{"status":"available","doknr":"OLD285810","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0705.13C1676.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-05","aktenzeichen":"13 C 1676/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen \nEntscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 13 C 1676/04 verbunden. \n\nDie Beschwerden werden auf Kosten der jeweiligen \nAntragsteller/Antragstellerinnen zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren jeweils auf 3.000 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige jeweilige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers befindet, ist \nunbegründet. Der einstweiligen Rechtsschutz versagende Beschluss des \nVerwaltungsgerichts hält einer auf die Angriffe der Antragsteller/-innen beschränkten \nÜberprüfung stand. \n\n3\n\nSoweit die Antragsteller/-innen rügen, die medizinische Ausbildung an der \nWestfälischen Wilhelms-Universität (WWU) sei seit dem Wintersemester 2003/04 \nnicht der Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung vom 27. Juni 2002 (ÄAppO \nn. F.) angepasst worden, so dass der Ansatz des erhöhten Curricularnormwerts \n(CNW) 2,42 nicht gerechtfertigt sei, greift das nicht durch. Der CNW ist eine \nzahlenförmige Rechtsnorm und als solche anzuwenden, wenn sie nicht nichtig ist. \nDer erhöhte Wert bildet die Nachfrage eines Medizinstudenten im vorklinischen \nStudienabschnitt ab; diese studentische Nachfrage ist ihrerseits normativ durch die \nApprobationsordnung für Ärzte, hier in der Fassung vom 27. Juni 2002, in \nVerbindung mit den Regelungen der Kapazitätsverordnung betreffend den \nCurricularnormwert (§§ 6 und 13 nebst Anlagen) und durch anerkannte \nEingabegrößen bestimmt. Der Senat hat den CNW 2,42 im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren betreffend das Wintersemester 2003/04 summarisch \nüberprüft und Gründe für seine Unvereinbarkeit mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit für \nseine Nichtigkeit nicht feststellen können, so dass er bei der Kapazitätsberechnung \nfür das Studienjahr 2003/04 nach wie vor anzuwenden ist. Sollte die WWU die ab \nWintersemester 2003/04 anzuwendende Approbationsordnung für Ärzte n. F. nicht \noder nicht vollständig in den Ausbildungsbetrieb umgesetzt haben, führte das nicht \ndazu, dass der CNW 2,42 nichtig und für die Kapazitätsberechnung des laufenden \nStudienjahrs betreffend die WWU unbeachtlich wäre mit der Folge, dass der alte \nCNW 2,17 wieder auflebte. Denn der die Studienzulassung anstrebende Bewerber \nhat kein Recht auf eine Ausbildung unterhalb des von der Approbationsordnung für \nÄrzte verbindlich vorgeschriebenen Mindestniveaus der ärztlichen Ausbildung. Erst \nrecht kann er nicht beanspruchen, dass die eingeschriebenen Studenten des \nlaufenden Studienjahrs dauerhaft auf einem nach gesundheitspolitischen \nErwägungen nicht mehr ausreichenden Niveau ausgebildet werden, was die \nmethodische Folge eines für das ganze Studienjahr geltenden CNW nach altem \nKapazitätsrecht wäre. Vielmehr hätte der eingeschriebene Student des ersten bzw. \nzweiten Fachsemesters im Studienjahr 2003/04 einen Anspruch gegen die \nHochschule, die Ausbildungswirklichkeit alsbald den Anforderungen der \nApprobationsordnung für Ärzte n. F. anzupassen und ggf. versäumte \nAusbildungsinhalte nachzuliefern. Solches führte jedoch nicht dazu, eine \nmöglicherweise bestehende Unzulänglichkeit im tatsächlichen Ausbildungsbetrieb mit \nder bei Rechnung mit dem alten CNW zwangsläufigen Zulassung weiterer \nStudienbewerber zu \"bestrafen\", womit die nach der Neufassung der \nApprobationsordnung für Ärzte angestrebte Ausbildungsqualität zusätzlich \nbeeinträchtigt und nach Umstellung der Rechnung auf den gültigen höheren CNW \neine von der Hochschule nicht mehr abwendbare Überlast bewirkt würde. Der Senat \ngeht deshalb aus Rechtsgründen der von den Antragsteller/-innnen in diesem \nZusammenhang begehrten Aufklärung nicht nach. \n\n4\n\nSoweit die Antragsteller/-innen rügen, die Ausbildungskapazität im \nSommersemester 2004 errechne sich in Anwendung der neuen Regellehrdeputate \nder Änderungsverordnung zur Lehrverpflichtungsverordnung, die \nÄnderungsverordnung sei wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig, soweit \nsie erst am 15. August 2004 in Kraft trete und deshalb Auswirkung erst für das \nWintersemester 2004/05 habe, greift das nicht durch. Das Inkrafttreten der Änderung \nerst Mitte August 2004 verhält sich im Rahmen des Normsetzungsspielraums des \nVerordnungsgebers und ist sachlich gerechtfertigt. Die Ausbildungskapazität einer \nHochschule nach dem Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der \nKapazitätsverordnung wird nach dem Modell der Kapazitätsverordnung für ein \nStudienjahr ermittelt und gilt auch für die höheren Fachsemester. Das jeweilige \nWintersemester und Sommersemester stehen insoweit in einer gewissen Beziehung \nzueinander, als - bei den Hochschulen in unterschiedlicher Weise - \nLehrveranstaltungen des Sommersemesters auf Lehrveranstaltungen des \nWintersemesters aufbauen und einige Veranstaltungen nur in dem einen, andere nur \nin dem anderen Semester des Studienjahrs angeboten werden. Deshalb können \ninkongruente Kapazitätsberechnungen für die beiden Semester, insbesondere in \nhöheren Fachsemestern, zu Ausbildungsbeeinträchtigungen durch Auffüllungen der \nStudentenzahlen und dadurch eintretende Überbesetzungen von \nKleingruppenveranstaltungen in Fortsetzung der vorgeschalteten Veranstaltung des \nVorsemesters führen. Überdies bedingt das Integrieren einer erhöhten \nStudienanfängerzahl in den Studienbetrieb eine räumliche, personelle, sächliche und \norganisatorische Umstellung, die eines gewissen Vorlaufs bedarf und nach \nVeröffentlichung der Änderungsverordnung am 23. März 2004 nicht bereits zu \nBeginn des Sommersemesters am 1. April 2004 realisiert werden konnte. \n\n5\n\nZu der von den Antragstellern/-innen unter Aufrechterhaltung ihres diesbezüglich \nbereits zum Wintersemester erfolgten Vortrags ferner gerügten \nNichtberücksichtigung von Drittmittelbediensteten auf der Angebotsseite, zu dem \ngerügten Ansatz des Anrechnungsfaktors 1 und der Gruppengröße 20 für Seminare \nmit Tutoreneinsatz, zu dem aus Sicht der Antragsteller/-innen zu geringen Ansatz \neiner Beteiligung klinischer Lehreinheiten an der vorklinischen Ausbildung sowie zu \nder Nichtberücksichtigung von Doppel-/Zweitstudenten hat der Senat bereits mit \nBeschluss vom 22. April 2004 - 13 C 461/04 u. a. - betreffend das Wintersemester \n2003/04 und zum Teil auch durch Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 u. a. - \nbetreffend die RWTH Aachen Stellung genommen. Die den Antragstellern/-innen \nbekannten dortigen Ausführungen hält er auch unter Berücksichtigung ihres \nneuerlichen Vorbringens aufrecht. Die in dem Zusammenhang erbetenen Auskünfte \nholt der Senat deshalb aus Rechtsgründen nicht ein. Ob das klinische Personal für \ndie Durchführung der neuen Seminare nach § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄAppO n. F. nicht \ngeeignet sei, wie die Antragsteller/-innen formulieren, ist unerheblich; hierauf ist in \nder zitierten Rechtsprechung des Senats auch nicht abgestellt. \n\n6\n\nSchließlich ist das Vorbringen der Antragsteller/-innen nicht geeignet, eine solche \nErhöhung des Lehrangebots bzw. Reduzierung des Curriculareigenanteils zu \nbegründen, welche zu einer die tatsächliche Überbuchung im streitbefangenen \nStudiengang der WWU überschießenden Zulassungszahl führte. \n\n7\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1, 20 Abs. 3 GKG a. F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-05/13-c-1676-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-05/13-c-1676-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285810","retrieved":"2026-07-09 03:02:40.105457+00:00"}}