{"status":"available","doknr":"OLD285794","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0706.15B1263.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-06","aktenzeichen":"15 B 1263/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das \nBeschwerdeverfahren wird abgelehnt. \n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.414,44 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nBeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung \n- ZPO -), wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. \n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt. Dem \nAntrag ist nicht aus den allein maßgeblichen im Beschwerdeverfahren dargelegten \nGründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) stattzugeben. Die für die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der \nAntragsgegnerin vom 5. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 8. März 2004 erforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nangegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht \nvor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beitragsbescheid im \nHauptsacheverfahren aus den in der Beschwerdebegründung genannten Gründen \naufgehoben wird. \n\n4\n\nDie Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Beitragsbescheid \nkommt nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher \nals ein Misserfolg ist. Ansonsten bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung des § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO, wonach Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben und \nKosten angefordert werden, sofort vollziehbar sind. Dabei sind im Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes aufwändige Tatsachenfeststellungen nicht zu treffen \nund schwierige Rechtsfragen nicht abschließend zu klären. Soweit es um die \nAnwendbarkeit der dem angegriffenen Beitragsbescheid zu Grunde liegenden \ngemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm \nauszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine \nUnwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. \n\n6\n\nDie vom Antragsteller geführten Angriffe gegen die Wirksamkeit der Satzung \nführen nicht zum Erfolg des Rechtsschutzantrages. Zu Unrecht meint der \nAntragsteller, das Gericht habe im Rahmen der Amtsermittlung von sich aus nach zur \nUnwirksamkeit der Satzung führenden Mängeln zu suchen. Schon im \nerstinstanzlichen Verfahren des gerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes sind im \nRahmen der nur summarisch vorzunehmenden Prüfung vornehmlich solche \nEinwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die \nRechtmäßigkeit des Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass \nsich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 (338). \n\n8\n\nGanz allgemein ist es auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes in \n§ 86 Abs. 1 VwGO nicht Aufgabe eines Verwaltungsgerichts, sich \"gleichsam \nungefragt\" auf Fehlersuche zu begeben. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN \n1.01 -, BVerwGE 116, 188 (196 f.).\n\n10\n\nIm Beschwerdeverfahren zum einstweiligen Rechtsschutz ist darüber hinaus das \nPrüfungsprogramm auf die dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO). Für eine solche Darlegung reicht es nicht aus, wie es der Antragsteller tut, \nauf Vorbringen in einem anderen Verfahren vor einem anderen Gericht zu verweisen \n(hier Klage eines anderen Klägers gegen den Antragsgegner vor dem \nVerwaltungsgericht Aachen). \n\n11\n\nDer Einwand, die satzungsrechtlichen Regelungen seien wegen eines Verstoßes \n\"gegen die Klarheit und Wahrheit von Satzungen\" nichtig, weil die in Wirklichkeit \nzweite Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur \nEntwässerungssatzung zu Unrecht als erste Änderungssatzung bezeichnet worden \nsei, trifft nicht zu. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, wonach eine unzutreffende \nBezeichnung einer Norm zu deren Nichtigkeit führt. \n\n12\n\nSoweit sich der Antragsgegner gegen eine vermeintlich nicht ordnungsgemäße \nBildung des Abrechnungsgebietes und gegen die angesetzten Kosten wendet, \nscheint er sich gegen die Kalkulation des Beitrages zu wenden. Die Einwände sind \njedoch selbst für ein Klageverfahren nicht substantiiert genug, um ihnen nachgehen \nzu können. Erst recht gibt es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keinen \nAnlass, in eine Detailprüfung der Kalkulation unter diesen Gesichtspunkten \neinzusteigen. Gleiches gilt für den pauschalen Einwand, das Amtsblatt entspreche \nnicht den gesetzlichen Anforderungen.\n\n13\n\nOhne Erfolg bleiben auch die Einwände des Antragstellers gegen seine \npersönliche Beitragspflicht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Beitrags- und \nGebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 17. Dezember 1997 in der \nFassung der sechsten Änderungssatzung vom 17. Dezember 2003 (KABS) ist \nbeitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer \ndes Grundstücks ist. Diese Regelung steht mit höherrangigem Recht in Einklang. \nGemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (KAG NRW) werden die Beiträge von den Grundstückseigentümern als \nGegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten \nwerden. Zu welchem Zeitpunkt jemand Grundstückseigentümer sein muss, um \nbeitragspflichtig zu werden, regelt diese Vorschrift jedoch nicht. Vielmehr überträgt § \n2 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW, wonach die Satzung den Kreis der Abgabeschuldner \nangeben muss, diese Regelung dem Ortsgesetzgeber. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 2. März 1976 - II A \n248/74 -, OVGE 32, 7 (9).\n \nIm satzungsrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt war, wie das Verwaltungsgericht \nunwidersprochen festgestellt hat, der Antragsteller noch Eigentümer des \nGrundstücks. Daran ändert die Tatsache, dass er es in diesem Zeitpunkt bereits \nverkauft hatte und die Gefahr übergegangen war, nichts. Der Umstand, dass nach \ndem Vertrag der Käufer für eine derartige Beitragsschuld haften soll, führt alleine \ndazu, dass der Antragsteller sich wegen des von ihm geschuldeten Beitrags beim \nKäufer schadlos halten kann. Unerheblich ist weiter, ob durch Handlungen der \nGemeinde N. oder durch den Käufer die Beitragspflicht herbeigeführt worden \nist. Davon hängt weder die Beitragspflicht ab, noch ändert es etwas an der \nBeitragsschuldnerschaft des Antragstellers. \n\n15\n\nZu Unrecht wehrt sich der Antragsteller dagegen, dass im Rahmen des \nVeranlagungsverfahrens sein Grundstück als bebaubar angesehen worden sei, \nobwohl ihm noch die Möglichkeit eines Normenkontrollverfahrens gegen den \nBebauungsplan offen stehe, und er die Einleitung eines solchen Verfahrens zurzeit \nprüfe. Es ist schon fraglich, inwieweit im Hauptsacheverfahren dem Vortrag, ein \nBebauungsplan sei nichtig, nachzugehen ist.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - \n15 A 3408/92 -, Gemhlt. 1996, 288 (289), wonach für \ndie Beitragserhebung grundsätzlich von der \nRechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplans \nauszugehen ist, solange dieser nicht aufgehoben \noder durch gerichtliche Entscheidung für nichtig \nerklärt worden ist.\n\n17\n\nUnbeschadet dessen kann jedoch im Gewande des gerichtlichen \nEilrechtsschutzes gegen einen Beitragsbescheid der Sache nach kein \nNormenkontrollverfahren über einen Bebauungsplan geführt werden. Den vom \nAntragsteller insoweit erhobenen formellen und materiellen Einwänden (fehlerhafte \nAusschussbesetzung, fehlerhafte Ausfertigung und Bekanntmachung, \nAbwägungsmängel) ist daher allenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen. \nDaher hat der Senat auch dem Antrag auf Beiziehung der kompletten \nBebauungsplanunterlagen nicht entsprochen. \n\n18\n\nUnerheblich sind die Einwände des Antragstellers, er habe das veranlagte \nGrundstück im Rahmen eines Tausches gegen ein erschlossenes Grundstück \nerworben und es werde eine Umgehungsstraße geplant. Es ist nicht erkennbar, \nwarum von diesen Umständen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides \nabhängen soll. \n\n19\n\nSchließlich führt auch der Einwand, es sei ermessensfehlerhaft, dem \nGrundsicherung beziehenden Antragsteller eine so hohe Beitragsforderung \naufzuerlegen, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dem Antragsgegner steht bei der \nBeitragsfestsetzung kein Ermessen zu. Sollte der Antragsteller meinen, die \nBeitragsfestsetzung stelle eine unbillige Härte dar (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b \nKAG NRW i.V.m. § 163 Satz 1 der Abgabenordnung), so stellt die bloße Höhe der \nBeitragsschuld keine solche Unbilligkeit dar, zumal nach dem zu den Akten \ngereichten Kaufvertrag der Antragsteller insoweit gegenüber dem Erwerber einen \nFreistellungsanspruch hat. Sollte der Antragsteller den Beitrag nicht sofort und \nvollständig zahlen können, steht es im frei, beim Antragsgegner einen \nentsprechenden Antrag auf Stundung zu stellen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718).\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-06/15-b-1263-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-06/15-b-1263-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285794","retrieved":"2026-07-09 03:02:38.517569+00:00"}}