{"status":"available","doknr":"OLD285738","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0708.21A1349.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"21 A 1349/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 11. Dezember 2002 - 11 K \n1511/01 - ist wirkungslos.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens; die Kosten des \nzweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.895,22 EUR (entspricht \n35.000,-- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren mit Schriftsätzen vom 30. Juni 2004 (Kläger) \nund vom 7. Juli 2004 (Beklagter) übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen; für eine Sachentscheidung ist kein Raum mehr. Zur Klarstellung ist das \nangegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2002 - 11 K \n1511/01 - für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO) sowie \nüber die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.\n\n3\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift \nhat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des \nVerfahrens zu entscheiden. Es entspricht hier der Billigkeit, die Kosten wie tenoriert \nzu verteilen. Einerseits hat der Beklagte mit dem Erlass der Genehmigung dem \nBegehren des Klägers entsprochen und damit die Ursache für den Eintritt der \nErledigung gesetzt. Andererseits ist der Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens \nauf die Forderung des Beklagten zu einem - wenn auch geringen - Teil eingegangen \nund zudem war angesichts der schwierigen für die Entscheidungsfindung relevanten \nRechts- und Tatsachenfragen nicht absehbar, dass das Berufungsverfahren sicher \nim vollen Umfang zugunsten des Klägers entschieden worden wäre. Im Übrigen \nentspricht die tenorierte Kostenentscheidung dem außergerichtlichen \nVergleichsvorschlag des Klägers, den dieser dem Beklagten mit Schriftsatz vom 26. \nNovember 2003 unterbreitet hat.\n\n4\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 73 Abs. 1 \nGKG a.F. und orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - an Abschnitt \nII Nr. 16.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, \n606 = NVwZ 1996, 563). Danach sind 2,5 % der mit der Genehmigung ermöglichten \nInvestitionssumme, hier also 2,5 % der im Genehmigungsantrag veranschlagten \nInvestitionssumme von 1.400.000,-- DM, zugrunde zu legen.\n\n5\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/21-a-1349-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/21-a-1349-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285738","retrieved":"2026-07-09 03:02:32.022944+00:00"}}