{"status":"available","doknr":"OLD285776","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0707.1A2881.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"1 A 2881/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer inzwischen mit Wirkung vom 30. November 2001 wegen dauernder \nDienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kläger stand - zuletzt als \nJustizvollzugshauptsekretär - im Justizvollzugsdienst des beklagten Landes. \n\n3\n\nAm 5. November 1998 oblag es dem bei der Justizvollzugsanstalt Werl in der \nBaukolonne eingesetzten Kläger, als Fahrzeugbegleiter einen Lkw der Firma \nHenneke, welcher Streusalz anliefern sollte und über einen aufgesetzten Entladekran \nverfügte, zum Zementlager der Anstalt zu begleiten. Beim Durchfahren eines ca. 3 x \n5 Meter großen Metalltores, über dem sich als Sturz ein Eisenträger mit \naufgesetztem Mauerwerk befand, stieß der Lkw mit seinem Kranaufbau gegen den \nTorsturz. Infolge dessen fielen erhebliche Mengen des Mauerwerks zu Boden. Der \nKläger, der das Tor aufgeschlossen und aufgeschoben hatte und darauf wartete, es \nnach der Durchfahrt des LKW wieder zu schließen, wurde - nach dem vergeblichen \nVersuch, auszuweichen bzw. sich zu schützen - mehrfach durch herabfallende \nGesteinsbrocken und Ziegelsteine getroffen. Er erlitt hierdurch u. a. eine zweitgradige \noffene Unterschenkelfraktur und war in der Folgezeit bis zu seiner Zurruhesetzung \nals vorübergehend dienstunfähig eingestuft. \n\n4\n\nIn seiner Unfallmeldung vom 12. November 1998 stellte der Kläger das \nUnfallgeschehen im Einzelnen wie folgt dar: \n\n5\n\n \"Am 05.11.1998 gegen 7.50 Uhr nahm ich ein Fahrzeug der Firma \nHennecke, das Streusalz geladen hatte, an der Südkanzel \n(Garagengebäude) in Empfang. \n Nach Rückfrage bei dem Kollegen Justizvollzugsobersekretär \nCraes sollte das Streusalz im Zementlager der Anstalt deponiert \nwerden.\n Ich fuhr als Beifahrer mit dem Fahrzeug bis in den Vorhof, stieg \ndort aus, schloß das kleine Durchgangstor zum ehemaligen \nSchreinereihof auf und betrat den Hof. Danach entriegelte ich das \ngroße Tor zur Durchfahrt für den Lastwagen und schob es in \nRichtung des Kantinengebäudes. \n Ich stellte mich in der Nische zwischen Kantinengebäude und Tor, \num anschließend nach der Durchfahrt des Fahrzeuges das Tor \nwieder ordnungsgemäß zu verschließen. Der Fahrer der Firma \nHennecke setzte den LKW langsam in Bewegung und befand sich \nschon mit dem Führerhaus des Wagens im ehemaligen \nSchreinereihof, als ich plötzlich Knirschgeräusche wahrnahm und \nim gleichen Augenblick Steinbrocken auf mich fielen. Instinktiv \nversuchte ich meinen Kopf mit den Armen zu schützen und um \nmein Leben zu schützen und aus reiner Todesangst machte ich \neinen Schritt nach vorn. \n Von den herabstürzenden Mauerteilen, die durch den Bruch des \nMauersturzes über dem Tor sich gelöst hatten, traf mich ein \ngroßer Steinbrocken zunächst in den Rücken, woraufhin ich \nbäuchlings zu Boden stürzte.\n Durch das herabfallende Mauerteil, das anschließend auf mein \nrechtes Bein fiel, erlitt ich einen offenen Schien- und \nWadenbeinbruch.\n Aus den Augenwinkeln sah ich den großen Brocken auf dem \nFührerhaus des LKW liegen. Die Todesangst hatte ich weiterhin, \nda ich ja nicht wußte, ob der Brocken nicht doch noch abrutschen \nund evtl. mich noch treffen konnte. Ich war mit dem rechten Fuß \neingeklemmt. Ich habe mich erst beruhigt nachdem die Kollegen \nKirchhoff und Dümpelmann bei mir waren. Der Fahrer des LKW´s \nder unverletzt blieb, holte unverzüglich Hilfe herbei. Die durch den \nBruch des Mauersturzes aufmerksam gewordenen Kollegen \nDümpelmann und Kirchhoff kamen ebenfalls sofort zur \nUnfallstelle.\"\n\n6\n\nMit Bescheid vom 9. Dezember 1998 erkannte der Präsident des \nJustizvollzugsamtes Westfalen-Lippe den in Rede stehenden Unfall des Klägers als \nDienstunfall i.S.d. § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) an. Mit \nBescheid vom 5. August 1999 gewährte er dem Kläger außerdem Unfallausgleich \ngemäß § 35 BeamtVG. \n\n7\n\nUnter dem 4. November 1999 beantragte der Kläger ab dem Unfalltag die Nach- \nund Weiterzahlung der Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß \n§ 37 Abs. 4 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.). \n\n8\n\nMit Bescheid vom 1. Dezember 1999 lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt \nWerl den Antrag mit folgender Begründung ab: Die Weitergewährung der \nErschwerniszulage setze voraus, dass die Diensthandlung des Beamten mit einer \nbesonderen Lebensgefahr verbunden sei, die Gefährdung also weit über das \nnormale Maß hinausgehe. Die besondere Lebensgefahr müsse dabei vor Eintritt des \nUnfallereignisses vorgelegen haben. Diese Voraussetzungen seien in Bezug auf die \nvom Kläger an dem fraglichen Tag ausgeübte Tätigkeit eines Fahrzeugbegleiters \nnicht erfüllt. \n\n9\n\nZur Begründung seines Widerspruchs vom 27. Dezember 1999 führte der Kläger \naus: Anders als für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 \nAbs. 1 BeamtVG a. F. reiche es für die Gewährung einer Erschwerniszulage gemäß \n§ 37 Abs. 4 BeamtVG a. F. aus, dass sich die besondere Lebensgefahr - wie \nvorliegend - erst während des Unfallereignisses realisiert habe. Dies ergebe sich \nbereits daraus, dass sich der Beamte des Lebenseinsatzes bei der Ausübung der \nDiensthandlung gemäß § 37 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG a. F. nicht bewusst gewesen \nsein müsse. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2000 wies der Präsident des \nJustizvollzugsamtes Westfalen-Lippe den Widerspruch des Klägers als unbegründet \nzurück. Er führte aus: Die erforderliche besondere Gefahrensituation müsse sich \naufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergeben und mit der Diensthandlung als \nsolcher verbunden sein. Daran fehle es hier, weil es zu dem Unfall allein aufgrund \neiner Fehleinschätzung des Lkw-Fahrers über die Höhe des Kranaufbaus an seinem \nFahrzeug gekommen sei. \n\n11\n\nDer Kläger hat am 12. Februar 2000 die vorliegende Klage erhoben. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers,\n\n13\n\nden Beklagten unter entsprechender Aufhebung \ndes Bescheides des Leiters der Justizvollzugsanstalt \nWerl vom 1. Dezember 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Präsidenten des \nJustizvollzugsamtes Westfalen-Lippe vom 19. Januar \n2000 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - ab dem 5. \nNovember 1998 eine Erschwerniszulage gemäß § 37 \nAbs. 4 BeamtVG a. F. zu gewähren,\n\n14\n\ndurch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Begleitung \ndes Lkw´s der Firma Henneke am 5. November 1998 eine Dienstverrichtung \ndargestellt habe, der eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- und \nGesundheitsgefährdung hinausgehende Gefahr zu eigen gewesen sei. Die \ntatsächlich eingetretene schwere Körperverletzung des Klägers habe auf einem so \nnicht kalkulierbaren Fehlverhalten eines Dritten, des Lkw-Führers, basiert. Dies habe \nin Bezug auf die Diensthandlung der Fahrzeugbegleitung einen atypischen \nGeschehensverlauf dargestellt. Eine Auslegung des § 37 Abs. 4 BeamtVG a. F., \nderzufolge es - wie der Kläger meint - ausreiche, dass die besondere Lebensgefahr \nsich erst im Zeitpunkt des Unfalls realisiere und diese Gefahr dabei nicht der \nDiensthandlung als solcher anhaften müsse, sei unter Berücksichtigung \ninsbesondere von Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht möglich. \n\n15\n\nMit der vom Senat zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt \nder Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: \nDie angefochtene Entscheidung sei schon deswegen rechtswidrig, weil es sich \nvorliegend um einen Verpflichtungsstreit handele, bei dem grundsätzlich das Recht \nzum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts anzuwenden sei. Vor \ndiesem Hintergrund hätte hier nicht an § 37 Abs. 4 BeamtVG a. F. angeknüpft, \nsondern auf § 4a der Erschwerniszulagenverordnung i.V.m. § 37 BeamtVG n. F. \nzurückgegriffen werden müssen. (Jedenfalls) Nach der neuen Fassung des § 37 \nAbs. 1 BeamtVG werde gerade nicht mehr gefordert, dass mit der Diensthandlung \neine vorhersehbare und typische Lebensgefahr verbunden gewesen sein müsse. Es \nkomme vielmehr ausschließlich darauf an, ob der Beamte objektiv einer solchen \nLebensgefahr ausgesetzt gewesen sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die ihm \nseinerzeit als Fahrzeugbegleiter obliegende Diensthandlung sei dabei als \nGesamtgeschehen zu werten. Die besondere Lebensgefahr habe sich in diesem \nZusammenhang aus der Tatsache ergeben, dass der Kranaufbau die Mauer \neingerissen und dies den Kläger in eben jene Lebensgefahr gebracht habe. Auch \nallgemein gehöre es zu den Aufgaben eines Fahrzeugbegleiters, Einweisungen in \nschwierigen Fahrsituationen vorzunehmen, in denen der Fahrer des Lkw´s keinen \nÜberblick über die Gesamtsituation habe, so dass ein besonderes Risiko für Leib und \nLeben bestehe. Nach dem Wortlaut der Vorschrift müsse die besondere \nLebensgefahr schließlich auch nicht bereits vor Eintritt des Unfallereignisses \nvorgelegen haben. Es reiche vielmehr aus, wenn sich bei einer Diensthandlung eine \nbesondere Lebensgefahr - wie und wann auch immer - realisiere. \n\n16\n\nDer Kläger fasst seinen erstinstanzlichen Antrag (klarstellend) dahingehend neu, \ndass er beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \ndes Leiters der Justizvollzugsanstalt Werl vom 1. \nDezember 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Präsidenten des \nJustizvollzugsamtes Westfalen-Lippe vom 19. Januar \n2000 zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 5. \nNovember 1998 bis zum 30. November 2001 eine \nErschwerniszulage zu gewähren.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu \nerkennen.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr trägt ergänzend vor: Der Auslegung des § 37 Abs. 1 BeamtVG (auch neuer \nFassung) durch die Gegenseite sei zu widersprechen. So lägen die \nVoraussetzungen dieser Regelung nicht bereits vor, sofern ein Beamter einen \nDienstunfall bei dem objektiven Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr erleide. \nDer Beamte müsse sich dieser Gefahr vielmehr \"ausgesetzt\" haben. Darunter sei zu \nverstehen, dass er sich über die Gefahr im klaren gewesen sei und dennoch seine \nDiensthandlung fortgesetzt habe. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs (ein Band Personalakten) Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache \nkeinen Erfolg. \n\n26\n\nDie Klage mit dem (lediglich zur Klarstellung) neu gefassten Antrag ist nicht \nbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Weiterzahlung der \nErschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§§ 3 ff. der \nErschwerniszulagenverordnung - EZulV) im Anschluss an den am 5. November 1998 \nerlittenen Dienstunfall bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen \ndauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 30. November 2001. \n\n27\n\nÜber den geltend gemachten Anspruch ist in Anwendung der bis zum 31. \nDezember 2001 geltenden Fassung des § 37 Abs. 4 BeamtVG (hier gekennzeichnet \nals \"a. F.\") zu entscheiden. Soweit es an besonderen Regelungen wie insbesondere \nsog. Übergangsvorschriften fehlt, bestimmt sich das auf ein verwaltungsrechtliches \nSchuldverhältnis anzuwendende Recht danach, welche einschlägigen Vorschriften \nim Zeitpunkt des Entstehens der anspruchsbegründenden Umstände, jedenfalls aber \nnoch während des Bestehens dieses Schuldverhältnisses galten. Vorliegend fiel \nnicht nur der Dienstunfall als solcher, sondern darüber hinaus auch der gesamte \nAnspruchszeitraum in die Zeit der Geltung der oben genannten Gesetzesfassung. \nAußerdem fehlt es an einschlägigen materiell-rechtlichen (Übergangs-)Vorschriften, \nwelche generell oder aber mit Blick auf die konkret in Rede stehende \nGesetzesänderung bestimmen, dass für derartige zurückliegende Zeiträume, selbst \nwenn über sie - wie hier - noch nicht rechtskräftig entschieden ist, das aktuelle, im \nvorliegenden Zusammenhang ab dem 1. Januar 2002 geltende Recht (§ 4a EZulV \ni.V.m. § 37 Abs. 1 BeamtVG n. F.) - welches überdies gegenüber § 37 Abs. 4 \nBeamtVG a. F. mit Blick auf dessen Satz 2 in der Sache keine wesentliche Änderung \nbewirkt hat - Anwendung finden müsste. Aus dem allenfalls in Betracht kommenden \n§ 69 e BeamtVG ergibt sich nach der in dessen Absatz 1 enthaltenen Grundregel \nvielmehr gerade das Gegenteil. Der mit der Berufung hervorgehobene Umstand, \ndass hier eine Verpflichtungsklage Gegenstand des Verfahrens ist, führt jedenfalls \nnicht automatisch dazu, dass auch betreffend zurückliegende Anspruchszeiträume, \nwie sie hier in Rede stehen, das derzeit aktuell geltende Recht Anwendung finden \nmüsste; vorrangig ist nämlich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt zunächst \nausgehend vom materiellen Recht zu bestimmen. \n\n28\n\nVgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 113 \nRn. 220 ff. m.w.N.\n\n29\n\nDer nach dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt in Betracht kommende \nAnspruchszeitraum endet hier - wie im neu gefassten Antrag berücksichtigt - \nspätestens mit dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand wegen dauernder \nDienstunfähigkeit (30. November 2001). Denn eine Weiterzahlung der \nErschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten ist - dies zudem unabhängig von \nder Anwendung alten oder neuen Rechts - im Gesetz allein für solche Zeiten \nvorgesehen, in denen der Beamte (nur) vorübergehend dienstunfähig ist. Dazu, ob \ndies überhaupt diejenigen Fälle mit erfasst, in denen sich - wie hier - an die \nvorübergehende Dienstunfähigkeit unmittelbar die dauernde Dienstunfähigkeit \nangeschlossen hat, ohne dass der Beamte wieder Dienst leistete, braucht der Senat \n- wie schon das Verwaltungsgericht - nicht Stellung zu nehmen.\n\n30\n\nVgl. dazu - dies mit beachtlichen Gründen \nbejahend - aber etwa VG Aachen, Urteil vom 10. \nOktober 1996 - 1 K 7351/93 -; ferner zu der \nProblematik Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, \nBeamtVG, § 37 Rn. 19.\n\n31\n\nNach dem somit als mögliche Grundlage des im Streit befindlichen Anspruchs \nallein in Betracht kommenden § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a. F. erstreckt sich bei \neiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit u. a. von Beamten des Vollzugsdienstes - \nzu denen der Kläger zählt - infolge eines Unfalls im Sinne der Absätze 1 bis 3 die \nWeitergewährung der Dienstbezüge auf die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten \nnach der Erschwerniszulagenverordnung. Nach dem anschließenden Satz 2 des \n§ 37 Abs. 4 BeamtVG a. F. gilt dies allerdings auch dann, wenn der Beamte sich des \nLebenseinsatzes im Sinne des Absatzes 1 bei Ausübung der Diensthandlung nicht \nbewusst war. § 37 Abs. 4 BeamtVG a. F. enthält insofern sowohl \nanspruchsbegrenzende (Beschränkung auf bestimmte Beamtengruppen im Wege \nvorabschichtender Gefährlichkeitsprognose des Dienstes) als auch \nanspruchserweiternde (Verzicht auf das subjektive Tatbestandmerkmal des \nBewusstseins der qualifizierten Gefährlichkeit des Einsatzes) Elemente.\n\n32\n\nVorliegend fehlt es - auch bei Einbeziehung der durch den Satz 2 des § 37 \nAbs. 4 BeamtVG a. F. normierten Besonderheiten - (schon) am Vorliegen der \nobjektiven Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls im Sinne der \nAbsätze 1 bis 3 des § 37 BeamtVG a. F. Der Kläger hat hier - allein dies ist in \nErmangelung eines \"Angriffs\" i.S. des Absatzes 2 zwischen den Beteiligten ernsthaft \nstreitig - insbesondere keinen Dienstunfall i.S.d. § 37 Abs. 1 BeamtVG a. F. (unter \nBerücksichtigung der im Rahmen des § 37 Abs. 4 BeamtVG a. F. geltenden \nModifizierungen) erlitten. Der Dienstunfall ereignete sich nämlich nicht bei Ausübung \neiner solchen Diensthandlung, mit der für den Kläger eine besondere Lebensgefahr \nverbunden war. Die Frage, ob es zudem nötig gewesen wäre, dass er (objektiv) sein \nLeben \"eingesetzt\" hätte, muss dabei nicht zusätzlich beantwortet werden.\n\n33\n\nEs reicht in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beamte bei Ausübung seines \nDienstes in Lebensgefahr gerät bzw. geraten ist. Hätte der Gesetzgeber dies \ngemeint, so hätte er ohne weiteres eine entsprechende Formulierung wählen \nkönnen. Statt dessen hat er die erforderliche Lebensgefahr funktional mit einer \nbestimmten Diensthandlung verknüpft. Zudem reicht nicht jede beliebige \nLebensgefahr, sondern diese muss eine \"besondere\" sein.\n\n34\n\nDiese besondere Lebensgefahr, wie sie - zugleich in ihrer spezifischen \nVerknüpfung mit der Diensthandlung - in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG nicht nur in \nder bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, sondern auch nach neuer \nRechtslage nach wie vor als objektives Tatbestandsmerkmal für den sog. \n\"qualifizierten\" Dienstunfall - schon nach dem Wortlaut eindeutig - gefordert wird und \nüber die Inbezugnahme in § 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG a. F. (jetzt: § 4 a Abs. 1 Satz \n1 EZulV) zugleich Maßstab für die Weitergewährung der Zulage für Dienst zu \nungünstigen Zeiten ist, setzt deutlich mehr voraus als eine gewisse allgemeine \nGefährlichkeit des jeweiligen Dienstes. Es müssen vielmehr solche gravierenden, \ngefahrerhöhenden Umstände bestehen, welche die Gefährdung weit über das \n\"normale\" Maß hinaus reichen lassen; der Verlust des Lebens muss wahrscheinlich \nbzw. sehr naheliegend sein oder unmittelbar bevorstehend erscheinen. \n\n35\n\nVgl. etwa Hessischer VGH, Urteil vom 5. \nNovember 1986 - I OE 72/82 -, ZBR 1987, 215; Fürst \nu.a., GKÖD, O § 37 Rn. 8.\n\n36\n\nDas objektive Tatbestandsmerkmal, demzufolge die Diensthandlung mit einer \nbesonderen Lebensgefahr verbunden sein muss, kann dabei allerdings in \nverschiedenen Fallkonstellationen erfüllt sein. Zunächst werden zweifellos diejenigen \nTätigkeiten erfasst, welche bereits allgemein, d. h. bei \"normaler\" Dienstverrichtung \nbesonders gefahrgeneigt (i.S.v. mit Lebensgefahr verbunden) sind. Hierzu zählen \nbeispielsweise die Verfolgung eines gefährlichen bewaffneten Verbrechers, die \nEntschärfung eines Sprengkörpers oder Rettungsmaßnahmen zur Befreiung von \ndurch Feuer eingeschlossenen Personen. \n\n37\n\nVgl. hierzu Fürst u.a., GKÖD, O § 37 Rn. 8; \nSchütz/Maiwald, BeamtR, Teil D, § 37 BeamtVG Rn. \n15.\n\n38\n\nDarüber hinaus sind in das genannte Tatbestandsmerkmal aber auch solche \ndienstlichen Tätigkeiten - hier der in § 37 Abs. 4 BeamtVG a. F. speziell \nbezeichneten Beamtengruppen - einzubeziehen, welchen nicht schon generell als \nsolche, sondern (nur) in dem betreffenden Einzelfall aufgrund dort aufgetretener \nbesonderer - gefahrerhöhender - Umstände bei einer Gesamtschau das Potential der \nLebensgefährlichkeit zuzubilligen ist. Als Beispielsfall genannt sei in diesem \nZusammenhang etwa ein (als solcher im Regelfall noch nicht als besonders \nlebensgefährlich einzustufender) Fallschirmabsprung, wenn er in der Form des \nMannschaftsspringens und bei widrigen Witterungsverhältnissen stattfindet. \n\n39\n\nVgl. dazu Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - 1 A \n4954/00 -; allgemein auch OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 19. Dezember 1997 - 2 A 13507/96 -, \nDVBl. 1998, 1091.\n\n40\n\nSchließlich muss die besondere Lebensgefahr der Diensthandlung nicht stets \nund notwendigerweise von Anfang an anhaften; sie kann vielmehr im Einzelfall auch \nerst durch eine - zu Beginn der Diensthandlung noch unerwartete - Veränderung der \nVerhältnisse eintreten bzw. den nötigen Ausprägungsgrad erhalten. \n\n41\n\nVgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - 1 A \n4954/00 - betreffend den Fall der Einleitung eines \nweiter gefahrerhöhenden Flugmanövers während \neines Fallschirmabsprungs, um größeres Unheil - \ndort den Zusammenstoß mit einem Kameraden - zu \nverhindern; allgemein auch OVG NRW, Urteile vom \n26. Oktober 1995 - 12 A 4049/93 - und vom 4, \nDezember 1990 - 12 A 841/88 -.\n\n42\n\nGerade mit Blick auf diese Fallgruppe bedarf es allerdings, um \nMissverständnissen vorzubeugen, der nachfolgenden Klarstellung und Präzisierung: \nIn allen von § 37 Abs. 1 BeamtVG (a. F.) schon nach dem objektiven Tatbestand \nerfassten Fällen - und deshalb auch für die zuletzt angesprochene Fallgruppe - muss \nausgehend von einer typisierenden Gesamtbetrachtung aller im Unfallzeitpunkt \nvorliegenden äußeren, ggf. gefahrerhöhenden Umstände die erforderliche besondere \nLebensgefahr gewissermaßen vorausschauend - und nur in diesem Sinne bereits \n\"vor\" dem Eintritt des Unfallereignisses (in seinem konkreten Verlauf) - \n\n43\n\nvgl. dazu auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, \nBeamtenversorgungsrecht, § 37 Erl. 2;\n\n44\n\nvorhanden und feststellbar (gewesen) sein. Außerdem muss die Gefahr auch in der \nWeise, in der sie sich letztlich realisiert hat, mit einer Diensthandlung des Beamten \nverknüpft gewesen sein, sei es dass das plötzliche Auftreten und die weitere \nEntwicklung der Gefahr der in Rede stehenden Diensthandlung von vornherein \ntypischerweise anhafteten, sei es dass die gefahrerhöhenden Umstände zwar eher \nunvorhergesehen auftraten, dann aber die Fortführung der Diensthandlung \nwesentlich mitgeprägt haben (z. B. bei einer besonderen \"Rettungstat\" wie etwa dem \nAbbremsmanöver des Lokomotivführers vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis \noder dem Ziehen der Reißleine durch einen Fallschirmspringer zwecks Vermeidung \neines plötzlich drohenden Zusammenstoßes). Ansonsten könnte nämlich praktisch \njeder Fall, der - sei es auch bei einer ex ante-Betrachtung völlig unvorhersehbar und \nohne weiteres Zutun des Betroffenen - letztlich zum Tod eines Beamten während \neiner Dienstverrichtung geführt bzw. den Beamten in eine lebensbedrohliche \nSituation gebracht hat, unter den objektiven Tatbestand des § 37 Abs. 1 BeamtVG \nsubsumiert werden, und zwar auch dann, wenn sich in dem Unfall und seinen Folgen \nkeine gerade in dem betreffenden dienstlichen Zusammenhang typischerweise \nbestehende Lebensgefahr, sondern nur ein latent generell bestehendes (weiter \ngehendes) Risiko realisiert hat. Eine derartige Ausdehnung des Normbereichs \nbezweckt die Regelung über den sog. \"qualifizierten\" Dienstunfall aber gerade nicht. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1991 - 12 \nA 2008/88 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C II 3.5 \nNr. 2; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Januar 1993 - 5 \nL 2634/91 - OVGE 43, 374; \nPlog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz \nmit BeamtVG, § 37 BeamtVG Rn. 7.\n\n46\n\nUnbeschadet des Gebots der vollständigen Einbeziehung der Umstände des \nEinzelfalls hat vielmehr - auch in Fällen während einer Diensthandlung unvermutet \nhinzutretender weiterer Umstände bzw. Eingriffe Dritter in den Kausalverlauf - im \nGrunde eine typisierende und (konkret-funktional) wertende - sowie in diesem Sinne \nzugleich eingrenzende - Betrachtung zu erfolgen, um daraus auf die jeweils \nbestehende Gefährdungslage und ihren Ausprägungsgrad zu schließen. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 \n- 2 B 67/93 -; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, a.a.O., § \n37 BeamtVG Rn. 7 und 7 a.\n\n48\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen war die vom Kläger am Morgen des 5. \nNovember 1998 ausgeführte Diensthandlung nicht mit einer \"besonderen \nLebensgefahr\" verbunden. Es lässt sich zunächst nicht feststellen, dass das \nEinweisen des Lkw-Führers einer anliefernden Firma auf dem Gelände einer \nJustizvollzugsanstalt allgemein mit \"besonderen\" Gefahren verbunden wäre, \ngeschweige denn mit solchen, welche - bei einem grundsätzlich vorauszusetzenden \nsorgfältigen Handeln aller an dem Vorgang Beteiligten - die einweisende Person im \ndienstlichen Zusammenhang typischerweise in eine lebensgefährliche Situation \nbringen würden. In den äußeren Umständen gerade des hier zu entscheidenden \nEinzelfalls gründende gefahrerhöhende Besonderheiten, die bei einer wertenden \nTypisierung ein entsprechend hohes Gefährdungspotential rechtfertigen könnten, \nhaben ebenfalls nicht vorgelegen. Der in Rede stehende Dienstunfall des Klägers \nereignete sich konkret bei der Fahrt des Lkw durch eine - vom Kläger zuvor geöffnete \n- Tordurchfahrt, die zu diesem Zweck bestimmungsgemäß genutzt wurde und als \nsolche keine festgestellten baulichen Mängel aufwies. Objektiv gefahrerhöhend \nwirkte sich in dem konkreten Fall zwar aus, dass der Lkw über einen Kranaufbau \nverfügte und - wie sich bei dem Unfall zeigte - die Durchfahrtshöhe des Tores für \ndiesen Aufbau nicht ausreichte. Diese äußeren Umstände waren für sich genommen \nindes keineswegs so gravierend und außergewöhnlich, dass sie schon als solche die \neinweisende Person objektiv mit einer das übliche Gesundheits- und Lebensrisiko \nbeachtlich übersteigenden (Lebens-)Gefahr konfrontierten. \"Kritisch\" im Sinne des \nHinzutretens lebensbedrohender Umstände wurde die Situation letztlich erst und \n- bei wertender Gewichtung - auch ausschlaggebend durch ein objektiv so nicht zu \nerwartendes Fehlverhalten eines Dritten, nämlich die Fehleinschätzung des Lkw-\nFührers über die Höhe seines Kranaufbaus (im Verhältnis zur Durchfahrtshöhe des \nTores). Maßgeblich aufgrund dieser Fehleinschätzung - und damit zugleich für die \ndem Kläger obliegende Diensttätigkeit völlig unerwartet - kam es dann hier zu dem \nMauerwerkseinsturz im Bereich des Torsturzes, an welcher Stelle sich der Kläger zu \ndem fraglichen Zeitpunkt aufhielt. Letzterer hatte dabei überhaupt keine Zeit und \nGelegenheit mehr, in Fortsetzung seiner Diensthandlung die Geschehnisse \naufzuhalten oder in eine andere Richtung zu lenken. Völlig überrascht konnte er \nvielmehr allein noch versuchen, den auf ihn herabfallenden Gesteinsbrocken, soweit \nes ging, auszuweichen sowie wichtige Körperteile wie seinen Kopf zu schützen. \nInsofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von dem durch \nden erkennenden Senat bereits entschiedenen Fall eines Fallschirmspringers, der \nwährend eines dienstlichen Absprungs in Ansehung veränderter Umstände zur \nAbwendung weiteren Schadens eine neuerliche Diensthandlung (riskantes \nFlugmanöver) vornahm, die ihrerseits einer eigenständigen Bewertung in Richtung \nauf das Merkmal \"besondere Lebensgefahr\" zugänglich war.\n\n49\n\nVgl. Senatsurteil vom 2. Oktober 2002 - 1 A \n4954/00 -.\n\n50\n\nAnders als dort hat es sich hier zudem um einen in Bezug auf die konkret \nvorliegenden äußeren Umstände der Diensthandlung atypischen und insofern für den \nKläger bei vorausschauender Betrachtung völlig unerwarteten Geschehensverlauf \ngehandelt. Es lag nach alledem ein maßgeblich auf dem unkalkulierbaren \nFehlverhalten eines Dritten basierender tragischer Unglücksfall vor, wie er unter \ndiesen Umständen vom objektiven Tatbestand des § 37 Abs. 1 BeamtVG a. F. nicht \nmiterfasst wird. \n\n51\n\nSoweit der Kläger die Auffassung vertritt, der objektive Tatbestand des § 37 \nAbs. 1 BeamtVG a. F. sei im Rahmen der Prüfung des § 37 Abs. 4 BeamtVG a. F., \num die es hier letztlich geht, nicht vollständig bzw. inhaltsgleich zugrunde zu legen, \nkann dem nicht gefolgt werden. Der Senat nimmt in diesem Zusammenhang zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen in dem \nangefochtenen Urteil zur Auslegung des § 37 Abs. 4 BeamtVG a. F. Bezug (vgl. § \n130 b Satz 2 VwGO). Dem Berufungsvorbringen sind hierzu keine durchgreifenden \nneuen Gesichtspunkte zu entnehmen, zumal dort - der Rechtslage nicht \nentsprechend - nunmehr maßgeblich an die ab dem 1. Januar 2002 geltende \nFassung des Gesetzes angeknüpft wird. Dass namentlich nicht alle - bereits als \nBeamtengruppe erhöht gefährdeten - Justizvollzugsbeamten und Feuerwehrleute bei \neinem im Dienst erlittenen Unfall automatisch in den Genuss der Weiterzahlung der \nErschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten kommen sollten, machte \nübrigens nicht nur die Fassung des § 37 Abs. 4 BeamtVG a. F. durch die weiter \neingrenzende Inbezugnahme der Absätze 1 bis 3 der Vorschrift unzweifelhaft \ndeutlich, sondern hat sich auch nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht \ngeändert. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidungen zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 2, 711 Satz 1 \nZPO. \n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht \nvorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG).\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-07/1-a-2881-02","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":33},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-07/1-a-2881-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285776","retrieved":"2026-07-09 03:02:36.564110+00:00"}}