{"status":"available","doknr":"OLD285887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0630.6A664.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"6 A 664/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.\n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen hat. Der Kläger erstrebt als Rechtsnachfolger der am 00.00.0000 \nverstorbenen Fachlehrerin K. U. eine Verpflichtung des beklagten Landes, das \nPleuramesotheliom (Brustfelltumor) der Verstorbenen als Dienstunfall anzuerkennen \nund nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zu entschädigen, \nhilfsweise festzustellen, dass es sich um eine Berufskrankheit im Sinne von § 31 \nAbs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes handele. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage mit dem Hauptantrag als unbegründet angesehen; der Anspruch eines \nBeamten auf Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall sei nicht vererblich. Den \nHilfsantrag hat das Verwaltungsgericht mangels des Vorliegens eines erforderlichen \nFeststellungsinteresses als unzulässig erachtet.\n\n7\n\nDer Kläger macht zu dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ngeltend: Das Verwaltungsgericht habe das Rechtsschutzinteresse an der \nFeststellung einer Berufskrankheit zu Unrecht verneint. Es stünden \nvermögensrechtliche Ansprüche im Raum. Zum einen ergebe sich nach § 37 \nBeamtVG ein erhöhtes Unfallruhegehalt für seine verstorbene Mutter seit dem \nAuftreten des Brustfelltumors. Sie sei infolge der Asbestexposition an einem \nPleuramesotheliom erkrankt und verstorben. Sie habe sich in ihrem Werkunterricht \ndurch Verwendung von Asbestscheiben, durch Zersägen von Specksteinen, durch \nBedienung eines mit Asbest isolierten Keramikofens und durch Verarbeitung \nasbesthaltigen Moltofills einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und deshalb \neinen Dienstunfall \"im Sinne des Berufskrebs\" erlitten. Das habe das von der \nBezirksregierung Düsseldorf eingeholte Sachverständigengutachten vom \n 00.00.0000 ergeben. Zum anderen habe er, der Kläger, in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht einen vom Beklagten zu bescheidenden \nAntrag nach § 43 BeamtVG gestellt; nach .§ 43 Abs. 2 BeamtVG habe er einen \nEntschädigungsanspruch. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in sich \nwidersprüchlich und verkehre die auf Seite 5 zitierte höchstrichterliche \nRechtsprechung in ihr Gegenteil. Vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-\nrechtlicher Natur, die nicht so höchstpersönlich seien, dass sie mit dem Tod des \nBerechtigten untergingen, seien dem vererblichen Vermögen hinzuzuzählen. Der \nAnspruch auf Unfallruhegehalt sei in der Person der Erblasserin soweit entstanden, \ndass er ihrer rechtlichen Lebenssphäre habe zugeordnet werden müssen. Um einen \nBeihilfeanspruch habe es sich gerade nicht gehandelt. \n\n8\n\nDamit wird nicht ernstlich in Frage gestellt, dass das Verwaltungsgericht die \nKlage sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen hat. \nDie Argumente des Klägers befassen sich allein mit dem von ihm hilfsweise \ngestellten Feststellungsantrag. Sie rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel daran, \ndass das Verwaltungsgericht das insoweit erforderliche Feststellungsinteresse (§ 43 \nAbs. 1 VwGO) im Hinblick auf die dem Kläger seiner Auffassung nach zustehenden \nfinanziellen Ansprüche gegen das beklagte Land zu Recht verneint hat. Zu dem vom \nKläger in diesem Zusammenhang angeführten Unfallruhegehalt (§§ 36, 37 \nBeamtVG) hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Anspruch der verstorbenen \nBeamtin auf ein Unfallruhegehalt lasse sich ausschließen, da sie nicht wegen des - \nerst mehr als acht Jahre nach ihrer vorzeitigen Pensionierung wegen \nDienstunfähigkeit festgestellten - Brustfelltumors zur Ruhe gesetzt worden sei. Mit \ndieser tragenden und den Voraussetzungen für die Gewährung eines \nUnfallruhegehalts entsprechenden Erwägung des Verwaltungsgerichts hat sich der \nKläger in seinem Zulassungsantrag nicht auseinandergesetzt. Soweit er zur Stützung \nseiner Auffassung, ein Feststellungsinteresse für seinen Hilfsantrag sei zu bejahen, \ndes Weiteren darauf beruft, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht bei dem beklagten Land die Gewährung einer einmaligen \nUnfallentschädigung gemäß § 43 Abs. 2 BeamtVG beantragt hat, führt dies nicht zu \neinem ihm günstigeren Ergebnis. Ein dahingehender Entschädigungsanspruch \nbesteht offensichtlich nicht. Voraussetzung ist insoweit, dass ein Beamter an den \nFolgen eines Dienstunfalles der in § 37 BeamtVG bezeichneten Art verstorben ist. \nDies bezieht sich unter Berücksichtigung der auch der Entschädigungsregelung des \n§ 43 Abs. 2 BeamtVG zugrunde liegenden Begründung der Bundesregierung zum \nEntwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes vom 4. \nMai 1972, BT-Drucks. VI/3421, Anlage 1, Begr.,\n\n9\n\nvgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes \nund der Länder, Stand April 2004, Tz. 3 zu § 43 \nBeamtVG, unter Wiedergabe des \nBegründungstextes,\n\n10\n\nnur auf die Hinterbliebenen eines Beamten, der - was bei der Mutter des Klägers \nausscheidet - während des aktiven Dienstverhältnisses an den Folgen eines \nDienstunfalles im Sinne des § 37 BeamtVG verstorben ist.\n\n11\n\nVgl. Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Stand \nDezember 2003, Tz. 11 zu § 43 BeamtVG.\n\n12\n\nBesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) \nweist die Rechtssache nicht auf. Ob das Auftreten eines \"Asbestmesothelioms\" bei \neiner Lehrerin bislang einen gewissermaßen einmaligen Fall darstellt, ist insoweit \nnicht ausschlaggebend.\n\n13\n\nDer Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese hat eine Rechtssache nur \ndann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht \ngeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende \nEntscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine \nbedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche \nBedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden \nRechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die \nAnerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt \nwerden.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n6. Dezember 1995 - 2 B 116.95 -, zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom \n19. August 1999 - 6 A 3391/99 - und vom 2. Mai \n2002 - 6 A 3227/01 -, jeweils m. w. N.\n\n15\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Der \nKläger beruft sich darauf, es handele sich um einen bislang einmaligen Fall, Lehrer \ndürften nicht weiterhin im Unterricht ungeschützt mit asbesthaltigen Materialien \nkonfrontiert werden, es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, dass das \nvorliegende Verfahren nicht gerichtskostenfrei sei, die Dauer des Prozesses vor dem \nVerwaltungsgericht habe gegen Art. 6 der Menschenrechtskonvention verstoßen, die \nSache sei einseitig parteilich zum Schaden seiner Mutter behandelt worden, und die \nAngelegenheit dürfe nicht durch eine Nichtzulassung der Berufung \"unter den \nTeppich gekehrt werden\". Damit ist eine konkrete Rechtsfrage, die eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen soll, nicht formuliert \nworden.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nauf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.\n\n17\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nrechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-30/6-a-664-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-30/6-a-664-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285887","retrieved":"2026-07-09 03:02:47.640479+00:00"}}