{"status":"available","doknr":"OLD285740","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0708.21A2435.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"21 A 2435/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf \n10.225,84 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Antragsvorbringen der Kläger, das gemäß \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, \nrechtfertigt unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte die Zulassung der \nBerufung.\n\n3\n\nI. Das Zulassungsvorbringen ist insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu wecken, mit \ndem das Verwaltungsgericht die auf Unterlassung einer Nutzung des Schulhofs der \nI. -L. /X. -S. -Schule für schulfremde Zwecke und außerhalb der \nSchulzeiten sowie auf Ergreifung von Maßnahmen zur Verhinderung solcher \nBenutzungen gerichtete Klage abgewiesen hat.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass den Klägern der von ihnen - allein - \nverfolgte Anspruch gegen die Beklagte auf Untersagung und Verhinderung jeglicher \naußerschulischen Nutzung nicht zustehe, weil in Anbetracht der vielfältigen, auch \nbaulichen Möglichkeiten für eine Minderung des von dem Spiel auf dem Schulhof \nausgehenden Lärms nicht davon ausgegangen werden könne, dass allein eine \nNutzungsuntersagung, die nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sei, geeignet \nsei, die Kläger vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen zu schützen. Eine \nabweichende Bewertung ergebe sich auch nicht aus der bauplanerischen \nFestsetzung des von den Klägern bewohnten Grundstücks als reines Wohngebiet. \nDiese Argumentation wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Frage \ngestellt.\n\n5\n\n1. Unbegründet sind zunächst die von den Klägern geäußerten Zweifel an der \nExistenz eines allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegen \nschlicht hoheitlich verursachte Immissionen, den das Verwaltungsgericht als \nAnspruchsgrundlage für das von den Klägern verfolgte Begehren zugrunde gelegt \nhat. Dass es einen derartigen Anspruch gibt, der einem von Immissionen eines \nHoheitsträgers betroffenen Nachbarn unmittelbar gegen den betreffenden \nHoheitsträger zusteht und der auf Unterlassung dieser Immissionen gerichtet ist, \nsoweit sie das Maß des im Einzelfall Zumutbaren überschreiten, entspricht der \nständigen und seit langem gefestigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen \nRechtsprechung.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C \n77.87 -, BVerwGE 81, 197 (199 f.); Urteil vom \n29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BVerwGE 79, 254 (257); \nOVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2001 - 21 B \n1889/00 - NVwZ 2001, 1181; VGH Bad.-Württ., Urteil \nvom 26. Juni 2002 - 10 S 1559/01 -, UPR 2003, 76 \nm.w.N. \n\n7\n\nDie von den Klägern für einschlägig gehaltenen Regelungen, hier § 22 ff. \nBImSchG, begründen demgegenüber keine Duldungspflichten und \nAbwehransprüche im Nachbarschaftsverhältnis zwischen Störer und Gestörtem, \nsondern entfalten unmittelbare Wirkung allein in deren jeweiligem Verhältnis zu der \nfür die Anlagenüberwachung zuständigen Behörde.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O., \nS. 257.\n\n9\n\nZutreffend ist ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dieser öffentlich-\nrechtliche Unterlassungsanspruch darauf gerichtet ist, dass der Hoheitsträger \nVorkehrungen gegen unzumutbare Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft trifft. \nDabei zeigt der einleitende Hinweis des Verwaltungsgerichts auf den Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Oktober 1997 \nüber die Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei \nFreizeitanlagen, dass das Verwaltungsgericht - zutreffend - davon ausgegangen ist, \ndass auch im Rahmen der Prüfung eines öffentlich-rechtlichen \nUnterlassungsanspruchs den immissionsschutzrechtlichen Regelungen der Maßstab \nfür die Beurteilung der Frage zu entnehmen ist, welches Maß an hoheitlich \nverursachten Lärmimmissionen nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls als \n(noch) zumutbar hinzunehmen ist, weil sie sich (noch) nicht als erhebliche \nBelästigung und damit als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, \n22 Abs. 1 BImSchG darstellen. Zutreffend ist schließlich auch die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, dass der Störungsbetroffene gegenüber dem störenden \nHoheitsträger regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen, sondern \nallein darauf hat, dass Lärmbelästigungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle \nunterbleiben. Wie der unterlassungspflichtige Hoheitsträger dies erreicht, obliegt \nallein seiner Entscheidung.\n\n10\n\nBVerwG, Urteil vom 29. April 1988, a.a.O., S. \n263.\n\n11\n\n2. Auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, eine Nutzungsuntersagung komme \nerst dann in Betracht, wenn Maßnahmen zur Verminderung der Lärmimmissionen \nohne Erfolg blieben oder keinen Erfolg versprächen, ist - entgegen der Kritik der \nKläger - nicht zu beanstanden. Dieser Vorrang von immissionsmindernden \nMaßnahmen vor einer - gänzlichen - Untersagung der emittierenden Nutzung ergibt \nsich rechtlich zwingend aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n12\n\nVgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B \n6.91 -, NVwZ-RR 1994, 141; Hess.VGH, Urteil vom \n30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, JURIS, \nRdn. 44.\n\n13\n\nHiermit ist der mit dem Fehlen eines solchen Vorrangs der \nImmissionsverminderung vor der Nutzungsuntersagung begründeten Kritik der \nKläger am angefochtenen Urteil schon vom Ansatz die Grundlage entzogen. Im \nÜbrigen ist diese Kritik auch in der Sache unbegründet: Für die Feststellung, dass \nder von den Klägern im vorliegenden Verfahren - ausschließlich - vertretenen \n\"Maximalforderung\" einer völligen Untersagung jeglicher außerschulischen Nutzung \ndes Schulhofes wegen der Mannigfaltigkeit der Möglichkeiten, die Lärmentfaltung \nspielerischer Aktivitäten auf dem Schulhof zu begrenzen - zu denken wäre etwa an \nlärmmindernde Maßnahmen an einzelnen Spielgeräten, an deren räumlich anderer \nAnordnung, an Beschränkungen hinsichtlich der Art der Nutzung oder an \nBeschränkungen hinsichtlich der Nutzungszeiten, wie sie bereits im Eilverfahren VG \nGelsenkirchen 8 L 869/01 angeordnet worden waren -, kein Erfolg beschieden ist, \nbedurfte es keiner näheren Feststellungen hinsichtlich des von dem \naußerschulischen Spiel auf dem Schulhof auf das von den Klägern bewohnte \nGrundstück konkret einwirkenden Lärms. Denn es fehlte - und fehlt - jeder \nAnhaltspunkt dafür, dass Bemühungen der Beklagten mit dem Ziel, diesen Lärm auf \nein den Klägern immissionsschutzrechtlich zumutbares Maß zu reduzieren, von \nAnfang an zum Scheitern verurteilt wären; auch die Kläger nennen im \nZulassungsantrag nichts, was solche Maßnahmen als fruchtlos erscheinen ließe. \nDamit aber war das konkrete Ausmaß des zum Zeitpunkt der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts auf dem Schulhof tatsächlich verursachten Lärms, dessen \nFeststellung bei einem auf Lärmminderung gerichteten Begehren sinnvoll gewesen \nwäre, für das angefochtene Urteil ohne Bedeutung.\n\n14\n\n3. Auch die Ausführungen der Kläger zum ihnen ihrer Ansicht nach zustehenden \n\"Gebietsgewährleistungsanspruch\" wecken keine ernstlichen Zweifel an der \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, dass die bauplanungsrechtlichen \nFestsetzungen für das von ihnen bewohnte Grundstück ihnen keinen vom Umfang \nder tatsächlichen Beeinträchtigung unabhängigen Anspruch auf gänzliche \nUnterlassung der außerschulischen Nutzung des Schulhofs vermitteln.\n\n15\n\nDie Kläger nennen bereits keinen stichhaltigen Grund dafür, dass und warum \nsich die - umfangreich zitierten - Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im \nUrteil vom 16. September 1993 -\n\n16\n\n4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ff. (162),\n\n17\n\nzum \"Baugebiet i.S. von § 12 Abs. 2 BauNVO\", d.h. zu demjenigen Gebiet, für \ndessen (\"durch die zugelassene Nutzung verursachten\") Bedarf \"in \nKleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie \nSondergebieten, die der Erholung dienen\", Stellplätze und Garagen errichtet werden \ndürfen, \"ohne weiteres auf den hier interessierenden rechtlichen Zusammenhang \nübertragen\" lassen, weil der für diese Vorschrift entwickelte Begriff des Baugebietes \n\"exakt der Begriff [sei], der auch den Baugebietsvorschriften in den §§ 2 bis 11 \nBauNVO zugrunde lieg[e]\".\n\n18\n\nJede nachvollziehbare Begründung für diese Behauptung bleiben die Kläger im \nZulassungsantrag schuldig. Angesichts dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht \ndie Einbeziehung von außerhalb des Bebauungsplangebiets in angrenzenden \nWohngebieten liegenden Grundstücken in den Begriff des \"Baugebiets i.S. von § 12 \nAbs. 2 BauNVO\" (allein) damit begründet, dass \"auch jenseits einer Plangrenze ... \nnotwendige Stellplätze errichtet werden [könnten]\",\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, \na.a.O., S.162,\n\n20\n\nwährend es in derselben Entscheidung den nachbarschützenden Charakter von \nFestsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung darauf \nstützt, dass \"die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu \neiner rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden\" seien,\n\n21\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993, \na.a.O., S. 155,\n\n22\n\nliegt das von den Klägern vertretene Verständnis der betreffenden \nUrteilspassage auch nicht eben nahe. Gegen sie spricht etwa, dass das \nBundesverwaltungsgericht selbst seine jüngere Rechtsprechung (nur) dahingehend \nbeschreibt, hiernach habe \"die Festsetzung von Baugebieten durch einen \nBebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu Gunsten der \nPlanbetroffenen\" (Hervorhebung durch den Senat).\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - 4 \nB 87.99 - NVwZ 2000, 679.\n\n24\n\nLetztlich kann diese Frage jedoch offen bleiben. Das Verwaltungsgericht hat \nseine Auffassung, die Kläger könnten den Klageanspruch nicht aus der \nbauplanungsrechtlichen Festsetzung des von ihnen bewohnten Grundstücks als \nreines Wohngebiet durch den Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 8 herleiten, nicht \nallein darauf gestützt, dass das Schulgrundstück im Plangebiet des Bebauungsplans \nNr. 16 der Stadt N. liegt, sondern maßgeblich auch darauf, dass das Grundstück \nhierin als \"Fläche für den Gemeinbedarf (Schule)\" ausgewiesen ist, mithin auf die \ngegenüber der Festsetzung für das Wohngrundstück der Kläger abweichenden \nNutzungsart (UA S. 7 f.). Die Einwendungen, die die Kläger dieser die Ablehnung \neines Gebietsgewährleistungsanspruchs selbständig tragenden Begründung des \nVerwaltungsgerichts entgegenhalten, gehen fehl:\n\n25\n\nDie Behauptung der Kläger, dass \"nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ... ein Anspruch auf \nWahrung der für das eigene Grundstück festgesetzten Gebietsart auch gegenüber \nVerstößen gegen die Festsetzung einer anderen Gebietsart in einem benachbarten \nBaugebiet\" besteht, ist unzutreffend: In dem Urteil vom 20. Oktober 1997 - 10 A \n4504/95 -, das die Kläger als Beleg für ihre Behauptung bemühen, hat der 10. Senat \ndes beschließenden Gerichts die Frage, \"ob in allen Fällen eine planungsrechtlich \nunzulässige Nutzung in dem einen Baugebiet einen nachbarlichen Abwehranspruch \nin Form des Gebietswahrungsanspruchs für jeden Eigentümer eines Grundstücks in \ndem benachbarten Baugebiet auslöst\", ausdrücklich dahingestellt sein lassen; nur für \neine eng begrenzte Ausnahmesituation, hat es einen solchen Anspruch bejaht. \n\n26\n\nA.a.O., S. 14 des Urteilsabdrucks.\n\n27\n\nEine solche Ausnahmesituation ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil keine \nRede davon sein kann, dass die - im öffentlichen Interesse liegende - Nutzung eines \nSchulhofs außerhalb der Schulzeiten als Spielplatz,\n\n28\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. August \n2001 - 21 B 402/01 -, Beschlussbadruck S. 7,\n\n29\n\n mit der Festsetzung als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule) unverträglich ist, \ngeschweige denn, dass sie den Charakter des Schulgrundstücks \"unmittelbar \nverändern würde\". \n\n30\n\nIm Übrigen hat derselbe Senat inzwischen - bezogen u.a. auf ein Grundstück mit \neiner Ausweisung als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \n\"Kirche\" - ausdrücklich festgestellt, dass Grundstücke, für die innerhalb eines \nBebauungsplangebietes unterschiedliche Nutzungen festgelegt sind, nicht innerhalb \neines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten liegen, dass jedoch der \nsogenannte Gebietsgewährleistungsanspruch nur innerhalb desselben Baugebiets \ngreift.\n\n31\n\nOVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 \n- 10 B 1618/02 -, JURIS, Rdn. 3 ff., S. 3 des \nBeschlussabdrucks.\n\n32\n\nAuch der Hinweis der Kläger auf den Beschluss des Baden-Württembergischen \nVerwaltungsgerichtshofs vom 23. August 1996 - 10 S 1492/92 -, BRS 58, Nr. 160, \ngeht fehl. In dieser Entscheidung ist das genaue Gegenteil von dem ausgesagt, was \ndie Kläger als Inhalt der Entscheidung ausgeben.\n\n33\n\nII. Das Zulassungsvorbringen ist auch nicht geeignet darzulegen (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO), dass die vorliegende Rechtssache besondere rechtliche \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Soweit die Kläger \ndiesbezüglich \"insbesondere\" auf ihre Ausführungen zum \n\"Gebietserhaltungsanspruch\" im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil sowie darauf verweisen, dass diese in \ndiesem Urteil \"eher kursorisch\" abgehandelt worden seien, kann auf die \nAusführungen unter I. verwiesen werden; hieraus ist ersichtlich, dass das in Bezug \ngenommene Zulassungsvorbringen keine - entscheidungsrelevanten - Rechtsfragen \nvon besonderer Schwierigkeit darlegt. Soweit die Kläger im Übrigen sinngemäß \ndarauf verweisen, dass die \"Rechtsfragen nach der Reichweite des \n'Gebietserhaltungsanspruchs'\" in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch \nnicht \"so abschließend und eindeutig geklärt\" seien, dass es bei einer \nerstinstanzlichen Entscheidung ohne Überprüfung in einem Berufungsverfahren sein \nBewenden haben könnte, fehlt den Ausführungen der - namentlich vor dem \nHintergrund der oben zitierten jüngeren Rechtsprechung des 10. Senats des \nbeschließenden Gerichts - gebotene Bezug zum konkreten Fall.\n\n34\n\nIII. Auch der Zulassungsgrund einer Abweichung des angefochtenen Urteils von der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) wird im \nZulassungsantrag nicht hinreichend dargelegt.\n\n35\n\nEs ist schon nicht erkennbar, inwiefern zwischen der von den Klägern dem \nBundesverwaltungsgericht zugeschriebenen Aussage aus dem Urteil vom \n16. September 1993 - a.a.O. -, \n\n36\n\n\"daß das Baugebiet und damit auch der auf \nErhaltung der Eigenart des Baugebiets gerichtete \nAnspruch nicht an den Grenzen des \nBebauungsplans enden, sondern planübergreifend \nauch das im Geltungsbereich eines angrenzenden \nBebauungsplans festgesetzte Baugebiet \neinschließen kann\",\n\n37\n\nund der dem Verwaltungsgericht zugeschriebenen Aussage,\n\n38\n\n\"daß eine mit dem Vorhaben- und \nErschließungsplan Nr. 8 der Stadt N. vereinbare \nNutzungsart lediglich bei Vorhaben im \nGeltungsbereich eben dieses Bebauungsplans \neingefordert werden könne\",\n\n39\n\nirgendein Widerspruch bestehen soll, da das Bundesverwaltungsgericht über den \nhier in Rede stehenden Plan weder zu befinden hatte noch befunden hat. Zudem ist \nder von den Klägern formulierten - angeblichen - Aussage des \nBundesverwaltungsgerichts, Baugebiete könnten über Plangebietsgrenzen \nhinausreichen, eine zwingende Festlegung über eine solche Ausweitung eines \nBaugebiets im Einzelfall ohnehin nicht zu entnehmen.\n\n40\n\nBereits oben ist im Übrigen dargestellt, dass das angefochtene Urteil nicht allein \nauf der Annahme einer räumlichen Begrenzung des aus den Festsetzungen des \nVorhaben- und Erschließungsplans Nr. 8 der Stadt N. folgenden \nGebietserhaltungsanspruchs auf das Plangebiet beruht, sondern tragend auch auf \nden unterschiedlichen Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung für das \nSchulgrundstück einerseits und das von den Klägern bewohnte Wohngrundstück \nandererseits. Der angeblichen Abweichung käme für das angefochtene Urteil \ndemnach keine entscheidungstragende Bedeutung zu.\n\n41\n\nSchließlich und vor allem besteht die im Zulassungsantrag geltend gemachte \nDivergenz schon deshalb nicht, weil die Kläger das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts unzutreffend wiedergeben. Die von ihnen \nangesprochene Urteilspassage bezieht sich - wie bereits oben angesprochen - nicht \nauf \"das Baugebiet und damit auch de[n] auf Erhaltung der Eigenart des Baugebiets \ngerichtete[n] Anspruch\", wie die Kläger Glauben machen wollen, sondern \nausdrücklich und ausschließlich auf das \"Baugebiet im Sinne von § 12 Abs. 2 \nBauNVO\",\n\n42\n\nvgl. Urteil vom 16. September 1993 - a.a.O. -, \nS. 162,\n\n43\n\ndessen Abgrenzung vorliegend überhaupt nicht in Rede steht. Anlass zu einer \nAussage des von den Klägern behaupteten Inhalts bestand für das \nBundesverwaltungsgericht seinerzeit schon deshalb nicht, weil die Grundstücke des \ndamaligen Klägers und der Beigeladenen im Gebiet desselben Bebauungsplans \nlagen, der den fraglichen Bereich als reines Wohngebiet festsetzte.\n\n44\n\nVgl. Urteil vom 16. September 1993, a.a.O., S. \n152 f.\n\n45\n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 \nZPO; die Streitwertsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in \nder hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 \n(BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) \n- GKG a.F. -, vgl. § 72 GKG.\n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/21-a-2435-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/21-a-2435-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285740","retrieved":"2026-07-09 03:02:32.238213+00:00"}}