{"status":"available","doknr":"OLD285913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0629.9A2393.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"9 A 2393/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage wird, soweit sie nach teilweiser Rücknahme noch anhängig ist, \nabgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt unter Einbeziehung des rechtkräftig gewordenen Teils der \nKostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie im Jahre 1955 in N. -T. geborene Klägerin ist irakische \nStaatsangehörige yezidischen Glaubens. Sie reiste nach eigenen Angaben im \nDezember 1999 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte am 29. Dezember 1999 die Anerkennung als Asylberechtigte. Zur \nBegründung gab sie in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am nächsten Tage im \nWesentlichen an: Ihr Ehemann und ihr ältester Sohn hätten mit den Peshmerge von \nBarzani kooperiert und Waffen über die Berge geschmuggelt. Die Regierung habe \ndas mitbekommen und Regierungsleute hätten zunächst den Sohn und sodann ihren \nMann getötet. Sie sei daraufhin mit Familienangehörigen geflohen, um nicht \nebenfalls umgebracht zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das \nProtokoll der Anhörung vom 30. Dezember 1999 Bezug genommen.\n \nMit Bescheid vom 7. Januar 2000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin \nab (Nr. 1 des Bescheides) und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 AuslG (Nr. 2 des Bescheides) sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \n(Nr. 3 des Bescheides) nicht vorlägen; ferner forderte es die Klägerin zur Ausreise \ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides auf und drohte ihr für \nden Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak (nordirakische UN-\nSicherheitszone) an (Nr. 4 des Bescheides).\n\n4\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage, zu deren Begründung das Vorbringen beim \nBundesamt wiederholt worden ist, hat die Klägerin nach Rücknahme ihres \nAsylbegehrens noch beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Nummern 2) \nbis 4) des Bescheides des Bundesamtes vom 7. \nJanuar 2000 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen,\n\n6\n\nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren im \nUmfang der Rücknahme eingestellt und im Übrigen der Klage mit dem Hauptantrag \nstattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin \nmüsse in ihrer Heimat wegen der Asylantragstellung und des Auslandsaufenthaltes \nnach illegaler Ausreise Verfolgungsübergriffe befürchten. Ihr stehe auch keine \nFluchtalternative in den kurdischen Autonomiegebieten zur Verfügung, da sie nicht \naus jenen Gebiete stamme und deshalb dort nicht überleben könne. Wegen der \nBegründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen \nUrteils Bezug genommen.\n\n10\n\nHiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner zugelassenen Berufung. Zur \nBegründung verweist er auf die Urteile des beschließenden Gerichts vom 19. Juli \n2002 - 9 A 4596/01.A - und - 9 A 1346/02.A - sowie vom 14. August 2003 - 20 A \n430/02.A -, nach deren Feststellungen eine der Klägerin im Irak landesweit drohende \npolitische Verfolgung nicht angenommen werden könne. \n \nDer Beteiligte beantragt - sinngemäß -,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \ndie Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden \nist, abzuweisen.\n\n12\n\nDie Klägerin und die Beklagte stellen keine Anträge. \n\n13\n\nDie Klägerin legt zur Stützung ihres Begehrens die Kopie eines Zeitungsartikels \nvom 10. März 2004 aus der irakischen Tageszeitung B. -U. nebst deutscher \nÜbersetzung vor, der sich zu den Folgen einer angenommenen Vergiftung des \nTrinkwassers in einem von Yeziden bewohnten Ort verhält.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Erkenntnisse, die \nin dem den Beteiligten zugestellten Anhörungsschreiben des Gerichts vom 7. Juni \n2004 näher bezeichnet sind.\n\n15\n\n II.\n\n16\n\nDer Senat kann gemäß § 130 a Satz 1 VwGO über die Berufung durch \nBeschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130 a \nSatz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört worden. \n\n17\n\nSie sind durch Anhörungsschreiben vom 7. Juni 2004 auf die Rechtsprechung \ndes beschließenden Gerichts zum Fehlen der Voraussetzungen für eine politische \nVerfolgung im Irak und zum Nicht-Gegebensein einer die Anerkennung von \nAbschiebungshindernissen wegen allgemeiner Gefahren rechtfertigenden Lage \nsowie die im Einzelnen bezeichneten diesbezüglichen Erkenntnisse hingewiesen \nworden. Des Weiteren ist die Klägerin aufgefordert worden, die zur Stützung ihres \nBegehrens dienenden Tatsachen und/oder Unterlagen vorzutragen bzw. \neinzureichen sowie gegebenenfalls darauf bezogene Beweismittel zu bezeichnen. \n\n18\n\nDie zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung ist begründet.\n\n19\n\nDie aufrecht erhaltene Klage ist entgegen dem angegriffenen Urteil abzuweisen. \nDie Klägerin hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG (1.). Ebenso wenig besteht ein \nAnspruch auf die - hilfsweise begehrte - Zuerkennung von \nAbschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG (2.). Die entsprechenden \nAblehnungen in dem Bescheid des Bundesamtes vom 7. Januar 2000 (Nrn. 2 und 3 \ndes Bescheides) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Damit einhergehend ist die Klage gegen die \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des Bescheides) ebenfalls \nunbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (3.). \n\n20\n\n1. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen für die Klägerin nicht vor. \n\n21\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen dieser \nNorm sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs, soweit es die \nVerfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der \nVerfolgung betrifft,\n\n22\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C \n59.91 -, DVBl. 1992, 843,\n\n23\n\nso dass dazu auf die zum Asylgrundrecht ergangene Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden kann. \n\n24\n\nBei der Prüfung der Frage, ob die Klägerin die Schutzgewährung nach § 51 Abs. \n1 AuslG beanspruchen kann, ist danach zunächst wesentlich, ob sie vor Verlassen \nihres Heimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihr solche unmittelbar \ndrohte und ob ihr ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War \ndies der Fall, kann ihr Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG grundsätzlich nur \ndann versagt werden, wenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit \nhinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). \nDies gilt allerdings nur dann, wenn zwischen der vor der Ausreise erlittenen bzw. \nbevorgestandenen Verfolgung und der geltend gemachten Gefahr erneuter \nVerfolgung ein innerer Zusammenhang dergestalt besteht, dass bei Rückkehr mit \neinem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung zu rechnen ist oder nach den \ngesamten Umständen typischerweise das erhöhte Risiko der Wiederholung einer \ngleichartigen Verfolgung besteht. Fehlt es an diesem inneren Zusammenhang - etwa \nweil ein mittlerweile im Heimatstaat an die Macht gelangtes neues Regime den \nBetroffenen aus anderen Gründen als dessen Opposition zum abgelösten Regime \nverfolgen würde -, gelangt im Hinblick auf die nunmehr befürchtete andersartige \nVerfolgung der gewöhnliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur \nAnwendung. Bezogen auf derartige (neue) Verfolgungsgefahren stellt sich das \nAbschiebungsschutzbegehren ebenso wie generell im Falle der Ausreise ohne \nVorverfolgung nur dann als begründet dar, wenn solche Gefahren dem Betreffenden \nmit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Heimat drohen.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - 9 \nB 757.97 - sowie Urteile vom 18. Februar 1997 - 9 C \n9.96 - , BVerwGE 104, 97 ff.; vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26) und vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 \n(503).\n\n26\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n27\n\nDabei kann offen bleiben, ob die Klägerin vorverfolgt aus der Heimat ausgereist \nist. Derzeit und für die unmittelbare Zukunft ist jedenfalls eine landesweite politische \nVerfolgung der Klägerin im Irak mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, so \ndass für diesen Zeitraum selbst bei Anwendung des herabgestuften \nPrognosemaßstabes die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG nicht in Betracht kommt (a). Soweit über den vorgenannten Zeitrahmen \nhinaus die weitere Entwicklung im Irak in den Blick genommen wird, kann das \nWiederaufleben einer - im ausgeführten Sinne - im inneren Zusammenhang mit den \ngeltend gemachten früheren Repressalien stehenden Verfolgung der Klägerin \ngleichfalls ausgeschlossen werden. Ferner sind keine Anhaltspunkte für eine dann \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende sonstige politische Verfolgung der \nKlägerin ersichtlich (b). \n\n28\n\na) Derzeit und für die unmittelbare nächste Zukunft ist eine politische Verfolgung \nder Klägerin in ihrem Heimatstaat, insbesondere in ihrem behaupteten \nHerkunftsgebiet, ausgeschlossen. Dies folgt schon ganz grundsätzlich daraus, dass \ndort die für eine jede politischen Verfolgung notwendige Grundlage, nämlich eine \nStaatsgewalt, (noch) nicht gegeben ist.\n\n29\n\nPolitische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung. Kennzeichnend für eine \nsolche ist, dass die (wie auch immer geartete) Verfolgung im Zusammenhang mit \nAuseinandersetzungen um die Gestaltung und die Eigenart der allgemeinen Ordnung des \nZusammenlebens von Menschen und Menschengruppen steht, mithin - im Unterschied etwa \nzur rein privaten Verfolgung - einen öffentlichen Bezug hat, und von einem Träger \nüberlegener, in der Regel hoheitlicher Macht ausgeht, der der Schutzsuchende unterworfen \nist. Dabei werden dem Staat staatsähnliche Organisationen gleichgestellt, die den jeweiligen \nStaat verdrängt haben oder denen dieser das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit \nersetzen.\n\n30\n\nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR \n502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 333 ff.\n\n31\n\nDamit einhergehend ist maßgeblich für die Bewertung einer Maßnahme als politische \nVerfolgung, dass der Schutzsuchende einerseits in ein übergreifendes, das Zusammenleben in \nder konkreten Gemeinschaft durch Befehl und Zwang ordnendes Herrschaftsgefüge \neingebunden ist, welches den ihm Unterworfenen in der Regel Schutz gewährt, andererseits \naber wegen asylerheblicher Merkmale von diesem Schutz ausgenommen und durch gezielt \nzugefügte Rechtsverletzungen aus der konkreten Gemeinschaft ausgeschlossen ist. Folglich \nkann nach dem Fortfall einer bisherigen Staatsgewalt von einer neuen Macht als staatliche \nbzw. staatsähnliche Gewalt nur dann politische Verfolgung ausgehen, wenn diese Macht \nzumindest in einem \"Kernterritorium\" ein solches Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität - \nim Sinne einer \"übergreifenden Friedensordnung\" - tatsächlich errichtet hat. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 \nBvR 260/98 -, NVwZ 2000, 1165 ff.\n\n33\n\nDerzeit besteht indes (noch) keine irakische Staatsmacht bzw. sie ersetzende \nstaatsähnliche Organisation, die in ordnungsrechtlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher \nHinsicht eine Friedensordnung insbesondere im Herkunftsgebiet des Klägers durchsetzen und \nerhalten könnte: Das bisherige Regime Saddam Husseins hat seine politische und militärische \nHerrschaft über den Irak durch die am 20. März 2003 begonnene Militäraktion unter Führung \nder USA endgültig verloren. \n\n34\n\nAuswärtiges Amt (AA), Ad-hoc-Information zur \nasyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak vom \n30. April 2003 sowie Ad-hoc-Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage in der Republik \nIrak vom 7. Mai 2004. \n\n35\n\nEine neue Regierung oder sonstige irakische Herrschaftsmacht staatsähnlicher Art mit der \nFähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer übergreifenden Friedensordnung im \ndargelegten Sinne ist noch nicht vorhanden. Zwar ist mittlerweile als Nachfolgerin des von \nder Übergangsbehörde der Koalition (Coalition Provisional Authority - CPA) eingesetzten \nprovisorischen Regierungsrates am 1. Juni 2004 eine neue irakische Übergangsregierung \ngebildet worden, der am 30. Juni 2004 entsprechend der Resolution des Sicherheitsrates der \nVereinten Nationen Nr. 1516 vom 8. Juni 2004 die volle Souveränität über- bzw. \nzurückgegeben werden sollte und der diese nunmehr bereits am 28. Juni 2004 übergeben \nworden ist. Daraus folgt aber nicht, dass die Übergangsregierung und die ihr untergeordneten \nirakischen Stellen bereits jetzt als Staatsgewalt im oben ausgeführten Sinne bewertet werden \nkönnen. Der irakischen Übergangsregierung fehlen derzeit und in unmittelbarer Zukunft noch \ndie insofern befähigten eigenen Einrichtungen bzw. Stellen, um die von ihr gewünschte Form \nder staatlichen Friedensordnung zu schaffen und durchzusetzen. Insbesondere die auch aus \nihrer Sicht unabdingbaren Stützen einer souveränen Regierung, nämlich eine starke Armee \nund eine hinreichend ausgebildete sowie ausgestattete Polizei, die an Stelle diverser lokaler, \nnach eigenen Motiven handelnder Milizen tritt, muss und will die Übergangsregierung erst \nnoch aufbauen.\n\n36\n\nVgl. NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische \nRegierung mit politischem Profil. \n\n37\n\nDie unter dem besagten Aspekt noch fehlende Staatsgewalt der irakischen \nÜbergangsregierung wird zudem dadurch ganz nachhaltig bestätigt, dass der irakische \nAußenminister Zebari vor dem Sicherheitsrat - wie allgemein bekannt - erklärt hat, zu einem \nnach der oben erwähnten Resolution möglichen Verlangen auf vorzeitigen Abzug der \nmultinationalen Truppen werde es nicht kommen, da ansonsten ein Chaos zu befürchten sei \nund die Gefahr eines Bürgerkrieges drohe. Hieraus wird deutlich, dass im jetzigen Stadium \ndie multinationalen Truppen - wie auch in der oben erwähnten Resolution vorgesehen - \nletztlich die einzigen zur Machtdurchsetzung im Bereich der inneren Sicherheit befähigten \nEinrichtungen sind. Diese sind jedoch nicht dem Befehl der irakischen Übergangsregierung \nunterstellt. Die Übergangsregierung soll nach den der Resolution beigefügten Briefen des \nirakischen Regierungschefs und des amerikanischen Außenministers vielmehr lediglich in \neiner partnerschaftlichen Weise an der Kommandierung bzw. dem Einsatz der internationalen \nStreitkräfte beteiligt werden, wobei angesichts der Kräfteverhältnisse nahe liegt, dass in \nZweifelsfällen das Letztentscheidungsrecht von den Amerikanern beansprucht werden wird. \n\n38\n\nÄhnliches gilt für sonstige Stellen oder Behörden, die zur Schaffung, Aufrechterhaltung \nund Durchsetzung einer staatlichen Friedensordnung regelmäßig erforderlich sind. Dass die \nirakische Übergangsregierung anders als im vorstehend erörterten Bereich der inneren und \näußeren Sicherheit in sonstigen Bereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens bereits \nderzeit oder kurzfristig bevorstehend über hinreichende sachliche und personelle Mittel zur \nUmsetzung einer staatlichen Friedensordnung verfügen könnte, lässt sich den vorliegenden \nErkenntnissen und Auskünften nicht entnehmen. Vielmehr ist auch insofern davon \nauszugehen, dass der Aufbau der erforderlichen Verwaltungsstrukturen bis auf weiteres unter \nmaßgeblicher Beteiligung der zivilen Stellen der Koalition erst noch erfolgen muss.\n\n39\n\nVgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O.\n\n40\n\nWeiter tritt hinzu, dass die irakische Übergangsregierung momentan noch nicht in \nhinreichendem Umfang auf die für ein staatliches Tätigwerden zumindest in den \nKernbereichen erforderlichen selbst kontrollierten Finanzierungsquellen \nzurückgreifen kann. Denn Steuern werden seit Kriegsausbruch von den Irakern nicht \nmehr gezahlt und das Ölgeschäft als sonstige maßgebliche Einnahmequelle soll \nnach der oben angesprochenen Resolution zunächst weiter unter internationaler \nKontrolle bleiben. \n\n41\n\nVgl. zu den fehlenden Steuereinnahmen: FAZ \nvom 22. März 2004, Der Wiederaufbau kommt nur \nlangsam voran.\n\n42\n\nAuch bei einer Gesamtschau der nunmehr gegebenen irakischen Regierungs- \nbzw. Verwaltungsstellen und der amerikanischen bzw. alliierten Verwaltungs-\n/Militärein-richtungen ist momentan noch keine staatliche oder staatsähnliche Gewalt \nanzunehmen, von der eine politische Verfolgung ausgehen könnte. Denn damit ist \nauch in ihrer Verbindung jedenfalls noch nicht das nach dem oben Gesagten \nnotwendige Herrschaftsgefüge von gewisser Stabilität im Sinne der erwähnten \nübergreifenden Friedensordnung entstanden. Ein durch Befehl und Zwang \ngeordnetes System des Zusammenlebens, das durch die besagten Stellen \nnötigenfalls auch durchgesetzt und dem Einzelnen eine entsprechende \nSchutzgewährung bei Auseinandersetzungen vermitteln würde, ist derzeit noch nicht \nfestzustellen. So fehlt es mit Blick auf den ordnungsrechtlichen Bereich etwa an \nAnhaltspunkten dafür, dass kriminelle Delikte, die nach dem Sturz Saddam Husseins \nsprunghaft angestiegen sind und mancherorts außer Kontrolle geraten sind,\n\n43\n\nvgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O., \n\n44\n\nvon Seiten der eingesetzten irakischen oder sonstigen Stellen in einer für die Annahme \neiner staatlichen Friedensordnung erforderlichen Weise zumindest regelmäßig geahndet \nwürden. Zudem kommt es überwiegend im Zentralirak nach wie vor zu terroristischen \nAnschlägen auf die Militär-/Sicherheitskräfte, internationale Organisationen und sonstige \nmissliebige Personen, \n\n45\n\n vgl. auch dazu AA vom 7. Mai 2004, a.a.O.,\n\n46\n\nauf die Besatzungskräfte - wie allgemein bekannt - mittlerweile mit militärisch-\nkriegerischen Mitteln reagieren müssen, ohne aber durchgängig verlässlichen Schutz \nfür Leben, Freiheit und Eigentum der irakischen Bürger bieten zu können. Bei einer \nsolchen Situation liegt regelmäßig eine staatliche Friedensordnung (noch) nicht \nvor.\n\n47\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, \na.a.O., S. 341. \n\n48\n\nEbenso wenig lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen entnehmen, dass in sonstigen \nBereichen des gesellschaftlichen Zusammenlebens, insbesondere etwa auf dem \nwirtschaftlichen oder sozialen Sektor, von den erwähnten Stellen in ihrer jeweiligen \nVerbindung ein mittels Befehl und Zwang praktiziertes Ordnungs- und Schutzsystem \ngeschaffen worden ist oder aufrecht erhalten wird. Nach dem Sturz Saddam Husseins \n\"funktionierte\" die irakische Gesellschaft insofern im wesentlichen auf der Basis lokaler \nSozialstrukturen unter dem Einfluss traditioneller Autoritäten familiärer oder religiöser \nPrägung. \n\n49\n\nVgl. dazu: Mündliches Gutachten des \nSachverständigen Uwe Brocks vom Deutschen \nOrient-Institut gemäß der Sitzungsniederschrift vom \n14. August 2003 im Verfahren OVG NRW - 20 A \n430/02.A -.\n\n50\n\nDass sich diese Situation zwischenzeitlich in relevanter Weise geändert haben könnte, \nergibt sich aus den aktuellen Erkenntnissen und Auskünften nicht. \n\n51\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden ist eine politische Verfolgung der Klägerin aber \nselbst dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen wäre, die Übergangsregierung und ihre \nnachgeordneten irakischen Stellen übten, ggfs. in Verbindung mit den internationalen Kräften, \neine staatliche oder zumindest staatsähnliche Gewalt aus. Es liegen, zumal bei \nBerücksichtigung der unter b) folgenden Ausführungen, keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, \ndass die Klägerin von diesen Stellen ausgehende bzw. von ihnen in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale geduldete Verfolgungsübergriffe befürchten müsste. Etwas Anderes \nergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgelegten Zeitungsartikel. Denn diesem \nlässt sich auch nicht ansatzweise etwas dafür entnehmen, dass offizielle Stellen in den \nberichteten angeblichen Vergiftungsanschlag verwickelt gewesen sein könnten. \n\n52\n\nb) Auch dann, wenn man über den vorstehend behandelten Zeitrahmen der Gegenwart \nund unmittelbaren Zukunft hinaus die weitere Entwicklung im Irak - nach Herausbildung \neiner den maßgeblichen Anforderungen entsprechenden irakischen Staatsgewalt - in den Blick \nnimmt, kommt eine Anerkennung der Klägerin als Abschiebungsschutzberechtigte nicht in \nBetracht.\n\n53\n\nIhr Vorbringen zu einer von den Sicherheitskräften des früheren Regimes \nergriffenen Verfolgung wegen der durch den Ehemann und den ältesten Sohn \ngeleisteten Unterstützung der Peshmerge gibt nach der derzeit möglichen Prognose \nauch bei Einstellen noch bestehender Ungewissheiten für die Gefahr entsprechender \nkünftiger, relevanter Übergriffe nichts her. Vor einer politischen Verfolgung aus \nGründen der genannten Art ist die Klägerin auch nach Wiederentstehen einer \nirakischen Staatsgewalt hinreichend sicher. Es steht zur Überzeugung des Senats \nfest, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak in Anknüpfung an die \nbehauptete frühere Verfolgung von Seiten einer neu etablierten Staatsgewalt keine \nerheblichen Übergriffe zu besorgen hätte; die Gefahr einer Wiederholung darauf \ngegründeter Nachstellungen ist vielmehr mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen. Dasselbe gilt - falls das Erfordernis hinreichender Sicherheit \nüberhaupt auf Nachfluchtgründe zu erstrecken ist - für die vom Verwaltungsgericht \nangenommene Gefährdung im Falle der Rückkehr wegen der Stellung der \nAsylanträge und des ungenehmigten Auslandsaufenthaltes. Denn ein sich künftig \nherausbildendes neues irakisches Regime wird keine Ähnlichkeit mit dem früheren \nRegime haben und aus jener Zeit stammende Anknüpfungspunkte für Übergriffe \ngegen Einzelne sind allenfalls im Sinne von Racheakten gegen Unterstützer des \ndamaligen Regimes - was auf die Klägerin gerade nicht zutrifft - denkbar. Diese \nÜberzeugung des Gerichts gründet sich auf die Einschätzung, dass es im Irak nicht \nwieder zu einer Ballung der Macht bei einer der Volksgruppen kommen wird, zumal \nnicht in der Hand der nur eine Minderheit darstellenden Gruppe der Sunniten, in der \ndas Regime Saddam Husseins vor allem verankert war, oder aber in der Hand \nradikaler Schiiten. Eine solche Entwicklung wird durch die im Irak sowohl von den \nKoalitionskräften unter Führung der USA als auch von der UNO angestrebte \nAusbalancierung der Macht zwischen den Volksgruppen ausgeschlossen, mit der \ngerade verhindert werden soll, dass es zu einer Machtausübung allein aus Gründen \ndes Machterhalts einer bestimmten Gruppe, wie beim Regime Saddam Husseins, \nkommt. \n\n54\n\nVgl. so schon: Mündliches Gutachten Uwe \nBrocks, a.a.O. und speziell für das Konzept der \nUNO: NZZ Online vom 1. Juni 2004, Irakische \nRegierung mit politischem Profil.\n\n55\n\nDem entsprechend und die vorgenannte Bewertung bestätigend sind sowohl der \nehemalige provisorische Regierungsrat wie auch die jetzige Übergangsregierung \nunter breiter Einbeziehung der relevanten Gruppen des Irak gebildet worden.\n\n56\n\nVgl. AA vom 7. Mai 2004, a.a.O. und NZZ Online \nvom 1. Juni 2004, Irakische Regierung mit \npolitischem Profil. \n\n57\n\nDamit fehlt die Grundlage für Reaktionen auf Verhaltensweisen, die - wie die von \nder Klägerin geltend gemachte Einbindung ihrer Familie in den Kampf der Kurden \ngegen das frühere Regime Saddam Husseins - tatsächlich oder möglicherweise als \nInfragestellen des Machtanspruchs einer herrschenden Clique gewertet wurden bzw. \nwerden konnten. Gerade das Fehlen einer die künftige Entwicklung möglicherweise \nin dieselbe Richtung treibenden ideologischen Basis des früheren Regimes, das sich \nletztlich in der bloßen Wahrung seiner Machtpositionen erschöpfte, lässt es \nausgeschlossen erscheinen, dass es nach der Zerschlagung eben dieses \nMachtapparates zur Herausbildung einer Struktur kommt, die eine vom früheren \nRegime gesehene Gegnerschaft als solche übernimmt und erneut (wiederholend) \nverfolgt. \n\n58\n\nAus den vorgenannten Gründen spricht auch nichts dafür, sondern stellt es sich \nebenfalls als mit hinreichender Sicherheit auszuschließend dar, dass eine \nunmittelbare oder zumindest mittelbare staatliche Verfolgung der Klägerin durch eine \nzukünftige irakische Staatsmacht in Anknüpfung an ihre kurdische Volks- bzw. \nyezidische Glaubenszugehörigkeit erfolgt; ein staatliche Verfolgungsübergriffe \nauslösendes Konfliktpotenzial allein aus derartigen ethnischen Gründen ist weiterhin \nnicht anzunehmen.\n\n59\n\nVgl. so schon: Mündliches Gutachten Uwe \nBrocks, a.a.O., das sich auf alle ethnischen Gruppen \nbezieht. \n\n60\n\nAus dem vorgelegten Zeitungsartikel lässt sich keine gegenteilige Bewertung herleiten, \nwie bereits oben in anderem Zusammenhang dargelegt worden ist. \n\n61\n\nDass der Klägerin wegen sonstiger Umstände mit der hierfür nach den oben gezeigten \nGrundsätzen erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsübergriffe durch \neine künftige irakische Staatsgewalt drohen könnten, ist nicht ersichtlich.\n \n2. Die Klägerin besitzt ferner keinen Anspruch auf die - hilfsweise begehrte -Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. \n\n62\n\nDie Abschiebungsschutztatbestände des § 53 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 AuslG \nerfordern jeweils eine konkret-individuell drohende Gefahr durch einen Staat oder \neine staatsähnliche Organisation. Daran fehlt es hier schon deshalb, weil nach den \noben gemachten Ausführungen derzeit im Irak keine Staatsgewalt bzw. \nstaatsähnliche Gewalt existiert und nichts dafür ersichtlich ist, dass von künftigen \nstaatlichen oder staatsähnlichen irakischen Stellen konkrete Gefahren für die \nKlägerin mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgehen könnten. \n\n63\n\nDer Klägerin drohen bei Rückkehr ebenso wenig landesweite Gefahren, die ein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnten. Hiernach \nkann von der Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, \nLeben oder Freiheit besteht, und zwar unabhängig davon, ob diese vom Staat \nausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Für die Annahme einer \"konkreten\" Gefahr genügt \nnicht die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die genannten Rechtsgüter \nzu werden. Vielmehr ist erforderlich, dass eine einzelfallbezogene, individuell \nbestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nlandesweit besteht. \n\n64\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 1999 - 9 A \n4671/98.A -.\n\n65\n\nNach diesem Maßstab scheidet die Zuerkennung eines \nAbschiebungshindernisses i.S.v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG für die Klägerin aus. Denn \neine individuelle, konkret auf die Klägerin zielende Bedrohung ist für diese zumindest \nseit dem Ende des 3. Golfkrieges und der danach im Aufbau befindlichen politischen \nNeuordnung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ersichtlich. Hinweise auf eine \nderartige individuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gegebene Bedrohung lassen \nsich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Zeitungsartikel nicht entnehmen. \nDer Artikel stellt lediglich bloße Mutmaßungen über eine allgemeine Bedrohung der \nyezidischen Bevölkerung durch terroristische Anschläge, etwa in Form der \nTrinkwasservergiftung, in der betroffenen Region an. \n\n66\n\nEin Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG lässt sich gleichfalls nicht \naus der schwierigen Sicherheits- und/oder Versorgungslage bzw. aus der \nbehaupteten besonderen Gefährdungslage für Yeziden im Irak herleiten. Dies gilt \nauch unter Berücksichtigung von stattfindenden Terroranschlägen, bestehenden \nKriminalitätsgefahren oder Versorgungsengpässen. Gefahren der vorgenannten Art \nunterfallen als allgemeine, jedermann bzw. jedes Mitglied einer speziellen Gruppe \nbetreffende Gefährdungen an sich der Sperrklausel des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. \nMit Blick auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. \n6 Satz 1 AuslG bei einer allgemeinen Gefahr lediglich dann nicht gesperrt, wenn im \nZielstaat der Abschiebung eine extreme Gefahrenlage besteht, bei der eine \nAbschiebung den Einzelnen gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausliefern würde.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324.\n\n68\n\nDa die Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG aber nur durchbrochen \nwerden darf, um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu \nverhindern, scheidet die Durchbrechung selbst bei Vorliegen einer extremen \nGefahrenlage dann aus, wenn gleichwertiger Schutz vor Abschiebung anderweitig \ndurch eine Einzelfallregelung oder einen Erlass vermittelt wird.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 \n-, DVBl. 2001, 1531.\n\n70\n\nGemessen daran hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, weil einerseits eine \nextreme Gefahrenlage im Irak - auch für Yeziden - nicht vorliegt und andererseits - \nselbst wenn eine solche vorläge - durch die bestehende Erlasslage in NRW \nhinreichender Schutz vor Abschiebung gewährt wird.\n\n71\n\nObwohl nach den dem Senat vorliegenden aktuellen Erkenntnissen in Teilen des \nIraks die Sicherheitslage sehr instabil ist und auch die Versorgung der \nZivilbevölkerung mit Nahrung und Trinkwasser regional zeitweise unzureichend \nfunktioniert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein \nwürden.\n\n72\n\nVon ausgedehnten Kampfhandlungen zwischen den Besatzungskräften und \nirakischen Aufständischen wird in den letzten Monaten nicht mehr berichtet. \nTerroristische Anschläge treffen hauptsächlich Menschen in zentralirakischen \nStädten; Teilregionen im kurdisch geprägten Norden sowie schiitisch geprägten \nSüden gelten hingegen als weitgehend befriedet. Ziel der Anschläge sind oftmals die \nBesatzungsmächte oder die neue irakische Polizei. Dabei verkennt der Senat nicht, \ndass die Anschläge auch Tote und Verletzte unter der Zivilbevölkerung verursacht \nhaben. Angesichts einer irakischen Bevölkerung von über 24 Millionen Menschen \nund den demgegenüber stehenden Zahlen ziviler Kriminalitäts- und Terroropfer,\n\n73\n\nvgl. die Darstellung der schwersten \nTerroranschläge im Ad-hoc-Bericht über die asyl- \nund abschiebungsrelevante Lage im Irak (Stand: \nApril 2004) des Auswärtigen Amtes vom 7. Mai \n2004,\n\n74\n\nwird aber der erforderliche erhöhte Wahrscheinlichkeitsgrad,\n\n75\n\nvgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 12. \nJuli 2001 - 1 C 5.01 -, DVBl. 2001, 1772, 1775,\n\n76\n\nder für die Annahme einer ein Abschiebungshindernis im zuvor beschriebenen \nSinne stützenden Gefahrenlage erforderlich ist, nicht erreicht.\n\n77\n\nVgl. im Ergebnis ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 26. Februar 2004 - 8 A \n10334/04.OVG - m.w.N.\n\n78\n\nFür die Gruppe der Yeziden gilt insofern keine abweichende Einschätzung. Den \nvorliegenden Erkenntnissen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass sie besonderen, \nüber die vorbezeichneten Schwierigkeiten hinausgehenden Gefährdungen extremer \nArt ausgesetzt sein könnten. Auch der vorgelegte Zeitungsartikel gibt dafür nichts \nher. Zum einen liefert er schon keine verifizierbaren Anhaltspunkte dahin, dass im \nFrühjahr 2004 tatsächlich eine gezielte Vergiftung des Trinkwassers in dem \nbenannten, von Yeziden bewohnten Ort stattgefunden haben könnte. Der Artikel \nerschöpft sich diesbezüglich in der Mitteilung einer Vermutung. Zum anderen könnte \nein derartiger einmaliger, auf ein Dorf beschränkter Vorfall ohnehin nicht die \nAnnahme einer landesweiten Gefahrenlage extremer Art im oben ausgeführten \nSinne begründen. \nDass die Klägerin aufgrund von Problemen im Zusammenhang mit der \nwirtschaftlichen Lage konkreten, bei einer Rückkehr hochgradigen \nExistenzgefährdungen ausgesetzt wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar wird die \nVersorgungslage als angespannt bezeichnet, die Hilfslieferungen des \"Oil for Food\"-\nProgramms wurden nach kriegsbedingt kurzfristiger Einstellung aber wieder \naufgenommen und die Fortführung entsprechender humanitärer Hilfe ist auch in \nZukunft weiterhin beabsichtigt. \n\n79\n\nVgl. AA vom 7. Mai 2004, Ad-hoc-Bericht über \ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak \n(Stand: April 2004). \n\n80\n\nVor dem Hintergrund der stetig fortschreitenden Aufbauarbeit im Irak durch die \nMitarbeiter der CPA, der aus 38 Staaten in den Irak entsandten Polizei- und \nMilitärkräfte sowie der Vielzahl nichtstaatlicher Hilfsorganisationen, \n\n81\n\nvgl. nur NZZ vom 25. Mai 2004, „Das \nInternationale Rote Kreuz trotzt im Irak der Gefahr\", \n\n82\n\nund nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisse aus \nder allgemein zugänglichen Presse gelangt der Senat zur Überzeugung, dass \nRückkehrer in den Irak derzeit nicht befürchten müssen, dort aufgrund mangelnder \nhumanitärer Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit existentiellen Gefährdungen \nausgesetzt zu sein.\n\n83\n\nVgl. im Ergebnis ebenso: Niedersächsisches \nOVG, Beschluss vom 30. März 2004 - 9 LB 5/03 -\n.\n\n84\n\nUnabhängig vom zuvor Dargestellten scheidet die Zuerkennung von \nAbschiebungsschutz in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG aber auch wegen eines bestehenden anderweitigen Schutzes vor \nAbschiebung aus. Der erkennende Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 20. \nSenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der \nirakischen Staatsangehörigen auch deswegen kein Abschiebungsschutz in \nverfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gewährt werden \nkann, weil diese Personen aufgrund der bestehenden nordrhein-westfälischen \nErlasslage in einer den Anforderungen des § 54 AuslG entsprechenden Weise vor \neiner Abschiebung geschützt sind.\n\n85\n\nVgl. unter Auswertung der Erlasslage und \nerläuternder Schriftstücke: OVG NRW, Beschluss \nvom 13. Mai 2004 - 20 A 1206/02.A -.\n\n86\n\nEin Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lässt sich \nschließlich nicht aus einer Unmöglichkeit der Abschiebung oder freiwilligen Ausreise \nin den Irak herleiten. Abgesehen davon, dass die kurdischen Autonomiegebiete nach \nwie vor von Privatpersonen vom Iran aus und auch über die türkische Grenze \nerreicht werden können sowie Bagdad beispielsweise von Jordanien aus auf dem \nLandwege erreichbar ist,\n\n87\n\nvgl. AA vom 7. Mai 2004, Ad-hoc-Bericht über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak \n(Stand:April 2004),\n\n88\n\nbegründete selbst eine bestehende Unmöglichkeit der Abschiebung bzw. \nEinreise in den Heimatstaat nur ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis nach § \n55 Abs. 2, 4 AuslG, nicht aber ein Abschiebungshindernis.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n38.96 -, DVBl. 1997, 1384 ff.\n\n90\n\n3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 4 des \nBescheides) begegnen bei Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen auf \nder Grundlage der im Bescheid genannten Ermächtigungsgrundlagen keinen \nRechtmäßigkeitsbedenken. \n\n91\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b \nAbs. 1 AsylVfG; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n92\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-29/9-a-2393-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-29/9-a-2393-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285913","retrieved":"2026-07-09 03:02:50.212745+00:00"}}