{"status":"available","doknr":"OLD285690","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0712.13A.D43.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"13a D 43/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass die Verweigerung der Vorlage der in der Entscheidung des Beigeladenen \nvom 5. Januar 2004 bezeichneten Akten rechtmäßig ist. \n\nDie Kosten des Zwischenverfahrens, für das der Streitwert auf 4.000,00 EUR festgesetzt wird, trägt der \nKläger. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer vom Kläger gemäß § 99 Abs. 2 VwGO gestellte Antrag auf Feststellung, dass die Verweigerung der \nVorlage der im Tenor genannten Verwaltungsvorgänge der Beklagten rechtswidrig ist, hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nNach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann die Oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage u. a. von Akten verweigern, \nwenn die Vorgänge u. a. nach einem Gesetz geheimgehalten werden müssen. Gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nstellt das Oberverwaltungsgericht, dort der zuständige Fachsenat, auf Antrag eines Beteiligten fest, ob die \nVerweigerung rechtmäßig ist. Der Fachsenat entscheidet im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nur, ob \ndie Oberste Aufsichtsbehörde ihr durch § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingeräumtes Ermessen rechtmäßig ausgeübt \nhat, \n\n4\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2003 \n- 20 F 8.03 -, NVwZ 2004, 105. \n\n5\n\nEr entscheidet hingegen nicht über den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens oder über Teile davon, weil er \ninsoweit nicht der gesetzliche Richter ist. Die Ermessensentscheidung der Obersten Aufsichtsbehörde bezieht \nsich nur auf die der Vorlage- und Auskunftspflicht unterliegenden Akten. Ob und welche Akten \nentscheidungserheblich und zur gebotenen vollständigen Sachaufklärung dem Gericht vorzulegen sind, \nentscheidet das Gericht der Hauptsache. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2004 \n- 20 F 9.03 -, a. a. O.\n\n7\n\nOb diese Entscheidung hier durch die Verfügungen des Kammervorsitzenden - der allein nicht das Gericht \nder Hauptsache ist und regelmäßig ohne Durchsicht der Vorgänge ihre Bedeutung für das Hauptsacheverfahren \nnicht kennt - und zwar vom 2. September 2003 oder vom 6. und 29. Oktober 2003 ergangen ist, mag offen \nbleiben. Jedenfalls kommt in der Verfügung vom 29. Oktober 2003 zum Ausdruck, dass mit einer Offenlegung \nder hier strittigen Akten das auf den Inhalt dieser Aktenteile gerichtete Auskunftsbegehren des Klägers im \nHauptsacheverfahren erledigt ist. Hieraus folgt, dass es entscheidungserheblich auf die Qualifizierung des Inhalts \nder strittigen Akten und damit auf deren Vorlage ankommt. \n\n8\n\nDie sinngemäße Entscheidung des beigeladenen Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und \nLandwirtschaft (BMVEL) vom 5. Januar 2004, die Vorlage der strittigen Akten, nämlich derjenigen Schreiben \ndes Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Informationen über die \nZulassungsinhaber für alkylphenolethoxylathaltige Pflanzenschutzmittel enthalten, zu verweigern, ist \nermessensfehlerfrei. \n\n9\n\nDas BMVEL hat mit der bezeichneten Stellungnahme an das Verwaltungsgericht im Ergebnis eine \nErmessensentscheidung getroffen. Dass diese erst nach entsprechenden Hinweisen des Verwaltungsgerichts und \nRücksendung der Akten an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BAVL) erfolgte, \nist unerheblich. Das beigeladene BMVEL ist davon ausgegangen, dass der Inhalt der Akten dem aus § 18c \nPflSchG und § 8 UIG folgenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des geistigen \nEigentums unterfällt. Es hat dem ein eventuelles öffentliches Informationsinteresse gegenübergestellt, dessen \nÜberwiegen eine Offenbarung dieser Geheimnisse gleichwohl hätte rechtfertigen können. Derartige Interessen \nhat es unter Bezugnahme auf die Ausführungen des BAVL in der Klageerwiderung vom 21. November 2003 im \nHauptsacheverfahren jedoch verneint, so dass es dem Geheimnisschutz weiterhin Vorrang eingeräumt hat. Das \nreicht für die Annahme einer Ermessensentscheidung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO aus. \n\n10\n\nDas Ermessensergebnis des BMVEL ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob § 8 UIG überhaupt anwendbar ist \noder von der spezielleren Vorschrift des § 18c PflSchG verdrängt wird, kann offen bleiben.\n\n11\n\nZutreffend ist es hinsichtlich des Inhalts der strittigen Akten von Geheimnissen im Sinne des § 8 Abs. 1 \nSatz 2 UIG und § 18c Abs. 1 PflSchG ausgegangen. Der Senat hat die Akten eingesehen. Sie enthalten Angaben \nüber Hersteller von alkylphenolethoxylathaltigen Pflanzenschutzmitteln und über Mengen dieses Stoffes. Ob ein \nHersteller von Pflanzenschutzmitteln überhaupt Alkylphenolethoxylate verwendet und in welchen Produkten \nsowie mit welchen Anteilen das der Fall ist, ist ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, weil das Wissen über die \nVerwendung dieses Stoffes in der Produktherstellung durch Aufwendung eigener Mittel des Herstellers \nerworben und zur kommerziellen Nutzung durch das betreffende Unternehmen bestimmt sowie nur einem \nausgesuchten Kreis Informierter vorbehalten ist. \n\n12\n\nZutreffend ist das beigeladene BMVEL auch davon ausgegangen, dass die Ausschlusstatbestände des § 18c \nAbs. 2 PflSchG nicht vorliegen. Nr. 1 greift nicht, weil er nicht Pflanzenschutzmittel mit bestimmten \nInhaltsstoffen erfasst; die Pflanzenschutzmittel schlechthin und die diesbezüglichen Zulassungsinhaber dürften \nüberdies dem Kläger bekannt sein. Nr. 2 greift nicht, weil Alkylphenolethoxylate nach den überzeugenden \nAusführungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 21. November 2003, denen der Kläger insoweit nicht \nentgegengetreten ist, keine Wirkstoffe, sondern Beistoffe sind und die Vorschrift nach der klaren und \neindeutigen und deshalb nicht erweiternd interpretierbaren Formulierung Beistoffe nicht erfasst. Nr. 3 ist nicht \neinschlägig, weil die hier nur in Betracht kommenden physikalisch-chemischen Angaben zum \nPflanzenschutzmittel die gemeinschaftsrechtlich vorgegebenen physikalisch-chemischen Eigenschaften des \nMittels meint und Substanzanteile keine Eigenschaften darstellen. Nr. 6 greift nicht, weil Angaben über \nVerfahren zur Bestimmung bestimmter Substanzen nicht die Angabe der Substanzen selbst und ihrer Anteile in \neinem Pflanzenschutzmittel beinhalten. Zutreffend ist in der Stellungnahme vom 21. November 2003, auf das \ndas BMVEL in seiner Ermessensentscheidung vom 5. Januar 2004 verweist, ferner ausgeführt, dass die \nRegelungen des Chemikaliengesetzes keine Pflicht zur Offenbarung der von der Klägerin begehrten Information \nbegründen können. Eine Verpflichtung der Behörde zur Offenbarung von einem umstrittenen Geheimnisschutz \nunterstellten Informationen setzt notwendigerweise einen grundsätzlichen Informationsanspruch des \nAnspruchsstellers voraus. § 22 ChemG gewährt nach seinem Wortlaut der Klägerin jedoch keinen \nInformationsanspruch über die von der Anmeldestelle zusammenzustellenden Mitteilungsinhalte. Folglich kann \nauch § 22 Abs. 3 ChemG keine Offenbarung derartiger Inhalte oder eine durchschlagende Gewichtung des \nInformationsinteresses Dritter an ihnen im Rahmen der behördlichen Ermessensabwägung begründen. \n\n13\n\nDem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen hat das beigeladene BMVEL bezugnehmend auf die \nAusführungen in der Klageerwiderung vom 21. November 2003 hohes Gewicht beigemessen, was bei dem \ngesetzlichen Regel-Ausnahme-Prinzip zu Gunsten der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht zu beanstanden \nist. \n\n14\n\nIn nicht zu beanstandener Weise hat das BMVEL ein demgegenüber überwiegendes öffentliches Interesse an \nder Offenbarung verneint, weil eine Information der Öffentlichkeit zum Zweck des Umwelt- und \nGesundheitsschutzes in Bezug auf alkylphenolethoxylathaltige Pflanzenschutzmittel nicht geboten erscheint. Das \nBAVL hat im Hauptsacheverfahren überzeugend ausgeführt, dass in Nahrungsmitteln für den Menschen eine \ndurch alkylphenolethoxylathaltige Pflanzenschutzmittel möglicherweise eintretende Nonylphenolbelastung \nlediglich in einer solchen Menge erwartet werden kann, die für Erwachsene und Kleinkinder weit unterhalb der \nbei hohem Sicherheitsfaktor ermittelten Toleranzgrenze liegt und dass sich auch die Nonylphenolbelastung der \nGewässer bei Einhaltung der vorgeschriebenen Applikationsabstände unterhalb der regionalen \nGewässerbelastung und der für Gewässerorganismen bedenklichen Konzentration bewegt. Insoweit wird auf die \nAusführungen auf Blatt 7/8 des Schriftsatzes vom 21. November 2003 verwiesen. Dort ist weiterhin \nüberzeugend ausgeführt, dass diese Sicht der Dinge auch vom Europäischen Parlament und Rat geteilt wird. \nDem ist der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2004 im vorliegenden Zwischenverfahren nicht \nsubstantiiert entgegengetreten, insbesondere hat er zu den Gesundheitsauswirkungen auf Menschen und zur \nUmweltbelastung nicht Stellung genommen. \n\n15\n\nSoweit der Kläger darauf hinweist, dass die Geheimhaltung ohnehin nur bis zu einer Richtlinie über den \nWiderruf von Nonylphenolethoxylat gelten werde, ändert das an der gegenwärtigen Rechtslage betreffend die \nGeheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheinmissen nichts. Soweit er vorträgt, dass angesichts der nicht \nmehr erteilten Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Alkylphenolethoxylaten kein Konkurrent die \nRezepturen anderer Unternehmen - die im Übrigen auch nicht Gegenstand des Hauptsacheverfahrens seien - \nnachbilden werde, können die wirtschaftlichen Möglichkeiten einer weltweit kommerziellen Ausnutzung \nfremden Know-hows bei dessen Offenlegung nicht sicher abgeschätzt werden, so dass dem Geheimnisschutz \nauch unter dem Einwand des Klägers Vorrang zukommt. Soweit der Kläger meint, dass der mündige Bürger \nohne die verfolgten Informationen keine bewusste Kaufentscheidung treffen könne, \"mit der Belastung von \nLebensmitteln durch Nonylphenole vermieden werden\", zwingt das ebenfalls nicht zu einer durchschlagenden \nGewichtung des Offenbarungsinteresses des Klägers und Dritter und lässt das nicht die Ermessensentscheidung \ndes beigeladenen BMVEL rechtswidrig erscheinen. Der Endverbraucher kann bei der Auswahl des \nLebensmittels ohnehin nicht feststellen, ob irgendwo in der Herstellungskette alkylphenolethoxylathaltige \nPflanzenschutzmittel Verwendung gefunden haben, und für den Lebensmittelproduzenten wird regelmäßig \nweniger die von einigen Verbraucherkreisen befürchtete Nonylphenolbelastung von Lebensmitteln oder der \nGewässer im Vordergrund stehen als vielmehr die nach Zulassung des Pflanzenschutzmittels bei Einhaltung der \nvorgeschriebenen Anwendungsbedingungen fachbehördlich festgestellte Unbedenklichkeit. \n\n16\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-12/13a-d-43-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":6},{"jurabk":"UIG 2005","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ChemG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-12/13a-d-43-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285690","retrieved":"2026-07-09 03:02:26.285876+00:00"}}