{"status":"available","doknr":"OLD285826","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0702.18B830.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-02","aktenzeichen":"18 B 830/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der \nStreitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, die Antragsteller so lange nicht \nabzuschieben, bis die notwendige medizinische Betreuung der Antragstellerin zu 1. \nbei der Ankunft auf dem Zielflughafen Belgrad sichergestellt ist und den \nAntragstellern bis dahin eine Duldung zu erteilen.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragsteller und der \nAntragsgegner je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsteller hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg. Aus den von ihnen dargelegten Gründen, die sich ihrem Inhalt nach \nsinngemäß ausschließlich auf den von ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag \numfassten\n\n3\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. April 2004 \n- 18 B 471/04 -\n \nund vom Verwaltungsgericht (ebenfalls) abgelehnten Abschiebungsschutz \nerstrecken, ergibt sich insoweit das Bestehen eines Anordnungsgrundes und -\nanspruchs. Der weitergehende Antrags auf Erteilung einer Duldung für die Dauer bis \nzur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltsbefugnis muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil es insoweit an der \nerforderlichen Darlegung und konkreten Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses fehlt (vgl. § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO)\n\n4\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom \n25. November 2003 - 18 B 2170/03 -.\n\n5\n\nDie Abschiebung der Antragsteller erweist sich nach dem gegenwärtigen \nSachstand als rechtlich unmöglich im Sinne des hier einschlägigen § 55 Abs. 4 Satz \n1 AuslG. Dies folgt hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. daraus, dass bei ihr \naugenblicklich von einer krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit auszugehen ist. \n\n6\n\nEine solche liegt vor, wenn unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als Folge der \nAbschiebung der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich verschlechtert \nwird.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 \nC 8.99 -, NVwZ 2000, 206.\n\n8\n\nDabei bestimmen sich die Anforderungen an die staatliche Schutzpflicht nach \nden Besonderheiten des Einzelfalls. Der Ausländerbehörde obliegt es, ggf. durch \neine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen -\n etwa durch ärztliche Hilfen bis hin zur Flugbegleitung - zu treffen, damit eine \nAbschiebung verantwortet werden kann.\n\n9\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 \n- 2 BvR 553/02 -, InfAuslR 2002, 415.\n\n10\n\nDazu gehört nach der Senatsrechtsprechung beispielsweise auch, dass bei \nBedarf die Schutzpflicht nicht bereits mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat \nendet, sondern zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im \nZielstaat fortdauert.\n\n11\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2003 - 18 B \n35/03 -.\n\n12\n\nVon Letzterem kann hier allein schon auf Grund der Einlassungen des \nAntragsgegners nicht ausgegangen werden. Dr. W. aus dessen Fachbereich \nGesundheit hat bei der Antragstellerin zu 1. eine schwere psychische Erkrankung \nfestgestellt, durch die eine situationsgebundene Suizidalität recht wahrscheinlich \nwerde und daraus zunächst eine Flug- und Reiseunfähigkeit abgeleitet. Zuletzt stellte \ner unter dem 31. Oktober 2003 fest, dass die Antragstellerin zu 1. reise- und \nflugtauglich unter Berücksichtigung der deutlich erhöhten situationsgebundenen \nSuizidalität sei. Dies werde durch die Formulierung \"Flug- und Reisefähigkeit deutlich \neingeschränkt\" zum Ausdruck gebracht. Im Anschluss daran hat sich der \nAntragsgegner an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad mit der \nBitte gewandt, sicherzustellen, dass eine direkte Übergabe der Antragstellerin zu 1. \nan ärztliches Fachpersonal in Belgrad ermöglicht werde. Die Botschaft konnte \ndaraufhin zwar einen Vertrauensarzt mit der erforderlichen Betreuung am Flughafen \nbeauftragen. Sie wies jedoch zugleich darauf hin, dass sich die serbisch-\nmontenegrinischen Behörden in der Vergangenheit nicht unbedingt kooperativ \ngezeigt hätten, wenn es darum gegangen sei, abgeschobene Personen von \nBotschaftsseite in Empfang zu nehmen. Ob dem beauftragten Arzt behördlicherseits \ndie Möglichkeit gegeben werde, der Antragstellerin zu 1. die notwendige Betreuung \nzukommen zu lassen, sei daher ungewiss. \n\n13\n\nDamit wird den vom Senat aufgestellten Vorgaben nicht entsprochen. Die vom \nAntragsgegner angestrebte Sicherstellung der von ihm für erforderlich gehaltenen \närztlichen Betreuung ist schon nach den von ihm vorgelegten Belegen nicht \ngegeben. Es ist vielmehr völlig ungewiss, ob die Antragstellerin zu 1. unmittelbar \nnach ihrer Ankunft auf dem Zielflughafen Belgrad die für erforderlich gehaltene \närztliche Betreuung erhalten wird. Insoweit kann die Antragstellerin zu 1. angesichts \nder Art und Tragweite der bei ihr bestehenden Gefährdung nicht darauf verwiesen \nwerden, dass der zur Betreuung beauftragte Arzt sie ggf. nachdem sie die Grenz- \nund Einreisekontrolle passiert habe, in seine Obhut übernehmen könne. Ausweislich \neiner vom Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Erlass vom \n2. Juli 1999 - I B 3/44.491 - vertretenen Ansicht kann sich in den Fällen einer \nSuizidgefährdung gerade die bei der Ankunft am Zielflughafen stattfindende Grenz- \nund Einreisekontrolle als besonders kritische Phase erweisen. Deshalb bedarf es \ninsoweit ggf. der Vereinbarung einer Kooperation mit den zuständigen Behörden in \nSerbien und Montenegro wie sie laut vorgenanntem Erlass beispielsweise auch mit \ndenjenigen in der Türkei getroffen worden ist.\n\n14\n\nWenn sich mithin die Abschiebung der Antragstellerin zu 1. aus rechtlichen \nGründen als unmöglich erweist, dann folgt daraus zugleich über Art. 6 Abs. 1 und 2 \nSatz 1 GG die rechtliche Unmöglichkeit einer Abschiebung der mit ihr zusammen \nlebenden minderjährigen Kinder, den Antragstellern zu 2. und 3.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung \ndes Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG in der bei \nEinlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-02/18-b-830-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-02/18-b-830-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285826","retrieved":"2026-07-09 03:02:41.717602+00:00"}}