{"status":"available","doknr":"OLD285691","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0712.3A4079.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"3 A 4079/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.848,84 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\na) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die U.-----straße im hier interessierenden Bereich \nentgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine bereits i.S.d. § 242 Abs. 1 BauGB \nvorhandene Erschließungsanlage war. Er behauptet zwar, die u.a. auf eine Luftbildaufnahme \nvom Juni 1962 gestützte Annahme des Verwaltungsgerichts, die U.-----straße im Bereich \nzwischen der G. und der E. Straße sei im Juni 1962 „nichtmals in der Anlegung\" \nbegriffen gewesen, begegne erheblichen Zweifeln, weil die Luftbildaufnahmen unscharf \nseien. Damit ist aber nicht ausgesagt, dass die Luftbilder die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts zum Nichtvorhandensein einer Straßenstrecke nicht mehr tragen \nkönnten. Seine weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang sind schon wegen der \nzeitlichen Anknüpfung zur ernstlichen Erschütterung der Annahme des Verwaltungsgerichts \nnicht geeignet. So gibt der Kläger an, dass „in den 60iger Jahren\" außer Fahrbahn und \nEntwässerung auch beidseitige Bürgersteige und Gaslaternenbeleuchtung vorhanden gewesen \nseien bzw. der maßgebliche Straßenabschnitt „bereits vor dem 08.08.1968\" hergestellt \ngewesen sei sowie schon „vor dem Jahre 1970\" eine Erschließungsfunktion für \nBaugrundstücke im hier interessierenden Bereich gehabt habe. Damit ist nicht ansatzweise \ndargetan, wie sich die Straßenverhältnisse am maßgebenden Stichtag, dem 29. Juni 1961, in \nder Örtlichkeit darstellten.\n\n5\n\nb) Der Antrag legt auch keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts dar, die einschlägige Satzung der Stadt H. über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen vom 6. Februar 1981 (EBS 1981) stelle eine wirksame \nHeranziehungsgrundlage dar. \n\n6\n\naa) Das gilt zunächst, soweit er sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht den \nsatzungsmäßigen Verteilungsmaßstab (§ 5 EBS 1981) als rechtmäßig erachtet hat, der als \nBerechnungsgrundlage auf die mit einem Nutzungsfaktor multiplizierte Grundstücksfläche \nund nicht lediglich auf die bebaubare Fläche abstellt. Dieser qualifizierte Verteilungsmaßstab, \nein sog. Grundflächen-/Vollgeschossmaßstab, fußt auf gesetzlicher Grundlage (§ 131 Abs. 2 \nNr. 1 und Abs. 3 BauGB), ist von dem weiten ortsgesetzgeberischen Ermessen gedeckt und \nbegegnet auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bedenken.\n\n7\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, § 18 Rdnr. 32 (m.w.N.): \n„zulässiger und vom Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausdrücklich empfohlener \nMaßstab\".\n\n8\n\nAuch in dem von dem Kläger zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts \n\n9\n\nvom 19. Februar 1982 - 8 C 27.81 -, NVwZ 1982, 677,\n\n10\n\nist explizit ausgeführt, dass ein solcher Maßstab § 131 Abs. 3 BBauG gerecht wird. Für \ndie von dem Kläger vertretene Auffassung, dass im Bereich gültiger Bebauungspläne bei der \nBeitragsbemessung lediglich die bebaubare Fläche zugrunde gelegt werden dürfe, kann der \ngenannten Entscheidung nichts entnommen werden. Dort ist vielmehr ausdrücklich \nfestgestellt, dass sich in beplanten Gebieten die Grenzen der Ausnutzbarkeit der Grundstücke \nin aller Regel aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben und wegen der für sie \ngeltenden Grundflächen- und Geschossflächenzahlen die zulässige bauliche Nutzung eines \nGrundstücks grundsätzlich von der (gesamten) Grundstücksgröße abhängig ist. \n\n11\n\nDer Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht beanstandet, dass \ndie EBS 1981 den Fall von \"Ausnutzungsreduktionen\" nicht besonders berücksichtige, \nbegründet ebenfalls keine Richtigkeitszweifel. Einer derartigen Satzungsregelung bedarf es \nnicht. Dem Gebot des § 131 Abs. 3 BauGB, Verschiedenheiten des Nutzungsmaßes \n(einschließlich der vom Kläger so bezeichneten Ausnutzungsreduktionen) Rechnung zu \ntragen, wird vielmehr bei der Satzungsanwendung entsprochen, und zwar in der Weise, dass \nöffentlich-rechtliche Baubeschränkungen auf dem jeweils erschlossenen Baugrundstück \nbeitragsmindernd berücksichtigt werden, wenn das durch die Baubeschränkung betroffene \nNutzungsmaß eine Komponente der satzungsmäßigen Verteilungsregelung ist (sog. \nVerminderungszwang). \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 1995 - 8 C 12.94 -, DVBl. 1996, 376, und vom \n3. Februar 1989 - 8 C 66.87 -, BVerwGE 81, 251 (dieses zu § 131 Abs. 3 BBauG). \n\n13\n\nbb) An den erforderlichen ernstlichen Richtigkeitszweifeln mangelt es auch, soweit der \nKläger kritisiert, dass das Verwaltungsgericht die Regelung der Merkmale der endgültigen \nHerstellung in § 7 EBS 1981 nicht als lückenhaft angesehen hat, obwohl sie lediglich von \neinem hohen technischen Ausführungsstandard ausgehe und bestimmte Straßenarten wie Fuß- \nund Wohnwege unberücksichtigt lasse. Diese Rüge geht schon deswegen fehl, weil Fuß- und \nWohnwege erst im Jahre 1986 - mit Inkrafttreten des Baugesetzbuches - und damit lange nach \nErlass der EBS 1981 und Entstehung der Beitragspflichten in den Katalog der beitragsfähigen \nErschließungsanlagen aufgenommen worden sind (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). \n\n14\n\nc) Ferner erweist sich auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die U.-----straße im \nBereich zwischen G1. und E. Straße habe erstmals mit der Widmung vom \n16. März 1981 den Charakter einer öffentlichen (Anbau-)Straße i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 \nBauGB erhalten, nicht angesichts des Zulassungsvorbringens als ernstlich zweifelhaft. Dem \nVorbringen des Klägers zur Aufstufung der U.-----straße zur L.----straße - wie hier durch \nVerfügung vom 15. April 1970 geschehen - lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für eine \nbereits zuvor erfolgte Widmung nicht entnehmen. Zutreffend weist das Verwaltungsgericht \ndarauf hin, dass es durchaus möglich sei, dass die Voraussetzungen für eine Aufstufung nicht \nvorgelegen hätten.\n\n15\n\nd) Auch die Kritik des Klägers an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, durch \nBeschluss des Rates vom 3. November 1978 sei eine (nicht zu beanstandende) \nAbschnittsbildung erfolgt, greift nicht durch. Der vom Kläger insoweit angeführte \nAktenvermerk des Stadtbaurats Dr. S. vom 26. Oktober 1983 bezieht sich schon nicht auf \nden Beschluss des Rates vom 3. November 1978, sondern auf eine Verfügung vom \n10. November 1965 und einen damit gebildeten Erschließungsbezirk. \n\n16\n\ne) Die Kritik des Klägers an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die sachliche \nBeitragspflicht sei „wenigstens in Höhe der Vorausleistung\" entstanden, begründet ebenfalls \nkeine Richtigkeitszweifel. Soweit der Kläger im Hinblick auf den beitragsfähigen \nErschließungsaufwand rügt, „nicht alle zur Abrechnung gelangten Positionen\" seien durch \nden Beklagten nachgewiesen worden, ist nicht ansatzweise konkretisiert, welche Nachweise \nder Kläger angesichts dessen vermisst, dass die Herstellungskosten der Straße nach \nEinheitssätzen ermittelt sowie die Grunderwerbskosten vom Verwaltungsgericht im Detail \naufgeschlüsselt worden sind. \n\n17\n\nf) Die schließlich unter dem Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel erhobene Rüge, das \nUrteil lasse jede Auseinandersetzung mit dem in der mündlichen Verhandlung vom \nKammervorsitzenden angesprochenen Aspekt vermissen, dass die Erschließungsanlage nicht \nin allen Bereichen den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspreche, greift nicht durch. Das \nUrteil enthält die Feststellung, dass etwaige Fehler bei der Ermittlung der Verteilungsfläche \nhinsichtlich des Grundstücks Flur 21, Flurstück 710, von dem nach den Festsetzungen des \nBebauungsplanes nur Teilflächen von der U.-----straße erschlossen werden dürften, sich nicht \nzugunsten der anderen Anlieger - einschließlich des Klägers - auswirkten. Dem hat der Kläger \nnichts entgegengesetzt. \n\n18\n\n2. Letztlich ist auch nicht dargelegt, dass der Rechtssache die weiter behauptete \ngrundsätzliche Bedeutung zukäme (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsantrag \nformuliert schon keine Grundsatzfrage. Soweit er die Verjährung einer Beitragsforderung in \nHöhe einer geleisteten Vorausleistung thematisiert, wird zudem allein geltend gemacht, dass \nhierzu zwar höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege, \n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 - IV CB 75.73 -, DÖV 1976, 96,\n\n20\n\ndie zugrunde liegenden Fallgestaltung aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht \nvergleichbar sei. Mit den in diesem Zusammenhang vorgebrachten einzelfallbezogenen \nGesichtspunkten vermag der Kläger einen grundsätzlichen - eben über den Einzelfall \nhinausgehenden - Klärungsbedarf nicht darzutun. Noch klärungsbedürftige, grundsätzlich \nbedeutsame Fragen zur Verwirkung hat der Kläger ebenfalls nicht aufgezeigt. Mit seinen \nDarlegungen allein zum Zeitablauf übersieht er, dass eine Verwirkung über den bloßen \nZeitablauf hinaus ein positives Verhalten der Behörde voraussetzt, mit dem sie gegenüber \ndem Beitragspflichtigen zum Ausdruck bringt, dass er den Beitrag nicht mehr schuldet bzw. \nmit einer Heranziehung nicht mehr zu rechnen braucht.\n\n21\n\nVgl. Senatsurteil vom 12. April 1989 - 3 A 2089/88 -; OVG Hamburg, Urteil vom \n13. August 1991 - Bf VI 34/90 -, KStZ 1992, 116. \n\n22\n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 GKG a.F.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-12/3-a-4079-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-12/3-a-4079-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285691","retrieved":"2026-07-09 03:02:26.403552+00:00"}}