{"status":"available","doknr":"OLD285744","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0708.13B1790.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"13 B 1790/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI. a) Die Beschwerde mit dem (Haupt-)Antrag, \n\n3\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses \n\n4\n\na) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig bis zum rechtskräftigen \nAbschluss des Hauptsacheverfahrens zu \nverpflichten, die in Verlängerung der \nGenehmigung vom 03.03.1999 gemäß Vergleich \ndes Verwaltungsgerichts Aachen vom 18.12.2002 \nfür das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen \nB. ... erteilte rettungsdienstrechtliche \nGenehmigung hinsichtlich der Betriebszeit auf \nmontags bis freitags 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr als \nRegelbetriebszeit sowie im Übrigen (einschließlich \nWochenenden und Feiertagen) auf Anfrage zu \nerweitern und \n\n5\n\nb) das Fahrzeug zudem als Rettungswagen \n(RTW) im 24 Stundenbetrieb zu genehmigen,\n\n6\n\nhat keinen Erfolg. \n\n7\n\nEin für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO \nerforderlicher Anordnungsgrund ist nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft \ngemacht. Hierzu reichen die allgemeinen Hinweise auf die wirtschaftlichen Nachteile \nder Antragstellerin und den Rückgang des Geschäftes nicht aus. Es ist auch sonst \nnicht erkennbar, dass der Betrieb der Antragstellerin trotz der bereits vorhandenen \nGenehmigungen für zwei KTW mit Betriebszeiten für den ersten vormittags und den \nzweiten nachmittags sowie für einen RTW ohne Erlass der einstweiligen Anordnung \nunzumutbare Nachteile erleiden müsste. Auch in der Beschwerdebegründung macht \ndie Antragstellerin keine konkreten Angaben zu den voraussichtlichen \nwirtschaftlichen Auswirkungen der Ablehnung ihres Antrages, obwohl das \nVerwaltungsgericht einen Anordnungsgrund wegen fehlender Existenzbedrohung \nverneint hatte.\n\n8\n\nEin Anordnungsgrund ergibt sich entgegen den Ausführungen der Beschwerde \nauch nicht aus der Androhung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 28 \nRettG. Dass ein Bürger das Hauptsacheverfahren betreffend ein Bußgeld nicht \"auf \nder Anklagebank\" soll erwarten müssen, kann zwar für eine Feststellungsklage gem. \n§ 43 VwGO die erforderliche Konkretisierung des festzustellenden \nRechtsverhältnisses sowie ein Feststellungsinteresse vermitteln. Das mag \ngrundsätzlich auch geeignet sein, einen Anordnungsgrund im Verfahren gem. § 123 \nVwGO zu begründen. Das gilt hier aber deshalb nicht, weil der Vorwurf im \nBußgeldverfahren (Tätigkeit ohne Genehmigung) und der Anspruch im Verfahren auf \nvorläufige Erteilung einer Genehmigung nicht identisch wären, was auch im \nZusammenhang des § 43 VwGO nicht ausreicht.\n\n9\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 10.08.1999 - 13 \nA 2248/99 -, LRE 37, 190, unter Hinweis auf die \nZulässigkeit einer Feststellungsklage nach \nverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.\n\n10\n\nDieser Gesichtspunkt des Auseinanderfallens von Petitum im Verfahren nach \n§ 123 VwGO und dem möglichen Anknüpfungspunkt eines Bußgeldverfahrens \nunterscheidet den vorliegenden Sachverhalt auch von dem vom \nBundesverfassungsgericht zugunsten eines Antragstellers beurteilten Fall.\n\n11\n\nVgl. BVerfG (2. Kammer des 1. Senats), \n- Beschluss vom 4. Februar 2003 -, NVwZ 2003, \n856.\n\n12\n\nDort ist entschieden worden, dass einem Handwerker der Eilrechtsschutz nach \n§ 123 VwGO, mit dem er die vorläufige Feststellung begehrt, dass er seine berufliche \nTätigkeit ohne Meisterbrief und Eintragung in die Handwerksrolle ausüben darf, nicht \ndeshalb verweigert werden darf, weil es ihm zumutbar sei, seine Rechte gegenüber \nder Verwaltung im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu wahren. Abgesehen davon, \ndass dort eine verwaltungsgerichtliche Feststellung über § 123 VwGO begehrt wurde \n- und nicht die Erteilung der Genehmigung, deren Notwendigkeit hier der \nAntragsteller gerade nicht in Frage stellt -, könnte sich vorliegend das Bußgeld nur \ndarauf beziehen, dass die Antragstellerin - jedenfalls formell - gegen die \nGenehmigungspflicht nach §§ 18 ff RettG verstoßen habe.\n\n13\n\nNach \nBVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR \n745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74,\n\n14\n\nkann das Vorliegen eines Anordnungsgrundes aber auch dann bejaht werden, \nwenn ein Anordnungsanspruch mit hinreichender Erkennbarkeit vorliegt. Dies folgt \naus Art. 19 Abs. 4 GG. Danach sind die Gerichte gehalten, den Erfordernissen eines \neffektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der dort verankerte Anspruch auf \neine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei Ihrer \nEntscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung \nvorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die daraus \nergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im \nFalle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so \nweniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend \ngemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. \n\n15\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG \n(2. Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom \n31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, (JURIS) \nm. w. N.\n\n16\n\nDem ist der Senat bereits gefolgt. \n\n17\n\nVgl. Beschluss vom 5. Juli 2001 - 13 B 452/01 -,\nNZV 2001, 444 = VRS 101, S. 141 = NWVBl. 2002, \n66.\n\n18\n\nHier ist zu berücksichtigen, dass nicht nur Neugründungen von Betrieben, \nsondern auch deren Erweiterung unter den Schutz des Art. 12 GG fallen. Diese \nGrundrechtsverletzung wäre auch durch eine Entscheidung zu Gunsten des \nBetroffenen im Hauptsacheverfahren rückwirkend nicht mehr auszugleichen. \nAllerdings können selbst Grundrechtsverletzungen unterschiedliches Gewicht haben. \nSo ist die Genehmigungserweiterung für den Kleinbetrieb der Antragstellerin \nangesichts des Umstandes, dass zwei KTW wegen der vorgegebenen Betriebszeiten \npraktisch jeweils nur halbtags ausnutzbar sind, von erkennbar größerer Bedeutung \nals der Hinzuerwerb einer weiteren Genehmigung für einen Großbetrieb der schon \nrund zehn Genehmigungen ausnutzen kann. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2002 \n- 13 B 964/02 -, n. v.\n\n20\n\nGleichwohl ist nach den für den Senat erkennbaren Umständen hier allenfalls \neine wenig bedeutende Grundrechtsbeeinträchtigung in Rede, die eine \nVorgreiflichkeit des Anordnungsanspruchs unter Vorwegnahme der \nHauptsacheentscheidung nicht verlangt. Wesentlich ist bei dieser Beurteilung, dass \nin dem laufenden Unternehmen der Antragstellerin gleichsam ganztägig (von \nmorgens bis abends) nach den Genehmigungen jeweils ein KTW zur Verfügung steht \nund die Antragstellerin auch mit einem RTW Notfallrettung betreiben darf. Hinzu \nkommt, dass die Einnahmeverluste, um die es angesichts fehlender \nExistenzbedrohung der Antragstellerin im Kern geht, nicht nur für sie unumkehrbar \nerscheinen, sondern auch für den Antragsgegner.\n\n21\n\nUnter diesen Umständen kann - was von Antragstellerin und Antragsgegner \nunterschiedlich beurteilt wird - offen bleiben, ob ein Anordnungsanspruch zu bejahen \nwäre.\n\n22\n\nIm Hinblick auf den ausführlichen Vortrag der Antragstellerin und das \nHauptsacheverfahren macht der Senat gleichwohl folgende Anmerkungen:\n\n23\n\n1. Der erforderliche Anordnungsanspruch ergibt sich nicht schon aus dem \nSchreiben des Antragsgegners vom 19. Januar 2001 in Verbindung mit der \nBesprechung am 22. November 2000, der eine Prolongierung der \ngenehmigungsrechtlichen Situation der Antragstellerin im Jahr 1996 vor ihrer \nBeteiligung am öffentlichen Rettungsdienst für den Fall von deren Beendigung \nvorsehen könnte. Der Antragsgegner hat nämlich im Zusammenhang mit der \nAblehnung des hierauf beruhenden Vergleichsvorschlages vom 16. März 2004 dieser \nBewertung verschiedene Gesichtspunkte entgegengehalten, die sich allenfalls in \neinem Hauptsacheverfahren aufklären lassen. Angesichts des insoweit streitigen \nSachstandes kann auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen \nwerden, dass § 19 Abs. 6 RettG eingreift und dadurch die Funktionsschutzklausel \ndes § 19 Abs. 4 RettG verdrängt wird. \n\n24\n\n2. Der grundsätzlich auch für die vorliegende Situation der zeitlichen Erweiterung \neiner bestehenden Genehmigung einschlägige § 19 Abs. 4 RettG könnte jedoch \ndann nicht anzuwenden sein, wenn die öffentliche Hand ihrerseits keinen \nfunktionsfähigen, flächendeckenden Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG vorhält. \n\n25\n\nOb - wie die Beschwerde meint - die hierzu ergangene ständige Rechtsprechung \ndes Senats, die die Einhaltung der Eintreffzeiten verlangt,\n\n26\n\nvgl. Beschluss vom 2. August 1994 - 13 B 1085/94 \n-, OVGE 44, 126 = RettD 1994, 35, Beschluss vom \n26. März 1996 - 13 B 1975/95 -, VRS Band 92, 153 \n= NZV 1996, 335, Beschluss vom 22. Oktober 1999 \n- 13 A 5617/98 -, VRS 1998, 476 = NWVBl 2000, 103 \nsowie Beschlüsse vom 5. Juli 2001 (a. a. O.) und \n15. März 2004 - 13 B 16/04 -, zur Veröffentlichung \nbestimmt,\n\n27\n\nauf den Fall ausgedehnt werden muss, dass der Krankentransport Mängel \naufweist, ist fraglich. Der Senat hat bisher hierfür keine Maßstäbe entwickelt. Eine \nsolche Entwicklung wäre auch mangels konkreter Anhaltspunkte im Gesetz oder \ndessen Materialien schwierig, da keinesfalls Einzelbeispiele von Mangelsituationen \nim Krankentransport ausreichen würden und sich der Senat bisher bewusst auf die \nEinhaltung der Eintreffzeiten als Maßstab für einen funktionierenden Rettungsdienst \nbeschränkt hatte, weil hinter diesem Kriterium medizinische, mitunter lebenswichtige \nErfordernisse stehen. Soweit sich die Antragstellerin auf das Urteil des Europäischen \nGerichtshofs vom 25. Oktober 2001 - C 475/99 -, DVBl 2002, 182 = EuZW 2002, 25, \nRZ 62 bis 65 beruft, sind eindeutige Maßstäbe auch dem nicht zu entnehmen. Dort \nwird - im hier nicht zu erörternden Zusammenhang des Art. 90 Abs. 2 EGV (jetzt \nArt. 86 Abs. 2 EG) - zunächst ausgeführt: Es \"wäre die Erstreckung der \nausschließlichen Rechte der Sanitätsorganisationen allerdings dann nicht mit ihrer \nAufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu rechtfertigen, wenn die mit \ndem Rettungsdienst betrauten Sanitätsorganisationen offensichtlich nicht in der Lage \nwären, die Nachfrage nach Notfalltransport und nach Krankentransport jederzeit zu \ndecken\" (RZ 62). In RZ 64 wird verlangt, Krankentransport \"effizient\" anzubieten; \nandererseits dürfte nach RZ 65 die Nachfragedeckung nicht \"offensichtlich\" \nausgeschlossen sein. Im Übrigen hat dieses - zu dem anders gestalteten \nLandesrecht von Rheinland-Pfalz ergangene - Urteil für den Senat keine \nBindungswirkung.\n\n28\n\nI. b) Soweit die Antragstellerin die Erweiterung der Genehmigung zum Einsatz \ndes Fahrzeugs B. ... auch als RTW anstrebt, ist ein Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht und kann ein Anordnungsgrund daher auch nicht nach Art. 19 \nAbs. 4 GG gegeben sein. Ein solcher Anspruch auf Genehmigung einer \nDoppelfunktion ist nicht dem Gesetz unmittelbar zu entnehmen. Indem § 22 Abs. 1 \nSatz 2 RettG bestimmt, die - primär personenbezogene (§ 18 RettG) - Genehmigung \nfür die Notfallrettung umfasse auch die Durchführung von Krankentransporten, ist \ndies auf den Fall hier, in dem ein KTW zum RTW \"hochgestuft\" werden müsste, nicht \nübertragbar; die Eignung des Fahrzeugs dazu ist auch nicht glaubhaft gemacht. Der \nAnspruch ist auch sonst nicht ausreichend abgeleitet. Ein Anspruch aus Art. 3 GG \nwäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn der Antragsgegner selbst ein \nsolches \"Verbundsystem\" nutzen würde, was dieser aber ausdrücklich bestreitet; \nauch dafür, dass er entsprechende Genehmigungen an Andere erteilt, ist nichts \nvorgetragen.\n\n29\n\nII. Die beiden ersten Hilfsanträge scheitern aus den vorstehend dargelegten \nGründen ebenfalls. \n\n30\n\nIII. Der letzte Hilfsantrag,\nden Antragsgegner um Wege der einstweiligen \nAnordnung analog § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO zu \nverpflichten, über den Antrag der Antragstellerin \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nerneut zu entscheiden,\n\n31\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg, auch nicht in der allein sachgerechten Auslegung, \ndass der Antragsgegner verpflichtet werden soll, nunmehr eine an allen Kriterien des \n§ 19 Abs. 4 RettG orientierte Neubescheidung nach entsprechender \nSachverhaltsermittlung vorzunehmen.\n\n32\n\nEine solche Verpflichtung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann zwar \nzur Gewährung effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG angebracht \nsein.\n\n33\n\nSo VGH BW, Beschluss vom 21. Februar 1997 \n- 10 S 3346/96 -, NZV 1997, 287 = DÖV 1997, 694 \nund Beschluss des Senats vom 01. September 1998 \n- 13 B 1556/98 -.\n\n34\n\nDer Senat sieht jedoch von dem Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Denn \ndie Antragstellerin hat - soweit ersichtlich - bisher immer noch nicht Klage zur \nHauptsache erhoben, wo das Gericht ohne weiteres nach § 86 VwGO der Behörde \nAuflagen/Vorgaben zur Ermittlung der Kriterien des § 19 Abs. 4 RettG machen \nkönnte. Dies braucht daher nicht durch einstweilige Anordnung zu geschehen. \nWegen dieses Zusammenhangs braucht der Senat die zu § 19 Abs. 4 RettG \nerforderlichen Ermittlungen im vorliegenden Eilverfahren nach § 86 VwGO auch nicht \nselbst vorzunehmen.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der \nStreitwertfestsetzung folgt der Senat der von den Beteiligten nicht beanstandeten \nerstinstanzlichen Festsetzung. \n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/13-b-1790-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/13-b-1790-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285744","retrieved":"2026-07-09 03:02:32.686902+00:00"}}