{"status":"available","doknr":"OLD285853","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0701.15A2188.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-01","aktenzeichen":"15 A 2188/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.072,56 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben, weil es \nnicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene \nAngriff gegen die vom Verwaltungsgericht für richtig erachtete Veranlagung des \nklägerischen Grundstücks im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. Solche \nernstlichen Zweifel bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht die \nVeranlagung des klägerischen Grundstücks nur insoweit bestätigt hat, als eine \nTeilfläche von 596,36 qm angesetzt wird. Das Grundstück grenzt mit einer \nFrontlänge von 10 m an den vom Ausbauprogramm bis zum Ende der Ortsdurchfahrt \nerfassten Teil der Kreisstraße, während die übrigen 45 m des Grundstücks an dem \nnicht ausgebauten Teil dieser Straße liegen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht \nlediglich die Fläche des in Rede stehenden Grundstücks in die Verteilung \neinbezogen, die sich aus dem Verhältnis der Frontlängen ergibt, mit denen das \nGrundstück einerseits an der hinsichtlich der Gehwege und der Beleuchtung \nausgebauten Anlage und andererseits an deren nicht ausgebauter Fortführung liegt. \nIn der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass bei einer an \neinem Grundstück vorbeiführenden Anlage, die vor dem betreffenden Grundstück in \nselbstständig abrechenbare Abschnitte geteilt ist, eine Aufteilung der zu \nveranlagenden Grundstücksfläche auf die Abschnitte nach dem Verhältnis der \nangrenzenden Frontlängen zu erfolgen hat. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass das \nin Rede stehende Grundstück an einer Erschließungsanlage im Sinne des \nErschließungsbeitragsrechts liegt, die vor dem in Rede stehenden Grundstück in \nAbschnitte geteilt ist, sondern auch dann, wenn die Straßenbaubeitragssatzung den \nspezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff verwendet, der \ngrundsätzlich für die Abgrenzung der Anlage auf das Bauprogramm abstellt, und das \nGrundstück nur mit einem Teil seiner Frontlänge an diese Anlage und im Übrigen an \ndie Straße in Fortführung dieser Anlage grenzt. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 15 \nA 2166/04 -, S. 2 f. des amtl. Umdrucks.\n\n5\n\nDie hier in Rede stehende Konstellation, in der die vom Ausbau betroffene \nTeilstrecke bis zum festgesetzten Ende der Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße reicht, \ndie am Grundstück vorbei anschließend als freie Strecke weiterführt, wenngleich - \nwie das Verwaltungsgericht unwidersprochen ausgeführt hat - nach wie vor \nbaurechtlich durch unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des \nBaugesetzbuches, unterscheidet sich hinsichtlich des Merkmals des \nbeitragsrechtlichen Erschlossenseins nicht von den oben genannten Konstellationen \neiner Gemeindestraße, die bis zu einem Abschnitt vor dem Grundstück ausgebaut \nwird. Auch hier kommt also nur die Veranlagung einer Fläche nach dem Verhältnis \nder angrenzenden Frontlängen in Betracht.\n\n6\n\nZu Unrecht meint der Beklagte, es komme hier, wollte man keine solche \nAufteilung nach angrenzenden Frontlängen vornehmen, eine doppelte Heranziehung \nzu Beiträgen wegen der ausschließlichen Baulast des Kreises im Bereich der freien \nStrecke (§§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 4 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - StrWG NRW) nicht in Betracht. § 8 Abs. 1 Satz 1 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen erlaubt nämlich nicht \nnur den Gemeinden, sondern auch den Gemeindeverbänden, mithin auch den \nKreisen (§ 1 Abs. 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), die \nErhebung von Beiträgen. Ob und inwieweit von dieser Ermächtigung Gebrauch \ngemacht wurde, spielt für die hier in Rede stehende Frage, in welchem Umfang die \nFläche des klägerischen Grundstücks in die Verteilung einzubeziehen ist, keine \nRolle. Im übrigen verbleibt es auch auf der freien Strecke hinsichtlich der \nBeleuchtungsanlage dabei, dass es sich insoweit um eine Anlage der Gemeinde \nhandelt. Es handelt sich nicht um Zubehör der Straße im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 \nStrWG NRW.\n\n7\n\nVgl. Walprecht/Neutzer/Wichary, Straßen- und \nWegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. \nAufl., § 2 Rn. 7; Bauer, in: Kodal u.a., Straßenrecht, \n6. Aufl., Kap. 41 Rn. 41 ff.\n\n8\n\nDeshalb ist die Erhebung eines Straßenbaubeitrags für den Ausbau der \nBeleuchtungsanlage jenseits der Ortsdurchfahrt durch den Beklagten ohnehin \nmöglich.\n\n9\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, weil sich die aufgeworfene \nFrage der Veranlagung des genannten Grundstücks ohne Weiteres im oben \nbeschriebenen Sinne beantworten lässt und daher nicht klärungsbedürftig ist \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus den §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes i.d.F. von Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 \n(BGBl. I S. 390) \n\n11\n\nVgl. zur maßgebenden Fassung § 72 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes i.d.F. des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai \n2004 (BGBl. I S. 718).\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285853","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-01/15-a-2188-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285853","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285853","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-01/15-a-2188-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285853","retrieved":"2026-07-09 03:02:44.366850+00:00"}}