{"status":"available","doknr":"OLD285775","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0707.19A2412.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-07","aktenzeichen":"19 A 2412/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des geltend gemachten \nVerfahrensmangels unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrages zuzulassen. Der damit \nsinngemäß gerügte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 2 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. \nDas Verwaltungsgericht hat den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, \ndass es in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag des Klägers abgelehnt hat, eine \nAuskunft des türkischen Generalkonsulats über seine Behauptung einzuholen, er sei nicht in \nSavur (Türkei) geboren. Die Ablehnung eines Beweisantrages verletzt nur dann den \nAnspruch auf rechtliches Gehör, wenn die Ablehnung im Prozessrecht keine Stütze \nfindet.\n\n4\n\nBVerfG, Beschluss vom 13. April 2000 - 1 BvR 589/95 -, \nArchiv für Presserecht 2000, 351 m. w. Nachw.\n\n5\n\nDie Ablehnung des Beweisantrages des Klägers findet im Prozessrecht eine Stütze. Ein \nBeweisantrag kann nämlich nach dem in § 244 Abs. 3 Satz 2 Alternative 2 StPO zum \nAusdruck kommenden Rechtsgrundsatz abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen \nwerden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, wenn es also auf sie bei \nZugrundelegung der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht \nankommt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2001 - 1 B \n347.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 52; Beschluss \nvom 15. Oktober 1998 - 9 B 142.98 -, Juris; Beschluss vom \n18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, Buchholz 310 § 130 a VwGO \nNr. 16 = BayVBl. 1997, 253.\n\n7\n\nVon diesem Ablehnungsgrund hat das Verwaltungsgericht hier fehlerfrei Gebrauch \ngemacht, indem es den Beweisantrag des Klägers durch Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO \nmit der Begründung abgelehnt hat, dass \"nach türkischem Staatsangehörigkeitsrecht die \nGeburt für die Staatsangehörigkeit entscheidend (sei), nicht der Ort der Geburt.\" Erkennbar \ngemeint hat es damit, wie sich auch aus der Klarstellung in den Urteilsgründen ergibt, dass \ndie Abstammung des Klägers von einer Mutter mit türkischer Staatsangehörigkeit der \nrechtserhebliche Anknüpfungspunkt für seine Feststellung sei, dass der Kläger mit der \nGeburt (an welchem Ort auch immer) ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit erworben \nhat. Schon im Ansatz unzutreffend ist danach die Rüge in der Antragsbegründung, das \nVerwaltungsgericht habe die angeblich offensichtlich unrichtige Eintragung des Geburtsortes \nim Registerauszug der türkischen Gemeinde Yenilmez vom 29. März 2000 nicht zur \nGrundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Auf diese Eintragung hat das \nVerwaltungsgericht ausdrücklich nicht abgestellt (Seite 12 des Urteilsabdrucks), und zwar \nentgegen der Antragsbegründung auch nicht mittelbar durch die Bezugnahme auf das \nStrafurteil des Amtsgerichts Essen betreffend die Mutter des Klägers, das die \nRegistereintragung im Rahmen seiner Beweiswürdigung ebenfalls verwertet hat. Das \nangefochtene Urteil folgt der strafgerichtlichen Würdigung nur im Ergebnis (türkische \nStaatsangehörigkeit der Mutter des Klägers), nimmt aber in der Herleitung dieses \nErgebnisses nicht umfassend auf das Strafurteil Bezug, sondern nur auf die darin unter III. 1. \nabgehandelte Beweisführung durch die DNA-Analysen, mit denen das Institut für \nRechtsmedizin der Universität Essen die Vollgeschwisterschaft der Mutter des Klägers mit \ndem türkischen Staatsangehörigen N. L. nachgewiesen hat und die das angefochtene \nUrteil als überzeugend bezeichnet. Darin liegt nicht zugleich auch eine Bezugnahme auf die \nAusführungen des Amtsgerichts unter III. 2. seines Strafurteils zur Echtheit des Auszuges \naus dem Personenstandsregister.\n\n8\n\nDie Rechtssache hat auch nicht die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die \nallgemeinen Rücknahmevorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze - hier: § 48 VwVfG \nNRW - im Falle einer von vornherein rechtswidrigen Einbürgerung jedenfalls dann \nanzuwenden sind, wenn die Einbürgerung durch bewusste Täuschung erwirkt worden ist. \nDas gilt insbesondere auch dann, wenn der Einbürgerungsbewerber die \nTäuschungshandlung nicht selbst begangen hat und/oder im Zeitpunkt ihrer Begehung noch \nminderjährig war. Diese Gesichtspunkte beeinflussen nicht die Anwendbarkeit der \nallgemeinen Rücknahmevorschriften, sondern lediglich die Ausübung des \nRücknahmeermessens.\n\n9\n\nBVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 1 C 19.02 -, \nBVerwGE 118, 216; Urteil vom 9. September 2003 - 1 C \n6.03 -, DVBl. 2004, 322.\n\n10\n\nDass der Kläger seine Einbürgerung durch bewusste Täuschung herbeigeführt hat, ergibt \nsich aus den Feststellungen im angefochtenen Urteil, er habe seine Einbürgerung \n\"erschlichen\" und er habe die türkische Staatsangehörigkeit mit dem Ziel verschwiegen, \neingebürgert zu werden (Seite 13 des Urteilsabdrucks). Die Zulassungsrügen des Klägers \ngegen diese Feststellungen greifen nicht durch (dazu im Einzelnen am Ende).\n\n11\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. Ohne Erfolg rügt der Kläger unter \ndiesem rechtlichen Gesichtspunkt, das Verwaltungsgericht habe einen unzulässigen \nFreibeweis erhoben, indem es \"das Strafverfahren der Mutter des Klägers vom Amtsgericht \nEssen beigezogen\" und \"trotz des Widerspruchs des Klägers verwertet\", insbesondere die \nstrafrichterlichen Feststellungen zu seiner türkischen Staatsangehörigkeit übernommen \nhabe. Diese Rüge enthält kein inhaltliches Argument gegen die Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Annahme der türkischen Staatsangehörigkeit des Klägers, sondern betrifft \nlediglich das verfahrensmäßige Zustandekommen dieser Annahme. Abgesehen davon wäre \ndie Rüge auch als Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat mit der Beiziehung der Anklageschrift und des Strafurteils gegen die \nMutter des Klägers keinen Freibeweis erhoben, sondern von seiner Befugnis zur Anordnung \neiner Urkundenvorlage Gebrauch gemacht (§ 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO). Dass es die \nBeteiligten entgegen § 108 Abs. 2 VwGO von der Beiziehung des Strafurteils nicht vorab \nunterrichtet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, ist nicht Gegenstand \neiner Zulassungsrüge.\n\n12\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich schließlich \nnicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das vorwerfbare Verhalten \nseiner Mutter strafrechtlich auch ihm zugerechnet, obwohl \"der Gedanke der Sippenhaft ... \ndem deutschen Strafrecht fremd\" sei. Diese Rüge greift nicht durch, weil sie nur eine von \nzwei selbstständig tragenden Begründungen des angefochtenen Urteils betrifft, nämlich die \nFeststellung auf den Seiten 13/14, \"einerseits\" sei dem im Zeitpunkt der Einbürgerung noch \nminderjährigen Kläger das vorsätzliche Verhalten seiner Mutter als gesetzliche Vertreterin \nzuzurechnen. Die selbstständig tragende andere Begründung auf Seite 14, \"andererseits\" \nhabe der einbürgerungsrechtlich nach § 68 AuslG mit 16 Jahren handlungsfähige Kläger eine \neigene Täuschungshandlung begangen, hat der Kläger nur pauschal mit den Bemerkungen \nangegriffen, er habe \"nicht getäuscht\" und \"richtige tatsächliche Angaben gemacht\". Damit \ngeht er nicht auf die konkreten Erwägungen ein, auf die das Verwaltungsgericht seine \nAnnahme einer eigenen Täuschungshandlung des Klägers gestützt hat (Besuch bei den \nGroßeltern in der Türkei, Erzählungen in türkisch/libanesischen Familien).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG a.F., § 72 Nr. 1 des ab 1. Juli 2004 geltenden GKG (BGBl. I \nS. 718) und Nr. 41.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-07/19-a-2412-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-07/19-a-2412-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285775","retrieved":"2026-07-09 03:02:36.465038+00:00"}}