{"status":"available","doknr":"OLD285911","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0629.2A3855.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"2 A 3855/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 23. Januar 1995 und dessen \nWiderspruchsbescheides vom 29. März 1995 verpflichtet, dem Kläger einen \nAufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kläger zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, mit dem Antrag,\n\n3\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 23. Januar 1995 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 29. März 1995 zu \nverpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu erteilen,\n\n4\n\nist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten Aufnahmebescheid.\n\n5\n\nDa der Kläger das Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion bereits 1993 \nendgültig verlassen hat, ohne die Erteilung eines Aufnahmebescheides dort \nabzuwarten, kommt als Rechtsgrundlage nur § 27 Abs. 2 BVFG in Betracht, nach der \nin solchen Fällen der Aufnahmebescheid nachträglich nur erteilt werden kann, wenn \ndie Versagung eine besondere Härte bedeuten würde. Fälle einer besonderen Härte \nliegen liegen unter anderem dann vor, wenn die Obliegenheit, die Erteilung des \nAusnahmebescheids im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit Wertentscheidungen \ndes Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde. Dies ist hier der Fall. Art. 6 \nAbs. 1 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, ist \neine verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie \nbetreffenden privaten und öffentlichen Rechts zu entnehmen. Der Schutz des Art. 6 \nAbs. 1 GG umfasst auch das Recht auf ein eheliches und familiäres \nZusammenleben. Es steht grundsätzlich allein den Ehepartnern zu, \nselbstverantwortlich und frei von staatlicher Einflussnahme den räumlichen und \nsozialen Mittelpunkt ihres gemeinsamen Lebens zu bestimmen. Ihrer freien \nEntscheidung unterliegt grundsätzlich auch die Bestimmung, von welchem Zeitpunkt \nan das eheliche Leben in Deutschland seinen Mittelpunkt haben soll. Auf diese freie \nEntscheidung würde der Staat jedoch mit dem Ansinnen Einfluss nehmen, der die \nAufnahme begehrende Ehegatte eines Deutschen müsse zum Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren und von dort aus \ndas reguläre Aufnahmeverfahren betreiben. Die Ehegatten würden dadurch in den \nihre Entscheidungsfindung beeinflussenden Zwiespalt geraten, entweder die \neheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland beizubehalten und auf den \nSpätaussiedlerstatus des die Aufnahme begehrenden Ehegatten zu verzichten oder \numgekehrt auf nicht absehbare Zeit von einem ehelichen Zusammenleben \nabzusehen, damit der die Aufnahme begehrende Ehegatte den Spätaussiedlerstatus \nerwerben kann. Sie sollen ihre Entscheidung jedoch unbeeinflusst durch etwa \ndrohende Nachteile auf dem Gebiet des Vertriebenenrechts treffen können und sich \nnicht gezwungen sehen, für ungewisse Zeit auf eine Begründung des Mittelpunktes \nihres gemeinsamen Lebens in Deutschland zu verzichten.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 1999 \n- 5 C 3.99 -, BVerwGE 110,99, sowie - 5 C 4.99 -, \nBVerwGE 110, 106.\n\n7\n\nDie Vorschriften des Vertriebenenrechts über das Aufnahmeverfahren sind \ndeshalb in einer den Entschluss der Ehegatten zur Begründung ihres gemeinsamen \nLebensmittelpunktes in Deutschland respektierenden Weise dahin auszulegen, dass \ndem die Aufnahme begehrenden Ehegatten eine Rückkehr in das \nAussiedlungsgebiet nicht angesonnen werden kann, wenn die Eheleute dadurch \nwährend der Dauer des Aufnahmeverfahrens auf ungewisse Zeit getrennt leben \nmüssten. Dies gilt auch dann, wenn beide Ehegatten, wie hier, zunächst im \nAussiedlungsgebiet gelebt haben und der eine Ehegatte sich zur Übersiedlung nach \nDeutschland entschlossen hat, nachdem ihm ein Aufnahmebescheid erteilt worden \nist. Da dieser Ehegatte mit seiner Übersiedlung nach Deutschland Deutscher im \nSinne von Art. 116 Abs. 1 GG wird, entfaltet die verfassungsrechtliche \nWertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG auch insoweit uneingeschränkt ihre Wirkung. \nVon daher ist der Kläger im vorliegenden Verfahren davon befreit, die Erteilung eines \nAufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, da die Versagung eines \nAufnahmebescheides mit der Begründung, er könne zunächst in das \nAussiedlungsgebiet zurückkehren und die damit verbundene Trennung von seiner \ndauerhaft in Deutschland lebenden Ehefrau ertragen, für ihn eine besondere Härte \nbedeuten würde.\n\n8\n\nDie sonstigen Voraussetzungen im Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG für die Erteilung \neines Aufnahmebescheides liegen vor, weil der Kläger die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur \nsein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger nach dem 31. Dezember \n1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, \nwenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen \nabstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 \nBVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre \nVermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im \nZeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches \nGespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n9\n\nDer Kläger erfüllt, was von der Beklagten im Laufe des Verfahrens nicht in \nZweifel gezogen worden ist, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, da \nseine Eltern deutsche Volkszugehörige waren und der Kläger aufgrund der \ndeutschen Nationalität beider Eltern stets mit deutscher Nationalität in seinem \nInlandspass eingetragen gewesen ist. Er ist auch aufgrund familiärer Vermittlung in \nder Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne von § 6 Abs. 2 Sätze 2 und \n3 BVFG zu führen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war eine \nVerständigung mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung möglich. Er hat die an \nihn gerichteten Fragen ohne weiteres verstanden und sie gut verständlich \nbeantworten können. Sein Wortschatz war beachtlich. Diese Deutschkenntnisse hat \nder Kläger nicht erst während seines Aufenthaltes in Deutschland erworben. Denn er \nhat, wie er erklärt hat, schon im Zeitpunkt seiner Einreise im Jahr 1993 Deutsch \ngesprochen, wenn auch weniger gut als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht. Die Beklagte hat diese Angaben nicht in Frage gestellt \nund der Senat sieht auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass der Kläger \ndurchgängig in der Lage gewesen ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen. Die familiäre Vermittlung der Deutschkenntnisse wird bestätigt \ndurch die vom Verwaltungsgericht festgestellte Dialektfärbung der Sprache des \nKlägers. Diesbezüglich sind von der Beklagten auch keine Einwände erhoben \nworden.\n\n10\n\nDer Kläger erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten \nStichtagsvoraussetzungen, weil er und seine Eltern von Geburt an in der ehemaligen \nSowjetunion gelebt haben und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nNr. 1 und 3 BVFG gegeben sind.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n12\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 \nVwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n13\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285911","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-29/2-a-3855-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285911","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285911","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-29/2-a-3855-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285911","retrieved":"2026-07-09 03:02:50.108237+00:00"}}