{"status":"available","doknr":"OLD285823","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0702.9A1716.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-02","aktenzeichen":"9 A 1716/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDen Klägern wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe gewährt und \nRechtsanwältin V. T. aus Bonn beigeordnet.\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird, soweit sie nach teilweiser Rücknahme noch anhängig ist, \nabgewiesen.\n\nDie Kläger tragen unter Einbeziehung des unanfechtbaren Teils der erstinstanzlichen \nKostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden, zu je 1/3.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie \nreisten am 19. Januar 2001 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein \nund stellten kurz darauf Asylanträge. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben die \nKläger zur Begründung an: Sie selbst hätten bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak \nkeinerlei Probleme mit staatlichen Organen gehabt. Als Grund für ihre Ausreise \nberiefen sie sich auf das Vorbringen des Ehemannes der Klägerin zu 1. bzw. Vaters \nder Kläger zu 2. und 3. Dieser habe Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden \nbekommen. Nach einem Konflikt mit dem Direktor des Krankenhauses, in dem er \ngearbeitet habe, sei er von einem Sicherheitsoffizier der Gesundheitsbehörde verhört \nworden. Ihm sei vorgeworfen worden, von anderen Stellen aufgehetzt worden und \nkein Mitglied der Baath-Partei zu sein. An seinem Arbeitsplatz habe er dann erfahren, \ndass sein Fall „hoch gehängt\" worden sei und man ihm auch vorgeworfen habe, die \nRegierung beschimpft zu haben. Sicherheitsbeamte hätten nach ihm gefragt. \nDaraufhin habe er sich mit der Familie bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten. Der \nStaatssicherheitsdienst habe nach ihm gesucht. Wegen der Einzelheiten der \nAngaben wird auf das über die am 25. Januar 2001 erfolgte Anhörung gefertigte \nProtokoll vom 6. Februar 2001 Bezug genommen.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 28. Februar 2001 lehnte das Bundesamt die Anträge auf \nAsylanerkennung ab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \n(Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen; ferner forderte es die Kläger zur Ausreise innerhalb \neines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte für den Fall der \nNichtbefolgung die Abschiebung in den Irak an (Nr. 4 des Bescheides).\n\n5\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger nach Rücknahme ihrer \nursprünglich ebenfalls begehrten Verpflichtung auf Asylanerkennung beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes vom 28. Februar 2001 \nzu verpflichten festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nsowie\n\n7\n\nhilfsweise, \n\n8\n\nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse \nnach § 53 AuslG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat die Klageabweisung beantragt.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen \nworden war, und im Übrigen der Klage durch das angefochtene Urteil mit dem Hauptantrag \nstattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, den Klägern drohe politische Verfolgung bei \nihrer Rückkehr wegen der Asylantragstellung in Verbindung mit der illegalen Ausreise und \ndem langen unerlaubten Auslandsaufenthalt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf \ndie Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n11\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Berufung. Zu deren \nBegründung bezieht sie sich auf die Urteile des beschließenden Gerichts vom 19. Juli 2002 - 9 \nA 4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A - sowie vom 14. August 2003 - 20 A 430/02.A - und die \nBeschlüsse vom 7. November 2003 - 20 A 4065/02.A - sowie vom 7. Januar 2004 - 9 A \n1891/02.A -, nach denen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG für die Kläger nicht \nvorlägen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage, soweit noch anhängig, abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beteiligte beantragt sinngemäß,\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die \nKlage, soweit noch anhängig, abzuweisen.\n\n15\n\nDie Kläger stellen keinen Sachantrag.\n\n16\n\nZur Stützung ihres Begehrens tragen die Kläger unter anderem ergänzend vor, es sei in \nkeiner Weise erkennbar, wie sich die politische Lage im Irak entwickeln werde. Aktuelle \nErklärungen von irakischen Funktionsträgern belegten, dass von einer Rechtssicherheit und \nvon einer Akzeptanz auch nur der fundamentalsten Rechte der Bevölkerung zum jetzigen \nZeitpunkt keine Rede sein könne. Als Angehörige der sozialen Oberschicht müssten sie \nbefürchten, mit den Machtstrukturen des Baath-Regimes in Verbindung gebracht zu werden. \n\n17\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird ergänzend Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten sowie der Erkenntnisse, die im Anhörungsschreiben des Gerichts vom 7. \nJuni 2004 näher bezeichnet worden sind.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDen Klägern ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der von ihnen benannten \nRechtsanwältin zu gewähren, weil sie die Voraussetzungen hierfür (§ 166 VwGO, §§ \n119,121 ZPO) glaubhaft gemacht haben.\n\n20\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.\n\n21\n\nSie sind durch Anhörungsschreiben vom 7. Juni 2004 auf die Rechtsprechung \ndes beschließenden Gerichts zum Fehlen der Voraussetzungen für eine politische \nVerfolgung im Irak und einer die Anerkennung von Abschiebungshindernissen wegen \nallgemeiner Gefahren rechtfertigenden Lage in den kurdischen Autonomiegebieten \nsowie die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen \nworden. Des weiteren sind die Kläger aufgefordert worden, die zur Stützung ihres \nBegehrens dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. \neinzureichen sowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen. \n\n22\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet.\n\n23\n\nDie aufrecht erhaltene Klage ist entgegen dem angegriffenen Urteil abzuweisen. \nDie Kläger haben gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (1.) noch auf die \n- hilfsweise begehrte - Zuerkennung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 \nAuslG (2.). Die entsprechenden Ablehnungen in dem Bescheid des Bundesamtes \nvom 28. Februar 2001 (Nr. 2 und Nr. 3 des Bescheides) sind rechtmäßig und \nverletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n\n24\n\n1. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für die Kläger nicht \nvor.\n\n25\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 \nGG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843, \n\n27\n\nso dass dazu auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, zurückgegriffen werden kann.\n\n28\n\nBei der Prüfung der Frage, ob die Kläger die Schutzgewährung nach § 51 Abs. 1 \nAuslG beanspruchen können, ist danach zunächst wesentlich, ob sie vor Verlassen \nihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten haben bzw. ihnen solche \nunmittelbar drohte und ob ihnen ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates \nunzumutbar war. War dies der Fall, kann ihnen Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. \n1 AuslG grundsätzlich nur dann versagt werden, wenn eine Wiederholung von \nVerfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist \n(herabgestufter Prognosemaßstab). Dies gilt allerdings nur dann, wenn zwischen der \nvor der Ausreise erlittenen bzw. bevorgestandenen Verfolgung und der geltend \ngemachten Gefahr erneuter Verfolgung ein innerer Zusammenhang dergestalt \nbesteht, dass bei Rückkehr mit einem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung \nzu rechnen ist oder nach den gesamten Umständen typischerweise das erhöhte \nRisiko der Wiederholung einer gleichartigen Verfolgung besteht. Fehlt es an diesem \ninneren Zusammenhang - etwa weil ein mittlerweile im Heimatstaat an die Macht \ngelangtes neues Regime den Betroffenen aus anderen Gründen als dessen \nOpposition zum abgelösten Regime verfolgen würde -, gelangt im Hinblick auf die \nnunmehr befürchtete andersartige Verfolgung der gewöhnliche Maßstab der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung. Bezogen auf derartige (neue) \nVerfolgungsgefahren stellt sich das Abschiebungsschutzbegehren ebenso wie \ngenerell im Falle der Ausreise ohne Vorverfolgung nur dann als begründet dar, wenn \nsolche Gefahren dem Betreffenden mit beachtlicher, d.h. überwiegender \nWahrscheinlichkeit in der Heimat drohen.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 9 \nB 757.97 - sowie Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 -, BVerwGE 104, 97 ff.; vom 5. Juli 1994 - 9 C \n1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom 26. Oktober \n1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503).\n\n30\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze haben die Kläger keinen Anspruch auf die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n31\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Kläger verfolgt aus ihrer Heimat ausgereist sind. \nDerzeit und für die unmittelbare Zukunft ist jedenfalls eine landesweite politische \nVerfolgung der Kläger im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so dass \nfür diesen Zeitraum selbst bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs \ndie Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht in \nBetracht kommt (a). Soweit über den vorgenannten Zeitrahmen hinaus die weitere \nEntwicklung im Irak in den Blick genommen wird, kann das Wiederaufleben einer - im \nausgeführten Sinne - im inneren Zusammenhang mit den geltend gemachten \nfrüheren Nachstellungen stehenden Verfolgung der Kläger gleichfalls \nausgeschlossen werden. Ferner sind keine Anhaltspunkte für eine dann mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende sonstige politische Verfolgung der Kläger \nersichtlich (b).\n\n32\n\na) Derzeit und für die unmittelbare nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung \nder Kläger in ihrem Heimatstaat ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich \ndaraus, dass dort die für eine jede politischen Verfolgung notwendige Grundlage, \nnämlich eine Staatsgewalt, (noch) nicht gegeben ist.\n\n33\n\nPolitische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Kennzeichnend für eine \nsolche ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit \nAuseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des \nZusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa \nzur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger \nüberlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen \nist. Dabei werden dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt, die den jeweiligen \nStaat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit \nersetzen.\n\n34\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n35\n\nDamit einhergehend ist maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische \nVerfolgung, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in \nder konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge \neingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits \naber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt \nzugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Folglich \nkann nach dem Fortfall einer bisherigen Staatsgewalt von einer neuen Macht als staatliche \nbzw. staatsähnliche Gewalt nur dann politische Verfolgung ausgehen, wenn diese Macht \nzumindest in einem \"Kernterritorium\" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - \nim Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" - tatsächlich errichtet hat. \n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 \nBvR 260/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff.\n\n37\n\nDerzeit besteht indes (noch) keine irakische Staatsmacht bzw. sie ersetzende \nstaats-ähnliche Organisation, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und \nwirtschaftlicher Hinsicht eine Friedensordnung insbesondere im Herkunftsgebiet der \nKläger durchsetzen und erhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins \nhat seine politische und militärische Herrschaft über den Irak durch die am 20. März \n2003 begonnene Militäraktion unter Führung der USA endgültig verloren. \n\n38\n\nAuswärtiges Amt (AA), Ad-hoc-Information zur \nasyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom \n30. April 2003 sowie Ad-hoc-Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Republik \nIrak vom 7. Mai 2004. \n\n39\n\nEine neue Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht staatsähnlicher Art mit der \nFähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung im \ndargelegten Sinne ist noch nicht vorhanden. Zwar ist mittlerweile als Nachfolgerin des von \nder Übergangsbehörde der Koalition (Coalition Provisional Authority - CPA) eingesetzten \nprovisorischen Regierungsrates am 1. Juni 2004 eine neue irakische Übergangsregierung \ngebildet worden, der am 28. Juni 2004 die volle Souveränität über- bzw. zurückgegeben \nworden ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Übergangsregierung und die ihr untergeordneten \nirakischen Stellen bereits jetzt als Staatsgewalt im oben ausgeführten Sinne bewertet werden \nkönnen. Der irakischen Übergangsregierung fehlen derzeit und in unmittelbarer Zukunft noch \ndie insofern befähigten eigenen Einrichtungen bzw. Stellen, um die von ihr gewünschte Form \nder staatlichen Friedensordnung zu schaffen und durchzusetzen. Insbesondere die auch aus \nihrer Sicht unabdingbaren Stützen einer souveränen Regierung, nämlich eine starke Armee \nund eine hinreichend ausgebildete sowie ausgestattete Polizei, die an Stelle diverser lokaler, \nnach eigenen Motiven handelnder Milizen tritt, muss und will die Übergangsregierung erst \nnoch aufbauen.\n\n40\n\nVgl. NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische \nRegierung mit politischem Profil. \n\n41\n\nDie unter dem besagten Aspekt noch fehlende Staatsgewalt der irakischen \nÜbergangsregierung wird zudem dadurch ganz nachhaltig bestätigt, dass der irakische \nAußenminister Zebari vor dem Sicherheitsrat - wie allgemein bekannt - erklärt hat, zu einem \nnach der oben erwähnten Resolution möglichen Verlangen auf vorzeitigen Abzug der \nmultinationalen Truppen werde es nicht kommen, da ansonsten ein Chaos zu befürchten sei \nund die Gefahr eines Bürgerkrieges drohe. Hieraus wird deutlich, dass im jetzigen Stadium \ndie multinationalen Truppen - wie auch in der oben erwähnten Resolution vorgesehen - \nletztlich die einzigen zur Machtdurchsetzung im Bereich der inneren Sicherheit befähigten \nEinrichtungen sind. Diese sind jedoch nicht dem Befehl der irakischen Übergangsregierung \nunterstellt. Die Übergangsregierung soll nach den der Resolution beigefügten Briefen des \nirakischen Regierungschefs und des amerikanischen Außenministers vielmehr lediglich in \neiner partnerschaftlichen Weise an der Kommandierung bzw. dem Einsatz der internationalen \nStreitkräfte beteiligt werden, wobei angesichts der Kräfteverhältnisse nahe liegt, dass in \nZweifelsfällen das Letztentscheidungsrecht von den Amerikanern beansprucht werden wird. \n\n42\n\nÄhnliches gilt für sonstige Stellen oder Behörden, die zur Schaffung, Aufrechterhaltung \nund Durchsetzung einer staatlichen Friedensordnung regelmäßig erforderlich sind. Dass die \nirakische Übergangsregierung anders als im vorstehend erörterten Bereich der inneren und \näußeren Sicherheit in sonstigen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens bereits \nderzeit oder kurzfristig bevorstehend über hinreichende sachliche und personelle Mittel zur \nUmsetzung einer staatlichen Friedensordnung verfügen könnte, lässt sich den vorliegenden \nErkenntnissen und Auskünften nicht entnehmen. Vielmehr ist auch insofern davon \nauszugehen, dass der Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen bis auf weiteres unter \nmaßgeblicher Beteiligung der zivilen Stellen der Koalition erst noch erfolgen muss.\n\n43\n\nVgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O.\n\n44\n\nWeiter tritt hinzu, dass die irakische Übergangsregierung momentan noch nicht in \nhinreichendem Umfang auf die für ein staatliches Tätigwerden zumindest in den \nKernbereichen erforderlichen selbst kontrollierten Finanzierungsquellen \nzurückgreifen kann. Denn Steuern werden seit Kriegsausbruch von den Irakern nicht \nmehr gezahlt und das Ölgeschäft als sonstige maßgebliche Einnahmequelle soll \nnach der oben angesprochenen Resolution zunächst weiter unter internationaler \nKontrolle bleiben. \n\n45\n\nVgl. zu den fehlenden Steuereinnahmen: FAZ \nvom 22. März 2004, Der Wiederaufbau kommt nur \nlangsam voran.\n\n46\n\nAuch bei einer Gesamtschau der nunmehr gegebenen irakischen Regierungs- \nbzw. Verwaltungsstellen und der amerikanischen bzw. alliierten Verwaltungs-\n/Militärein-richtungen ist momentan noch keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt \nanzunehmen, von der eine politische Verfolgung ausgehen könnte. Denn damit ist \nauch in ihrer Verbindung jedenfalls noch nicht das nach dem oben Gesagten \nnotwendige Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne der erwähnten \nübergreifenden Friedensordnung entstanden. Ein durch Befehl und Zwang \ngeordnetes System des Zusammenlebens, das durch die besagten Stellen \nnötigenfalls auch durchgesetzt und dem Einzelnen eine entsprechende \nSchutzgewährung bei Auseinandersetzungen vermitteln würde, ist derzeit noch nicht \nfestzustellen. So fehlt es mit Blick auf den ordnungsrechtlichen Bereich etwa an \nAnhaltspunkten dafür, dass kriminelle Delikte, die nach dem Sturz Saddam Husseins \nsprunghaft angestiegen sind und mancherorts außer Kontrolle geraten sind,\n\n47\n\nvgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O., \n\n48\n\nvon Seiten der eingesetzten irakischen oder sonstigen Stellen in einer für die Annahme \neiner staatlichen Friedensordnung erforderlichen Weise zumindest regelmäßig geahndet \nwürden. Zudem kommt es überwiegend im Zentralirak nach wie vor zu terroristischen \nAnschlägen auf die Militär-/Sicherheitskräfte, internationale Organisationen und sonstige \nmissliebige Personen, \n\n49\n\n vgl. auch dazu AA vom 7. Mai 2004, a.a.O.,\n\n50\n\nauf die die Besatzungskräfte - wie allgemein bekannt - mittlerweile mit militärisch-\nkriegerischen Mitteln reagieren müssen, ohne aber durchgängig verlässlichen Schutz \nfür Leben, Freiheit und Eigentum der irakischen Bürger bieten zu können. Bei einer \nsolchen Situation liegt regelmäßig eine staatliche Friedensordnung (noch) nicht \nvor.\n\n51\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, \na.a.O., S. 341. \n\n52\n\nEbenso wenig lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass in sonstigen \nBereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, insbesondere etwa auf dem \nwirtschaftlichen oder sozialen Sektor, von den erwähnten Stellen in ihrer jeweiligen \nVerbindung ein mittels Befehl und Zwang praktiziertes Ordnungs- und Schutzsystem \ngeschaffen worden ist oder aufrecht erhalten wird. Nach dem Sturz Saddam Husseins \n\"funktionierte\" die irakische Gesellschaft insofern im wesentlichen auf der Basis lokaler \nSozialstrukturen unter dem Einfluss traditioneller Autoritäten familiärer oder religiöser \nPrägung. \n\n53\n\nVgl. dazu schon: Mündliches Gutachten des \nSachverständigen Uwe Brocks vom Deutschen \nOrient-Institut gemäß der Sitzungsniederschrift vom \n14. August 2003 im Verfahren OVG NRW - 20 A \n430/02.A -.\n\n54\n\nDass sich diese Situation zwischenzeitlich in relevanter Weise geändert haben könnte, \nergibt sich aus den aktuellen Erkenntnissen und Auskünften nicht. \n\n55\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden ist eine politische Verfolgung der Kläger aber selbst \ndann ausgeschlossen, wenn anzunehmen wäre, die Übergangsregierung und ihre \nnachgeordneten irakischen Stellen übten, ggfs. in Verbindung mit den internationalen Kräften, \neine staatliche oder zumindest staatsähnliche Gewalt aus. Es liegen, zumal bei \nBerücksichtigung der unter b) folgenden Ausführungen, keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, \ndass die Kläger von diesen Stellen ausgehende Verfolgungsübergriffe befürchten müssten. \nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern angegebenen Zugehörigkeit zur \nsozialen Oberschicht und damit verbundenen Befürchtung, mit dem Baath-Regime in \nVerbindung gebracht zu werden. Einerseits haben sie vor dem Bundesamt selbst vorgetragen, \ndem Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater der Kläger zu 2. und 3. sei vorgeworfen worden, \nnicht Mitglied der Baath-Partei gewesen zu sein. Andererseits liegen auch keine \nAnhaltspunkte dafür vor, dass allein in Anknüpfung an die Zugehörigkeit zur sozialen \nOberschicht irakischen Staatsangehörigen Verfolgungsübergriffe staatlicher oder \nstaatsähnlicher Stellen drohen. \n\n56\n\nb) Aber auch dann, wenn man über den vorstehend behandelten Zeitrahmen der \nGegenwart und unmittelbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach \nHerausbildung einer den maßgeblichen Anforderungen entsprechenden irakischen \nStaatsgewalt - in den Blick nimmt, kommt eine Anerkennung der Kläger als \nAbschiebungsschutzberechtigte nicht in Betracht.\n\n57\n\nDas Vorbringen der Kläger zu einer befürchteten Verfolgung wegen der durch \nden Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater der Kläger zu 2. und 3. geschilderten \nNachstellungen durch Sicherheitskräfte gibt nach der derzeit möglichen Prognose \nselbst bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr \nentsprechender künftiger, relevanter Übergriffe nichts her. Vor einer politischen \nVerfolgung aus Gründen der genannten Art sind die Kläger auch nach \nWiederentstehen einer irakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur \nÜberzeugung des Senats fest, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Irak in \nAnknüpfung an die behauptete bzw. befürchtete frühere Verfolgung von Seiten einer \nneu etablierten Staatsgewalt keine erheblichen Übergriffe zu besorgen hätten; die \nGefahr einer Wiederholung darauf gegründeter Nachstellungen ist vielmehr mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis \nhinreichender Sicherheit überhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die \nvom Verwaltungsgericht angenommene Gefährdung im Falle der Rückkehr wegen \nder Stellung eines Asylantrags und des ungenehmigten Auslandsaufenthaltes. Denn \nein sich künftig herausbildendes neues irakisches Regime wird keine Ähnlichkeit mit \ndem früheren Regime haben und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für \nÜbergriffe gegen Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen \nUnterstützer des damaligen Regimes - was auf die Kläger nach deren Vortrag gerade \nnicht zutrifft - denkbar. Diese Überzeugung des Gerichts gründet sich auf die \nEinschätzung, dass es im Irak nicht wieder zu einer Ballung der Macht bei einer der \nVolksgruppen kommen wird, zumal nicht in der Hand der nur eine Minderheit \ndarstellenden Gruppe der Sunniten, in der das Regime Saddam Husseins vor allem \nverankert war, oder aber in der Hand radikaler Schiiten. Eine solche Entwicklung wird \ndurch die im Irak sowohl von den Koalitionskräften unter Führung der USA als auch \nvon der UNO angestrebte Ausbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen \nausgeschlossen, mit der gerade verhindert werden soll, dass es zu einer \nMachtausübung allein aus Gründen des Machterhalts einer bestimmten Gruppe, wie \nbeim Regime Saddam Husseins, kommt. \n\n58\n\nVgl. so schon: Mündliches Gutachten Uwe \nBrocks, a.a.O. und speziell für das Konzept der \nUNO: NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische \nRegierung mit politischem Profil.\n\n59\n\nDem entsprechend und die vorgenannte Bewertung bestätigend sind sowohl der \nehemalige provisorische Regierungsrat wie auch die jetzige Übergangsregierung \nunter breiter Einbeziehung der relevanten Gruppen des Iraks gebildet worden.\n\n60\n\nVgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O. und NZZ Online \nvom 1. Juni 2004, Irakische Regierung mit \npolitischem Profil. \n\n61\n\nDamit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die von \nden Klägern mit Blick auf die vom Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater der Kläger \nzu 2. und 3. geschilderte - tatsächlich oder möglicherweise als Infragestellen des \nMachtanspruchs einer herrschenden Clique gewertet wurden bzw. werden konnten. \nGerade das Fehlen einer die künftige Entwicklung möglicherweise in dieselbe \nRichtung treibenden ideologischen Basis des früheren Regimes, das sich letztlich in \nder bloßen Wahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, lässt es ausgeschlossen \nerscheinen, dass es nach der Zerschlagung eben dieses Machtapparates zur \nHerausbildung einer Struktur kommt, die eine vom bisherigen Regime gesehene \nGegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) verfolgt. \n\n62\n\nDass den Klägern wegen sonstiger Umstände mit der hierfür nach den oben gezeigten \nGrundsätzen erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsübergriffe durch \neine künftige irakische Staatsgewalt drohen könnten, ist nicht ersichtlich.\n\n63\n\n2. Die Kläger besitzen ferner keinen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. \n\n64\n\nDie Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG \nerfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder \neine staatsähnliche Organisation. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nach den \noben gemachten Ausführungen derzeit im Irak keine Staatsgewalt bzw. \nstaatsähnliche Gewalt existiert und nichts dafür ersichtlich ist, dass von künftigen \nstaatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die Kläger \nmit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten. \n\n65\n\nDen Klägern drohen bei Rückkehr ebenso wenig landesweite Gefahren, die ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten. Hiernach \nkann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat \nausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Für die Annahme einer \"konkreten\" Gefahr genügt \nnicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter \nzu werden. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit besteht. \n\n66\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A \n4671/98.A -.\n\n67\n\nNach diesem Maßstab scheidet die Zuerkennung eines \nAbschiebungshindernisses i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Kläger aus. Denn \neine individuelle, konkret auf die Kläger zielende Bedrohung ist für diese zumindest \nseit dem Ende des 3. Golfkrieges und der danach im Aufbau befindlichen politischen \nNeuordnung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich. \n\n68\n\nEin Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG lässt sich gleichfalls nicht \naus der schwierigen Sicherheits- und/oder Versorgungslage im Irak herleiten. Dies \ngilt auch unter Berücksichtigung von stattfindenden Terroranschlägen, bestehenden \nKriminalitätsgefahren oder Versorgungsengpässen. Damit in Zusammenhang \nstehende Gefahren unterfallen als allgemeine, jedermann betreffende Gefährdungen \nan sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1 und \nArt. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bei einer \nallgemeinen Gefahr lediglich dann nicht gesperrt, wenn im Zielstaat der Abschiebung \neine extreme Gefahrenlage besteht, bei der eine Abschiebung den Einzelnen \ngleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen \nausliefern würde.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324.\n\n70\n\nDa die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG aber nur durchbrochen \nwerden darf, um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu \nverhindern, scheidet die Durchbrechung selbst bei Vorliegen einer extremen \nGefahrenlage dann aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig \ndurch eine Einzelfallregelung oder einen Erlass vermittelt wird.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 \n-, DVBl. 2001, 1531.\n\n72\n\nGemessen daran haben die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil einerseits eine \nextreme Gefahrenlage im Irak nicht vorliegt und andererseits - selbst wenn eine \nsolche vorläge - durch die bestehende Erlasslage in NRW hinreichender Schutz vor \nAbschiebung gewährt wird.\n\n73\n\nObwohl nach den dem Senat vorliegenden aktuellen Erkenntnissen in Teilen des \nIraks die Sicherheitslage sehr instabil ist und auch die Versorgung der \nZivilbevölkerung mit Nahrung und Trinkwasser regional zeitweise unzureichend \nfunktioniert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein \nwürden.\n\n74\n\nVon ausgedehnten Kampfhandlungen zwischen den Besatzungskräften und \nirakischen Aufständischen wird in den letzten Monaten nicht mehr berichtet. \nTerroristische Anschläge treffen hauptsächlich Menschen in zentralirakischen \nStädten; Teilregionen im kurdisch geprägten Norden sowie schiitisch geprägten \nSüden gelten hingegen als weitgehend befriedet. Ziel der Anschläge sind oftmals die \nBesatzungsmächte oder die neue irakische Polizei. Dabei verkennt der Senat nicht, \ndass die Anschläge auch Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung verursacht \nhaben. Angesichts einer irakischen Bevölkerung von über 24 Millionen Menschen \nund den demgegenüber stehenden Zahlen ziviler Kriminalitäts- und Terroropfer,\n\n75\n\nvgl. die Darstellung der schwersten \nTerroranschläge im Ad-hoc-Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: \nApril 2004) des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai \n2004,\n\n76\n\nwird aber der erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeitsgrad,\n\n77\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 12. \nJuli 2001 - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772, 1775,\n\n78\n\nder für die Annahme einer ein Abschiebungshindernis im zuvor beschriebenen \nSinne stützenden Gefahrenlage erforderlich ist, nicht erreicht.\n\n79\n\nVgl. im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 26. Februar 2004 - 8 A 10334/04. OVG \n-, AuAS 2004, 119, m.w.N.\n\n80\n\nDass die Kläger aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der \nwirtschaftlichen Lage konkreten, bei einer Rückkehr hochgradigen \nExistenzgefährdungen ausgesetzt wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar wird die \nVersorgungslage als angespannt bezeichnet, die Hilfslieferungen des \"Oil for Food\"-\nProgramms wurden nach kriegsbedingt kurzfristiger Einstellung aber wieder \naufgenommen und die Fortführung entsprechender humanitärer Hilfe ist auch in \nZukunft weiterhin beabsichtigt. \n\n81\n\nVgl. AA vom 7. Mai 2004, Ad-hoc-Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak \n(Stand: April 2004). \n\n82\n\nVor dem Hintergrund der stetig fortschreitenden Aufbauarbeit im Irak durch die \nMitarbeiter der CPA, der aus 38 Staaten in den Irak entsandten Polizei- und \nMilitärkräfte sowie der Vielzahl nichtstaatlicher Hilfsorganisationen, \n\n83\n\nvgl. nur NZZ vom 25. Mai 2004, „Das \nInternationale Rote Kreuz trotzt im Irak der Gefahr\", \n\n84\n\nund nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisse aus \nder allgemein zugänglichen Presse gelangt der Senat zur Überzeugung, dass \nRückkehrer in den Irak derzeit nicht befürchten müssen, dort aufgrund mangelnder \nhumanitärer Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit existentiellen Gefährdungen \nausgesetzt zu sein.\n\n85\n\nVgl. im Ergebnis ebenso: Niedersächsisches \nOVG, Beschluss vom 30. März 2004 - 9 LB 5/03 -\n.\n\n86\n\nUnabhängig vom zuvor Dargestellten scheidet die Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG aber auch wegen eines bestehenden anderweitigen Schutzes vor \nAbschiebung aus. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 20. \nSenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der \nirakischen Staatsangehörigen auch deswegen kein Abschiebungsschutz in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden \nkann, weil diese Personen aufgrund der bestehenden nordrhein-westfälischen \nErlasslage in einer den Anforderungen des § 54 AuslG entsprechenden Weise vor \neiner Abschiebung geschützt sind.\n\n87\n\nVgl. unter Auswertung der Erlasslage und \nerläuternder Schriftstücke: OVG NRW, Beschluss \nvom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -.\n\n88\n\nEin Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich \nschließlich nicht aus einer Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise \nin den Irak herleiten. Abgesehen davon, dass die kurdischen Autonomiegebiete nach \nwie vor von Privatpersonen vom Iran aus und auch über die türkische Grenze \nerreicht werden können sowie Bagdad beispielsweise von Jordanien aus auf dem \nLandwege erreichbar ist,\n\n89\n\nvgl. AA vom 7. Mai 2004, Ad-hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak \n(Stand: April 2004),\n\n90\n\nbegründete selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. \nEinreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § \n55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis.\n\n91\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff.\n\n92\n\nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind nicht zu beanstanden. \nSie entsprechen den im angefochtenen Bescheid zitierten gesetzlichen Vorgaben \n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, \n§ 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n94\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n95","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285823","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-02/9-a-1716-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285823","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285823","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-02/9-a-1716-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285823","retrieved":"2026-07-09 03:02:41.418068+00:00"}}