{"status":"available","doknr":"OLD285736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0708.2A1746.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"2 A 1746/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage \nhinsichtlich des Klageantrages zu 2. abgewiesen hat.\n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des Klageantrages zu 2. \nist zulässig und begründet, weil ernstliche Zweifel an der Annahme des \nVerwaltungsgerichts bestehen, die bei der Klägerin zu 1) vorhandenen \nDeutschkenntnisse seien nicht familiär im Sinne von § 6 Abs. 2 BVFG vermittelt \nworden.\n\n3\n\nSoweit die Klage hinsichtlich des Klageantrages zu 1. abgewiesen worden ist, ist \nder Zulassungsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Die insoweit geltend \ngemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist in der \nangefochtenen Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung davon \nausgegangen, dass eine Einbeziehung im Härtewege nach § 27 Abs. 1 Satz 2 und \nAbs. 2 BVFG in der Regel nur dann in Betracht kommt, wenn die einzubeziehenden \nPersonen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet \nverlassen hat, ihre Einbeziehung bereits beantragt hatten. Es hat offengelassen, ob \ndieser Grundsatz auch für den Fall gilt, dass die Bezugsperson - wie hier - mit einem \nBesuchsvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, erst während des \nBesuches in Deutschland einen Aufnahmeantrag stellt und den Aufnahmebescheid \nim Wege des Härtefallverfahrens erhält. Jedenfalls sei zu fordern, dass der \nAufnahme- bzw. Einbeziehungsantrag der Abkömmlinge zumindest gleichzeitig mit \ndem der Bezugsperson gestellt wurde, um den Zusammenhang des ausreisewilligen \nFamilienverbandes deutlich zu machen, soweit nicht im Ausnahmefall bei den \nAbkömmlingen für das Unterbleiben besondere Härtegründe bestünden. Eine \nderartige gleichzeitige Antragstellung liegt hier nach Ansicht des Verwaltungsgerichts \nnicht vor, da der Aufnahmeantrag der Kläger knapp eineinhalb Jahre nach der \nEinreise der Bezugsperson gestellt worden sei. Von einer früheren Antragstellung \nkönne nicht ausgegangen werden.\n\n4\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder angefochtenen Entscheidung zu wecken (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Vom \nRechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus hätten die Kläger hierzu substantiiert \nvortragen müssen, dass bereits im November 1993 zeitgleich mit dem \nAufnahmeantrag ihrer Bezugsperson auch ihr Antrag auf Einbeziehung in den der \nBezugsperson zu erteilenden Aufnahmebescheid gestellt worden ist. Dass die Kläger \npersönlich oder durch einen Bevollmächtigten im November 1993 einen \nEinbeziehungsantrag gestellt haben, wird in der Antragsschrift jedoch nicht \nhinreichend dargelegt. Ob und in welchem Umfang die Bezugsperson nach ihrer \nEinreise gegenüber dem Bundesverwaltungsamt erklärt hat, dass auch ihre Kinder \nim Bundesgebiet aufgenommen werden wollen, kann offen bleiben. Mit dem \nVerwaltungsgericht ist nämlich davon auszugehen, dass eine Erklärung der \nBezugsperson gegenüber dem Bundesverwaltungsamt, dass auch ihre Kinder \nkommen wollen, zur Annahme eines im Rahmen der Härtefallprüfung \nvertriebenrechtlich relevanten Einbeziehungsantrages nicht ausreicht. Dieser setzt \nnicht nur voraus, dass ein individuell bestimmter Aufnahmebewerber gegenüber dem \nBundesverwaltungsamt in rechtsverbindlicher Weise zum Ausdruck bringt, einen \nEinbeziehungsbescheid im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG beantragen zu \nwollen. Vor dem Hintergrund, dass bei einer Einbeziehung von Abkömmlingen im \nWesentlichen das Abkömmlingsverhältnis zu prüfen ist, ist darüber hinaus für einen \nrechtsverbindlichen Antrag zumindest die Darlegung und Glaubhaftmachung des \nAbkömmlingsverhältnisses etwa durch die Vorlage der Geburtsurkunde erforderlich. \nDer bloße Hinweis anlässlich eines Härtefallverfahrens, dass weitere Kinder des \nAufnahmebewerbers nach Deutschland kommen wollen, reicht dazu offensichtlich \nnicht aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Bezugsperson entgegen den Feststellungen \nin dem angefochtenen Urteil diese Voraussetzungen eines Einbeziehungsantrages \ndurch entsprechenden Vortrag und die Vorlage entsprechender Belege beim \nBundesverwaltungsamt erfüllt hat, werden in der Antragsbegründung nicht \nvorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.\n\n5\n\nDer Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. \nDie von den Klägern in der Antragsbegründung als grundsätzlich klärungsbedürftig \nangesehene Frage, unter welchen Umständen davon auszugehen ist, dass die \nKläger einen Antrag auf Einbeziehung gestellt haben, bezieht sich offensichtlich auf \nden hier vorliegenden Einzelfall und kann schon deshalb keine Frage von \ngrundsätzlicher Bedeutung darstellen.\n\n6\n\nSoweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, ist der Beschluss \nunanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n7\n\nSoweit dem Zulassungsantrag stattgegeben worden ist, wird das \nAntragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung \nbedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines \nMonats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist \ndurch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule \nim Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, \n48143 Münster (Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die \nBegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen \nanzuführenden Gründe der Anfechtung. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, \nso ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 6 i.V.m. Abs. 3 Sätze 4 und 5 \nVwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/2-a-1746-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/2-a-1746-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285736","retrieved":"2026-07-09 03:02:31.808379+00:00"}}