{"status":"available","doknr":"OLD285825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0702.13A2582.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-02","aktenzeichen":"13 A 2582/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer \nRechtssache zu, die eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder \nrechtlicher Art aufwirft, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich und in der \nBerufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dies hat der Rechtsmittelführer gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG darzulegen, wobei Darlegung im Sinne von \"Erklären\" und \"Erläutern\" zu verstehen ist. Der Kläger hat \nindes eine im beschriebenen Sinne klärungsbedürftige Frage nicht aufgezeigt. Eine solche enthält auch nicht \nsinngemäß seine Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen zu strengen Maßstab bezüglich der \nGesundheitsgefahren, die im Fall einer Aufenthaltsbeendigung bzw. Abschiebung zu erwarten sind, bei der \nAnwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG angelegt. Insoweit will er lediglich die freie Tatsachenwürdigung des \nerstinstanzlichen Gerichts und die dabei angelegten Maßstäbe nicht akzeptieren. Die sich im Zusammenhang mit \nden Tatbestandsmerkmalen \"erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben\" ... \"für diesen Ausländer\" stellenden \nFragen sind von der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung geklärt; weitere in diesem \nZusammenhang im vorliegenden Rechtsstreit etwa klärungsbedürftige Fragen sind auch dem Senat nicht \nerkennbar. \n\n4\n\nIm Übrigen ist entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht feststellbar, dass das Verwaltungsgericht \nübersehen habe, dass § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Schutz nicht nur vor lebensbedrohenden Zuständen, sondern \nauch vor wesentlichen Gesundheitsverschlechterungen Schutz bietet. Das Verwaltungsgericht spricht in seinen \nallgemeinen Ausführungen auf Seite 3 Mitte UA ausdrücklich von Gefahren \"außergewöhnlich schwerer \nkörperlicher oder psychischer Schäden\" oder der Gefahr, \"dass sich der Gesundheitszustand ... wesentlich \nverschlechtern würde\". Mit dem zutreffenden Hinweis, dass § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht auf die \nGewährleistung eines Heilungserfolges an sich ausgerichtet ist, verkennt das Verwaltungsgericht auch nicht, \ndass eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung ein Abschiebungshindernis begründen kann. Denn das den \nHintergrund dieser Ausführungen bildende ärztliche Attest vom 19. April 2004 besagt nichts zu einer \nGesundheitsverschlechterung des Klägers und zu deren Ausmaß bei seiner Rückkehr in den Kosovo, so dass \ndavon auszugehen war, dass es bei dem gegenwärtigen, auf Seite 2 Mitte der Zulassungsschrift beschriebenen \nBefinden des Klägers verbleiben werde. Der Abschiebungsschutz der genannten Vorschrift ist allerdings kein \nInstrumentarium dafür, dem Ausländer ein seinen körperlichen und geistigen Gegebenheiten Rechnung \ntragendes Leben im Heimatland zu ersparen und ihm eine Verbesserung seines Befindens oder gar Heilung \nseiner Krankheit in Deutschland zu ermöglichen. Auf seine Darstellung der Lage der Gesundheitsversorgung im \nKosovo kommt es nicht an. \n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-02/13-a-2582-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-02/13-a-2582-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285825","retrieved":"2026-07-09 03:02:41.629624+00:00"}}