{"status":"available","doknr":"OLD285672","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0713.2A3358.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-13","aktenzeichen":"2 A 3358/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten des \nVerfahren in der Revisionsinstanz. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind \nnicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist am 5. November 1945 in U. in der Russischen Föderation \ngeboren. Ihre Eltern sind der 1914 in N. geborene und 1979 verstorbene deutsche \nVolkszugehörige U1. C. und die 1924 geborene russische Volkszugehörige \nL. C. , geb. D. . Ausweislich einer Rehabilitationsbescheinigung vom \n5. Januar 1993 leistete der Vater von Januar 1942 bis Mai 1947 in der Trudarmee \nZwangsarbeit. Danach stand er noch bis Januar 1956 unter \nKommandanturbewachung.\n\n3\n\nAm 14. Januar 1992 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme als Aussiedler. Im \nAufnahmeantrag ist angegeben, sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre \nMuttersprache sei Deutsch, ihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei \nRussisch-Deutsch. Sie verstehe, spreche und schreibe Deutsch. Dem \nAufnahmeantrag beigefügt war die Kopie eines 1993 ausgestellten Inlandspasses, in \ndem als Nationalität für die Klägerin \"Deutsch\" eingetragen ist, sowie die Kopie eines \nBeschlusses des Gerichts des Stadtbezirks L1. in U. vom 10. \nDezember 1992, mit dem die dortige Passabteilung verpflichtet wurde, die \nNationalität der Klägerin von \"Russisch\" in \"Deutsch\" zu ändern. Im Rahmen \nergänzender Angaben zum Aufnahmeantrag erklärte sie, ab der Geburt im \nElternhaus mit dem Vater Deutsch gesprochen zu haben. Im Familienkreis spreche \nsie selten Deutsch, häufig Russisch. Sie verstehe Deutsch wenig, spreche aber in \neiner für ein einfaches Gespräch ausreichenden Weise Deutsch. Sie könne auch \nDeutsch schreiben. Gleichzeitig legte die Klägerin die Fotographie eines 1991 \nausgestellten Inlandspasses vor, in dem für sie als Nationalität \"Russin\" eingetragen \nist.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 10. Juni 1993 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag ab. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG (in der \nbis zum 6. September 2001 geltenden Fassung) seien nicht erfüllt. Die Klägerin habe \nsich nicht wirksam zum deutschen Volkstum bekannt. Hiergegen erhob die Klägerin \nmit Schreiben vom 18. Juli 1993 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im \nWesentlichen aus: Als ihr Vater von N. nach Kasachstan verbannt worden sei, \nhabe im Arbeitslager von der Pflege der deutschen Sprache nicht die Rede sein \nkönnen. Später, nach Stalins Tod, hätte die Familie in einem russischen Milieu gelebt \nund sei gezwungen gewesen, nur Russisch zu sprechen. Solange der Vater gelebt \nhabe, hätten sie deutsche Kultur und Bräuche gepflegt. Die 1974 vorgenommene \nEintragung im Pass sei notgezwungen gewesen, um normal arbeiten und existieren \nzu können. Ergänzend legte die Klägerin einen handschriftlich verfassten Lebenslauf \nvor. Durch am 25. November 1993 zugestellten Widerspruchsbescheid vom \n22. September 1993 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.\n\n5\n\nDie Klägerin hat am 15. Dezember 1993 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nim Wesentlichen ausgeführt: Sie sei in einem Lager aufgewachsen, das \nausschließlich von verbannten Deutschen bewohnt worden sei. Auch nach \nBeendigung der Kommandantur habe die Familie zunächst weiter in dem Lager \nleben müssen, weil sie keine Mittel gehabt habe, aus dem Lager auszuziehen, und \nvon den russischen Behörden keine Unterstützung gewährt worden sei. Die ihr in der \nFamilie vermittelten Sprachkenntnisse seien ausreichend, um sie als deutsche \nVolkszugehörige anzusehen. Sie verstehe und spreche Deutsch in ausreichendem \nMaß. Eine weitergehende Vermittlung sei aufgrund der Lebensumstände unmöglich \ngewesen. Sie habe sich auch immer dem deutschen Volkstum zugehörig gefühlt. \nEine frühere Änderung ihres Inlandspasses sei nicht möglich gewesen. Sie habe sich \ndarum zwar wiederholt bemüht, eine Änderung des Nationalitäteneintrags sei aber \nvon den russischen Behörden abgelehnt worden.\n\n6\n\nWährend des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist die Klägerin am 21. Ja-\nnuar 1999 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland T. angehört \nworden. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtests ist im Anhörungsprotokoll \nfestgehalten, dass eine Verständigung mit der Klägerin auf Deutsch kaum möglich \ngewesen sei. Sie habe nur einzelne Wörter verstanden und gesprochen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Juni \n1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n22. September 1993 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\nzum Beweis der Tatsache, dass es ihr nicht möglich war, \ndie Sprache besser zu lernen, wie es sich aus dem Sprachtest \nergibt, ein sprachpsychologisches Sachverständigengutachten \neinzuholen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie hat an ihrer Auffassung festgehalten, dass sich die Klägerin nicht wirksam \nzum deutschen Volkstum bekannt habe. Die Änderung des Nationalitäteneintrags in \nihrem Inlandspass sei ihren eigenen Angaben zufolge zielgerichtet im Hinblick auf die \nbeabsichtigte Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Auch lasse \nsich eine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache nicht feststellen, denn die \nKlägerin habe selbst angegeben, dass sie Deutsch wenig verstehe.\n\n14\n\nDurch Urteil vom 28. Mai 1999 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen. Die zugelassene Berufung hat der Senat durch Urteil vom 26. April \n2002 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung \nder Revision hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil durch Beschluss vom \n23. Dezember 2003 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und \nEntscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\n\n15\n\nDie Klägerin verfolgt ihr Klagebegehren weiter. Sie betont, ihr sei die deutsche \nSprache innerfamiliär so vermittelt worden, wie das aufgrund ihres Alters und der \nTatsache, dass sie von 1945 bis 1956 unter Kommandantur habe leben und ihre \nEltern Zwangsarbeit hätten leisten müssen, möglich gewesen sei. Trotz dieser \nschwierigen Bedingungen sei sie auch heute noch in der Lage, ganze Sätze zu \nsprechen und Fragen, die in einem verständlichen Deutsch gestellt würden, zu \nbeantworten. Dies komme auch in dem Protokoll des Sprachtests zum Ausdruck. Die \nWertung des Sprachtesters, eine Verständigung sei mit ihr kaum möglich gewesen, \ntreffe nicht zu. Wollte man die vorhandenen Sprachkenntnisse aber als nicht \nausreichend im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ansehen, gelte zu ihren Gunsten § 6 \nAbs. 2 Satz 4 BVFG. Eine weitergehende Vermittlung der deutschen Sprache hätten \ndie Lebensumstände, unter denen sie aufgewachsen sei, nicht zugelassen. Zudem \nmüsse im Rahmen der Fiktionsregelung Berücksichtigung finden, dass es ihr \nunmöglich gewesen sei, die aufgrund familiärer Vermittlung erworbenen \nSprachkenntnisse aufrechtzuerhalten. Ihr Vater sei 1979 verstorben. Danach habe \nfür sie mehr als zwanzig Jahre lang keine Möglichkeit mehr bestanden, die deutsche \nSprache zu praktizieren. Mit der Eintragung der russischen Nationalität in ihren \nInlandspass sei kein Bekenntnis zum russischen Volkstum verbunden gewesen. \nDiese Eintragung sei nur auf Druck der Lehrer zustande gekommen.\n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n10. Juni 1993 und seines Widerspruchsbescheides vom \n22. September 1993 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\n1. zum Beweis dafür, dass die Klägerin, die mit ihrem Vater \ntrotz der gegen sie und die Familie bestehenden \nVerfolgungsmaßnahmen deutsch gesprochen hat, auch heute \nnoch in der Lage ist ein einfaches Gespräch über Sachverhalte \ndes allgemeinen Lebens im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu führen ist, die Anhörung der \nKlägerin und der Zeugin J. T1. , C1. 27, I. , \ndie mit der Klägerin in U. gelebt hat.\n\n20\n\n2. Die Klägerin und die Zeugin auch zum Beweis dafür, \ndass die Klägerin bei der Beantragung ihres ersten \nInlandspasses, was in dem Lager, in dem sie noch lebte, üblich \nwar, keine Erklärung über die Wahl ihrer Nationalität \nabgegeben hat, sondern ohne ihr Zutun in der Schule einen \nInlandspass mit der eingetragenen Nationalität Russisch, \nwogegen sie als Minderjährige nichts unternehmen konnte, \nerhalten hat und dass sie nach 1964 mehrfach bei den \nBehörden angefragt hat, ob ihre deutsche Nationalität \neingetragen werden kann, 1993 einen Antrag auf Änderung \nstellte, der abgelehnt wurde, und sogleich, nachdem die \nRechtslage sich zu ihren Gunsten geändert hatte, die \nfehlerhafte Eintragung der Nationalität durch eine \nGerichtsentscheidung herbeiführte, anzuhören.\n\n21\n\n3. Des weiteren wird ebenfalls hilfsweise zum Beweis dafür, \ndass die Klägerin, die aufgrund des prägenden Einflusses ihres \nVaters bereits im Zeitpunkt ihrer Bekenntnisfähigkeit das \nBewusstsein erlangt hatte, nur dem deutschen Volk zugehörig \nzu sein, sich ungeachtet der Eintragung der Nationalität nach \naußen hin immer als Deutsche bezeichnet hat und zum Beispiel \nauch bei Volkszählungen nach 1964 die deutsche Nationalität \neintragen ließ und deshalb nicht nur von der Familie, sondern \nauch von der Umgebung und insbesondere auch von den \nBehörden als Deutsche wahrgenommen wurde, wird die \nAnhörung der Klägerin und die Anhörung der Zeugin \nbeantragt.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides.\n\n27\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl. I 2256 in Betracht. Danach wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Hier besteht ein solcher Anspruch \nnicht, weil nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin nach der Aufgabe ihres \nWohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedlerin erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur \nsein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember \n1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, \nwenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im \nZeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin nicht erfüllt. Es fehlt schon an \neinem wirksamen Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum. § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG setzt für die Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger voraus, dass \nsich der Betreffende nach Erreichen der Bekenntnisfähigkeit bis zur Ausreise \"nur\" \nzum deutschen Volkstum bekannt hat. Damit ist die nach früherem Recht \nmaßgebliche auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als \nEndzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. des Bekenntnisses \nauf andere Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die \nErklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen \nder Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine jedenfalls an der \nBekenntnisfähigkeit ansetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. \nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der \nAusreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht. Bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum \nzwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein.\n\n29\n\nBVerwG, Urteile vom 13. November 2003, - 5 C \n14., 40. und 41.03 -.\n\n30\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat zur \nWahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung angeschlossen. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 23. März 2004 - 2 A \n4321/01 -.\n\n32\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abgegeben hat, ist hier die erste \nAlternative dieser Vorschrift maßgeblich. Denn für die Eintragung der Nationalität der \nKlägerin in ihren ersten Inlandspass war eine ausdrückliche Erklärung zu einer \nbestimmten Nationalität erforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres im Jahr 1961 war \ndie Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober \n1953. Nach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach der \nRegelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom \n10. September 1940 und in der am 1. Juli 1975 in Kraft getretenen Passverordnung \nvom 28. August 1974 in den Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, \nwelche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen \neinzutragen war, war dort allerdings im Gegensatz zu Nr. 3 Abs. 2 der \nPassverordnung von 1974 nicht ausdrücklich geregelt. Das \nBundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die \nPassverordnung vom 21. Oktober 1953 anders als die Passverordnung des Jahres \n1974 zwar kein ausdrückliches Wahlrecht für Kinder aus volkstumsverschiedenen \nEhen enthielt. In der Praxis sei jedoch ebenso verfahren worden, wie später in der \nPassverordnung 1974 vorgesehen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n34\n\nDiese Tatsachen sind vom Bundesverwaltungsgericht als gerichtskundig \nbezeichnet worden.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997, - 9 C \n10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n36\n\nAufgrund dessen ist in diesem Fall die Frage, ob der Aufnahmebewerber ein \nBekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nabgegeben hat, unter der in der ersten Alternative dieser Vorschrift genannten \nVoraussetzung zu beurteilen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198, zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden \nFassung (a.F.).\n\n38\n\nIn der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen \nStellen liegt grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes \nGegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198.\n\n40\n\nDas ist nur dann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den \nausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des \nAufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. \n\n42\n\nNach der Überzeugung des Senats ist die Eintragung der russischen Nationalität \nin den ersten Inlandspass der Klägerin nicht ohne oder gegen deren Willen erfolgt. \nDa das Wahlrecht nach den Erkenntnissen des Senats von den sowjetischen \nBehörden in der Regel beachtet wurde und nur in Einzelfällen insbesondere die \nrussische Nationalität ohne oder gegen den Willen des Betroffenen eingetragen \nwurde,\n\n43\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60, und vom 13. April \n2000 - 5 C 14.99 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 93; \nOVG NRW, Urteile vom 3. November 1997 - 2 A \n1651/94 - und vom 26. Januar 1999 - 2 A 296/97 -\n,\n\n44\n\ngeht der Senat davon aus, dass die Klägerin entsprechend dem üblichen Verfahren \nbei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag \nunterzeichnet hat, in dem als Nationalität \"Russisch\" angegeben war.\n\n45\n\nUm den Senat davon zu überzeugen, dass sie trotz der Eintragung der \nNationalität \"Russisch\" in ihren ersten Inlandspass nicht die Eintragung dieser \nNationalität beantragt hat, hätte die Klägerin hinreichend substantiiert darlegen \nmüssen, dass und unter welchen besonderen Umständen die Nationalitätseintragung \nzustande gekommen ist. Daran fehlt es. Zum einen ist der Vortrag der Klägerin \nwechselnd und insoweit nicht schlüssig. In der von ihr persönlich verfassten \nWiderspruchsbegründung wird ausgeführt, dass die Eintragung der Nationalität \n\"notgezwungen\" erfolgt sei, um \"normal arbeiten und existieren zu können\". Diese \nAngaben sprechen dafür, dass die Eintragung der Nationalität aufgrund einer \nbewussten Entscheidung erfolgt ist, um bessere Lebensbedingungen zu erreichen. \nIhnen kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass der Nationalitäteneintrag ohne \nMitwirkung der Klägerin oder gegen deren Willen erfolg ist. In dem von der Klägerin \nvorgelegten von ihr im Zusammenhang mit der Änderung des Nationalitäteneintrags \nerwirkten Beschlusses des Gerichts des Stadtbezirks L1. der Stadt \nU. ist ausgeführt, die Klägerin sei mit 16 Jahren, als der Pass ausgestellt \nworden sei, bei der Wahl der Nationalität nach der ihrer Mutter noch \"rechtlich \nbegrenzt\" gewesen. Daraus kann nur gefolgert werden, dass eine von der Klägerin \nabgegebene Erklärung von dem Gericht als ihr mangels ausreichender \nHandlungsfähigkeit nicht zurechenbar angesehen worden ist. Auch hieraus lässt sich \nfür eine fehlende Mitwirkung der Klägerin nichts ableiten. Im Rahmen ihrer Anhörung \nim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland T. hat sie demgegenüber \nerklärt, sie habe seinerzeit mit der Familie noch in einem Lager gelebt und sei bei der \nAusstellung des Inlandspasses nicht nach der Nationalität gefragt worden. Im \nKlageverfahren ist seitens der Prozessbevollmächtigten ohne weitere Erläuterung \nvorgetragen worden, die Eintragung der russischen Nationalität in den ersten \nInlandspass sei auf Druck der Lehrer erfolgt; dabei bleibt aber unklar, inwieweit die \nKlägerin an der Passausstellung mitgewirkt hat. Im Verfahren vor dem \nBundesverwaltungsgericht wurde von den Prozessbevollmächtigten vorgetragen, die \nKlägerin habe bis 1953 in die Schule gehen müssen. Hierfür hätten die Kinder in der \nLagersiedlung eine Ausnahmegenehmigung bekommen und seien mit einem Wagen \n5 km weiter in eine kleine Stadt gebracht worden. Sie seien dort des öfteren mit \nSteinen beworfen und immer wieder als Faschistenkinder beschimpft worden. Die \nKlägerin habe dieses Leben bis 1956 ertragen müssen. Sie habe immer darauf \nbestanden, im Inlandspass im Deutsch eingetragen zu werden. Während der \nKommandantur sei ihr dieses nicht möglich gewesen und es sei ihr nur nach \nInkrafttreten der Rehabilitationsgesetze im Jahr 1992 gelungen, die Eintragung, die \nimmer als rechtswidrig angesehen worden sei, zu ändern. Stets habe die Klägerin \nklargestellt, sie habe anlässlich der Passeintragung, da sie noch unter \nLagerkommandantur gestanden habe, keine Erklärung abgegeben. Dieses \nVorbringen ist insoweit nicht nachvollziehbar, als die Kommandantur nach den \nsonstigen Angaben der Klägerin 1956 beendet gewesen ist, was auch den \nhistorischen Gegebenheiten entspricht. Zu dem bleibt unklar, welcher konkrete \nBezug zwischen der Situation der Klägerin in den 50er-Jahren und der 1961 \nerfolgten Passausstellung bestanden hat. Eine nachvollziehbare Erklärung für ihre \nunterschiedlichen Angaben hat die Klägerin nicht gegeben; im Berufungsverfahren \nsind die verschiedenen Erklärungen nebeneinander im Raum stehen geblieben. Die \nzusammen mit der Ladung gesetzte Frist zum gegebenenfalls ergänzenden Vortrag \nist ohne Reaktion geblieben. Lediglich mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 wird \nausgeführt, eine Zurechenbarkeit einer Erklärung der Klägerin setze voraus, dass sie \nbekenntnisfähig gewesen sei. Diese trete in der Regel nur mit 18 Jahren ein. \nGleiches gelte für die Erklärungsfähigkeit, die immer nur ab dem 18. Lebensjahr \nangenommen werden könne, denn vorher sei die Klägerin noch nicht volljährig \ngewesen. Nach diesem Vorbringen wiederum hätte die Klägerin im Zusammenhang \nmit der Ausstellung ihres Inlandspasses sehr wohl eine Erklärung zu einer \nnichtdeutschen Nationalität abgegeben, die ihr lediglich mangels Erklärungsfähigkeit \nnicht als Bekenntniserklärung im vertriebenenrechtlichen Sinne zurechenbar sein \nsoll. Letzteres ist rechtlich unzutreffend, weil sich Erklärungs- bzw. \nBekenntnisfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nnach dem Recht des Herkunftsstaates bestimmen,\n\n46\n\n vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C\n 41.03 -, und vom 29. August 1995, - 5 C 391.94 -, \n BVerwGE 99, 133,\n\n47\n\nsodass es rechtlich nicht relevant ist, dass die Klägerin erst 16 Jahre alt war, als \nsie die Erklärung über die im Inlandspass einzutragende Nationalität abgab.\n\n48\n\nNeben diesem wechselnden, inhaltlich nicht deckungsgleichen und von daher \nschon nicht schlüssigen Vorbringen kommt hinzu, dass die Klägerin im Laufe des \ngesamten Verfahrens keine näheren Angaben zum konkreten Ablauf des \nPassantragsverfahrens gemacht hat, in dem es zur Eintragung der russischen \nNationalität in ihren Inlandspass gekommen ist. Ihrem Vorbringen ist nicht zu \nentnehmen, wie die näheren Umstände dieses zur Passausstellung führenden \nVerfahrens tatsächlich gewesen sind. Ihr Vorbringen beschränkt sich insoweit \nallenfalls auf die pauschale Angabe, anlässlich der Passausstellung keine Erklärung \nzur Nationalität abgegeben zu haben. Dies reicht nicht aus, um einen von dem \nüblichen Verfahren bei der üblichen Verfahren bei der Ausstellung des Inlandspasses \nabweichenden Geschehensablauf substantiiert darzulegen.\n\n49\n\nVor dem Hintergrund des Vorstehenden besteht für den Senat auch kein Anlass, \ndie Klägerin persönlich zu den näheren Umständen der Ausstellung ihres ersten \nInlandspasses persönlich anzuhören. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen \ndie Klägerin hierzu nicht im Laufe des Verfahrens hinreichend konkret hätte \nvortragen können. Dem zweiten hilfsweise gestellten Beweisantrag war schon von \ndaher nicht nachzugehen. Abgesehen davon ist dieser Beweisantrag verspätet, \ndenn die Klägerin war bereits durch gerichtliche Verfügung vom 24. März 2004 \naufgefordert worden, aus ihrer Sicht für die Frage des Bekenntnisses nur zum \ndeutschen Volkstum eventuell relevante Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu \nbezeichnen, soweit sie im Verfahren noch nicht vorgebracht worden waren. Innerhalb \nder gesetzten Frist ist eine Reaktion von Klägerseite nicht erfolgt. Warum der in der \nmündlichen Verhandlung gestellte Hilfsbeweisantrag nicht schon früher hätte gestellt \nwerden können, ist nicht weiter erläutert worden. Da dem hilfsweise gestellten \nBeweisantrag nicht ohne Verzögerung einer Entscheidung des Rechtsstreits hätte \nnachgegangen werden können, weist der Senat diesen auch insoweit zurück. Auf \ndiese Möglichkeit ist die Klägerin in der gerichtlichen Verfügung vom 24. März 2004 \nhingewiesen worden.\n\n50\n\nDas danach vorliegende, ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum \nausschließende Gegenbekenntnis der Klägerin ist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG \nunerheblich. Denn Anhaltspunkte dafür, dass ein Bekenntnis der Klägerin zum \ndeutschen Volkstum im Jahre 1961 mit Gefahr für Leib und Leben oder \nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen \nwäre und die Klägerin deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig so wie geschehen hätte \nausüben müssen, sind von den Klägern nicht substantiiert vorgetragen worden und \nauch nicht ersichtlich. Die schlichte Behauptung, die Eintragung der russischen \nNationalität sei notwendig gewesen, um normal arbeiten und existieren zu können, \nreicht dafür nicht aus.\n\n51\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin hat seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht \nnachträglich dadurch verloren, dass sie sich durch die von ihr 1993 herbeigeführte \nÄnderung der Nationalität in ihrem Inlandspass zum deutschen Volkstum bekannt \nhat, da § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nunmehr ausschließt, von einer in früherer Zeit \nabgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete durch Hinwendung zum deutschen Volkstum und Revidierung \ndes Gegenbekenntnisses abzurücken.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n- 5 C 14.03 - und - 5 C 41.03 -.\n\n53\n\nSelbst wenn man die im Jahr 1961 abgegebene Nationalitätenerklärung der \nKlägerin außer Betracht lässt, sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nnicht erfüllt. Denn auch dann fehlt es zumindest für die Zeit von 1961 bis 1993 an \neinem Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum. Nach der oben zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt \nder Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG feststellbar sein. Ein über einen \nlängeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -.\n\n55\n\nAllerdings ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n56\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n- 5 C 14., 40. und 41.03 -,\n\n57\n\nzu entnehmen, dass dann, wenn durch eine Nationalitätenerklärung bei der \nPassbeantragung kein zurechenbares Gegenbekenntnis abgegeben wurde, zu \nprüfen ist, ob ein Bekenntnis \"auf vergleichbare Weise\" zum deutschen Volkstum \nabgegeben worden ist.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -.\n\n59\n\nUm ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" auszufüllen, müssen die Indizien für den \nWillen der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft \nund Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise \nüber das familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, \nauf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind \nvon den Klägern nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, der \ndeutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z.B. in der \nLebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten \nunzweifelhaft zu Tage treten ließen. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n- 5 C 41.03 -.\n\n61\n\nDas Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat bei der Klägerin nicht \nfeststellen. Die Klägerin hat solche Umstände, die sich auf dem Zeitraum von 1961 \nbis 1993 beziehen, nicht konkret vorgetragen. Die mit der Terminsladung vom \n24. März 2004 übermittelte gerichtliche Verfügung, mit der der Klägerin aufgegeben \nworden ist, aus ihrer Sicht für die Frage des Bekenntnisses nur zum deutschen \nVolkstum im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG relevante Tatsachen anzugeben, ist \ninnerhalb der gesetzten Frist ohne Antwort geblieben. Lediglich im Schriftsatz vom \n1. Juli 2004 ist in diesem Zusammenhang davon die Rede \"im Falle der Klägerin wird \nvor allem davon auszugehen sein, dass sie sich genauso wie ihr Vater bei allen \nVolkszählungen mit deutscher Nationalität eingetragen hat\". Ein konkreter \nTatsachenvortrag ist dieser hypothetisch gefassten Formulierung nicht zu \nentnehmen; abgesehen davon würde die Angabe der deutschen Nationalität bei \neiner Volkszählung für sich genommen als punktuelles Ereignis nicht genügen, um \ndie Voraussetzungen für ein Bekenntnis \"auf andere Weise\" auszufüllen.\n\n62\n\nDem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag ist ein \nkonkreter Tatsachenvortrag zu nachprüfbaren Umständen, die ein Bekenntnis \"auf \nandere Weise\" ausfüllen könnte, nicht zu entnehmen. Außer der Angabe, die \nKlägerin habe bei Volkszählungen nach 1964 die deutsche Nationalität eintragen \nlassen, bleibt völlig offen, inwieweit sich die Klägerin nach außen als Deutsche \nbezeichnet hat, wie dies in allgemeiner Form in dem Hilfsbeweisantrag behauptet \nwird; nähere Angaben zu den angeblichen Volkszählungen sind nicht gemacht \nworden, so dass auch nicht ansatzweise nachvollziehbar ist, inwieweit die Klägerin \nvor den Behörden trotz ihres russischen Nationalitäteneintrags im Inlandspass als \nDeutsche wahrgenommen worden ist, wie dies in dem Hilfsbeweisantrag allgemein \nbehauptet wird. Abgesehen davon ist auch dieser Hilfsbeweisantrag verspätet und \nwird vom Senat aus den bereits zum weiteren Hilfsbeweisantrag genannten Gründen \nals solcher ebenfalls zurückgewiesen. Auch insoweit ist nicht erkennbar, warum die \nKlägerin dazu nicht rechtzeitig hätte vortragen können.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285672","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-13/2-a-3358-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285672","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285672","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-13/2-a-3358-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285672","retrieved":"2026-07-09 03:02:23.854346+00:00"}}