{"status":"available","doknr":"OLD285743","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0708.12B1233.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-08","aktenzeichen":"12 B 1233/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Erfordernissen \ndes § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Danach muss die Beschwerdebegründung \neinen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die \nBeschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen.\n\n3\n\nDie innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte \nBeschwerdebegründung setzt sich nicht in der erforderlichen Weise mit der \nangefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander.\n\n4\n\nDen gesetzlichen Anforderungen wird der Beschwerdeführer nur dann gerecht, \nwenn er von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ausgeht und aufzeigt, wo \nund weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig, überprüfungsbedürftig ist. Hierbei \nmuss er in der Beschwerdebegründung eindeutig zum Ausdruck bringen, warum er \ndie Begründung des Verwaltungsgerichts nicht für zutreffend erachtet.\n\n5\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12. April 2002 - 7 S 653/02 -, \nNVwZ 2002, S. 883 f., und vom 16. Dezember 2003 - 7 S 2465/03 -, Juris, sowie \nBeschluss vom 11. April 2002 - 1 S 705/02 -, NVwZ-RR 2002, S. 797; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 17. Juli 2003 - 16 B 1316/03 - und 27. April 2004 - 16 B 641/04 -; \nBayerischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - 1 CS 03.2000 -, Juris.\n\n6\n\nDie Beschwerdebegründung muss deshalb notwendigerweise eine neue \nBegründung des verfolgten Anspruchs sein. Es reicht also nicht, dass der \nBeschwerdeführer das erstinstanzliche Vorbringen unverändert wiederholt. \n\n7\n\nDie von der Antragstellerin vorgelegte Beschwerdebegründung geht - abgesehen \nvon formal-sprachlichen Anpassungen an die neue Prozesslage - nicht über eine \nsolche Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hinaus. Auf die differenzierte \nBegründung des Verwaltungsgerichts geht sie nicht ansatzweise ein.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/12-b-1233-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-08/12-b-1233-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285743","retrieved":"2026-07-09 03:02:32.590390+00:00"}}