{"status":"available","doknr":"OLD285890","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0630.15B576.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-30","aktenzeichen":"15 B 576/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 198,49 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3140/03 \nvor dem Verwaltungsgericht Arnsberg gegen den das Flurstück 102 betreffenden \nBeitragsbescheid des Antragsgegners vom 15. Januar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juli 2003 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. \nAllerdings ist der Antrag entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht \ndeshalb unstatthaft, weil bereits der Antragsgegner die Vollziehung gemäß § 80 Abs. \n4 Satz 1 VwGO ausgesetzt hätte. Zwar hat er dies auf den entsprechenden Antrag \ndes Antragstellers im Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 mit den Worten \n\"Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird bis zum Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens entsprochen.\" getan. \n\n3\n\nJedoch endet das Widerspruchsverfahren mit Zustellung des \nWiderspruchsbescheides. \n\n4\n\nVgl. Ahrens, in: Brandt/Sachs, Handbuch \nVerwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, \n2. Aufl., F 36 m.w.N. \n\n5\n\nDie vom Antragsgegner möglicherweise vertretene Rechtsauffassung, das \nWiderspruchsverfahren ende mit der Bestandskraft des Widerspruchsbescheides, \ntrifft daher nicht zu. Ob der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung bis zur \nBestandskraft des Bescheides aussetzen wollte, ist unerheblich. Maßgeblich für den \nInhalt einer behördlichen Erklärung ist nicht das von der Behörde Gewollte, sondern \nder Erklärungsinhalt, wie ihn der Adressat bei objektiver Würdigung verstehen durfte, \nwobei Unklarheiten zu Lasten der Verwaltung gehen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1998 \n- 15 A 3212/94 -, Gemhlt. 2000, 142. \n\n7\n\nDamit endete hier die Aussetzung der Vollziehung mit der Zustellung des \nWiderspruchsbescheides. \n\n8\n\nDer Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die für die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erforderlichen ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes entsprechend § 80 Abs. 4 Satz \n3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der \nBeitragsbescheid im Hauptsacheverfahren aufgehoben wird. Die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Beitragsbescheid kommt nur in Betracht, \nwenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des \nRechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Misserfolg ist. \nAnsonsten bleibt es bei der grundsätzlichen gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, wonach Verwaltungsakte, mit denen öffentliche Abgaben und Kosten \nangefordert werden, sofort vollziehbar sind. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die \nIntensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des \nvorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb sind vornehmlich solche Einwände zu \nberücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit \ndes Heranziehungsbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige \nMängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Danach können \nweder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige \nRechtsfragen abschließend zu klären. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. \n\n10\n\nHier stellt sich alleine die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren \nproblematisierte Frage, ob sein Grundstück der Beitragspflicht unterliegt. Das ist bei \nsummarischer Prüfung zu bejahen. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) wird der \nBeitrag von denjenigen Grundstückseigentümern erhoben, die die Möglichkeit der \nInanspruchnahme der ausgebauten Straße haben und denen dadurch wirtschaftliche \nVorteile geboten werden. Das sind bei unmittelbar an der Straße gelegenen \nGrundstücken diejenigen, bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße \nherangefahren werden kann und die von dort aus - unbeschadet eines eventuell \ndazwischen liegenden Gehweges, Radweges oder Seitenstreifens - ohne weiteres \nbetreten werden können. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2003 - \n15 B 461/03 -, S. 3 des amtl. Umdrucks. \n\n12\n\nHier mag es zweifelhaft sein, ob das Grundstück unmittelbar an die ausgebaute \nStraße angrenzt, da zwischen ihm und der tiefer gelegenen Straßentrasse das \nstädtische Flurstück 103 liegt. Es sprich jedoch viel dafür, dass dieses \nBöschungsgrundstück Teil der öffentlichen Straße ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a \ndes Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen), sodass das \nGrundstück des Antragstellers unmittelbar an die Straße grenzt und über das \nBöschungsgrundstück betreten werden kann. Die abschließende Beurteilung des \nstädtischen Flurstücks in dieser Hinsicht muss dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285890","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-30/15-b-576-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285890","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285890","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-30/15-b-576-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285890","retrieved":"2026-07-09 03:02:47.959998+00:00"}}