{"status":"available","doknr":"OLD285888","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0630.19B195.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"19 B 195/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDie Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller \ninnerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ \n80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon \nausgegangen, dass der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8 FeV auf die \nNichteignung des Antragstellers schließen durfte, weil sich dieser ohne ausreichenden Grund \ngeweigert hat, das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 26. August 2003 geforderte \nGutachten eines Facharztes der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie mit \nverkehrsmedizinischer Qualifikation beizubringen zu der Fragestellung, ob beim Antragsteller \neine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung \nvorliegt, wodurch das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigt wird.\n\n4\n\nDie Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 \nSatz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 46 Abs. 3 FeV dazu, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen \nbegründete Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären. Mit Blick \ndarauf, dass das Verlangen nach Vorlage eines ärztlichen Gutachtens einen nicht \nunerheblichen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 \nAbs. 1 GG), wenn nicht auch in das verfassungsrechtlich geschützte allgemeine \nPersönlichkeitsrecht des Betroffenen, darstellt, rechtfertigt eine Tatsache, aus der sich \nlediglich die entfernt liegende Möglichkeit eines relevanten Mangels ergibt, noch nicht die \nAnordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens. Andererseits müssen auch keine \nTatsachen vorliegen, aus denen sich \"massive Anhaltspunkte\" für einen Mangel ergeben. \nVielmehr ist für die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 2 FeV \nerforderlich, dass auf Grund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte berechtigte Zweifel an der \nKraftfahreignung des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers bestehen, also die tatsächlichen \nFeststellungen den Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Weitere \nRechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Gutachtenaufforderung ist, dass die angeordnete \nBegutachtung ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel ist, um gerade die konkret \nentstandenen Eignungszweifel aufzuklären. Liegen beide Voraussetzungen vor, ist die \nGutachtenaufforderung ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Abwehr \nmöglicher Gefahren im öffentlichen Straßenverkehr. In diesem Fall muss das allgemeine \nPersönlichkeitsrecht des Fahrerlaubnisinhabers hinter die ebenfalls verfassungsrechtlich \ngeschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer, die \ndurch das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr durch ungeeignete \nKraftfahrer erheblich gefährdet werden, zurücktreten.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR \n2062/96 -, NJW 2002, 2378 (2378); BVerwG, Urteil vom 5. \nJuli 2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 (79); OVG NRW, \nBeschluss vom 22. August 2001 - 19 B 871/01 -.\n\n6\n\nZur Klärung von Bedenken allgemein gegen die körperliche und geistige Eignung des \nFahrerlaubnisbewerbers oder -inhabers kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 2 \nSatz 1, Satz 3 Nr. 1 FeV die Beibringung eines Gutachtens eines für die Fragestellung \nzuständigen Facharztes mit verkehrsmedizinischer Qualifikation anordnen. Nach § 11 Abs. 2 \nSatz 2 FeV bestehen Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung insbesondere, \nwenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 \nder Fahrerlaubnis-Verordnung \"hinweisen\". Nach Nr. 7.5.1 dieser Anlage ist für den Regelfall \n- so Nr. 3 der Vorbemerkung - bei allen Manien und sehr schweren Depressionen die \nEignung oder nur eine bedingte Eignung nicht gegeben; nach Nr. 7.5.2 ist nach Abklingen \nder manischen Phase und der relevanten Symptome einer sehr schweren Depression die \nEignung (nur) zu bejahen, wenn nicht mit einem Wiederauftreten gerechnet werden muss, \ngegebenenfalls unter medikamentöser Behandlung, oder bei Symptomfreiheit. Weiterhin \nkönnen die allgemeinen Erkenntnisse aus den insofern sachverständigen Begutachtungs-\nLeitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim \nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für \nGesundheit, in der 6. Auflage vom Februar 2000, herangezogen werden. Nach deren \nbegründeten Leitsätzen unter Nr. 3.10.4 sind bei jeder sehr schweren Depression, die z. B \nmit depressiv-wahnhaften Symptomen einhergeht, und bei allen manischen Phasen die für \ndas Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt, dass ein \nernsthaftes Risiko verkehrswidrigen Verhaltens besteht. In den sehr schweren depressiven \nPhasen ist die Anpassungs- und Leistungsfähigkeit beim Führen eines Kraftfahrzeugs \nbeeinträchtigt, und in manischen Phasen ist auch bei geringer Symptomausprägung mit \nBeeinträchtigungen der Anpassungs- und Leistungsfähigkeit zu rechnen. \n\n7\n\nGemessen daran liegen hier entgegen der Auffassung des Antragstellers Tatsachen vor, \ndie den begründeten Verdacht rechtfertigen, dass beim Antragsteller im vorgenannten Sinne \nein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Mangel vorliegt.\n\n8\n\nTatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass beim Antragsteller eine \nstraßenverkehrsrelevante psychische Erkrankung vorliegt, ergeben sich zunächst aus den \nWahrnehmungen der Polizeibeamten, die die Verkehrkontrolle am 26. Januar 2003 \ndurchführten, zu der auffälligen Fahrweise und zu den sonstigen Verhaltensauffälligkeiten \ndes Antragstellers. Nach den in dem Vermerk vom 26. Januar 2003 festgehaltenen Angaben \nder Polizeibeamten, die, von einem Kollegen auf die den Eindruck einer \nAlkoholbeeinflussung erweckende Fahrweise des Antragstellers - leichte Schlenker nach \nrechts und links, unkontrolliertes Anhalten und Weiterfahren, Ein- und Ausschalten der \nWarnblinkanlage - aufmerksam gemacht, dem PKW des Antragstellers schließlich folgten, \nführte dieser sein Fahrzeug unsicher und unkontrolliert, so dass sich hinter ihm eine lange \nFahrzeugschlange gebildet hatte; er befolgte mehrere Anhaltegebote mittels \nRundumtonkombination (RTK 4), Martinshorn und Lautsprecher nicht. Nach weiteren \nSchlenkern und Stoppversuchen hielt der Antragsteller an, befolgte aber die Aufforderung \nder Polizeibeamten zum Aussteigen nicht; vielmehr verschränkte er in dem Fahrzeug, \ndessen Fahrer- und Beifahrertür er verriegelt hatte, seine Arme vor dem Körper und äußerte, \ndass er die Tür nicht öffnen werde. Erst nach weiteren Aufforderungen und durch Sprühen \nvon Reizstoff durch das ein wenig geöffnete Fenster der Fahrertür öffnete er die Fahrertür. \nAnhaltspunkte dafür, dass diese Schilderung nicht zutrifft, hat der Antragsteller nicht \naufgezeigt und sind nicht ersichtlich. Diese Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten geben in \nVerbindung mit der Angabe des Polizeibeamten, es sei \"dienstlich bekannt\", dass der \nAntragsteller auf Grund eines Depressionsleidens seit 15 Jahren auf Medikamente \nangewiesen sei und dass nach ihm in der Vergangenheit mehrere Fahrzeugfahndungen \nwegen seiner Fahrweise, die den Eindruck einer Alkoholbeeinflussung hervorgerufen habe, \ndurchgeführt worden seien, einen ersten Anhalt dafür, dass beim Antragsteller eine das \nverkehrssichere Führen eines Kraftfahrzeugs beeinträchtigende psychische Erkrankung \nvorliegen könnte. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegen halten, die \"leichten \nFahrschlenker\" und das Weiterfahren trotz mehrerer Anhalteversuche seien darauf \nzurückzuführen, dass er am 26. Januar 2003 unter der akuten Verschlimmerung seiner \nchronischen Nasennebenhöhlenentzündung oder Nasenscheidewandverengung in Folge \nallergischer Reaktionen nach der Reinigung des Taubenstalls seines Onkels gelitten habe; \ndenn er hat nicht hinreichend aufgezeigt, dass das angeführte Krankheitsbild auch die \nsonstigen oben wiedergegebenen Fahr- und Verhaltensauffälligkeiten auch nur ansatzweise \nzu erklären geeignet ist. Ungeachtet der Frage, woher der Polizeibeamte die weiter \nmitgeteilte Kenntnis zur unregelmäßigen Medikamenteneinnahme hatte und ob die \nSchwester des Antragstellers die Angaben zum Depressionsleiden und zu einer Einweisung \ndes Antragstellers in eine psychiatrische Einrichtung bestätigte, ist die vorgenannte Mitteilung \nzur psychischen Erkrankung und zu früheren Verkehrsauffälligkeiten nicht von vornherein als \nbloß subjektive Meinung unbeachtlich. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine innere \nTatsache, nämlich um die Tatsache, dass der berichtende Polizeibeamte Kenntnis von der \nangeführten Erkrankung des Antragstellers hatte. Anhaltspunkte dafür, dass er diese \nKenntnis nicht hatte, vielmehr insofern unzutreffende Angaben gemacht hat, etwa um dem \nAntragsteller zu schaden, sind nicht ersichtlich. \n\n9\n\nAllerdings reicht allein die mitgeteilte Kenntnis von einer psychischen Erkrankung des \nAntragstellers in Verbindung mit den am 26. Januar 2003 festgestellten Auffälligkeiten nicht \naus, um konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür zu bieten, dass beim Antragsteller der \nEignungsmangel nach Nr. 7.5.1. oder nach Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-\nVerordnung naheliegend erscheint. Ohne weitere nachprüfbare Angaben zu der Erkrankung \nund zu den eigenen Erkenntnisquellen und ohne zusätzliche fassbare Erkenntnisse aus dem \nUmfeld des Antragstellers oder aus fachlicher Sicht sind die Angaben zu vage und zu wenig \nsubstantiiert. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den bezeichneten \nEignungsmangel ergeben sich auch nicht aus den nach Lage der Akten vorliegenden \nInformationen über den Vorfall, der sich am 18. April 2003 auf der Tank- und Rastanlage \nBiggekopf an der BAB 44 ereignete, unabhängig davon, dass das gegen den Antragsteller \neingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich nach § 153 Abs. 1 Satz 1 \nStPO eingestellt worden ist. Denn zu den dem Antragsteller zugeschriebenen \nVerhaltensweisen sind in dem polizeilichen Vermerk lediglich Angaben vom Hörensagen \nfestgehalten worden, ferner sind teilweise die angeführten Verhaltensweisen für die relevante \npsychische Erkrankung zu wenig aussagekräftig und im Übrigen sind nach Aktenlage und \nunter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers die Tatumstände des Zufahrens \nauf eine Fußgängerin ungeklärt. Auf das Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu dem \nVorfall am 18. April 2003 braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.\n\n10\n\nEs liegen aber zusätzliche Erkenntnisse zu der psychischen Erkrankung des \nAntragstellers vor, die in Verbindung mit den Angaben zu dem Vorfall am 26. Januar 2003 \nhinreichend den auf tatsächliche Anhaltspunkte gestützten Verdacht begründen, dass beim \nAntragsteller ein Eignungsmangel im Sinne von Nr. 7.5.1 oder von Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der \nFahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Nach dem vom Antragsteller im erstinstanzlichen \nVerfahren vorgelegten, nach dem 15. April 2003 erstellten ärztlichen Bericht der Hals-Nasen-\nOhrenklinik am St.-K. -Hospital in E. ist beim Antragsteller die Diagnose \"bekannte \nmanische Depression\" gestellt worden. Damit liegt eine konkrete ärztliche Feststellung zu der \npsychischen Erkrankung des Antragstellers vor. Diese stützt einerseits die oben angeführte \nKenntnis des Polizeibeamten und erschüttert andererseits die vom Antragsteller auch im \nBeschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, er habe kein Depressionsleiden. Die \nDiagnose führt zwar nicht unmittelbar auf eine sehr schwere Depression im Sinne von Nr. \n7.5.1 oder von Nr. 7.5.2 der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, bietet aber einen Anhalt \nfür das Vorliegen einer Form von Manie oder für manische Phasen. Sie begründet so vor \ndem Hintergrund der Feststellungen vom 26. Januar 2003 zu den Fahr- und \nVerhaltensauffälligkeiten des Antragstellers einen Untersuchungsbedarf dahin, ob bei ihm die \nfür das Kraftfahren notwendigen psychischen Fähigkeiten so erheblich herabgesetzt sind, \ndass ein ernsthaftes Risiko verkehrswidrigen Verhaltens besteht. Ob eine Beeinträchtigung in \nder sicheren Beherrschung eines Kraftfahrzeugs mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen werden kann, bedarf gerade einer fachärztlichen Begutachtung. Diese kann \nnicht durch die Selbsteinschätzung des Antragstellers ersetzt werden. Insofern ist, da \nMaßstab für die Beurteilung der Eignung die Gefährlichkeit der Teilnahme des Kraftfahrers \nam öffentlichen Straßenverkehr ist, maßgebend, dass der Aufklärungsbedarf an den hohen \nkörperlichen und geistigen Anforderungen an die Anpassungs-, Leistungs- und \nReaktionsfähigkeit zu messen ist, die im Straßenverkehr mit steigender Verkehrsdichte an \nden Kraftfahrer zu stellen sind, um Gefahren für hochwertige Rechtsgüter wie Leib und \nLeben anderer Verkehrsteilnehmer entgegenzuwirken.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2001 - 19 B \n179/01 -.\n\n12\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist schließlich die sofortige Durchsetzung \nder Fahrerlaubnisentziehung auch dringlich. Der Antragsteller ist nach dem derzeitigen Sach- \nund Streitstand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Deshalb ist das besondere \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung darin begründet, dass die weitere \nTeilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken \nfür so wichtige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer \nverbunden ist. Hinter diesen dringenden öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit \nmuss das private Interesse des Antragstellers an der (vorläufigen) weiteren Teilnahme am \nmotorisierten Straßenverkehr zurückstehen, zumal er es selbst in der Hand hat, die \nBedenken gegen seine Kraftfahreignung durch Vorlage des geforderten fachärztlichen \nGutachtens alsbald auszuräumen. \n\n13\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 - \n19 B 29/04 -, 3. Februar 2003 - 19 B 232/03 -, 25. September \n2002 - 19 B 1738/02 - und 30. Juni 2000 - 19 B 907/00 -.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-30/19-b-195-04","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-30/19-b-195-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285888","retrieved":"2026-07-09 03:02:47.747051+00:00"}}