{"status":"available","doknr":"OLD285855","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0701.13B2436.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-01","aktenzeichen":"13 B 2436/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf je 17.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO (nur) im \nRahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das \nVerwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels, nunmehr der Klage 3 K 8151/03 \nVG Düsseldorf, gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation durch Verfügung \nder Antragsgegnerin vom 6. Oktober 2003 zu Recht abgelehnt. \n\n3\n\nSowohl die Anordnung des Ruhens der Approbation selbst als auch die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensanordnung sind als Eingriffe in die \ndurch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung und -wahl zu \nqualifizieren. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer behördlichen \nMaßnahme stellt einen selbständigen im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG relevanten \nEingriff dar, der in seinen Wirkungen über diejenigen des materiell zu überprüfenden \nVerwaltungsakts hinausgeht, und erfordert deshalb auch eine eigenständige Prüfung \nam Maßstab dieser Verfassungsnorm.\n\n4\n\nBVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, \nBeschlüsse vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 -, \nNJW 2003, 3618, vom 16. Januar 1991 - 1 BvR \n1326/90 -, NJW 1991, 1530, und vom 2. März 1977 -\n 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105.\n\n5\n\nZwar lässt Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl schon \nvor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr \nkonkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu. Überwiegende öffentliche \nBelange können es nämlich ausnahmsweise rechtfertigen, den \nRechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um \nunaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die \nWege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität beim Sofortvollzug einer \napprobationsrechtlichen Maßnahme sind hierfür jedoch nur solche Gründe \nausreichend, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen \nund die ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. \nWegen der dem Grundrecht der Berufsfreiheit zuerkannten hohen Bedeutung kann \ndabei für die Beurteilung des Sofortvollzugs nicht schon die große Wahrscheinlichkeit \ngenügen, dass das Hauptsacheverfahren zum gleichen Ergebnis führen wird. \nVielmehr setzt eine solche Maßnahme gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit \ndem Rechtsstaatsgebot die zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor \nRechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr \nkonkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dieses \nErfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine \nZwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, \nden Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um \nunaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die \nWege zu leiten. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt dabei von einer \nGesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob \neine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. \nfür Dritte befürchten lässt, wobei es Aufgabe der um vorläufigen Rechtsschutz \nersuchten Verwaltungsgerichte ist, eine eigenständige Prognose der konkreten \n(Dritt-)Gefährdung anzustellen.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, \nBeschlüsse vom 24. Oktober 2003 - 1 BvR 1594/03 - \na.a.O., vom 4. März 1997 - 1 BvR 327/97 -, vom \n16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, a. a. O., und vom \n2. März 1977 - 1 BvR 124/76 - a. a. O; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 11. Februar 2004 - 13 B 2435/03 -, \nvom 3. Februar 2004 - 13 B 2369/03 -, vom \n9. Dezember 2003 - 13 B 1944/03 - und vom \n22. März 1999 - 13 B 193/99 -.\n\n7\n\nDie verfassungsrechtlichen Kriterien der zum Widerruf von Approbationen und \nzur Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangenen Entscheidungen wendet der \nSenat auch bezüglich der hier in Frage stehenden Anordnung des Ruhens der \nApprobation an, weil auch beim Ruhen der Approbation der ärztliche Beruf nicht \nausgeübt werden darf (§ 6 Abs. 3 BÄO) und deshalb auch insoweit ein (vorläufiges) \nBerufsverbot ansteht. \n\n8\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung und der dabei \nzu berücksichtigenden überschaubaren Erfolgsaussichten des in der Hauptsache \neingelegten Rechtsmittels muss vor allem dem besonderen Charakter der \nMaßnahme des Ruhens der Approbation hinreichend Rechnung getragen werden. \nBei der Anordnung des Ruhens der Approbation handelt es sich um eine \nvorübergehende Maßnahme, die dazu bestimmt ist, in unklaren Fällen oder Eilfällen \neinem Arzt die Ausübung ärztlicher Tätigkeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit zu \nuntersagen, wenn dies im Interesse der Allgemeinheit und zum Schutz der Patienten \ngeboten ist. Sie ist auch im Verhältnis zu den Möglichkeiten der Rücknahme und des \nWiderrufs der Approbation nach § 5 BÄO zu sehen und erfasst insbesondere die \nFälle, in denen eine Ungeeignetheit zur Ausübung des ärztlichen Berufs (noch) nicht \nendgültig feststeht und eine solche vorübergehender Natur in Frage steht. Steht die \nUngeeignetheit zur Ausübung des ärztlichen Berufs endgültig fest, darf die \nApprobation nicht zum Ruhen gebracht, sondern muss deren Widerruf nach § 5 \nAbs. 2 BÄO erwogen werden. \n\n9\n\nVgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Stand: April \n2003, Rdnr. 83; OVG NRW, Beschluss vom 11. \nFebruar 2004 - 13 B 2435/03 -.\n\n10\n\nDementsprechend ist die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn sie den \nihr zugedachten Zweck einer Präventionsmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für \neinen unbestimmten Patientenkreis und damit zum Schutz der Allgemeinheit erfüllen \nsoll, von ihrer Natur her insofern auf einen schnellen Vollzug angelegt, als es sich um \neine vorläufige Berufsuntersagung und um eine vorübergehende Maßnahme handelt, \ndie nach § 6 Abs. 2 BÄO aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr \nvorliegen. Die Ruhensanordnung mit den begrenzten Auswirkungen in zeitlicher \nHinsicht dient letztlich dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung \nder Bevölkerung, bei der es sich um ein hochrangiges Rechtsgut der Allgemeinheit \nhandelt, und speziell dem Schutz der Patienten vor einem Tätigwerden von \nPersonen, deren Eignung zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist. Der \nPatientenschutz und die diesen bezweckende Anordnung des Ruhens der \nApprobation rechtfertigen es demnach auch, die Ruhensanordnung kurzfristig \nwirksam und vollziehbar werden zu lassen, um so ihrem Charakter als \nPräventionsmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden.\n\n11\n\nUnter Berücksichtigung dieser Kriterien hat das Verwaltungsgericht den Antrag \ndes Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage \ngegen die Ruhensanordnung zu Recht abgelehnt und hat auch die Beschwerde \nkeinen Erfolg.\n\n12\n\nDie Ruhensanordnung vom 6. Oktober 2003 ist gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO \ni. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO, der in der seit dem 1. Mai 2002 geltenden Fassung \n(vgl. Artikel 7, 56 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur \nÄnderung anderer Gesetze vom 27. April 2002 - BGBl. I S. 1467 -) nicht mehr wie in \nder früheren Fassung an das Vorliegen körperlicher Gebrechen, einer Schwäche der \ngeistigen oder körperlichen Kräfte oder einer Sucht anknüpft. Danach kann das \nRuhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die \nVoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch erfüllt sind und der Arzt sich \nweigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder \nfachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. \n\n13\n\nDiese Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben. \n\n14\n\nZweifel i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO sind \nanzunehmen, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise vorliegen, die Anlass zur \nAnnahme geben, der Arzt sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht (mehr) zur Ausübung \ndes Berufs geeignet. Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel \neigen ist und besondere Anforderungen an die Intensität der Zweifel vom Gesetz \nnicht gestellt werden, dürfen dabei die Anforderungen an das Vorliegen \nhinreichender Verdachtsmomente nicht überspannt werden. Andererseits ist das \nAnordnen des Ruhens der Approbation nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der \nLuft gegriffenen Einschreiten der Behörde ohne Anlass oder bei einer anonymen, \nnicht näher substantiierten Anzeige oder fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen \nHinweisen auf eine mögliche Ungeeignetheit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. \n\n15\n\nVgl. OVG S.-A., Urteil vom 5. November 1998 \n- A 1 S 376/98 -, NJW 1999, 3427. \n\n16\n\nBegründete Verdachtsmomente dafür, dass der Antragsteller in gesundheitlicher \nHinsicht nicht (mehr) zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet sein könnte, \nergeben sich bereits daraus, dass schon im Februar 2002 erstmals das Ruhens der \nApprobation des Antragstellers als Arzt wegen eines - vom Antragsteller selbst \neingeräumten - \"bestehenden Alkoholproblems\" angeordnet wurde. Diese \nRuhensanordnung wurde, nachdem ärztliche Begutachtungen keine Anhaltspunkte \nfür eine Unfähigkeit oder Ungeeignetheit des Antragstellers zur Ausübung des \närztlichen Berufs ergeben hatten, zwar im Oktober 2002 mit der Auflage wieder \naufgehoben, sich jährlich einer amtsärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen. \nEine solche Kontrolluntersuchung durch das Gesundheitsamt E. im Februar \n2003 ergab Anhaltspunkte für einen fortdauernden regelmäßigen Alkoholkonsum des \nAntragstellers und führte in der Folgezeit erneut zum Einleiten eines Verfahrens \nwegen Ruhens der Approbation und zu einer Ruhensanordnung im August 2003. Die \nAufhebung dieser Ruhensanordnung erfolgte Anfang September 2003 mit der \nAuflage an den Antragsteller, sich einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung zu \nstellen, um die Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des \närztlichen Berufs auszuräumen. \n\n17\n\nDer Antragsteller hat sich geweigert bzw. weigert sich, sich der angeordneten \namtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Nach der Mitteilung des \nGesundheitsamts E. hat er ihm genannte Untersuchungstermine am 15. und \n24. September 2003 nicht wahrgenommen und ist damit seiner Mitwirkungspflicht zur \nAufklärung der Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des \närztlichen Berufs nicht nachgekommen. Das Vorbringen des Antragstellers, zum \nZeitpunkt des Untersuchungstermins am 15. September 2003 von seinem Wohnort \nabwesend gewesen zu sein und die Einladung zum Untersuchungstermin am \n24. September 2003 nicht erhalten zu haben, vermag ihn insoweit nicht zu entlasten \nund führt hinsichtlich der Frage der Weigerung, eine amtsärztliche Untersuchung \ndurchzuführen, nicht zu einer anderen Wertung. Angesichts dessen, dass der \nAntragsteller diese Punkte - was nahegelegen hätte - weder im \nVerwaltungsverfahren noch erstinstanzlich im gerichtlichen Verfahren, in dem er \nanwaltlich noch nicht vertreten war, geltend gemacht hat, sondern diese \nGesichtspunkte erstmals in der anwaltlichen Beschwerdebegründung vorgetragen \nwurden, erscheint schon zweifelhaft, ob das diesbezügliche Vorbringen tatsächlich \nzutreffend ist oder ob es sich nicht vielmehr um eine Schutzbehauptung handelt. \nJedenfalls stellen die vom Antragsteller angeführten Gründe für die \nNichtwahrnehmung zweier angeordneter Untersuchungstermine keine Rechtfertigung \ndafür dar, dass er sich der angeordneten Untersuchung noch immer nicht unterzogen \nhat. Nach der Vorgeschichte mit Anhaltspunkten für ein Alkoholproblem beim \nAntragsteller bereits im Jahre 2002 und den schriftlichen Anordnungen der \nAntragsgegnerin in der Folgezeit, sich jährlichen Kontrolluntersuchungen zu \nunterziehen, musste der Antragsteller davon ausgehen, dass es ihm oblag, dem \nVerdacht einer möglicherweise bei ihm bestehenden Alkoholproblematik und daraus \nsich ableitender Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung des \närztlichen Berufs wirkungsvoll zu begegnen. Dementsprechend war er bei den in \nseiner Sphäre liegenden Gründen für die Nichtwahrnehmung angeordneter \nUntersuchungstermine gehalten, auch von sich aus initiativ zu werden und sich um \nneue, ihm genehme Termine zu bemühen. Entsprechende erfolgversprechende \nBemühungen seinerseits sind indes - bis heute -,\n\n18\n\nvgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt BVerwG, \nBeschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, \nNJW 1991, 1530; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 19. Juli 1991 - 9 S 1227/91 -, NJW \n1991, 2366; OVG NRW, Beschlüsse vom \n11. Februar 2004 - 13 B 2435/03 -, 5. November \n1996 - 13 B 2219/96 - und vom 21. Mai 1996 - 13 B \n350/96 -, NJW 1997, 2470. \n\n19\n\nnicht festzustellen.\n\n20\n\nErmessensfehler sind bezüglich der Entscheidung der Antragsgegnerin vom \n6. Oktober 2003 nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat insbesondere erkannt, \ndass es sich bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO um \neine Ermessensentscheidung handelt. Sachwidrige Erwägungen liegen der \nEntscheidung ersichtlich nicht zu Grunde, zumal bei einer Regelung zum Schutz \nöffentlicher Interessen die behördliche Schutzmaßnahme die Regel und ein Absehen \ndavon, für die besondere Gründe vorliegen müssen, die Ausnahme ist. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar \n2004 \n- 13 B 2435/03 -, vom 25. Juni 2001 - 13 B 380/01 -, \nund vom 16. Februar 1987 - 13 B 7049/86 -, MedR \n1988, 51. \n\n22\n\nDass der Antragsteller nach seinem Vorbringen seit Mitte Februar 2002 \nununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt ist und seine Praxis in E. zu Anfang \nOktober 2002 verkauft hat, begründet keine Entscheidung zu seinen Gunsten, weil \ndie Arbeitsunfähigkeit enden kann und der Antragsteller als Konsequenz aus dem \nVerkauf seiner Praxis nicht auf seine Approbation verzichtet hat und, wie dieses \nVerfahren zeigt, darauf auch nicht verzichten will. \n\n23\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der Approbation des \nAntragstellers begegnet auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, \ninsbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit behördlicher \nMaßnahmen, keinen Bedenken. Würde dem Antragsteller die Möglichkeit belassen, \nweiterhin seinem Beruf als Arzt nachgehen zu können, obwohl die gesetzlichen \nVoraussetzungen für das Ruhen der Approbation erfüllt sind, bestünde eine konkrete \nGefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter und insbesondere eine Gefahr für die ihn \naufsuchenden bzw. seiner Behandlung unterliegenden Patienten. Dass die dem \nAntragsteller vorzuhaltenden Verdachtsmomente nur vorübergehend und auf einen \nbegrenzten Zeitraum beschränkt waren/sind und eine seine Eignung zur Ausübung \ndes ärztlichen Berufs in Frage stellende Alkoholproblematik bei ihm derzeit nicht \nrelevant ist, ist angesichts der Vorgeschichte, in deren Verlauf bereits im Jahre 2002 \ndas Ruhen der Approbation wegen gleichgelagerter Verdachtsmomente angeordnet \nworden war, nicht erkennbar. Der Antragsteller hat auch nicht geltend gemacht, dass \ner eine mögliche Alkoholproblematik effektiv in den Griff bekommen und \nbeispielsweise eine entsprechende Therapie begonnen oder durchgeführt hat. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 \nAbs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG in der bisherigen Fassung, die gemäß § 72 Nr. 1 GKG \ni. d. F. des Artikels 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom \n5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) für dieses Verfahren weiterhin gilt. Die \nStreitwertfestsetzung orientiert sich daran, dass der Senat nach der Umstellung der \nWährung von Deutsche Mark auf Euro und wegen der Praktikabilität runder Beträge \nfür Verfahren der vorliegenden Art in der Hauptsache einen Streitwert von \n35.000,00 EUR ansetzt. Dieser Wert ist wegen des Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren, so dass sich der aus dem Tenor \nersichtliche Streitwert ergibt. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285855","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-01/13-b-2436-03","cited_norms":[{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285855","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285855","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-01/13-b-2436-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285855","retrieved":"2026-07-09 03:02:44.549867+00:00"}}