{"status":"available","doknr":"OLD285739","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0708.16B1185.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"16 B 1185/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nwird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidend der Senat entsprechend § 87 a Abs. 2 und 3 \nVwGO durch die Berichterstatterin.\n\n3\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht \nauf Erfolg bietet (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).\n\n4\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung ist unbegründet. Die bereits vom Verwaltungsgericht aufgezeigten \nerheblichen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller sind auch durch das \nBeschwerdevorbringen nicht ausgeräumt, so dass ein Anordnungsanspruch nach wie vor nicht \nglaubhaft gemacht ist. Bei den Antragstellern sind anlässlich der Hausdurchsuchung \nElektronikgeräte und Kosmetika in einem Umfang vorgefunden worden, die von Leistungen \nnach dem AsylbLG nicht finanziert werden können. Das Beschwerdevorbringen, viele dieser \nGeräte seien nahezu wertlos, ist kaum nachvollziehbar. Wie die in den Verwaltungsvorgängen \nbefindlichen Aufnahmen belegen, war ein erheblicher Teil der Geräte original verpackt. Dass \ndiese Gegenstände nicht wertlos waren, liegt auf der Hand. Ähnliches dürfte aber auch für die \nanderen Geräte gelten, die jedenfalls im Internet zu einem angemessenen Preis zu verkaufen \nsein dürften. Für nicht glaubhaft hält der Senat auch den Vortrag, ein Teil der Geräte sei \ngeschenkt worden. Insgesamt verbleiben angesichts des Besitzes der Vielzahl teurer \nElektronikgeräte durchschlagende Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller, die \ndiese vor einem erneuten Bezug von Sozialhilfe werden ausräumen müssen. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285739","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/16-b-1185-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285739","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285739","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/16-b-1185-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285739","retrieved":"2026-07-09 03:02:32.111584+00:00"}}