{"status":"available","doknr":"OLD285889","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0630.17B1154.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"17 B 1154/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 4 GG ergangene Zwischenentscheidung \nwar gerechtfertigt, weil das Verwaltungsgericht sich zu einer dieser \nGrundgesetznorm genügenden Prüfung der Sach- und Rechtslage nachvollziehbar \nnicht in der Lage gesehen hat. Ihm lagen die Verwaltungsvorgänge noch nicht vor \nund die Abschiebung des Antragstellers war in der Abschiebungsandrohung vom 26. \nMai 2004 bereits auf den 2. Juni 2004 festgesetzt worden. \n\n4\n\nDer in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven \nRechtsschutzes kommt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (auch) die Aufgabe zu, \nirreparable Folgen, die durch die Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor einer \nabschließenden gerichtlichen Überprüfung eintreten können, soweit wie möglich \nauszuschließen. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist gegenüber den für einen \nSofortvollzug streitenden öffentlichen Interessen um so gewichtiger, je schwerwiegender die \nihm auferlegte Maßnahme ist und je mehr sie Unabänderliches bewirkt. Eine Abschiebung \ndes Antragstellers in die Türkei wird sich bei realistischer Betrachtung nicht rückgängig \nmachen lassen. Das unbestreitbar gewichtige öffentliche Interesse, den Aufenthalt des \nAntragstellers im Bundesgebiet zum Zwecke der Vorbeugung vor weiteren Straftaten \nbaldmöglichst zu beenden, hat angesichts der engmaschigen Beobachtung, unter der er steht, \nzur Vermeidung irreparabler Folgen zurückzutreten.\n\n5\n\nDie Geltungsdauer der Zwischenregelung von zwei Monaten ist nicht zu beanstanden. \n\n6\n\nDem Verwaltungsgericht muss nach Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge \nhinreichend Zeit für die Durchdringung des Sach- und Streitstandes und die rechtliche \nÜberprüfung zur Verfügung stehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich \nmöglicherweise schwierige Rechtsfragen stellen, die durch das Ineinandergreifen von \nAusländerrecht und Asylrecht und die unterschiedlichen behördlichen und gerichtlichen \nPrüfungskompetenzen bedingt sind. \n\n7\n\nSoweit der Antragsgegner mit der Beschwerde über die Aufhebung der \nZwischenentscheidung hinaus eine Ablehnung der vom Antragsteller erstinstanzlich gestellten \nAnträge erstrebt, ist das Beschwerdegericht nicht zur Entscheidung befugt; insoweit ist das \nVerfahren noch in der ersten Instanz anhängig. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung bleibt, da es sich um ein unselbständiges \nZwischenverfahren handelt, der die Instanz abschließenden Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vorbehalten. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts \nwar aufzuheben. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-30/17-b-1154-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-30/17-b-1154-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285889","retrieved":"2026-07-09 03:02:47.854435+00:00"}}