{"status":"available","doknr":"OLD285795","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0706.9A1406.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"9 A 1406/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, zu je 1/8.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie am bzw. in T. geborenen Kläger zu 1. und 2. und ihre \nzwischen 1990 und 1998 ebenfalls in T. geborenen Kinder, die Kläger zu 3. bis \n8., sind irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer \nReligionszugehörigkeit. Sie reisten am 7. November 1999 auf dem Landweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und stellten zwei Tage später Asylanträge. Bei der \nAnhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) gab der Kläger zu 1. zur Begründung an: 1988 habe er sich \nwährend seines Militärdienstes mit einem Araber angefreundet. Dieser sei vier Tage \nvor seiner Ausreise mit einer weiteren Person, die er als seinen Bruder ausgegeben \nhabe, zu ihm gekommen und habe ihn gebeten, die andere Person über die Grenze \nnach Syrien zu bringen, weil diese als Oppositioneller erkannt worden sei. Da sein \nFreund ihm 1997 nach einer schlechten Ernte geholfen habe, Futter für seine Tiere \nzu bekommen, habe er ihm die Bitte nicht abschlagen können. Er habe die Person \ndann in die Nähe der Grenze gebracht und dort einem Glaubensbruder übergeben. \nBei dem Versuch, die Grenze zu überschreiten, seien sie von einer irakischen Streife \nfestgenommen worden. Einer der Begleiter des Arabers habe fliehen können und \nihm gesagt, bei der Festnahme habe man ihn als Kontakthersteller benannt. \nDaraufhin habe er fluchtartig das Land verlassen. Nach Kurdistan habe er nicht \ngehen können, weil sein Bruder Mitglied der Sondereinheit gewesen sei. Er habe \ndort etwas angestellt und sei seither verschwunden. Bei einer Rückkehr befürchte er, \nfür 20 Jahre inhaftiert oder sogar hingerichtet zu werden. Die Kläger zu 2. bis 8. \nerklärten, sie seien ihrem Mann/Vater gefolgt, und machten eigene Asylgründe nicht \ngeltend. Wegen der Einzelheiten der Angaben wird auf das Anhörungsprotokoll vom \n10. November 1999 Bezug genommen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. Januar 2000 lehnte das Bundesamt die Anträge auf \nAsylanerkennung ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \n(Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen; ferner forderte es die Kläger zur Ausreise innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte für den Fall der \nNichtbefolgung die Abschiebung in den Irak (Sicherheitszone des Nordirak) an (Nr. 4 des \nBescheides).\n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger vorgetragen, ein jüngerer Bruder \ndes Klägers zu 1. sei kurz nach dem Aufstand von 1991 gezwungen worden, der \nGeheimdiensteinheit Abu Firaz Al Hamadani beizutreten. Diese habe die Aufgabe gehabt, im \nNordirak Erkundigungen einzuziehen und an die Zentralregierung weiterzuleiten sowie die \nGrenze zu bewachen. Nach etwa drei Jahren sei er im Nordirak von Kurden festgenommen \nund als Verräter hingerichtet worden. Der Name sei deshalb im kurdischen Autonomiegebiet \nbekannt, so dass er, der Kläger zu 1., nicht dorthin gehen dürfe, ohne als Bruder dieses \n\"Verräters\" mit äußerstem Misstrauen behandelt zu werden. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides vom 24. Januar 2000 zu verpflichten \nfestzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben \nsind.\n\n8\n\nDie Beklagte hat die Klageabweisung beantragt.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil mit dem \nHauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kläger hätten wegen der \nvom Kläger zu 1. glaubhaft geschilderten Umstände im Zusammenhang mit dem \nmissglückten Fluchtversuch einer Person, an dem dieser beteiligt gewesen sei, bei einer \nRückkehr in den Irak mit politischer Verfolgung zu rechnen. Eine Fluchtalternative in den \nkurdischen Autonomiegebieten im Nordirak sei zu verneinen. Wegen der Begründung im \nEinzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen.\n\n10\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit der zugelassenen Berufung. Zu deren \nBegründung bezieht er sich auf die Urteile des beschließenden Gerichts vom 19. Juli 2002 - 9 \nA 4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A - sowie vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A -, nach \ndenen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht vorlägen.\n\n11\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n12\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n13\n\nDie Kläger und die Beklagte stellen keine Anträge.\n\n14\n\nDie Kläger tragen unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen ergänzend vor: Auch \nwenn derzeit keine Übergriffe von den gegenwärtigen de-facto-Autoritäten, der Koalition der \nBesatzungsmächte, auf Personen yezidischen Glaubens zu erwarten seien, verhindere dies \nnicht Übergriffe seitens der real existierenden nicht staatlichen Gruppen, insbesondere durch \nAngehörige anderer Volks- bzw. Religionsgemeinschaften oder die ehemaligen regierenden \nMitglieder bzw. regimetreuen Personen. So sei beispielsweise das Oberhaupt der Yeziden im \nNovember 2003 nur knapp einem Anschlag entgangen. Personen yezidischen Glaubens seien \nseit langer Zeit erheblichen Verfolgungen und auch heute noch lebensgefährlichen \nSituationen ausgesetzt. Hinzu komme die sich weiter verschärfende Situation im Irak mit z.T. \nbürgerkriegsähnlichen Zuständen. Eine individuelle Gefährdung ergebe zudem sich aus der \nGeheimdiensttätigkeit des Bruders des Klägers zu 1. Insoweit hätten sie, insbesondere der \nKläger zu 1., Blutrache zu befürchten. Die Klägerin zu 2. leide überdies unter einer \nchronischen rezidiven Blasenentzündung und einer Stenosierung der Ateria subclavia. Diese \nErkrankung erfordere wegen der permanenten Behandlungsbedürftigkeit ihren weiteren \nVerbleib in der Bundesrepublik Deutschland.\n\n15\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie der Erkenntnisse, die im Anhörungsschreiben des Gerichts vom 7. \nJuni 2004 näher bezeichnet worden sind.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.\n\n18\n\nSie sind durch Anhörungsschreiben vom 7. Juni 2004 auf die Rechtsprechung \ndes beschließenden Gerichts zum Fehlen der Voraussetzungen für eine politische \nVerfolgung im Irak und einer die Anerkennung von Abschiebungshindernissen wegen \nallgemeiner Gefahren rechtfertigenden Lage in den kurdischen Autonomiegebieten \nsowie die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen \nworden. Des weiteren sind die Kläger aufgefordert worden, die zur Stützung ihrer \nBegehren dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. einzureichen \nsowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen. \n\n19\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.\n\n20\n\nDie Klage ist entgegen dem angegriffenen Urteil abzuweisen. Die Kläger haben \ngegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (1.) noch auf die - hilfsweise begehrte - \nZuerkennung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG (2.). Die \nentsprechenden Ablehnungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 24. Januar \n2000 (Nrn. 2 bis 3 des Bescheides) sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n21\n\n1. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für die Kläger nicht \nvor.\n\n22\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft,\n\n23\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, \n\n24\n\nso dass dazu auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, zurückgegriffen werden kann.\n\n25\n\nBei der Prüfung der Frage, ob die Kläger die Schutzgewährung nach § 51 Abs. 1 \nAuslG beanspruchen können, ist danach zunächst wesentlich, ob sie vor Verlassen \nihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten haben bzw. ihnen solche \nunmittelbar drohte und ob ihnen ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates \nunzumutbar war. War dies der Fall, kann ihnen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. \n1 AuslG grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von \nVerfolgungs-maßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist \n(herabgestufter Prognosemaßstab). Dies gilt allerdings nur dann, wenn zwischen der \nvor der Ausreise erlittenen bzw. bevorgestandenen Verfolgung und der geltend \ngemachten Gefahr erneuter Verfolgung ein innerer Zusammenhang dergestalt \nbesteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung \nzu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte \nRisiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Fehlt es an diesem \ninneren Zusammenhang - etwa weil ein mittlerweile im Heimatstaat an die Macht \ngelangtes neues Regime den Betroffenen aus anderen Gründen als dessen \nOpposition zum abgelösten Regime verfolgen würde -, gelangt im Hinblick auf die \nnunmehr befürchtete andersartige Verfolgung der gewöhnliche Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung. Bezogen auf derartige (neue) \nVerfolgungsgefahren stellt sich das Abschie-bungsschutzbegehren ebenso wie \ngenerell im Falle der Ausreise ohne Vorverfolgung nur dann als begründet dar, wenn \nsolche Gefahren dem Betreffenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender \nWahrscheinlichkeit in der Heimat drohen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 9 \nB 757.97 - sowie Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 -, BVerwGE 104, 97 ff.; vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503).\n\n27\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger keinen Anspruch auf die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n28\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Kläger verfolgt aus ihrer Heimat ausgereist sind. \nDerzeit und für die unmittelbare Zukunft ist jedenfalls eine landesweite politische \nVerfolgung der Kläger im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so dass \nfür diesen Zeitraum selbst bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs \ndie Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht in \nBetracht kommt (a). Soweit über den vorgenannten Zeitrahmen hinaus die weitere \nEntwicklung im Irak in den Blick genommen wird, kann das Wiederaufleben einer - im \nausgeführten Sinne - im inneren Zusammenhang mit den geltend gemachten \nfrüheren Repressalien stehenden Verfolgung der Kläger gleichfalls ausgeschlossen \nwerden. Ferner sind keine Anhaltspunkte für eine dann mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohende sonstige politische Verfolgung der Kläger ersichtlich \n(b).\n\n29\n\na) Derzeit und für die unmittelbare nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung \nder Kläger in ihrem Heimatstaat, insbesondere in ihrem Herkunftsgebiet, \nausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass dort die für eine \njede politischen Verfolgung notwendige Grundlage, nämlich eine Staatsgewalt, \n(noch) nicht gegeben ist.\n\n30\n\nPolitische Verfolgung ist entgegen der Auffassung der Kläger grundsätzlich staatliche \nVerfolgung. Kennzeichnend für eine solche ist, dass die (wie auch immer geartete) \nVerfolgung im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen um die Gestaltung und die \nEigenart der allgemeinen Ordnung des Zusammenlebens von Menschen und \nMenschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa zur rein privaten Verfolgung - einen \nöffentlichen Bezug hat, und von einem Träger überlegener, in der Regel hoheitlicher Macht \nausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen ist. Dabei werden dem Staat staatsähnliche \nOrganisationen gleichgestellt, die den jeweiligen Staat verdrängt haben oder denen dieser das \nFeld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen.\n\n31\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n32\n\nDamit einhergehend ist maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische \nVerfolgung, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in \nder konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge \neingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits \naber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt \nzugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Folglich \nkann nach dem Fortfall einer bisherigen Staatsgewalt von einer neuen Macht als staatliche \nbzw. staatsähnliche Gewalt nur dann politische Verfolgung ausgehen, wenn diese Macht \nzumindest in einem \"Kernterritorium\" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - \nim Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" - tatsächlich errichtet hat. \n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 \nBvR 260/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff.\n\n34\n\nDerzeit besteht indes (noch) keine irakische Staatsmacht bzw. sie ersetzende \nstaats-ähnliche Organisation, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und \nwirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung insbesondere im Herkunftsgebiet der \nKläger durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins \nhat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März \n2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. \n\n35\n\nAuswärtiges Amt (AA), Ad-hoc-Information zur \nasyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom \n30. April 2003 sowie Ad-hoc-Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Republik \nIrak vom 7. Mai 2004. \n\n36\n\nEine neue Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht staatsähnlicher Art mit der \nFähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung im \ndargelegten Sinne ist noch nicht vorhanden. Zwar ist mittlerweile als Nachfolgerin des von \nder Übergangsbehörde der Koalition (Coalition Provisional Authority - CPA) eingesetzten \nprovisorischen Regierungsrates am 1. Juni 2004 eine neue irakische Übergangsregierung \ngebildet worden, der am 28. Juni 2004 die volle Souveränität über- bzw. zurückgegeben \nworden ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Übergangsregierung und die ihr untergeordneten \nirakischen Stellen bereits jetzt als Staatsgewalt im oben ausgeführten Sinne bewertet werden \nkönnen. Der irakischen Übergangsregierung fehlen derzeit und in unmittelbarer Zukunft noch \ndie insofern befähigten eigenen Einrichtungen bzw. Stellen, um die von ihr gewünschte Form \nder staatlichen Friedensordnung zu schaffen und durchzusetzen. Insbesondere die auch aus \nihrer Sicht unabdingbaren Stützen einer souveränen Regierung, nämlich eine starke Armee \nund eine hinreichend ausgebildete sowie ausgestattete Polizei, die an Stelle diverser lokaler, \nnach eigenen Motiven handelnder Milizen tritt, muss und will die Übergangsregierung erst \nnoch aufbauen.\n\n37\n\nVgl. NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische \nRegierung mit politischem Profil. \n\n38\n\nDie unter dem besagten Aspekt noch fehlende Staatsgewalt der irakischen \nÜbergangsregierung wird zudem dadurch ganz nachhaltig bestätigt, dass der irakische \nAußenminister Zebari vor dem Sicherheitsrat - wie allgemein bekannt - erklärt hat, zu einem \nnach der oben erwähnten Resolution möglichen Verlangen auf vorzeitigen Abzug der \nmultinationalen Truppen werde es nicht kommen, da ansonsten ein Chaos zu befürchten sei \nund die Gefahr eines Bürgerkrieges drohe. Hieraus wird deutlich, dass im jetzigen Stadium \ndie multinationalen Truppen - wie auch in der oben erwähnten Resolution vorgesehen - \nletztlich die einzigen zur Machtdurchsetzung im Bereich der inneren Sicherheit befähigten \nEinrichtungen sind. Diese sind jedoch nicht dem Befehl der irakischen Übergangsregierung \nunterstellt. Die Übergangsregierung soll nach den der Resolution beigefügten Briefen des \nirakischen Regierungschefs und des amerikanischen Außenministers vielmehr lediglich in \neiner partnerschaftlichen Weise an der Kommandierung bzw. dem Einsatz der internationalen \nStreitkräfte beteiligt werden, wobei angesichts der Kräfteverhältnisse nahe liegt, dass in \nZweifels-fällen das Letztentscheidungsrecht von den Amerikanern beansprucht werden wird. \n\n39\n\nÄhnliches gilt für sonstige Stellen oder Behörden, die zur Schaffung, Aufrechterhaltung \nund Durchsetzung einer staatlichen Friedensordnung regelmäßig erforderlich sind. Dass die \nirakische Übergangsregierung anders als im vorstehend erörterten Bereich der inneren und \näußeren Sicherheit in sonstigen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens bereits \nderzeit oder kurzfristig bevorstehend über hinreichende sachliche und personelle Mittel zur \nUmsetzung einer staatlichen Friedensordnung verfügen könnte, lässt sich den vorliegenden \nErkenntnissen und Auskünften nicht entnehmen. Vielmehr ist auch insofern davon \nauszugehen, dass der Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen bis auf weiteres unter \nmaßgeblicher Beteiligung der zivilen Stellen der Koalition erst noch erfolgen muss.\n\n40\n\nVgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O.\n\n41\n\nWeiter tritt hinzu, dass die irakische Übergangsregierung momentan noch nicht in \nhinreichendem Umfang auf die für ein staatliches Tätigwerden zumindest in den \nKernbereichen erforderlichen selbst kontrollierten Finanzierungsquellen \nzurückgreifen kann. Denn Steuern werden seit Kriegsausbruch von den Irakern nicht \nmehr gezahlt und das Ölgeschäft als sonstige maßgebliche Einnahmequelle soll \nnach der oben angesprochenen Resolution zunächst weiter unter internationaler \nKontrolle bleiben. \n\n42\n\nVgl. zu den fehlenden Steuereinnahmen: FAZ \nvom 22. März 2004, Der Wiederaufbau kommt nur \nlangsam voran.\n\n43\n\nAuch bei einer Gesamtschau der nunmehr gegebenen irakischen Regierungs- \nbzw. Verwaltungsstellen und der amerikanischen bzw. alliierten Verwaltungs-\n/Militärein-richtungen ist momentan noch keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt \nanzunehmen, von der eine politische Verfolgung ausgehen könnte. Denn damit ist \nauch in ihrer Verbindung jedenfalls noch nicht das nach dem oben Gesagten \nnotwendige Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne der erwähnten \nübergreifenden Friedensordnung entstanden. Ein durch Befehl und Zwang \ngeordnetes System des Zusammenlebens, das durch die besagten Stellen \nnötigenfalls auch durchgesetzt und dem Einzelnen eine entsprechende \nSchutzgewährung bei Auseinandersetzungen vermitteln würde, ist derzeit noch nicht \nfestzustellen. So fehlt es mit Blick auf den ordnungsrechtlichen Bereich etwa an \nAnhaltspunkten dafür, dass kriminelle Delikte, die nach dem Sturz Saddam Husseins \nsprunghaft angestiegen sind und mancherorts außer Kontrolle geraten sind,\n\n44\n\nvgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O., \n\n45\n\nvon Seiten der eingesetzten irakischen oder sonstigen Stellen in einer für die Annahme \neiner staatlichen Friedensordnung erforderlichen Weise zumindest regelmäßig geahndet \nwürden. Zudem kommt es überwiegend im Zentralirak nach wie vor zu terroristischen \nAnschlägen auf die Militär-/Sicherheitskräfte, internationale Organisationen und sonstige \nmissliebige Personen, \n\n46\n\n vgl. auch dazu AA vom 7. Mai 2004, a.a.O.,\n\n47\n\nauf die die Besatzungskräfte - wie allgemein bekannt - mittlerweile mit militärisch-\nkriegerischen Mitteln reagieren müssen, ohne aber durchgängig verlässlichen Schutz \nfür Leben, Freiheit und Eigentum der irakischen Bürger bieten zu können. Bei einer \nsolchen Situation liegt regelmäßig eine staatliche Friedensordnung (noch) nicht \nvor.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, \na.a.O., S. 341. \n\n49\n\nEbenso wenig lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass in sonstigen \nBereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, insbesondere etwa auf dem \nwirtschaftlichen oder sozialen Sektor, von den erwähnten Stellen in ihrer jeweiligen \nVerbindung ein mittels Befehl und Zwang praktiziertes Ordnungs- und Schutzsystem \ngeschaffen worden ist oder aufrecht erhalten wird. Nach dem Sturz Saddam Husseins \n\"funktionierte\" die irakische Gesellschaft insofern im wesentlichen auf der Basis lokaler \nSozialstrukturen unter dem Einfluss traditioneller Autoritäten familiärer oder religiöser \nPrägung. \n\n50\n\nVgl. dazu schon: Mündliches Gutachten des \nSachverständigen Uwe Brocks vom Deutschen Orient-\nInstitut gemäß der Sitzungsniederschrift vom 14. \nAugust 2003 im Verfahren OVG NRW - 20 A 430/02.A \n-.\n\n51\n\nDass sich diese Situation zwischenzeitlich in relevanter Weise geändert haben könnte, \nergibt sich aus den aktuellen Erkenntnissen und Auskünften nicht. \n\n52\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden ist eine politische Verfolgung der Kläger aber selbst \ndann ausgeschlossen, wenn anzunehmen wäre, die Übergangsregierung und ihre \nnachgeordneten irakischen Stellen übten, ggfs. in Verbindung mit den internationalen Kräften, \neine staatliche oder zumindest staatsähnliche Gewalt aus. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte \ndafür vor, dass die Kläger (unmittelbar) von diesen Stellen ausgehende Verfolgungsübergriffe \nbefürchten müssten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von ihnen erwähnten \nArtikel in der irakischen Tageszeitung Al-Taakhi vom 10. März 2004. Diesem lässt sich auch \nnicht ansatzweise etwas dafür entnehmen, dass offizielle Stellen in den berichteten \nangeblichen Vergiftungsanschlag verwickelt gewesen sein könnten.\n\n53\n\nDie Kläger behaupten vielmehr, ihnen als Yeziden drohten Übergriffe durch \nMoslems. Hiervor würden bzw. könnten sie die besagten Stellen nicht schützen mit \nder Folge, dass es sich bei diesen Übergriffen um eine dem Staat zurechenbare \nmittelbare politische Verfolgung handele. Die letztgenannte Schlussfolgerung ist \nindes unzutreffend. Zwar kommen auch Maßnahmen Dritter als mittelbare politische \nVerfolgung in Betracht, sofern sie dem Staat zurechenbar sind. Eine solche \nZurechenbarkeit ist aber nur dann gegeben, wenn der Staat zur Schutzgewährung \nentweder nicht bereit ist oder wenn er sich nicht in der Lage sieht, die ihm an sich \nverfügbaren Mittel im konkreten Fall gegenüber Verfolgungsmaßnahmen bestimmter \nDritter, etwa des staatstragenden Klerus, einzusetzen. Umgekehrt fehlt es an der \nZurechenbarkeit, wenn die Schutzgewährung die Kräfte eines konkreten Staates \nübersteigt; jenseits der ihm an sich zur Verfügung stehenden Mittel endet seine \nasylrechtliche Verantwortlichkeit. In diesem Sinne verlangt die mittelbare staatliche \nVerfolgung ebenso wie eine solche unmittelbarer Art, dass eine Anknüpfung des \nstaatlichen Verhaltens - hier der Untätigkeit gegenüber Dritten - an asylerhebliche \nMerkmale besteht. \n\n54\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, \na.a.O., S. 335, 336.\n\n55\n\nDass die vorstehenden Voraussetzungen mit Blick auf die behauptete Untätigkeit \nirakischer Stellen und der internationalen Kräfte hinsichtlich eventueller \nVerfolgungsmaßnahmen moslemischer Fundamentalisten gegenüber Yeziden erfüllt sein \nkönnten, ist nicht ersichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solches \nVerhalten seine Ursache in einer fehlenden Bereitschaft zur Schutzgewährung finden oder \naber aus Gründen einer - wie auch immer motivierten - Rücksicht auf die erwähnten \nmoslemischen Gruppierungen erfolgen könnte. Vielmehr sind die Militär-/Sicherheitskräfte \nkaum zu einem ausreichenden Eigenschutz gegenüber den sie angreifenden terroristischen \nGruppen in der Lage, befinden sich mithin also in einer Situation, in denen die verlangte \ndauernde Schutzgewährung für Zivilpersonen ihre derzeitigen Handlungsmöglichkeiten \nübersteigt. Entsprechendes gilt erst Recht für die eingesetzten irakischen Stellen, die noch \nüber keine ausreichenden eigenen Ordnungs- oder Sicherheitskräfte mit genügender \nAusbildung und Ausstattung verfügen. Damit einhergehend ist - zumal angesichts der \nZielsetzung des internationalen Eingreifens im Irak, das u.a. der Wiederherstellung \ndemokratischer und rechtmäßiger Zustände dienen soll - auch nicht erkennbar, dass die \nbehauptete Untätigkeit ihrer objektiven Gerichtetheit nach an asylerhebliche Merkmale \nanknüpfen könnte.\n\n56\n\nb) Aber auch dann, wenn man über den vorstehend behandelten Zeitrahmen der \nGegenwart und unmittelbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach \nHerausbildung einer den maßgeblichen Anforderungen entsprechenden irakischen \nStaatsgewalt - in den Blick nimmt, kommt eine Anerkennung der Kläger als \nAbschiebungsschutzberechtigte nicht in Betracht.\n\n57\n\nDas Vorbringen der Kläger zu einer Verfolgung wegen der Mithilfe des Klägers zu \n1. an der letztlich gescheiterten Flucht eines Offiziers des irakischen Militärs nach \nSyrien bzw. wegen ihrer Religionszugehörigkeit gibt nach der derzeit möglichen \nPrognose auch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr \nentsprechender künftiger, relevanter Übergriffe nichts her. Vor einer politischen \nVerfolgung aus Gründen der genannten Art sind die Kläger auch nach \nWiederentstehen einer irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur \nÜberzeugung des Senats fest, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak in \nAnknüpfung an die behauptete frühere Verfolgung von Seiten einer neu etablierten \nStaatsgewalt keine erheblichen Übergriffe zu besorgen hätten; die Gefahr einer \nWiederholung darauf gegründeter Nachstellungen ist vielmehr mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender \nSicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für eine früher teilweise \nangenommene Gefährdung im Falle der Rückkehr wegen der Stellung eines \nAsylantrags und des ungenehmigten Auslandsaufenthaltes. Denn ein sich künftig \nherausbildendes neues irakisches Regime wird keine Ähnlichkeit mit dem früheren \nRegime haben und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe \ngegen Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des \ndamaligen Regimes - was auf die Kläger gerade nicht zutrifft - denkbar. Diese \nÜberzeugung des Gerichts gründet sich auf die Einschätzung, dass es im Irak nicht \nwieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen wird, zumal \nnicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der \ndas Regime Saddam Husseins vor allem verankert war, oder aber in der Hand \nradikaler Schiiten. Eine solche Entwicklung wird durch die im Irak sowohl von den \nKoalitionskräften unter Führung der USA als auch von der UNO angestrebte \nAusbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen ausgeschlossen, mit der \ngerade verhindert werden soll, dass es zu einer Machtausübung allein aus Gründen \ndes Machterhalts einer bestimmten Gruppe, wie beim Regime Saddam Husseins, \nkommt. \n\n58\n\nVgl. so schon: Mündliches Gutachten Uwe \nBrocks, a.a.O. und speziell für das Konzept der \nUNO: NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische \nRegierung mit politischem Profil.\n\n59\n\nDem entsprechend und die vorgenannte Bewertung bestätigend sind sowohl der \nehemalige provisorische Regierungsrat wie auch die jetzige Übergangsregierung \nunter breiter Einbeziehung der relevanten Gruppen des Iraks gebildet worden.\n\n60\n\nVgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O. und NZZ Online \nvom 1. Juni 2004, Irakische Regierung mit \npolitischem Profil. \n\n61\n\nDamit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die von \nden Klägern geltend gemachte Fluchthilfe des Klägers zu 1. - tatsächlich oder \nmöglicherweise als Infragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique \ngewertet wurden bzw. werden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige \nEntwicklung möglicherweise in dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des \nfrüheren Regimes, das sich letztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen \nerschöpfte, lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung \neben dieses Machtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom \nbisherigen Regime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut \n(wiederholend) verfolgt. \n\n62\n\nAus den vorgenannten Gründen spricht auch nichts dafür, sondern stellt es sich \nebenfalls als mit hinreichender Sicherheit auszuschließend dar, dass eine \nunmittelbare oder zumindest mittelbare staatliche Verfolgung der Kläger durch eine \nzukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an deren yezidische \nReligionszugehörigkeit erfolgt; ein staatliche Verfolgungsübergriffe auslösendes \nKonfliktpotenzial allein aus derartigen ethnischen/religiösen Gründen ist weiterhin \nnicht anzunehmen.\n\n63\n\nVgl. so schon: Mündliches Gutachten Uwe \nBrocks, a.a.O., das sich auf alle ethnischen Gruppen \nbezieht. \n\n64\n\nAus dem erwähnten Zeitungsartikel vom 10. März 2004 lässt sich keine gegenteilige \nBewertung herleiten, wie bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden ist. \n\n65\n\nDass den Klägern wegen sonstiger Umstände mit der hierfür nach den oben gezeigten \nGrundsätzen erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsübergriffe durch \neine künftige irakische Staatsgewalt drohen könnten, ist nicht ersichtlich.\n\n66\n\n2. Die Kläger besitzen ferner keinen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. \n\n67\n\nDie Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG \nerfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder \neine staatsähnliche Organisation. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nach den \noben gemachten Ausführungen derzeit im Irak keine Staatsgewalt bzw. \nstaatsähnliche Gewalt existiert und nichts dafür ersichtlich ist, dass von künftigen \nstaatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Kläger \nmit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten. \n\n68\n\nDen Klägern drohen bei Rückkehr ebenso wenig landesweite Gefahren, die ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten. Hiernach \nkann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat \nausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Für die Annahme einer \"konkreten\" Gefahr genügt \nnicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter \nzu werden. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit besteht. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A \n4671/98.A -.\n\n70\n\nNach diesem Maßstab scheidet die Zuerkennung eines \nAbschiebungshindernisses i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Kläger aus. Denn \neine individuelle, konkret auf die Kläger zielende Bedrohung ist für diese zumindest \nseit dem Ende des 3. Golfkrieges und der danach im Aufbau befindlichen politischen \nNeuordnung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich. Hinweise auf eine \nderartige individuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebene Bedrohung lassen \nsich nicht dem erwähnten Zeitungsartikel entnehmen. Der Artikel stellt nur \nVermutungen über eine allgemeine Bedrohung der yezidischen Bevölkerung durch \nterroristische Anschläge, etwa in Form der Trinkwasservergiftung, in der betroffenen \nRegion an. Ebenso wenig lassen sich aus dem - fehlgeschlagenen - Anschlag auf \ndas Oberhaupt der Yeziden Mir Tahsin Saied am 11. September 2003 mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit Rückschlüsse auf eine konkrete Gefährdung \neinfacher Angehöriger der yezidischen Religion wie der Kläger ziehen.\n\n71\n\nEine Gefährdung der Kläger im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann auch \nnicht deshalb angenommen werden, weil sie nach ihrem Vortrag wegen der Tätigkeit \ndes Bruders des Klägers zu 1. bei der Einheit Abu Firaz Al Hamadani Blutrache zu \nbefürchten hätten. Entsprechende Maßnahmen sind jedenfalls nicht - wie erforderlich \n- mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Offenbar haben die Kläger das bis \nvor Kurzem auch noch so gesehen. Denn die Furcht vor Blutrache wird erstmals im \nSchriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 28. Juni 2004 geäußert, \nobwohl die Tätigkeit des Bruders des Klägers zu 1. bereits bei der Anhörung vor dem \nBundesamt erwähnt worden ist. Damals hat der Kläger zu 1. nur ganz allgemein \ndavon gesprochen, wegen des Bruders nicht nach Kurdistan gehen zu können. In \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er diese Aussage \ndahin erläutert, er werde im kurdischen Autonomiegebiet als Bruder eines \"Verräters\" \nmit äußerstem Misstrauen behandelt werden. Selbst im Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten der Kläger vom 18. Dezember 2003 war nur die Rede \ndavon, dass die Kläger dort als Verwandte unerwünscht seien und erheblichen \nRepressalien ihrer Glaubensbrüder ausgesetzt wären, insbesondere keine \nUnterstützung durch diese erfahren würden, so dass ihre Existenz gefährdet wäre. \nWelche Umstände neu eingetreten sind, die nunmehr ihre geänderte Beurteilung der \nLage rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht weiter dargelegt. Hinzu kommt, \ndass die Aktivitäten des Bruders ohnehin nur sehr pauschal dahin umschrieben \nworden sind, dieser habe als Mitglied der Sondereinheiten etwas angestellt und sei \nseitdem verschwunden (so vor dem Bundesamt), die Aufgabe seiner Einheit sei es \ngewesen, im Nordirak Erkundigungen einzuziehen und an die Zentralregierung \nweiterzuleiten sowie die Grenze zu bewachen (so vor dem Verwaltungsgericht). \nDiesen Angaben lassen sich keine hinreichend genauen und dem Bruder des \nKlägers zu 1. zurechenbaren Taten entnehmen, die nach dem Inhalt der von den \nKlägern überreichten Stellungnahme von Hajo/Savelsberg vom 21. Januar 2004 \nüberhaupt Auslöser für eine Blutrachetat werden könnten. Ferner entfällt für die \nKläger eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Blutrache ausgesetzt zu sein, auch \ndeshalb, weil nach ihrem eigenen Vortrag der Bruder des Klägers zu 1. als der die \nBlutrache auslösende Täter bereits selbst als Verräter hingerichtet worden ist und \ndamit die im Sinne der Blutrache erforderliche Vergeltung schon geübt worden sein \ndürfte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Bruder des Klägers zu 1. nur bis \netwa 1994 für die Sondereinheit tätig gewesen sein soll. Wären die Kläger ernsthaft \nwegen dessen Tätigkeit gefährdet gewesen, so ist nicht nachzuvollziehen, weshalb \nsie bis zu ihrer Ausreise noch mindestens fünf Jahre von Blutrache unbehelligt im \nIrak leben konnten. Angesichts der vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass, \ndie von den Klägern beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur \nFrage einer den Klägern evtl. im Irak drohenden Blutrache vorzunehmen, zumal \nmangels näherer Konkretisierung der Beweisfrage in dem Begehren nur eine bloße \nErmittlungsanregung liegt, nicht aber ein echter Beweisantrag.\n\n72\n\nEin Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG folgt auch nicht aus \ndem für die Klägerin zu 2. vorgelegten ärztlichen Attest. Die Kläger zu 1. und 3. bis 8. \nkönnen für sich daraus mangels eigener Erkrankung ohnehin nichts ableiten. Aus \nden bescheinigten Krankheiten kann aber auch für die Klägerin zu 2. nichts \nhergeleitet werden. Das Attest ist insoweit nicht hinreichend aussagekräftig. Eine \nakute Erkrankung ist ihm nicht zu entnehmen. Die Blasenentzündung wird als \nchronisch bezeichnet, die wieder auftreten kann. Die Stenosierung beschreibt einen \nZustand der Arterie, nämlich eine Verengung, die als solche nichts über den Grad \nder daraus folgenden Gefährdung aussagt. Darüber hinaus wird in dem Attest \nlediglich festgehalten, dass wegen der aufgeführten Krankheiten eine ständige \nBehandlung erforderlich sein soll. Das Attest lässt aber weder erkennen, welcher Art \ndie Behandlung sein soll, noch, welche Folgen eine unterbleibende Behandlung \nzeitigen würde, insbesondere dass ohne Behandlung der Tod oder schwere \nGesundheitsbeeinträchtigungen bei der Klägerin zu 2. einträten. Auch die aus der \nBehandlungsbedürftigkeit gezogene eher weich formulierte Schlussfolgerung, dass \ndie Klägerin zu 2. für weitere drei Monate in Deutschland verbleiben \"sollte\", spricht \ndagegen, dass aus medizinischer Sicht ein weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland zur Verhinderung von Gefahren im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nnotwendig ist, mag dieser auch wünschenswert sein. Das gilt umso mehr, als es \nauch im Irak eine - wenn auch zur Zeit noch eingeschränkte - medizinische \nVersorgung gibt. \n\n73\n\nEin Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG lässt sich gleichfalls nicht \naus der schwierigen Sicherheits- und/oder Versorgungslage im Irak herleiten. Dies \ngilt auch unter Berücksichtigung von stattfindenden Terroranschlägen, bestehenden \nKriminalitätsgefahren oder Versorgungsengpässen. Damit in Zusammenhang \nstehende Gefahren unterfallen als allgemeine, jedermann betreffende Gefährdungen \nan sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 und \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei einer \nallgemeinen Gefahr lediglich dann nicht gesperrt, wenn im Zielstaat der Abschiebung \neine extreme Gefahrenlage besteht, bei der eine Abschiebung den Einzelnen \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde.\n\n74\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324.\n\n75\n\nDa die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG aber nur durchbrochen \nwerden darf, um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu \nverhindern, scheidet die Durchbrechung selbst bei Vorliegen einer extremen \nGefahrenlage dann aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig \ndurch eine Einzelfallregelung oder einen Erlass vermittelt wird.\n\n76\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 \n-, DVBl. 2001, 1531.\n\n77\n\nGemessen daran haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil einerseits eine \nextreme Gefahrenlage im Irak nicht vorliegt und andererseits - selbst wenn eine \nsolche vorläge - durch die bestehende Erlasslage in NRW hinreichender Schutz vor \nAbschiebung gewährt wird.\n\n78\n\nObwohl nach den dem Senat vorliegenden aktuellen Erkenntnissen in Teilen des \nIraks die Sicherheitslage sehr instabil ist und auch die Versorgung der \nZivilbevölkerung mit Nahrung und Trinkwasser regional zeitweise unzureichend \nfunktioniert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein \nwürden.\n\n79\n\nVon ausgedehnten Kampfhandlungen zwischen den Besatzungskräften und \nirakischen Aufständischen wird in den letzten Monaten nicht mehr berichtet. \nTerroristische Anschläge treffen hauptsächlich Menschen in zentralirakischen \nStädten; Teilregionen im kurdisch geprägten Norden sowie schiitisch geprägten \nSüden gelten hingegen als weitgehend befriedet. Ziel der Anschläge sind oftmals die \nBesatzungsmächte oder die neue irakische Polizei. Dabei verkennt der Senat nicht, \ndass die Anschläge auch Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung verursacht \nhaben. Angesichts einer irakischen Bevölkerung von über 24 Millionen Menschen \nund den demgegenüber stehenden Zahlen ziviler Kriminalitäts- und Terroropfer,\n\n80\n\nvgl. die Darstellung der schwersten \nTerroranschläge im Ad-hoc-Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: \nApril 2004) des Auswaärtigen Amtes vom 7. Mai \n2004,\n\n81\n\nwird aber der erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeitsgrad,\n\n82\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 12. \nJuli 2001 - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772, 1775,\n\n83\n\nder für die Annahme einer ein Abschiebungshindernis im zuvor beschriebenen \nSinne stützenden Gefahrenlage erforderlich ist, nicht erreicht.\n\n84\n\nIm Ergebnis ebenso: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom \n26. Februar 2004 - 8 A 10334/04.OVG - AuAS 2004, \n119.\n\n85\n\nDass die Kläger aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der \nwirtschaftlichen Lage konkreten, bei einer Rückkehr hochgradigen \nExistenzgefährdungen ausgesetzt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar wird die \nVersorgungslage als angespannt bezeichnet, die Hilfslieferungen des \"Oil for Food\"-\nProgramms wurden nach kriegsbedingt kurzfristiger Einstellung aber wieder \naufgenommen und die Fortführung entsprechender humanitärer Hilfe ist auch in \nZukunft weiterhin beabsichtigt. \n\n86\n\nVgl. AA vom 7. Mai 2004, Ad-hoc-Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak \n(Stand: April 2004). \n\n87\n\nVor dem Hintergrund der stetig fortschreitenden Aufbauarbeit im Irak durch die \nMitarbeiter der CPA, der aus 38 Staaten in den Irak entsandten Polizei- und \nMilitärkräfte sowie der Vielzahl nichtstaatlicher Hilfsorganisationen, \n\n88\n\nvgl. nur NZZ vom 25. Mai 2004, „Das \nInternationale Rote Kreuz trotzt im Irak der Gefahr\", \n\n89\n\nund nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisse aus \nder allgemein zugänglichen Presse gelangt der Senat zur Überzeugung, dass \nRückkehrer in den Irak derzeit nicht befürchten müssen, dort aufgrund mangelnder \nhumanitärer Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit existentiellen Gefährdungen \nausgesetzt zu sein.\n\n90\n\nVgl. im Ergebnis ebenso: Niedersächsisches \nOVG, Beschluss vom 30. März 2004 - 9 LB 5/03 -\n.\n\n91\n\nUnabhängig vom zuvor Dargestellten scheidet die Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG aber auch wegen eines bestehenden anderweitigen Schutzes vor \nAbschiebung aus. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 20. \nSenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der \nirakischen Staatsangehörigen auch deswegen kein Abschiebungsschutz in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden \nkann, weil diese Personen aufgrund der bestehenden nordrhein-westfälischen \nErlasslage in einer den Anforderungen des § 54 AuslG entsprechenden Weise vor \neiner Abschiebung geschützt sind.\n\n92\n\nVgl. unter Auswertung der Erlasslage und \nerläuternder Schriftstücke: OVG NRW, Beschluss \nvom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -.\n\n93\n\nEin Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich \nschließlich nicht aus einer Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise \nin den Irak herleiten. Abgesehen davon, dass die kurdischen Autonomiegebiete nach \nwie vor von Privatpersonen vom Iran aus und auch über die türkische Grenze \nerreicht werden können sowie Bagdad beispielsweise von Jordanien aus auf dem \nLandwege erreichbar ist,\n\n94\n\nvgl. AA vom 7. Mai 2004, Ad-hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak \n(Stand:April 2004),\n\n95\n\nbegründete selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. \nEinreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § \n55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff.\n\n97\n\nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. \nSie entsprechen den im angefochtenen Bescheid zitierten gesetzlichen Vorgaben \n\n98\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 ZPO, \n§ 83 b AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n99\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-06/9-a-1406-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-06/9-a-1406-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285795","retrieved":"2026-07-09 03:02:38.617103+00:00"}}