{"status":"available","doknr":"OLD285854","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0701.13A1703.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-07-01","aktenzeichen":"13 A 1703/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Beteiligten jeweils 1/2 der \nGerichtskosten und ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 51.129,19 EUR \n(= 100.000,00 DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulassungsanträge haben keinen Erfolg. \n\n3\n\nA. Die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO greifen nicht durch. \n\n4\n\n1. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils. \n\n5\n\nErnstliche Zweifel bestehen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats \ndann, wenn bei der im Zulassungsverfahren möglichen Prüfungsdichte mehr für die \nUnrichtigkeit als für die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung spricht, wobei \nes im Regelfall auf das Entscheidungsergebnis und nicht auf die \nEntscheidungsgründe ankommt. Hat allerdings das Verwaltungsgericht, wie hier, die \nbeklagte Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts verpflichtet und dadurch die Entscheidungsgründe zu einem Teil des Tenors \ngemacht und so dessen Bindungswirkung auf die in Bezug genommenen \nEntscheidungsgründe erweitert, ist konsequenterweise die Richtigkeit oder \nUnrichtigkeit seiner Entscheidung auch bezüglich der insoweit in Bezug \ngenommenen Entscheidungsgründe zu prüfen. \nDie somit zur Interpretation der Urteilsformel heranzuziehenden \nEntscheidungsgründe verpflichtet zur Neubescheidung dahin, dass diese \"nach \nMaßgabe der obigen Ausführungen\" - und zwar zur ex ante-Regulierungspflichtigkeit \ndes strittigen Entgelts - \"sowie der im folgenden darzustellenden Grundsätze\" - und \nzwar zum Maßstab aus § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG, zu den relevanten entgeltbildenden \nKostenelementen, zur Methodik der Prüfung der Regulierungsbehörde, zur \nBegründung ihrer Entscheidung und zu den Nachweispflichten - zu erfolgen habe \n(S. 11 des angefochtenen Urteils - UA -).\n\n6\n\na) Die Beklagte hält die vom Verwaltungsgericht in diesen Grundsätzen u. a. zur \nMethodik der Kostenprüfung getroffenen Äußerungen für im Wesentlichen falsch. \nInsoweit kommen nur die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen auf Seite 15 \nUA von oben bis etwa zur Mitte und auf Seite 16 UA vom ersten Absatz oben bis \nEnde des vorletzten Absatzes in Betracht: \n\n7\n\n\"Wie sich aus § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 TEntGV ergibt, muss die Beklagte \nvon den vom beantragenden Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 TEntgV \nvorzulegenden Kostennachweisen ausgehen. Das bedeutet, dass sie zunächst zu \nprüfen hat, welche der geltend gemachten Kosten durch diese Unterlagen \nnachgewiesen und ob diese nachgewiesenen Kosten nach § 3 Abs. 2 TEntgV \nberücksichtigungsfähig sind (Zitat). \nZusätzlich soll die Regulierungsbehörde in diesem Prüfungsrahmen insbesondere \neine Vergleichsmarktbetrachtung nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 TEntgV \ndurchführen. \nAnschließend ist in einem weiteren Schritt gemäß § 3 Abs. 4 TEntgV zu prüfen, ob \nnachgewiesene weitere Aufwendungen, die den Rahmen des § 3 Abs. 2 TEntgV \nübersteigen und daher für die effiziente Leistungsbereitstellung nicht notwendig \nsind, gleichwohl berücksichtigt werden können, weil hierfür eine rechtliche \nVerpflichtung besteht oder das beantragende Unternehmen eine sonstige \nsachliche Rechtfertigung nachweist. \"...\n\" Wie schon der Text des § 3 Abs. 1 TEntgV zeigt, muss eine solche Prüfung \ntatsächlich durchgeführt werden. Das bedeutet, dass die Beklagte alle etwaigen \nBeanstandungen benennen und begründen muss und dass sie auch die \nKonsequenzen der Beanstandungen zu beziffern hat. Das ergibt sich nicht nur aus \ndem Be-griff \"prüfen\", sondern ist auch deshalb erforderlich, weil sonst unklar \nbleibt, ob und für welche Kosten eine Zusatzprüfung nach § 3 Abs. 4 TEntgV \nerforderlich ist. Denn diese setzt voraus, dass Kosten nachgewiesen sind, welche \ndie Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach Abs. 2 übersteigen. \nBei der Prüfung der Frage, ob die von der Klägerin geltend gemachten Kosten \nnachgewiesen sind, ist zu berücksichtigen, dass nur die von der Klägerin \ngeplanten tatsächlichen Kosten nachweispflichtig sind (Zitat), nicht jedoch die - erst \nin einem weiteren Prüfungsschritt als Vergleichsmaßstab maßgeblichen - \neffizienten, d. h. für die Leistungsbereitstellung notwendigen Kosten nach § 3 \nAbs. 2 TEntgV. Nicht das beantragende Unternehmen hat die Notwendigkeit der \ngeltend gemachten Kosten von sich aus im Rahmen der Vorlageverpflichtung nach \n§ 2 TEntgV nachzuweisen, sondern die Regulierungsbehörde hat zu prüfen, ob \nund inwieweit sich diese Kosten an dem Maßstab des § 3 Abs. 2 TEntgV \norientieren.\" \n\n8\n\nDie gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen sprechenden Gesichtspunkte \nüberwiegen nicht. Die Beklagte interpretiert die Ausführungen nicht in dem Sinne, wie \nsie vom Senat verstanden werden; sie entsprechen im Übrigen dem Verfahrensrecht \nund den in der Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung formulierten \nRegelungen und sind bei der nötigen verständigen Interpretation mit den von der \nBeklagten für geboten gehaltenen Anforderungen an die Entgeltprüfung vereinbar. \n\n9\n\nEntgegen den Ausführungen der Beklagten sind die Erwägungen des \nVerwaltungsgerichts nicht etwa deshalb falsch, weil es unzutreffend die einzelnen \nKostenpositionen als Streitgegenstand angesehen hätte. Es liegt auf der Hand und \nbedurfte deshalb keiner Klarstellung im Urteil, dass das dem Verwaltungsgericht \nvorschwebende Prüfungsschema für die beantragte Entgeltgenehmigung, die nach \ndem im Urteil wiedergegebenen Klageantrag allein Streitgegenstand ist, und nicht für \neinzelne Kostenpositionen gilt. \n\n10\n\naa) Soweit die Beklagte, die ebenfalls davon ausgeht, dass die Prüfung des \nbeantragten Entgelts bei den vom antragstellenden Unternehmen vorgelegten \nUnterlagen anzusetzen hat, unter A. I. 1. a. aa. ihrer Zulassungsschrift, eine \nVorstellung des Gerichts angreift, die Regulierungsbehörde habe jede einzelne \nKostenposition bis zu einer Bezifferung der Auswirkungen der Nichtanerkennung auf \ndas beantragte Entgelt \"durchzuprüfen\", überzieht sie die Tragweite des Satzes \"Das \nbedeutet, dass die Beklagte alle etwaigen Beanstandungen benennen und \nbegründen muss und dass sie auch die Konsequenzen der Beanstandung zu \nbeziffern hat\" (= Bl. 16 oben UA). Die Pflicht, Beanstandungen zu benennen und zu \nbegründen, ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, an das auch die \nRegulierungsbehörde gebunden ist, soweit telekommunikationsrechtliche \nSpezialvorschriften nichts anderes regeln, und dient zudem der Überprüfbarkeit der \ntelekommunikationsrechtlichen Behördenentscheidung für die Beteiligten und auch in \neinem nachfolgenden Rechtsstreit. Im Übrigen folgt aus der Forderung der \nRegulierungsbehörde nach akribischen Kostennachweisen des antragstellenden \nUnternehmens konsequenterweise eine vergleichbar qualifizierte, mit Gründen \nversehene behördliche Prüfung, wenn nicht die Anforderung an die Nachweise \nüberzogen und unverhältnismäßig sein sollen. Der Bezifferung der Konsequenz der \nBeanstandung ist aus Sicht des Senats in einer auch der Regulierungsbehörde \nzumutbaren Weise schon dann beziffert, wenn der beanstandete Kostenblock \nbeziffert angegeben wird und das sich bei dessen Nichtberücksichtigung ergebende \nniedrigere Entgelt ausgeworfen wird. Das von der Beklagten gezeichnete \nPrüfungsszenario ist so im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts nicht \ngefordert und auch vom Senat bisher so nicht verlangt worden. \n\n11\n\nSoweit die Beklagte unter bb. a. a. O. die Unrichtigkeit der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts mit der Gefahr einer falschen Entgeltentscheidung begründet, \ngreift auch das nicht durch. Dass das Verwaltungsgericht die Überprüfung am \nMaßstab des § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG auf die geltend gemachten und \nnachgewiesenen Kosten anstatt auf das beantragte Entgelt bezogen habe, ist dem \nSenat nicht erkennbar. \n\n12\n\nNicht feststellbar ist auch eine \"generelle\" Aussage des Verwaltungsgerichts, der \nPrüfung nach § 3 Abs. 2 TEntgV seien \"nur\" die nachgewiesenen Kosten zu \nunterziehen. Die Formulierungen des Verwaltungsgerichts lassen auch die von der \nBeklagten für die jeweiligen Einzelfälle für erforderlich gehaltenen Prüfungsschritte \nwie die Substitution nicht nachgewiesener Kosten durch andere Erkenntnisquellen \nzu, was auch der Senat bereits mehrfach, z. B. im Falle vorliegender Erkenntnisse \naus parallelen Verfahren oder aus einer Vergleichsmarktbetrachtung für rechtens \nbefunden hat. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind erkennbar nicht \ngenerell gemeint und vor dem Hintergrund des gegebenen Streitfalls zu sehen, in \nwelchem es um ein Entgelt für Nummernportabilität ging bzw. geht, die im \nWesentlichen von der Klägerin erbracht wird und für welche diese ein möglichst \nhohes Entgelt, also keinen Dumpingpreis durchsetzen will. Es ging insbesondere \nnicht um eine für die Wettbewerbsstruktur bedeutsame Entgeltentscheidung, die \ndurch den Nichtansatz bestimmter, vom beantragenden Unternehmen nicht \nnachgewiesener Kosten falsche Signale setzen könnte.\n\n13\n\nbb) Soweit die Beklagte unter A. I. 1. b. a.a.O. einen Rechtssatz, die \nRegulierungsbehörde sei für die Höhe der Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung, insbesondere die Nichterforderlichkeit der Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung nachweispflichtig, angreift, begründet das \nebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Einen solchen Satz hat das \nVerwaltungsgericht nicht und erst recht nicht in dieser Allgemeinheit aufgestellt. \nÜberdies ist der Satz \"...dass nur die von der Klägerin geplanten tatsächlichen \nKosten (zu ergänzen: nach § 2 Abs. 1 u. 2 TEntgV) nachweispflichtig sind\" nicht \nfalsch. Dies folgt aus der zu ergänzenden Vorschrift sowie daraus, dass ein \nNachweis von Kosten, von deren Nichtanfallen das Unternehmen ausgeht, sinnlos, \nggf. sogar unmöglich ist. Nicht falsch ist auch die Fortsetzung des o. a. Satzes \"nicht \njedoch die - erst in einem weiteren Prüfungsschritt als Vergleichsmaßstab \nmaßgeblichen - effizienten, d. h. für die Leistungsbereitstellung notwendigen Kosten \nnach § 3 Abs. 2 TEntgV\". Die Nachweispflicht des Unternehmens und ihr Umfang \nwird erkennbar in § 2 TEntgV begründet, während § 3 TEntgV die Prüfung durch die \nRegulierungsbehörde und den von ihr anzulegenden Maßstab, der in Abs. 2 lediglich \nkonkretisiert wird, betrifft. Richtig ist danach auch, dass nicht das beantragende \nUnternehmen die Notwendigkeit der ... Kosten von sich aus im Rahmen der \nVorlageverpflichtung nach § 2 TEntgV nachzuweisen hat. Denn § 2 TEntgV verlangt \nsolches nicht schon vorab (von sich aus) von dem Unternehmen. Allerdings gilt \nanderes, wenn die Regulierungsbehörde nach den Gegebenheiten des Einzelfalls \nentsprechend der Prüfung substantiiert darlegt, dass die Kostenelemente des § 3 \nAbs. 2 TEntgV (langfristige zusätzliche Kosten der Leistungsbereitstellung, \nGemeinkostenzuschlag, Kapitalverzinsung) nicht notwendig für die \nLeistungsbereitstellung sind, also letztlich nicht dem Maßstab der effizienten \nLeistungsbereitstellung entsprechen. Dann hat das antragstellende Unternehmen \nnachzuweisen, dass eben doch die Notwendigkeit der Kosten, soweit sie \nnachgewiesen sind, besteht und damit das Entgelt dem Maßstab des § 24 Abs. 1 \nSatz 1 TKG entspricht, womit die wesentliche Genehmigungsvoraussetzung vorliegt. \nInsoweit treffen die Ausführungen der Beklagten zu, dass, wie schon vom Senat \nentschieden, im Streitfall das Unternehmen die materielle Beweislast trifft. Auch das \nVerwaltungsgericht verlangt keine die Regulierungsbehörde treffende Beweislast. \n\n14\n\ncc. Soweit die Beklagte einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz, \nes könne nur auf den Bescheidtext ankommen, für falsch hält, führt auch das nicht \nzur Berufungszulassung. Es kann offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht einen \nsolchen Rechtssatz etwa im Zusammenhang mit der Frage nach einer \nErmessensentscheidung der Regulierungsbehörde nach § 2 Abs. 3 TEntgV \naufgestellt hat. Jedenfalls hat es seine Entscheidung hinsichtlich des die \nVerpflichtung zur Neubescheidung betreffenden Teils auch tragend darauf gestützt, \ndass es keine Anhaltspunkte dafür habe, dass wegen etwa fehlender \nKostennachweise die Ablehnung des Genehmigungsantrags in toto gemäß § 2 \nAbs. 3 TEntgV rechtmäßigerweise möglich gewesen wäre (Bl. 10 Abs. 4 UA). Diese \nErwägung, die die Beklagte nicht angegriffen hat, vermittelt der angegriffenen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts eine zumindest überwiegend wahrscheinliche \nRichtigkeit. Denn auch die von der Beklagten in ihrer Zulassungsschrift angezogenen \nAusführung im Bescheid vom 7. April 1998 auf Seite 7 unter II. 3. und der Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge boten dem Verwaltungsgericht und bieten dem Senat keine \nAnhaltspunkte für eine rechtmäßige Antragsablehnung auf der Grundlage des § 2 \nAbs. 3 TEntgV. Soweit dort die Arbeitsschritte für die Herstellung von \nRufnummernportabilität als weitestgehend deckungsgleich mit den bei der \nAnschlusskündigung anfallenden Arbeitsabläufen bezeichnet und zusätzliche \nTätigkeiten im Bereich des technischen Betriebs für vorstellbar gehalten werden \n- was gegenwärtig unstreitig ist -, spricht vieles dafür, dass dieser letztere Aufwand \nzumutbarer Weise kurzfristig hätte ermittelt oder auf der Grundlage der Fachkunde \nder Beschlusskammer angemessen hätte ersetzt werden können, um beziffern zu \nkönnen, bis zu welchem Betrag das Entgelt dem Maßstab aus § 24 Abs. 1 Satz 1 \nTKG entspricht. Dafür, dass nur eine komplette Antragsablehnung dem Gebot der \nVerhältnismäßigkeit entsprochen hätte, lagen für das Verwaltungsgericht und liegen \nfür den Senat Anhaltspunkte nicht vor, so dass das Verwaltungsgericht die \nAntragsablehnung nicht auf § 2 Abs. 3 TEntgV stützen und \"durchentscheiden\" \nkonnte. \n\n15\n\nAuf die Ausführungen der Beklagten, in welchen Schritten eine Kostenprüfung \naus ihrer Sicht richtigerweise zu erfolgen habe und dass die angefochtene \nEntscheidung dem gerecht werde, kommt es im vorliegenden Zulassungsverfahren \nnicht an. \n\n16\n\ndd) Soweit die Beklagte eine Unrichtigkeit des zur Neubescheidung \nverpflichtenden Urteils darauf stützt, das Verwaltungsgericht hätte die Möglichkeit \neiner Ablehnung des Genehmigungsantrags auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 \nTEntgV nicht offen lassen dürfen, führt auch das nicht zur Berufungszulassung. \nZunächst ist das Vorbringen der Beklagten, die Regulierungsbehörde habe ihr \nErmessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt, nicht vereinbar mit der nachfolgenden \nErläuterung, auf Grund der damaligen Rechtsauffassung habe es keiner Prüfung der \nvorgelegten Kostennachweise bedurft und sei ihr die Möglichkeit der Ablehnung des \nEntgeltantrags wegen mangelnder Kostennachweise gar nicht eröffnet gewesen. \nÜberdies hätte das Verwaltungsgericht nach den obigen Ausführungen materiell-\nrechtlich eine vollständige Klageabweisung nicht rechtfertigen können. \n\n17\n\nb) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung liegen \nauch nicht mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 16 \nunten UA vor, bei Neubescheidung sei zu berücksichtigen, dass die \nEntgeltgenehmigung rückwirkend zu erteilen sei. \n\n18\n\nHierdurch hat das Verwaltungsgericht die Beklagte nicht zu einer rückwirkenden \nEntgeltgenehmigung \"verpflichtet\". Anders als auf Seite 11 UA spricht es nicht von \neiner Verpflichtung zur Neubescheidung nach bestimmten Maßgaben, sondern nur \nvon einer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, die mit \nderjenigen des Senats übereinstimmt. Insoweit handelt es sich lediglich um einen \nrechtlichen Hinweis, der nicht an der Bindungswirkung der Urteilsformel teilnimmt. \n\n19\n\nVgl. hierzu auch Redeker/von Oertzen, VwGO, \n§ 121 Rdnr. 8 und BVerwG, Beschluss vom 6. März \n1962 - VII B 73.61 -, DVBl. 1963, 64. \n\n20\n\nIm Übrigen entspricht der rechtliche Hinweis der zitierten Rechtsprechung des \nSenats, die vom Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich bestätigt worden ist. \nEine andere Wertung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei dem \nstreitbefangenen Entgelt um ein durch die AGB der Klägerin vorgegebenes \nEndkundenentgelt handelt. \n\n21\n\nEine mit § 28 Abs. 4 Satz 1 TKV unvereinbare rückwirkende Vertragsänderung \nliegt nicht vor. Mit der auf den Zeitpunkt des Genehmigungsantrags rückwirkenden \nGenehmigung erlangt der seinerzeit inhaltlich bereits angelegte Vertrag zwischen der \nKlägerin und dem Endkunden mit dem in den AGB ausgewiesenen Entgelt \nzumindest von jenem Zeitpunkt ab Rechtswirksamkeit. Mit der Genehmigung wird die \nKlägerin lediglich zur Realisierung ihrer vertraglichen Entgeltforderung berechtigt, \nderen vertragliche Voraussetzungen von Anfang an gesetzt waren und die dem \nEndkunden bekannt war oder hätte bekannt sein müssen und mit deren Realisierung \nzu einem späteren Zeitpunkt er rechnen musste, wenn er die Leistung vor \nGenehmigung in Anspruch nahm. Eine nachträgliche Änderung des bereits früher \nbegründeten Vertragsinhalts tritt mithin durch die rückwirkende Genehmigung nicht \nein. Weshalb eine nachträgliche Realisierung eines Nummernportierungsentgelts mit \nden Regulierungszwecken unvereinbar sein und es zum Nachteil der Klägerin \ngereichen soll, wenn etwa die Regulierungsbehörde aus von ihr zu vertretenden \nGründen eine Genehmigung verspätet ausspricht, ist unerfindlich. \nDie von der Beklagten ferner angeführte mögliche Verjährung einer Entgeltforderung \nkann die rechtsbegründenden Voraussetzungen einer Forderung im Nachhinein nicht \ntangieren, so dass eine mögliche Verjährung denknotwendig nicht gegen eine \nRückwirkung spricht.\nDie in Abstimmung mit der EG-Kommission ausdrücklich ohne Rückwirkung erteilte \nGenehmigung von Optionstarifen, die möglicherweise wegen des Charakters dieser \nEndkundenentgelte gerechtfertigt sein mag, ändert an dem im bürgerlichen Recht \nwurzelnden rechtlichen Ansatz einer Rückwirkung der Entgeltgenehmigung nichts. \nDie Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, die im Übrigen als \nuntergesetzliche Norm Gesetzesrecht nicht ändern kann, steht auch wegen ihres \n§ 29 einer Rückwirkung nicht entgegen. Die Genehmigung beinhaltet keine \nEntgeltänderung und auch der § 29 zugrundeliegende Gedanke, die Wirksamkeit der \nEntgeltänderung erst mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Betroffenen - durch \nVeröffentlichung - einsetzen zu lassen, trifft auf den Fall der erstmaligen \nGenehmigung von dem Endkunden bekannten Entgelten nicht zu. Im Ergebnis ist es \ndaher zutreffend, dass bezüglich der Rückwirkungsproblematik für \nEndkundenentgelte dogmatisch nichts anderes gelten kann, als für \nWettbewerbsentgelte. \n\n22\n\n2. Der Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen und tatsächlichen \nSchwierigkeiten liegt nicht vor. \n\n23\n\nDie Rechtssache weist überdurchschnittliche, das normale Maß \ntelekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten überschreitende Schwierigkeiten schon \ndeshalb nicht auf, weil die Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts der Ausführungen zur Methodik der Entgeltprüfung \nnicht bedurft hätte und solche Ausführungen in einer Berufungsentscheidung des \nSenats auch nicht erfolgen würden. Das nach der Rechtsauffassung des Gerichts \nbeanstandungsfreie künftige Verwaltungshandeln kann zwar, muss aber nicht von \ndem Gericht in den Entscheidungsgründen vorgezeichnet werden. Das Gericht kann \nes auch bei der Möglichkeit nachträglicher Rechtskontrolle der auf die Verpflichtung \nergangenen Verwaltungsentscheidung belassen. Die Frage der Rückwirkung einer \nEntgeltgenehmigung ist für den Senat grundsätzlich geklärt und beinhaltet insoweit \nkeine nennenswerte Schwierigkeit. \n\n24\n\n3. Der Rechtssache kommt schließlich die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung nicht zu. \n\n25\n\nDie Frage des richtigen Prüfungsschemas für eine Entgeltgenehmigung wäre in \nder Berufung voraussichtlich nicht klärungsbedürftig und würde vom Senat aller \nVoraussicht nach nicht geklärt, so dass sie eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu \nbegründen vermag. Die Rückwirkungsproblematik ist für den Senat bereits geklärt \nund würde in der Berufung keiner erneuten grundsätzlichen Prüfung zugeführt \nwerden. \n\n26\n\nB. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat ebenfalls keinen \nErfolg. \n\n27\n\nI. Die Klägerin ist bereits nicht beschwert, soweit sie vorträgt, die das \nangefochtene Urteil ausweislich der Begründung tragende Rechtsauffassung des \nVerwaltungsgerichts habe zu einer weniger weitgehenden Bindung der Behörde zu \nGunsten der Klägerin geführt als diese angestrebt habe. Ob die Klägerin eine \nBindung der Regulierungsbehörde an eine bestimmte Prüfungsmethodik im Sinn \ngehabt hat, mag offen bleiben. Jedenfalls hat sie im erstinstanzlichen Verfahren \nkeinerlei Ausführungen zur Prüfungsmethodik aus §§ 2 und 3 TEntgV gemacht und \nkeine bestimmte Methodik gefordert. Hat sie mithin prozessual eine bestimmte \nPrüfungsmethodik, nach welcher die Beklagte den streitgegenständlichen \nEntgeltantrag zu bescheiden hat, nicht geltend gemacht, kann sie, wenn die \nBeachtung einer bestimmten Methodik als ein Recht der Klägerin angesehen wird, im \nHinblick auf ein nicht geltend gemachtes Recht auch nicht beschwert sein. \n\n28\n\nDasselbe gilt, soweit die Klägerin einen vom Verwaltungsgericht angezogenen \nMaßstab aus § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht akzeptieren will. Die Klägerin hat im \nerstinstanzlichen Verfahren nicht vertreten, Maßstab für die Entgeltgenehmigung sei \nausschließlich § 24 Abs. 2 Nr. 1 und 2 TKG. Auf den Seiten 15/16 der Klageschrift \nhat sie ausgehend von § 27 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 TKG nur \ndie Maßstäbe des § 24 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 TKG beleuchtet und eine Literaturmeinung \nzum Verhältnis zwischen Absatz 2 und Absatz 1 des § 24 TKG zitiert, die Frage nach \neinem in § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG zu sehenden eigenen Prüfungsmaßstab aber \ngerade offengelassen, denn sie behauptet, das Entgelt sei sehr wohl am Maßstab \ndes § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG orientiert. Im Schriftsatz vom 9. April 1999 (Seite 10) \ngeht sie sogar davon aus, dass die Regulierungsbehörde die Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung nachzuweisen und eine dahingehende Beweislast habe. \nWenn sich die Klägerin erstinstanzlich hinsichtlich der Bedeutung des § 24 Abs. 1 \nSatz 1 TKG als eigenständiger Entgeltmaßstab nicht festgelegt hat, kann sie mit Blick \nauf eine von ihr nun nicht akzeptierte Rechtsaufassung des Verwaltungsgerichts \nprozessrechtlich nicht beschwert sein. \n\n29\n\nEine Beschwer liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht mit Bindung \nfür die Beklagte die Auffassung vertreten habe, \"dass für eine \nGenehmigungsentscheidung zwingend die Kostenprüfung durchzuführen sei, mithin \nalso eine Genehmigung auf der Basis einer isolierten Vergleichsmarktbetrachtung \nausscheidet\". Diese Folgerung hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil jedoch \nnicht niedergelegt; sie ist den Formulierungen auch nicht sinngemäß zu entnehmen. \nIm Gegenteil ist auf Bl. 15 des Urteilsabdrucks festgehalten, dass in diesem \nPrüfungsrahmen eine Vergleichsmarktbetrachtung durchgeführt werden soll. \n\n30\n\nII. Auch die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3, \n4 und 5 VwGO liegen nicht vor. \n\n31\n\n1. a) Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht der Klage nicht nach dem \nHauptantrag zu 1) stattgegeben und die Beklagte nur zur Neubescheidung \nverpflichtet hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nur auf eine Verpflichtung zur \nNeubescheidung erkannt, weil die Sache nicht spruchreif und das \nVerwaltungsgericht zur Herstellung von Spruchreife nicht verpflichtet war. Erfordert \neine im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit verfolgte Behördenentscheidung eine \nhoch komplexe, nicht unerheblich aufwändige Abwägung, die langjährige und nicht \nnur momentane Kenntnisse und Bewertungen produktionstechnischer Abläufe im \nklagenden und in vergleichbaren anderen Unternehmen, des notwendigen Einsatzes \nvon Material und Steuerungsprogrammen, betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge \nund interner Arbeitsprozesse, notwendiger Sach- und Personalkosten u. v. m. \nvoraussetzt, ist das Verwaltungsgericht von der aus dem Amtsermittlungsgrundsatz \nfolgenden Pflicht zur Herbeiführung von Spruchreife befreit. So liegt der Fall hier, weil \ndie streitbefangene Entgeltgenehmigung all diese Fachkenntnisse voraussetzt und \ndie Regulierungsbehörde als fachkundig besetzte Behörde über sie verfügt, nicht \naber das Verwaltungsgericht und der Senat. Das Verwaltungsgericht brauchte und \nder Senat braucht sich diese Fachkenntnisse auch nicht unter Einschaltung eines \noder mehrerer Gutachter zu verschaffen - zumal solches auch nur zu Feststellungen \nauf verengter Erkenntnisbasis führte -. Vielmehr entspricht es in einer solchen \nSituation einem sinnvollen schneller zielführenden Einsatz der Möglichkeiten \nstaatlichen Rechtsschutzes und der gebotenen Einsparung von Zeit und Mitteln, die \ninsoweit kompetente Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts zu veranlassen und die neue Entscheidung ggf. einer \nnachträglichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen. Wenn die Klägerin, wie \ndem Senat aus mehreren Entgeltstreitigkeiten bekannt ist, vielfach selbst nicht in der \nLage ist, die Ableitung der von ihr geltend gemachten Entgelte nachvollziehbar \ndarzulegen und mit Kostennachweisen zu versehen, obgleich sie über die \nnotwendigen Einblicke in Interna verfügen müsste, erscheint ihre in diesem \nVerfahren vertretene Auffassung, die Prüfung von telekommunikationsrechtlichen \nEntgelten, hier für Nummernportabilität, sei für Verwaltungsrichter, die nicht über \nvergleichbare Einblicke wie die Klägerin und die Beklagte verfügen und jedenfalls \nselten mit der Bewertung der oben geschilderten Problematik betraut sind, keine \nhoch komplexe Abwägung, nicht ernsthaft vertretbar. Allein schon die Frage, ob die \nNachweise vollständig sind und die Kosten tatsächlich überzeugend belegen, \nerfordert entsprechende Fachkompetenz; erst recht gilt das für die Frage der \nNotwendigkeit der Kosten. Es trifft auch nicht zu, dass sich die \nErforderlichkeitsprüfung nicht von derjenigen bei öffentlichen Gebühren und \nBeiträgen unterscheidet, weil bei letzteren das Verwaltungsgericht eine \nbehördlicherseits erfolgte, in Schritten bezifferte Berechnung prüft, die hier nicht \nvorliegt. Das Verwaltungsgericht ist in dieser speziellen Situation jedenfalls nicht \nverpflichtet, diesbezüglich einen Gutachter zu bemühen und so letztlich die Aufgaben \nder Behörde zu erfüllen. Ebenso ist es jedenfalls nicht verpflichtet, entweder selbst \noder durch einen Gutachter ggf. im Wege der Vergleichsmarktbetrachtung nicht \ngeführte oder unvollständige oder falsche Kostennachweise zu ersetzen. Die \nRegulierungsbehörde ist jedoch sachverständig besetzt, so dass schon aus Kosten- \nund Zeitgründen ihr eine Sachentscheidung vorbehalten sein muss und erst bei \neventuell fehlender Überzeugungskraft ihrer Sachentscheidung im nachfolgenden \nRechtsstreit bei fehlender Sachkunde des Gerichts ein Gutachter einzuschalten ist. \nSie hält beispielsweise im Gegensatz zum Verwaltungsgericht die Korrespondenz mit \nden übrigen nach dem Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Regulierungsbehörden in \nden EU-Ländern, die ihr eine Vergleichsmarktbetrachtung und etwa ein Ersetzen \nunzureichender Nachweise durch Vergleichsmarktzahlen ermöglicht. Selbst die \nVergleichsmarktbetrachtung setzt tiefgreifende Fachkenntnisse und vor allem \npraktikable Möglichkeiten des Zugangs zu Vergleichsmarktdaten voraus, über die \ndas Verwaltungsgericht und der Senat nicht oder zumindest nicht wie die \nRegulierungsbehörde verfügen. Gegenteiliges hat der Senat auch nicht in seinem \n- die Möglichkeiten der Regulierungsbehörde aufzeigenden - Beschluss vom 3. Mai \n2001 - 13 B 69/01 - oder Beschluss vom 5. Juli 2000 - 13 B 2018/99 - vertreten. \n\n32\n\nb) Ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterliegt auch nicht die Heranziehung des \n§ 24 Abs. 1 Satz 1 TKG als maßgeblicher Entgeltmaßstab. \n\n33\n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG den \nentscheidenden Maßstab enthält, an dem ein Entgelt zu orientieren ist und dass die \nTatbestände (Maßstäbe) des § 24 Abs. 2 TKG hieran anknüpfen. Insoweit ist der \nWortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG eindeutig und wird bestätigt durch § 3 Abs. 1 \nTEntgV. \n\n34\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai \n2004 - 13 A 4068/01 -.\n\n35\n\nDie übrigen Versagungstatbestände des § 27 Abs. 3 TKG und der \nRügetatbestand des § 30 Abs. 4 TKG stehen dem nicht entgegen. Als Maßstab für \neine bloße Orientierung der Entgelthöhe - also nicht für ein mit den Kosten der \neffizienten Leistungsbereitstellung zwingend genau deckungsgleiches Entgelt - \nenthält § 24 Abs. 1 Satz 1 TKG seine Berechtigung, auch wenn die auf Abs. 2 \nverweisenden Regelungen des § 27 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 TKG eine \nGenehmigungsversagung oder Aufforderung zur Entgeltanpassung zwingend \nvorschreiben. Ist eine Orientierung an den Kosten der effizienten \nLeistungsbereitstellung nicht feststellbar, ist die Entgeltgenehmigung ebenfalls \ngemäß § 27 Abs. 3 TKG zu versagen. Eines weiteren Eingehens auf die \nArgumentation der Klägerin erübrigt sich schon deshalb, weil sie - erstinstanzlich - \nbehauptet hat, das umstrittene Entgelt entspreche dem Maßstab des § 24 Abs. 1 \nSatz 1 TKG. \n\n36\n\nc) Ernstlichen Richtigkeitsbedenken unterliegt das angefochtene Urteil auch nicht \nmit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur \nVergleichsmarktbetrachtung. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das \nVerwaltungsgericht nicht \"entscheidungstragend angenommen, eine \nVergleichsmarktbetrachtung sei nur als ergänzender Prüfungsschritt zusätzlich zu \neiner (in jedem Fall durchzuführenden) Kostenprüfung zulässig. Eine \nGenehmigungsentscheidung, die auf einer Vergleichsmarktbetrachtung als alleiniger \nBeurteilungsgrundlage getroffen werde, sei unzulässig (Blatt 20 unten UA)\". \nDerartige Ausführungen finden sich im Urteil des Verwaltungsgerichts nicht, erst \nrecht nicht auf einem nicht existierenden Blatt 20. Vielmehr findet sich auf Blatt 15 \nder - insoweit einzige - Satz \"zusätzlich soll die Regulierungsbehörde in diesem \nPrüfungsrahmen insbesondere eine Vergleichsmarktbetrachtung nach Maßgabe des \n§ 3 Abs. 3 TEntgV durchführen.\" Die von der Klägerin insoweit behauptete Bindung \nder Beklagten bei der Neubescheidung besteht folglich nicht.\n\n37\n\n2. Die Rechtssache hat auch keine rechtlichen Schwierigkeiten. Die sich \nstellenden Fragen sind geklärt oder lassen sich, ohne das normale \nSchwierigkeitsmaß telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten zu übersteigen, \nbeantworten. Die Erfolgsaussichten des Hauptantrags der Klägerin sind zudem nicht \noffen, sondern im Sinne des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses zu \nverneinen. \n\n38\n\n3. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die von der \nKlägerin aufgeworfenen Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt. \n\n39\n\n4. Eine entscheidungstragende Abweichung des Verwaltungsgerichts von der \nRechtsprechung des Senats ist nicht feststellbar. \n\n40\n\nDas Verwaltungsgericht hat auf Bl. 16 UA im Hinblick auf die vorzunehmende \nNeubescheidung - und nicht im Hinblick auf die \"Herstellung von Spruchreife\" (durch \ndas Gericht) - ausgeführt: \"Wie schon der Text des § 3 Abs. 1 TEntgV zeigt, muss \neine solche Prüfung tatsächlich durchgeführt werden\". Das ist nicht unvereinbar mit \nder zitierten Rechtsprechung des Senats. Es versteht sich von selbst und wird auch \nvon der Klägerin gefordert, dass die Regulierungsbehörde die von der Klägerin \nvorgelegten Nachweise prüft und nicht unbeachtet lässt und zur \nVergleichsmarktbetrachtung übergeht. Letztere setzt sogar zwingend eine Prüfung \nvoraus, und zwar mit dem Ergebnis, dass die Nachweise lückenhaft oder inhaltlich \nunzureichend sind und etwa durch Vergleichsmarktzahlen zu ergänzen sind. \n\n41\n\n5. Der behauptete Verfahrensfehler einer unterlassenen \nentscheidungserheblichen Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht liegt \nnicht vor. Erfordert die Sachentscheidung komplexe Fachkenntnisse und nicht \nunerheblichen Verwaltungsaufwand, wie hier, braucht das Verwaltungsgericht die \nSpruchreife im Wege der Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht selbst \nherzustellen. \n\n42\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, §§ 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 GKG. \n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO)\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285854","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-01/13-a-1703-02","cited_norms":[{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":15},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285854","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285854","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-07-01/13-a-1703-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285854","retrieved":"2026-07-09 03:02:44.453383+00:00"}}