auch die aus der Sicht des Außenbereichsschutzes und sonstiger \nöffentlicher Belange gesehene Verbesserung der Gesamtsituation hätte bei der \nErmessensausübung eine Rolle spielen müssen. Nichts anderes gelte hinsichtlich \ndes Umstandes, dass die Verwaltung einen - unterstellt - rechtswidrigen \nVerwaltungsakt erlassen und sie - die Klägerin - dadurch zu erheblichen \nVermögensdispositionen veranlasst habe. Für den Fall, dass \nVertrauensschutzgesichtspunkte tatsächlich unberücksichtigt bleiben müssten und \ndarüber hinaus Ermessensgesichtspunkte nicht relevant seien, sei von einem Ablauf \nder Rücknahmefrist vor Erlass des Rücknahmebescheides auszugehen. Die \nRücknahmefrist beginne jedenfalls von dem Zeitpunkt ab zu laufen, ab dem bei \nobjektiver Betrachtung keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung oder für \nirgendwelche Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme bestehe oder sich die \nRücknahme geradezu aufdränge. Komme es für die Rücknahme der \nBaugenehmigungen nur auf deren - unterstellte - Rechtswidrigkeit an, so hätte die \nRücknahmefrist bereits mit Erteilung der Baugenehmigungen zu laufen begonnen, \ndenn bei objektiver Betrachtung hätte nach der Genehmigungserteilung im Hinblick \nauf eine beabsichtigte Rücknahme keine Notwendigkeit mehr für eine weitere \nAufklärung bestanden. Schließlich sei die Rücknahme der Baugenehmigungen auch \nunverhältnismäßig, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Rücknahme der \nBaugenehmigungen die Voraussetzungen für eine Beseitigungsverfügung schaffen \nsolle. Insbesondere sei zu beachten, dass der Begünstigungstatbestand des § 35 \nAbs. 4 Nr. 2 BauGB nur knapp verfehlt sei, denn das alte Wohnhaus sei immerhin \nüber eineinhalb Jahre für regelmäßige Übernachtungen genutzt worden und habe \nüber zwei Jahre zum sonstigen Aufenthalt gedient. \n\n41\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n42\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar \n1997 sowie den Widerspruchsbescheid des \nOberkreisdirektors des Kreises S. vom 6. \nApril 1998 insgesamt aufzuheben.\n\n43\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n44\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n45\n\nZur Begründung verteidigt er die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Auch \ndie Annahme einer Kompensationswirkung innerhalb ein und desselben öffentlichen \nBelanges - hier: Verfestigung einer Splittersiedlung - sei unzulässig. Die Konzeption \ndes Bestandsschutzes in § 35 BauGB widerspreche der klägerischen Sichtweise, \ndass eine \"nachwirkende Prägung\" der im Zuge der Baumaßnahme zu beseitigenden \nGebäude bei der Prüfung, ob durch das Vorhaben eine Splittersiedlung verfestigt \nwerde, zu berücksichtigen sei. Die Frage der Wiederherstellung des früheren \nZustandes und das Schicksal des Gartens sowie der haustechnischen Anlagen seien \nfür die Ermessensausübung im Zusammenhang mit \nder Rücknahme der Baugenehmigung unbeachtlich und allenfalls bei einer \nmöglichen späteren Beseitigungsanordnung in die der Verwaltungsentscheidung zu \nGrunde liegenden Überlegungen einzustellen. Er - der Beklagte - habe erst durch \ndas gegen seinen ehemaligen Mitarbeiter O. geführte Strafverfahren \nvollständige Kenntnis von den Umständen erlangt, unter denen die \nzurückgenommenen Baugenehmigungen erteilt worden seien. Der Abschluss des \nStrafverfahrens sei mithin der früheste Zeitpunkt, der für den Beginn des Laufes der \nRücknahmefrist in Betracht komme.\n\n46\n\nDer Senat hat den Beteiligten mit Beschluss vom 5. Juli 2004 einen \nVergleichsvorschlag unterbreitet, den beide nicht angenommen haben. Am 6. Juli \n2004 hat der Berichterstatter des Senats eine Ortsbesichtigung durchgeführt. \nHinsichtlich des Ergebnisses dieser Ortsbesichtigung wird auf das zugehörige \nProtokoll vom gleichen Tage verwiesen.\n\n47\n\nIn der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2004 hat der Senat zu den \nUmständen, die zur Erteilung der Baugenehmigungen vom 5. September und 14. \nNovember 1991 geführt haben, Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen \nF. S1. , M1. O. , D. P. , J. L1. , L2. T. und \nQ. C. . Die Aussagen der Zeugen sind in der Sitzungsniederschrift \nfestgehalten, auf die verwiesen wird. \n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte (Bände 1 bis 3), der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen im Verfahren 10 L 787/97, der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts \nMünster im Verfahren 15 K 318/02.O, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(Beiakten Hefte 2 bis 5 und 8 bis 18) und des Landrats des Kreises S. \n(Beiakte Heft 1) sowie der Strafakten der Staatsanwaltschaft C2. im Verfahren 35 \nJs 158/95 (Beiakten Hefte 21 bis 24) Bezug genommen.\n\n49\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n50\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n51\n\nDie Anfechtungsklage, mit der die Klägerin letztlich nur noch die Aufhebung der \nZiffer 1 der gegen sie gerichteten Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Februar \n1997 und des insoweit ergangenen Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors \n- heute Landrat - des Kreises S. vom 6. April 1998 begehrt, ist zulässig aber \nunbegründet.\n\n52\n\nDie Bescheide sind, was die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung, das heißt die \nRücknahme der Baugenehmigungen vom 5. September und 14. November 1991 \nangeht, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n53\n\nRechtliche Grundlage für den Rücknahmebescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nNRW, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar \ngeworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden kann. Begünstigende Verwaltungsakte, \nwozu auch die hier in Rede stehenden Baugenehmigungen gehören, dürfen nur \nunter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG NRW zurückgenommen \nwerden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW).\n\n54\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm liegen vor. \n\n55\n\nDie Baugenehmigungen vom 5. September und 14. November 1991 sind \nrechtswidrig, denn ihrer Erteilung standen - und stehen auch heute noch - öffentlich-\nrechtliche Vorschriften entgegen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW/§ 70 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW a.F.). Das Wohnhaus und die zugehörige Garage auf dem Grundstück \nL. -X. -Straße 60, welche Gegenstand der vorgenannten Baugenehmigungen \nsind, sind bauplanungsrechtlich unzulässig.\n\n56\n\nDas Grundstück liegt im Außenbereich der Stadt S. . Die Zuordnung des \nGrundstücks zum Außenbereich, die auch das Verwaltungsgericht seinem Urteil zu \nGrunde gelegt hat und der die Beteiligten nicht widersprochen haben, ergibt sich aus \ndem bei den Akten befindlichen, hinreichend aussagekräftigen Karten- und \nLichtbildmaterial.\n\n57\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens ist mithin \nnach § 35 BauGB zu beurteilen, wobei die insoweit einschlägigen Vorschriften \ninhaltlich keine für den Fall bedeutsamen Änderungen gegenüber der damals \ngeltenden Fassung des Baugesetzbuches aufweisen.\n \nDa eine Privilegierung des Wohnhauses und der Garage nach § 35 Abs. 1 BauGB \nausscheidet, handelt es sich bei diesen Gebäuden um ein sonstiges \nVorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, das im Einzelfall zugelassen werden \nkann, wenn seine Erschließung gesichert ist und es öffentliche Belange nicht be-\neinträchtigt. \n\n58\n\nAn diesen Zulassungsvoraussetzungen - die kumulativ vorliegen müssen - fehlt \nes hier unabhängig davon, ob die Erschließung des Vorhabens gesichert ist, denn \ndie durch die zurückgenommenen Baugenehmigungen ermöglichte und bereits \nverwirklichte Bebauung beeinträchtigt öffentliche Belange. In § 35 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB ist beispielhaft aufgeführt, in welchen Fällen eine Beeinträchtigung \nöffentlicher Belange anzunehmen ist. Danach beeinträchtigt ein Vorhaben öffentliche \nBelange unter anderem dann, wenn es die Entstehung, Verfestigung oder \nErweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). \nDas ist im Hinblick auf das Vorhaben der Klägerin der Fall. Die Errichtung des \nWohnhauses und der Garage stellt eine Verfestigung des bisherigen \nSiedlungssplitters dar.\n\n59\n\nUnter einer Splittersiedlung ist eine aus mehreren Gebäuden bestehende \nAnsied-\nlung zu verstehen, die nicht als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne \ndes § 34 BauGB zu werten ist. Auf dem Grundstück L. -X. -Straße 60 war im \nZeitpunkt der Genehmigungserteilung eine solche Ansiedlung - bestehend aus \ninsgesamt drei Gebäuden - vorhanden. \n\n60\n\nDieser Siedlungsansatz wird durch das Vorhaben der Klägerin weiter verfestigt. \nMit der Errichtung des neuen Wohnhauses und der dazugehörigen Garage an \nanderer Stelle hat, nachdem zuvor zwei der Altgebäude beseitigt worden waren, eine \n\"Wiederauffüllung\" des bisherigen Siedlungsbereichs stattgefunden.\n\n61\n\nOb ein Vorhaben eine Splittersiedlung verfestigt, ist nicht immer allein unter \nquantitativen Gesichtspunkten zu beurteilen. Eine solche Betrachtungsweise \ngriffe - wie der vorliegende Fall aufzeigt - zu kurz. Auch die Qualität der durch das \nVorhaben innerhalb der Splittersiedlung bewirkten baulichen Veränderung kann von \nausschlaggebender Bedeutung sein. Dass im Zusammenhang mit der Neuerrichtung \ndes Wohnhauses und des Garagengebäudes zwei andere bauliche Anlagen beseitigt \nworden sind, rechtfertigt es nicht, die Neubebauung bodenrechtlich als neutral zu \nbewerten. Auch wenn ein Vergleich des Baubestandes vor und nach der durch die \nzurückgenommenen Baugenehmigungen ermöglichten Baumaßnahme im Hinblick \nauf die jeweils vorhandene Baumasse keine spürbare Veränderung oder sogar eine \nVerringerung erkennen lässt, ist gleichwohl eine Verfestigung des städtebaulich \nunerwünschten Siedlungsansatzes zu verzeichnen, weil mit der Baumaßnahme eine \nerhebliche qualitative Veränderung des verbliebenen Bestandes verbunden ist und \ndiese Qualitätsänderung die außenbereichsfremde Nutzung auf unabsehbare Zeit \nfestschreibt. Ob und wie stark der Außenbereich durch außenbereichsfremde \nbauliche Anlagen beeinträchtigt wird, hängt nicht nur von der Zahl und dem Volumen \nder Baukörper ab, sondern auch von der Art der Nutzung, der diese baulichen \nAnlagen dienen sollen. Das alte Wohnhaus war nach dem von der Klägerin in \nAuftrag gegebenen Gutachten des Ingenieurbüros E. vom 13. Februar 1990 \ninsoweit abgängig, als auf Grund von Baumängeln und Bauschäden eine etwa \nhundertprozentige technische Wertminderung vorlag, eine Instandsetzung - sofern \nüberhaupt möglich - einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätte und es \ndurch wirtschaftlich vertretbare Modernisierungsmaßnahmen den allgemeinen \nAnforderungen an gesundes Wohnen nicht hätte angepasst werden können. Mithin \nwar damit zu rechnen, dass jedenfalls die sich üblicherweise als besonders dauerhaft \nerweisende Wohnnutzung im Bereich des Siedlungssplitters über kurz oder lang \naufgegeben werden würde. Das andere Gebäude, das im Zuge der Baumaßnahme \nzu beseitigen war und auch beseitigt worden ist, war ausschließlich für Lagerzwecke, \nnämlich für die Zwischenlagerung von technischen Bauteilen für Elektroanlagen, \ngenehmigt. In der zur Baugenehmigung vom 13. Dezember 1989 gehörenden \nBetriebsbeschreibung heißt es zur Nutzung dieses Gebäudes, dass keine Kun-\ndenandienung stattfinde und sich der Fahrverkehr auf etwa zehn Fahrten im Jahr \nbeschränke. Als Betriebszeit ist die Zeit zwischen 8.00 und 16.00 Uhr angegeben. \nEine solche Nutzung beeinträchtigt die Gesamtheit der Belange, zu deren Schutz der \nAußenbereich grundsätzlich von außenbereichsfremder Bebauung freigehalten \nwerden soll, ungleich geringer, als eine Wohnnutzung, deren Auswirkungen ständig \nspürbar sind und die regelmäßig einer ausgeprägteren Infrastruktur bedarf, als \ngewerbliche Nutzungen der genehmigten Art. \n\n62\n\nDemgegenüber stellt sich der Neubau verbunden mit dem großzügigen \nGaragengebäude als ein modernen Wohnbedürfnissen hervorragend angepasster \nWohnkomplex gehobenen Standards dar, dessen Wert - was die Wohnqualität \nangeht - durch seine Einbettung in das parkähnlich gestaltete Anwesen weiter \ngesteigert und dessen Nutzung auf Generationen hin angelegt ist. Im Hinblick auf die \nFestschreibung der Nutzungsart \"Wohnen\" und die damit verbundene Steigerung der \nvoraussichtlichen Dauer der Inanspruchnahme des Außenbereichs durch \naußenbereichsfremde Nutzungen steht für den Senat außer Frage, dass die \nNeubebauung auf dem Grundstück L. -X. -Straße 60 trotz der gleichzeitigen \nBeseitigung bestandsgeschützter Bausubstanz eine Verfestigung des dort \nvorhandenen Siedlungsansatzes bewirkt. \n\n63\n\nDiese Verfestigung der bereits vorhandenen Splittersiedlung ist hier auch zu \nmissbilligen. \n\n64\n\nMit der Regelung des § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB will der Gesetzgeber einer \nZersiedlung des Außenbereichs, das heißt einer zusammenhanglosen oder aus \nanderen Gründen unorganischen Streubebauung entgegentreten. An diesem \nGesetzeszweck hat sich die Auslegung der Vorschrift auszurichten. Zu missbilligen \nist daher die Verfestigung einer Splittersiedlung jedenfalls dann, wenn mit dieser \nVerfestigung zugleich ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder schon vollzogen \nwird. Zwar wird das bei Wohnbauten im Außenbereich regelmäßig der Fall sein, denn \nder Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und \nseiner Funktion entsprechenden Baulichkeiten freigehalten werden, doch kommt zum \nBeispiel eine Ausnahme in Betracht, wenn ein Vorhaben an dem geplanten Standort \nin eine organische Beziehung zu einer bereits vorhandenen Bebauung tritt, \nvorausgesetzt, dass es sich bei dieser Bebauung selbst nicht um eine zu \nmissbilligende Splittersiedlung handelt. \n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1967 - VI C \n25.66 -, BRS 18 Nr. 45.\n \nOb die vorhandene Bebauung als eine zu missbilligende Splittersiedlung zu \nbewerten ist, kann sich durchaus im Laufe der Zeit ändern. Ein Siedlungsvorgang \nkann zunächst und an sich unerwünscht sein, dann aber durch eine - ebenfalls \nunerwünschte - Verfestigung einen Zustand erreichen, bei welchem das Hinzutreten \ngewisser weiterer Bauten nicht mehr als Vorgang der Zersiedlung gewertet werden \nkann. Dann handelt es sich unverändert um eine \"an sich unerwünschte\", das heißt, \nin ihrem Entstehen unerwünscht gewesene Splittersiedlung, ohne dass aber auch \njetzt noch eine Zersiedlung vorläge, wenn gewisse weitere Bauten hinzutreten.\n \nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 1971 - \nVI B 150.72 -, BRS 25 Nr. 76.\n\n65\n\nDie im Zeitpunkt der umstrittenen Genehmigungserteilung auf dem Grundstück \nL. -X. -Straße 60 vorhanden gewesenen Gebäude stellten einen städtebaulich \nunerwünschten Siedlungsansatz dar. Unerwünscht war dieser Siedlungsansatz \ndeshalb, weil es sich bei dem alten Wohnhaus, das seine landwirtschaftliche \nFunktion längst eingebüßt hatte, und den beiden gewerblich genutzten Gebäuden \num bauliche Einsprengsel innerhalb der freien Landschaft handelte, die einer \norganischen Siedlungsstruktur widersprachen.\n\n66\n\nBei genauer Betrachtung und Bewertung der örtlichen Situation zeigt sich im \nvorliegenden Fall, dass dieser Widerspruch zu einer organischen Siedlungsstruktur \ndurch die Neubebauung bei gleichzeitiger Beseitigung zweier Altgebäude nicht \naufgelöst wird.\n\n67\n\nDie Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur, die im Einzelfall zu \neiner Missbilligung der die Verfestigung bewirkenden baulichen Maßnahme führt, \nkann sich beispielsweise aus dem Verhältnis ergeben, das zwischen dem Umfang \nder bereits vorhandenen Splittersiedlung und dem hinzutretenden Vorhaben besteht. \nFehlt es dem hinzutretenden Vorhaben an einer deutlichen Unterordnung, so wird - \nabgesehen von Fällen der Übereinstimmung mit der herkömmlichen Siedlungsform - \nkaum jemals anzunehmen sein, dass dies siedlungsstrukturell keinen Bedenken \nbegegnet. \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C \n37.75 -, BRS 32 Nr. 75. \n\n69\n\nAn einer deutlichen Unterordnung fehlt es beispielsweise, wenn die \nSplittersiedlung um die Hälfte ihres Bestandes vergrößert wird.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C \n13.00 -, BRS 64 Nr. 103.\n\n71\n\nDas ist hier der Fall, selbst wenn man das ungenehmigte Blockhaus dem \nvorhandenen Bestand zurechnen würde. Die Zahl der vorhandenen Gebäude wird \ndurch die Neubebauung verdoppelt, wobei zudem die neu errichteten Gebäude nach \nGrund- und Nutzfläche sowie nach ihrem Bauvolumen den Bestand übersteigen. \nAuch qualitativ kann von einer Unterordnung nicht die Rede sein, da das gesamte \nGrundstück nach der Errichtung des neuen Wohnhauses in erster Linie dem Wohnen \nzu dienen bestimmt ist und das vorhandene gewerblich genutzte Gebäude \ngegenüber diesem Nutzungszweck eindeutig in den Hintergrund tritt. Nichts anderes \nwürde gelten, wenn man - was allerdings im Rahmen des § 35 Abs. 2 BauGB \nunzulässig ist - für die Frage der Unterordnung auf den Bestand abstellen würde, den \ndie Splittersiedlung vor der Beseitigung der beiden Altgebäude hatte. Die \nErweiterung würde auch in diesem Fall etwa die Hälfte des Bestandes ausmachen \nund sich damit nicht deutlich unterordnen.\n\n72\n\nNach allem ist die durch die Neubebauung vollzogene Verfestigung des auf dem \nGrundstück L. -X. -Straße 60 vorhandenen Siedlungssplitters mangels \ndeutlicher Unterordnung unter den vorhandenen Bestand wegen der daraus \nabzuleitenden Unvereinbarkeit mit einer geordneten Siedlungsstruktur zu missbilligen \nund damit im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB \"zu befürchten\". Die \nNeubebauung leistet einer unerwünschten Zersiedelung des Außenbereichs \nVorschub.\n\n73\n\nDer Umstand, dass die Neubebauung den vorstehend beschriebenen \nöffentlichen Belang beeinträchtigt, führt insgesamt zur Unzulässigkeit des \nVorhabens. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht auf die Begünstigung nach § \n35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB berufen, wonach der Neuerrichtung eines \ngleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle - das heißt der Errichtung eines \nErsatzbaus - unter anderem nicht entgegengehalten werden kann, sie lasse die \nErweiterung einer Splittersiedlung befürchten, wenn sie im Übrigen \naußenbereichsverträglich ist und die in § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) \nBauGB aufgeführten Voraussetzungen gegeben sind.\n\n74\n\nDie Voraussetzung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) BauGB, wonach \nder Eigentümer das vorhandene Gebäude seit längerer Zeit selbst genutzt haben \nmuss, um in den Genuss der Begünstigung zu gelangen, ist nicht erfüllt. Dabei kann \noffen bleiben, ob die Klägerin - woran nach Lage der Akten ganz erhebliche Zweifel \nbestehen - überhaupt jemals in dem durch den Neubau ersetzten alten Wohnhaus in \nder Weise gewohnt hat, dass sie ihren Lebensmittelpunkt dort hatte. Jedenfalls hat \ndie Nutzung des alten Wohnhauses durch die Klägerin nicht \"seit längerer Zeit\" \nstattgefunden, wobei \"seit längerer Zeit\" einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren \nmeint, in denen sich der Eigentümer mit den ungenügenden Wohnverhältnissen in \ndem Altgebäude zufrieden gegeben haben muss.\n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 - 4 C \n59.78 -, BRS 39 Nr. 89 und Beschluss vom \n22. Februar 1996 - 4 B 25.96 -, Buchholz 406.11 § \n35 BauGB Nr. 321.\n\n76\n\nDie Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung zur beabsichtigten Rücknahme der \nBaugenehmigungen mit Schriftsatz vom 26. September 1996 eingeräumt, erst nach \nder teilweisen Renovierung der Erdgeschossräume des Altgebäudes dort regelmäßig \n- nämlich mehr als die Hälfte aller Tage - übernachtet und die Übernachtungen \nbereits im Herbst 1989 wieder aufgegeben zu haben. Damit scheidet eine den \nAnforderungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) BauGB genügende \nEigennutzung des Altgebäudes durch die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag \naus.\n\n77\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens lässt sich schließlich \nauch nicht aus Bestandsschutzerwägungen herleiten. Einen Anspruch auf Zulassung \neines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz gibt es außerhalb der \ngesetzlichen Regelungen nicht. Der Gesetzgeber hat in § 35 BauGB für Vorhaben im \nAußenbereich eine Regelung geschaffen, die danach differenziert, ob es sich um ein \nprivilegiertes Vorhaben im Sinne des Abs. 1, ein sonstiges Vorhaben im Sinne des \nAbs. 2 oder ein begünstigtes Vorhaben im Sinne des Abs. 4 handelt. Damit hat er für \ndie bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im \nSinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. Sind die in § 35 BauGB genannten \nTatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als \nGrundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus.\n \nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 -, \nBRS 60 Nr. 98.\n\n78\n\nErweisen sich die Baugenehmigungen vom 5. September und 14. November \n1991 mithin als rechtswidrig, kommt grundsätzlich ihre Rücknahme unter den \nVoraussetzungen des § 48 VwVfG NRW in Betracht.\n\n79\n\nInsoweit hat der Senat nach § 114 Satz 2 VwGO zu prüfen, ob der angefochtene \nVerwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens \nüberschritten sind oder die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der \nErmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der Beklagte hat \ndas ihm gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Rücknahmeermessen \nkorrekt ausgeübt. Einen Ermessensfehler im vorgenannten Sinne vermag der Senat \nnicht festzustellen. \n\n80\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sind auch in den Fällen \ndes § 48 Abs. 3 VwVfG NRW, das heißt in Fällen bei denen es um die Rücknahme \nvon Verwaltungsakten geht, die nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder \nteilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind (§ 48 Abs. 2 VwVfG \nNRW), Vertrauensschutzgesichtspunkte zu Gunsten des von der \nRücknahmeentscheidung Betroffenen bei der Ermessensausübung nach § 48 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG NRW zu berücksichtigen. \n\n81\n\nVgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl. 2001, § 48 \nRdn. 181; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2003, § 48 \nRdn. 121f; Meyer, in: Knack, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2004, § 48 \nRdn. 108ff.\n\n82\n\nFür die Frage, ob die Behörde von der Möglichkeit der Rücknahme Gebrauch \nmachen will, kann es nämlich wegen der Rechtsfolgen des § 48 Abs. 3 Satz 1 \nVwVfG NRW von Bedeutung sein, ob der Begünstigte in schutzwürdiger Weise auf \nden Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und ihm dadurch \nVermögensnachteile entstanden sind. \n\n83\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2000 \n- 8 B 137/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 198; OVG Berlin, \nBeschluss vom 8. Juni 2000 - 2 SN 15.00 -, BRS 63 \nNr. 183.\n\n84\n\nSelbst bei Anwendung des § 50 VwVfG, der die Geltung des § 48 Abs. 1 Satz 2 \nund Abs. 2 bis 4 VwVfG ausschließt, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der \nvon einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während \ndes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben und dadurch dem Widerspruch \noder der Klage abgeholfen wird, ist im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG \nunverändert gebotenen Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, in welcher \nWeise der Bauherr auf den Bestand vertraut und hierbei bereits Belastungen auf sich \ngenommen hat. Der Gesetzgeber ist in § 50 VwVfG nur von der \"regelhaften\" \nBeurteilung des Vertrauens nach § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG abgerückt. Er hat aber die \nBehörde nicht davon befreit, die Umstände des Einzelfalles im Rahmen der \nErmessensentscheidung zu berücksichtigen.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 \n- 4 B 26/94 -, NVwZ 1994, S. 896 (zu Art. 48 und 50 \nBayVwVfG).\n\n86\n\nAuch wenn schutzwürdiges Vertrauen in den Fällen des § 48 Abs. 3 VwVfG \n- anders als in den Fällen des § 48 Abs. 2 VwVfG - die Rücknahme des rechts-\nwidrigen Verwaltungsaktes nicht von vornherein ausschließt und es insoweit bei der \nfreien Rücknehmbarkeit nach pflichtgemäßem Ermessen bleibt, ist die \nBerücksichtigung der Vertrauensschutzaspekte - wie die Berücksichtigung sämtlicher \nwesentlicher Gesichtspunkte - im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 48 \nAbs. 1 Satz 1 VwVfG gleichwohl verfassungsrechtlich geboten. Der \nVertrauensschutz hat aus rechtsstaatlicher Sicht einen hohen Stellenwert für die \nRechtsordnung. Gerade der Schutz der im Vertrauen auf den Bestand eines \nVerwaltungsaktes getroffenen Dispositionen - wofür die Ausnutzung einer \nBaugenehmigung ein typisches Beispiel ist - ist regelmäßig der gewichtigste \nGesichtspunkt, der gegen eine Rücknahme des Verwaltungsaktes spricht. Zudem ist \nnicht selten das Interesse des von der Rücknahme Betroffenen vorrangig auf die \nErhaltung des Bestandes und nicht nur auf bloßen Geldersatz gerichtet, sodass sich \nein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen durch die Zuerkennung finanzieller \nAusgleichsansprüche nicht immer angemessen kompensieren lässt.\n\n87\n\nIm Ergebnis hat der Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den \nBestand der Baugenehmigungen vom 5. September und 14. November 1991 \nverneint. Die Erwägungen, mit denen er - ergänzt durch die Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid - den Wegfall des Vertrauensschutzes begründet hat, sind \nnicht zu beanstanden.\n\n88\n\nZu Recht ist er davon ausgegangen, dass der Ehemann der Klägerin im \nZusammenhang mit den Baugenehmigungen Bestechungsgelder an den damaligen \nstädtischen Bediensteten O. gezahlt hat. Dass solche Zahlungen tatsächlich \nerfolgt sind, ist erwiesen. Der Ehemann der Klägerin ist insoweit durch Urteil des \nLandgerichts C2. vom 29. Februar 1996 wegen Bestechung rechtskräftig \nverurteilt worden. Nach den Feststellungen im Strafurteil hat er insgesamt 20.000 DM \nan die Zeugen S1. und O. gezahlt. Die Vernehmung der beiden Zeugen hat \nden Sachverhalt der Bestechung bestätigt. Sie haben übereinstimmend ausgesagt, \nvom Ehemann der Klägerin 20.000 DM für die Einwirkung auf das noch anhängig \ngewesene Bauvorbescheidsverfahren erhalten zu haben, mit dem Ziel, die begehrte \nBaugenehmigung zu beschaffen. Auch der Ehemann der Klägerin hat im Zuge der \nBeweisaufnahme die Zahlung von Bestechungsgeldern eingeräumt. Er hat erklärt, es \nsei die größte Dummheit seines Lebens gewesen, 20.000 DM an die Zeugen S1. \nund O. gezahlt zu haben.\n \nNach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW kann der Begünstigte nicht auf den \nBestand des Verwaltungsaktes vertrauen, wenn er diesen durch Bestechung erwirkt \nhat. Der Ausschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG ist damit \ngrundsätzlich auf den Fall beschränkt, dass sich der Begünstigte an der im Einzelfall \neinschlägigen verwerflichen Handlung beteiligt hat. Dafür, dass die Klägerin - die als \nGrundstückeigentümerin und Bauherrin alleinige Begünstigte der \nBaugenehmigungen vom 5. September und 14. November 1991 ist - an der \nBestechung, sei es in Form der Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe beteiligt war, \nist den Akten keinerlei Nachweis zu entnehmen. Die Befragung der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung sowie die Vernehmung der Zeugen hat ebenso wenig einen \nsolchen Nachweis erbracht. Der Senat vermag auch nicht sicher fest-zustellen, dass \ndie Klägerin im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung von der zuvor begangenen \nBestechung Kenntnis hatte. \n\n89\n\nGleichwohl ist die Widerspruchsbehörde - den Ausgangsbescheid ergänzend - \nzu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin die Bestechungshandlung \nihres Ehemannes zurechnen lassen muss und sich nicht auf Vertrauensschutz \nberufen kann, weil der Ehemann im Baugenehmigungsverfahren als ihr Vertreter \naufgetreten ist.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C \n2.92 -, DVBl 1994, 810 (zur Anwendbarkeit der \nVertretungsregeln im öffentlichen Recht). \n\n91\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung steht \nzur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin ihren Ehemann - zumindest \nstillschweigend - bevollmächtigt hat, sie in allen Angelegenheiten, die mit der \nBauvoranfrage beziehungsweise dem Bauantrag zur Errichtung des neuen \nWohnhauses und des zugehörigen Garagengebäudes auf dem Grundstück L. -\nX. -Straße 60 zusammenhingen, gegenüber den Behörden und auch sonst zu \nvertreten. Die dem Ehemann der Klägerin in diesem Zusammenhang eingeräumte \nVertretungsmacht war unbeschränkt. Er ist mit Wissen und Wollen der Klägerin als \nVertreter in den angesprochenen Verwaltungsverfahren aufgetreten und von den \nBehörden auch als solcher angesehen worden.\n\n92\n\nDiese Feststellungen haben ihren Ursprung in der die Ehe der Klägerin \nbestimmenden Rollen- und Aufgabenverteilung, die ihre Tochter, D. P. , im \nRahmen ihrer Vernehmung als \"konservativ\" bezeichnet hat. Ihr Vater, J. L1. , \nsei seinem Beruf und dem Gelderwerb nachgegangen während sich ihre Mutter, die \nKlägerin, ausschließlich um den Haushalt und die Familie gekümmert habe. Die \nKlägerin selbst und ihr Ehemann haben diese Angaben in der mündlichen \nVerhandlung bestätigt.\n\n93\n\nDie Klägerin hat zwar angegeben, sie habe das Grundstück L. -X. -Straße \n60 mit eigenen Mitteln aus dem elterlichen Nachlass erworben, um - da niemand \nwissen könne, ob eine Ehe dauerhaft halte - etwas Eigenes zu haben, doch hat sie \nnicht glaubhaft vermitteln können, dieses Grundstücksgeschäft eigenverantwortlich \nund ohne regelnden Einfluss ihres Ehemannes abgewickelt zu haben. Sie war nicht \nin der Lage, auch nur annähernd zu beziffern, welchen Verkaufspreis sie bei \nVeräußerung des ererbten Mehrfamilienhauses erzielt und welche Summe sie für \nden Erwerb des Grundstücks L. -X. -Straße 60 aufgewendet hat. Auch zu den \nnäheren Umständen des Grundstückserwerbs vermochte sie keine Einzelheiten zu \nschildern.\n\n94\n\nDie Klägerin hat weiterhin erklärt, sie sei lediglich bei zwei Ortsterminen auf dem \nBaugrundstück dabei gewesen; an weiteren Terminen mit Vertretern der Stadt- oder \nKreisverwaltung habe sie nicht teilgenommen. Ihr Ehemann oder der Architekt Dr. \nC1. habe sie vertreten. Auf die Frage, ob sie sich zu irgendeiner Zeit in \nirgendeiner Weise um den Fortgang der Bauvoranfrage gekümmert habe, hat die \nKlägerin angegeben, sie habe sich bei ihrem Ehemann oder dem Architekten nach \ndem Stand der Bauvoranfrage erkundigt. Das sei zu der Zeit gewesen, als ihrem \nEhemann mitgeteilt worden sei, zusätzlich müsse das als Lager für \nElektroanlagenteile genehmigte Gebäude abgerissen werden. Der Ehemann der \nKlägerin hat ausgesagt, im Rahmen des Bauvorbescheids- beziehungsweise \nBaugenehmigungsverfahrens mehrfach telefonisch oder im direkten Gespräch \nKontakte zu verschiedenen Behördenvertretern und Politikern gehabt zu haben. \nAlles, was anlässlich der besagten Verwaltungsverfahren in Richtung Rathaus \nunternommen worden sei, habe er allein unternommen und nicht mit der Klägerin \nbesprochen.\n\n95\n\nDie Erkenntnisse, die die mündliche Verhandlung insoweit erbracht hat, stimmen \nüberein mit der Aktenlage, wonach neben dem Architekten Dr. C1. ausschließlich \nder Ehemann der Klägerin gegenüber den Behörden im Zusammenhang mit der \nBauvoranfrage und dem nachfolgenden Bauantrag persönlich in Erscheinung \ngetreten ist. Ein Vermerk in den Baugenehmigungsakten weist aus, dass er an dem \nGespräch am 7. Januar 1991 teilgenommen hat, bei dem es unter Leitung des \nPlanungsamtsleiters T. darum ging, die Möglichkeiten für den begehrten \nBauvorbescheid auszuloten und den Inhalt einer neuen Sitzungsvorlage für die \nzuständigen Ausschüsse des Rates zu entwerfen. Einem weiteren Vermerk zu Folge \nhat der Ehemann zusammen mit dem Architekten Dr. C1. am 8. Juli 1991 ein \nGespräch mit dem Leiter des Bauordnungsamtes B. geführt, in dessen Verlauf \ngegenüber dem Behördenvertreter auf eine Erteilung des Bauvorbescheides \nverzichtet wurde. Die damals zuständige Sachbearbeiterin beim Oberkreisdirektor \ndes Kreises S. M. hat bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei \nam 15. September 1995 erklärt, der Ehemann der Klägerin habe sie sehr häufig \nangerufen und gefragt, wann denn die Zustimmung des Kreises erteilt werde. Die \nAussagen der übrigen Zeugen bekräftigen das so gezeichnete Bild von der \nVertretung der Klägerin durch ihren Ehemann. Der Zeuge O. hat auf die Frage, \nob ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um das Vorhaben der Klägerin und nicht \num das ihres Ehemannes gehandelt habe, erklärt, es sei für ihn zunächst der \nBauantrag L1. gewesen und nur mit Herrn L1. habe er verhandelt. Der Zeuge \nC. - damals Vorsitzender des Planungsausschusses der Stadt S. - \nkonnte sich an ein Gespräch mit dem Ehemann der Klägerin, bei dem das \nBauvorhaben erörtert worden sei, erinnern.\n\n96\n\nLetztendlich unterstreicht auch der bei der Ortsbesichtigung im Vorfeld der \nmündlichen Verhandlung gewonnene Eindruck, den der Berichterstatter den übrigen \nSenatsmitgliedern vermittelt hat, die vorstehenden Feststellungen. Die Klägerin hat \nsich im Verlauf der Ortsbesichtigung und bei der Erörterung der Sach- und \nRechtslage vollständig im Hintergrund gehalten und ihren Ehemann, der neben dem \nProzessbevollmächtigten der Klägerin allein das Wort führte, wenn Erklärungen \nabzugeben, die Örtlichkeit zu beschreiben und Umstände zu erläutern waren, frei \nschalten und walten lassen.\n\n97\n\nDass die Klägerin von den Bestechungshandlungen ihres Ehemannes \nmöglicherweise nichts gewusst hat, ändert an der Zurechenbarkeit der Bestechung \nim Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW nichts. Maßgeblich für die \nZurechnung und damit den Wegfall des Vertrauensschutzes ist der Umstand, dass \ndie Bestechung aus dem Verantwortungsbereich des Begünstigten heraus und nicht \ndurch einen \"Dritten\" begangen worden ist.\n\n98\n\nVgl. Sachs, a.a.O., Rdn. 156; Ramsauer, a.a.O., \nRdn. 100. \n\n99\n\nZum Verantwortungsbereich des Begünstigten gehört auch das Handeln seines \nVertreters. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Begünstigte, der den \nVertreter damit betraut hat, sich um die Erteilung des begehrten Verwaltungsaktes zu \nbemühen, diesen insoweit mit unbeschränkter Vollmacht ausstattet, ihm die Auswahl \nder Mittel und Wege überlässt, das Ziel zu erreichen und nachfolgend jegliche \nKontrolle des Vertreterhandelns unterlässt. \n\n100\n\nDie Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Baugenehmigungen vom 5. \nSeptember und 14. November 1991 durch die der Klägerin zuzurechnende \nBestechung \"erwirkt\" worden sind. Die notwendige Kausalität zwischen der \nBestechung und der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigungen folgt daraus, dass das \nBauvorbescheidsverfahren, das auf Grund der zunächst korrekten \nNegativbeurteilung des Vorhabens durch den Planungsausschuss unmittelbar vor \neinem für die Klägerin negativen Abschluss stand, durch die Bemühungen des \nbestochenen Zeugen O. erneut angestoßen wurde, was dazu führte, dass das \nVerfahren eine gänzlich andere Richtung erhielt und letztlich die umstrittenen \nrechtswidrigen Baugenehmigungen erteilt wurden. Der Zeuge O. hat jedenfalls \ninsoweit glaubhaft ausgesagt, er habe, nachdem der Zeuge S1. ihm Geld dafür \nangeboten habe, das technische Dezernat angerufen und in der Angelegenheit der \nKlägerin um ein Gespräch gebeten. Mit dem Ziel, die Anfertigung einer positiven \nBeschlussvorlage für den Planungsausschuss zu erreichen, habe er gegenüber den \nVertretern der am Gespräch vom 7. Januar 1991 beteiligten Ämter dahingehend \nargumentiert, dass es darum gehe, auf der Grundlage einer allgemeinen Absprache \nmit der Verwaltungsspitze die Probleme des Unternehmers zu lösen. Er hat weiter \nausgesagt, zusammen mit dem Ehemann der Klägerin ein Gespräch mit dem \nZeugen C. geführt zu haben, in dem die positive Beschlussvorlage, die im \nAnschluss an das Gespräch vom 7. Januar 1991 angefertigt worden war, erörtert \nworden sei. Diese Aussagen haben die Zeugen S1. , L1. , T. und C. \nbestätigt. Der Zeuge O. ist mithin mehrfach unmittelbar tätig geworden, um \nseinen Einfluss auf die beteiligten Ämter und Ausschüsse auszunutzen und mit dem \nGewicht des Argumentes \"Wirtschaftsförderung\" das eigentlich beendete \nVerwaltungsverfahren wieder in Gang zu bringen. Er war mit diesem Anliegen auch \nerfolgreich, denn er hat eine negative Bescheidung der von der Klägerin gestellten \nBauvoranfrage verhindert und erreicht, dass die zuständigen Ämter nochmals in eine \nPrüfung des Vorhabens eingetreten sind und einen Weg gesucht haben, dem \nBauvorhaben zum Erfolg zu verhelfen. Diese durch das Tätigwerden des Zeugen \nO. angestoßene Suche hat zu einem jedenfalls objektiv rechtswidrigen \nErgebnis geführt, das sich letztlich in der Erteilung der rechtswidrigen \nBaugenehmigungen niedergeschlagen hat. Angesichts der vorstehend \nbeschriebenen und durch die Beweisaufnahme belegten tatsächlichen Abläufe, wird \ndie Ursächlichkeit der Bestechung nicht durch die Äußerung des Zeugen O. in \nFrage gestellt, die Baugenehmigungen wären nach seiner Einschätzung auch ohne \nsein Eingreifen erteilt worden. Abgesehen davon, dass der Zeuge diese \nEinschätzung durch keine Tatsachen untermauert, widerlegt er sie sogar selbst, \nindem er an anderer Stelle betont, er wolle nicht sagen, dass er durch seinen \nEinfluss nichts bewirkt habe. Auch hat er den vom Ehemann der Klägerin erhaltenen \n\"Auftrag\" dahin präzisiert, er habe für die Erteilung einer Baugenehmigung sorgen \nsollen. \n\n101\n\nDa der Ehemann der Klägerin im Baugenehmigungsverfahren als ihr Vertreter \ngehandelt hat und die von ihm begangene Bestechung für die Erteilung der \nBaugenehmigungen ursächlich war, ist gegen die Ermessensausübung im \nRücknahmebescheid - soweit sie ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den \nBestand der Baugenehmigungen verneint - nichts zu erinnern. Dass der Beklagte \nbeziehungsweise die Widerspruchsbehörde auch die weiteren \nAusschlusstatbestände des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 2 und 3 VwVfG NRW für \ngegeben erachten, spielt für die Ordnungsgemäßheit der Ermessensausübung keine \nRolle, da nach dem Willen der Behörden, der sowohl den Formulierungen in den \nBescheiden als auch den inhaltlichen Ausführungen zu entnehmen ist, jeder einzelne \nAusschlusstatbestand die Verneinung eines schutzwürdigen Vertrauens \nselbstständig tragen soll und auch trägt. \n\n102\n\nEs kommt mithin nicht darauf an, ob der Beklagte beziehungsweise die \nWiderspruchsbehörde zu Recht angenommen haben, dass die Klägerin die \nzurückgenommenen Baugenehmigungen durch arglistige Täuschung erschlichen, \ndurch unvollständige oder unrichtige Angaben erwirkt oder jedenfalls von ihrer \nRechtswidrigkeit gewusst hat.\n\n103\n\nAuch im Übrigen ist gegen die Ermessensausübung nichts zu erinnern.\n\n104\n\nDer Beklagte hat im Hinblick auf die im Zusammenhang mit den \nBaugenehmigungen erfolgte Bestechung richtigerweise eine starke Beeinträchtigung \ndes öffentlichen Interesses für den Fall gesehen, dass die rechtswidrigen \nVerwaltungsakte fortbestehen sollten. Das Vertrauen der Bürger in die \nUnbestechlichkeit von Amtsträgern der Verwaltung ist ein hohes Gut, das \nerheblichen Schaden nehmen würde, wenn die zuständige Behörde, nachdem sie \ndas rechtwidrige Zustandekommen erkannt hat, untätig bliebe und es bei den \nVerwaltungsakten beließe. In der Öffentlichkeit könnte der Eindruck entstehen, dass \nsich rechtswidriges Verhalten letztlich doch auszahle, zumal die von der Klägerin im \nAußenbereich geschaffene Wohnsituation geeignet ist, auch bei anderen, die über \nentsprechende finanzielle Mittel verfügen, Begehrlichkeiten zu wecken. \nDemgegenüber muss das Interesse der Klägerin an einer Aufrechterhaltung der \nLegalisierungswirkung der Baugenehmigungen und der damit verbundenen \nFolgewirkungen zurücktreten.\n\n105\n\nAlle übrigen Ermessensgesichtspunkte, die die Klägerin benannt hat, durfte der \nBeklagte - auch unter Verhältnismäßigkeitsüberlegungen - im Hinblick auf den von \nihr zu verantwortenden schwerwiegenden Eingriff in den Ablauf ordnungsgemäßer \nVerwaltung zurückstellen, da sie eine Aufrechterhaltung der Legalisierungswirkung \nder Baugenehmigung in keinem Fall rechtfertigen.\n\n106\n\nDie besagten Ermessensgesichtspunkte sind allerdings bei einer nachfolgenden \nBeseitigungsanordnung zu beachten.\n \nDie Rücknahme der Baugenehmigungen vom 5. September und 14. November 1991 \nwar unbefristet zulässig. Die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW \ngalt nicht, da die Genehmigungen durch Bestechung erwirkt worden sind und der \nAusschlusstatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG NRW eingreift (§ 48 Abs. \n4 Satz 2 VwVfG).\n\n107\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n108\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n109\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n110","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/10-a-4471-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":21},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-14/10-a-4471-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285649","retrieved":"2026-07-09 03:02:21.775753+00:00"}}