{"status":"available","doknr":"OLD285824","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0702.18B1598.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-02","aktenzeichen":"18 B 1598/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.\n\n3\n\nDer Antragsteller macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, die vom \nVerwaltungsgericht angenommene Wiederholungsgefahr im Hinblick auf seine den \nAusweisungsgrund bildende Straftat sei nicht gegeben, weil er zum Tatzeitpunkt \nalkoholabhängig gewesen, inzwischen jedoch um eine Therapie bemüht und künftig \nnach erfolgreicher Therapie eine Rückfallgefahr nicht mehr gegeben sei und weil ihm \nzu Unrecht eine Beteiligung beim Aufbau mafioser Strukturen in Haftanstalten \nunterstellt worden sei. Zudem sei der Schutz der Familie vorrangig, da seine \nTrennung von seinen Kindern bei diesen zu seelischen Störungen führen würde.\n\n4\n\nSoweit der Antragsteller dazu mehrere Beweisanträge stellt und Beweisangebote \nunterbreitet, ist ihm entgegenzuhalten, dass in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 \nVwGO - wie hier - nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten \nist, bei deren Durchführung die Abklärung entscheidungserheblicher \nTatsachenfragen - etwa durch eine Beweisaufnahme oder Anhörung - nicht \nerforderlich ist, sondern dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober \n1992 - 4 A 4/92 -, NVwZ 1993, 565 (566); \nSenatsbeschlüsse vom 30. November 1999 -\n 18 B 405/99 -, vom 23. Mai 2000 - 18 B \n2133/99 -, vom 10. November 2000 - 18 B \n1504/00 - und vom 22. Juli 2002 - 18 B \n784/00 -.\n\n6\n\nZudem kann die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen, die der Antragsteller \nbeweisen will, unterstellt werden.\n\n7\n\nDer Antragsteller trägt selbst vor, er sei alkoholkrank und erst nach einer \nerfolgreichen Therapie bestehe die begründete Aussicht, dass er in strafrechtlicher \nHinsicht nicht rückfällig werde und sein Aggressionsverhalten besser steuern könne. \nDie von ihm bis zu dem für die Entscheidung über die Beschwerde maßgeblichen \nZeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist geltend gemachten bloßen erfolglosen \nBemühungen um eine Therapie sind für die zu der Frage einer Wiederholungsgefahr \nvorzunehmende Prognose unerheblich. Eine noch nicht abgeschlossene - hier nicht \neinmal begonnene - Therapiemaßnahme, deren endgültiger Erfolg naturgemäß \naussteht, ist bereits prinzipiell ungeeignet, den Ausweisungszweck der \nSpezialprävention entfallen zu lassen.\n\n8\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Januar \n2002 - 18 A 5235/00 - m.w.N., vom 6. \nFebruar 2003 - 18 B 1525/02 -, vom 28. \nApril 2003 - 18 B 815/03 -, vom 9. Juli \n2003 - 18 B 1339/02 -, vom 13. Januar 2004 \n- 18 B 954/03 - und vom 1. März 2004 - 18 \nB 444/04 -.\n\n9\n\nDie in dem angefochtenen Beschluss enthaltene Bemerkung betreffend das \nVorliegen von Hinweisen auf eine Beteiligung des Antragstellers am Aufbau mafioser \nStrukturen in den Haftanstalten war für das Verwaltungsgericht nicht \nentscheidungstragend. Sie folgt auf dem - entscheidungstragenden und vom \nAntragsteller nicht in Zweifel gezogenen - Satz, dass es für gefährlichkeitsmindernde \nWirkungen des Strafvollzugs bisher beim Antragsteller keine ausreichenden \nAnhaltspunkte gebe, und wird insoweit mit den einleitenden Worten \"im Gegenteil\" \nals letztlich nicht entscheidungstragend, sondern als lediglich bekräftigend kenntlich \ngemacht.\n\n10\n\nAuch die vom Antragsteller geltend gemachten negativen Auswirkungen seiner \nAusweisung auf seine Ehefrau und seine Kinder können unterstellt werden. Das \nVerwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Beziehung des \nAntragstellers zu seiner deutschen Ehefrau und den beiden Kindern unter dem \nGesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung gewürdigt und insoweit eine \nAusnahme vom Regelfall des § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht festzustellen vermocht. \nHiergegen ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts zu erinnern. In der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung \nfolgt, ist anerkannt, dass bei schwer wiegender Straffälligkeit, die hier fraglos \ngegeben ist, der Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK der \nAusweisung grundsätzlich nicht entgegen steht. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 \n- 2 BvR 1570/03 -, Juris Nr. KVRE \n320850401 unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK; \nBVerwG, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 1 B \n123.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 \nNr. 15 und Urteil vom 29. September 1998 \n- 1 C 8.96 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG \n1990 Nr. 16 = NVwZ 1999, 303 = InfAuslR \n1999, 54; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar \n2000 - 18 B 101/00 -, InfAuslR 2000, 383 = \nNVwZ-RR 2000, 721 = AuAS 2000, 134, und \nzuletzt vom 1. März 2004 - 18 B 444/04 - \nund vom 11. Mai 2004 - 18 B 694/04 und 18 \nB 843/04 -, jeweils m.w.N..\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes in der bei Einlegung des Rechtsmittels gültigen Fassung - \nGKG -.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-02/18-b-1598-03","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-02/18-b-1598-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285824","retrieved":"2026-07-09 03:02:41.536094+00:00"}}