{"status":"available","doknr":"OLD285915","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2004:0629.20B1120.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2004-06-29","aktenzeichen":"20 B 1120/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angegriffene \nBeschluss geändert. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 500.000,00 EUR.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg, die der Antragstellerin hingegen \nnicht. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nzu Unrecht stattgegeben. Eine einstweilige Anordnung, die - wie hier - darauf abzielt, \ndie Hauptsache - wenn auch zeitlich begrenzt und damit nur teilweise - \nvorwegzunehmen, kann ergehen, wenn u. a. in der Hauptsache ein Erfolg mit hoher \nWahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. \n\n4\n\nDie Antragstellerin erstrebt, dass der Antragsgegner bis zu einer Entscheidung in \nder Hauptsache, die nach Auffassung der Antragstellerin erst nach einer \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofes über die Gültigkeit der Bestimmungen \ndes Art. 5 Abs. 1 Buchstabe l) und des Art. 5 c Abs. 2 Buchstabe a) der \nMischfutterrichtlinie 79/373/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG \n(nachfolgend: Richtlinie 79/373/EWG) zu erwarten ist, Vollzugs- oder \nSanktionsmaßnahmen unterlässt, wenn sie, die Antragstellerin, nach dem 1. Juli \n2004 unter Missachtung der Etikettierungspflichten nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 \nb) der Futtermittelverordnung in der Fassung der 24. Änderungsverordnung (FMV) \nMischfuttermittel in den Verkehr bringt. \n\n5\n\nDie Antragstellerin dringt mit keinem ihrer Anträge durch; beim Inverkehrbringen \nund Verwenden sind die Anforderungen an die Etikettierung einzuhalten. \n\n6\n\nEin Unterlassen der Durchsetzung der Anforderungen könnte die Antragstellerin \nvon der mit dem Vollzug betrauten Behörde allenfalls dann verlangen, wenn die \nvorgenannten Bestimmungen der Futtermittelverordnung unwirksam wären. In einem \nsolchen Fall fehlte es an einer Rechtsgrundlage, die Eingriffe in die Rechtsstellung \nder Antragstellerin rechtfertigen könnten. Die Wirksamkeit des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und \nAbs. 2 b) FMV hängt ihrerseits von der Vereinbarkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe l) \nund Art. 5 c Abs. 2 Buchstabe a) Richtlinie 79/373/EWG mit höherrangigem EG-\nRecht ab, weil die Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 Futtermittelgesetz \nauf die Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft in diesem \nBereich zielt. Es handelt sich um einen nationalen Umsetzungsakt (vgl. Art. 249 \nUnterabsatz 3 EG-Vertrag) und sonstige rechtliche Bedenken gegen die Umsetzung \nnach nationalen Vorschriften sind nicht ersichtlich. Obwohl das nationale Gericht die \nUnwirksamkeit gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften nicht selbst feststellen kann \n- dies obliegt allein dem Europäischen Gerichtshof -, kann es zur Abwehr von \nRechtsverletzungen durch Gemeinschaftsrecht gleichwohl vorläufig Rechtsschutz \ngewähren, wenn es aufgrund der vom Antragsteller vorgetragenen sachlichen und \nrechtlichen Gegebenheiten erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des entsprechenden \nGemeinschaftsrechtsakts hat, die Gültigkeitsfrage, sofern dies noch nicht geschehen \nist, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt wird, die vorläufige \nRechtsschutzentscheidung dringlich ist und das Interesse der Gemeinschaft an der \nDurchführung des Gemeinschaftsrechts angemessen berücksichtigt wird. \n\n7\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. November 1995 - C-\n465/93 -, DVBl. 1996, 247.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor.\n\n9\n\nDer Senat sieht zwar Anlass zu Bedenken und zu vom Europäischen Gerichtshof \nzu beantwortenden Fragen in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 Buchstabe l) und Art. 5 c \nAbs. 2 Buchstabe a) Richtlinie 79/373/EWG; die Zweifel erlangen allerdings - auch \nunter Berücksichtigung der gegenteiligen Entscheidungen von Gerichten in anderen \nStaaten der Gemeinschaft - \n\n10\n\nfür das Vereinigte Königreich: High Court of \nJustice, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - CO \n4474/2003 -; für Frankreich: Conseil d´État, \nBeschluss vom 29. Oktober 2003 - N 260768 -; für \nItalien: Consiglio di Stato, Beschluss vom 11. \nNovember 2003 - N.R.G. 9908/2003 und für die \nNiederlande: Rechtbank s´Gravenhage, Beschluss \nvom 22. April 2004 - KG 04/317 -\n\n11\n\nnicht die erforderliche Erheblichkeit. An die Beurteilung anderer Gerichte ist der \nSenat nicht gebunden. Vielmehr hat jedes mit der Angelegenheit befasste Gericht \nzur Wahrung des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts in eigener Verantwortung zu \nprüfen, ob die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine \n(vorläufige) Suspendierung von Gemeinschaftsrecht vorliegen. \n\n12\n\nDurchgreifende Bedenken sind im Hinblick auf die Rechtsgrundlage, auf die die \nÄnderungsrichtlinie 2002/2/EG gestützt ist, nicht erkennbar. Gemäß Art. 152 Abs. 4 \nSatz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag können abweichend von Art. 37 Maßnahmen in den \nBereichen des Veterinärwesens getroffen werden, die unmittelbar den Schutz der \nBevölkerung zum Ziel haben. Ob dies der Fall ist, ist anhand objektiver, gerichtlich \nnachprüfbarer Umstände festzustellen. \n\n13\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 4. April 2000 - C-269/97 -, \nSlg. 2000 I-02257, Rdnr. 43.\n\n14\n\nSolche Umstände dürften der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG in ausreichendem \nMaße zugrunde liegen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom \n20. Juni 1991 - C-39/90 - bereits auf die enge Verbindung zwischen der Deklaration \nbei Mischfuttermitteln und dem Gesundheitsschutz hingewiesen. Nach der \nBegründungserwägung Nr. 5 zu der genannten Richtlinie können detaillierte \nquantitative Angaben über die Zusammensetzung der Mischfuttermittel zur \nZurückverfolgung von möglicherweise kontaminiertem Material zu bestimmten \nPartien beitragen, was für die Gesundheit der Bevölkerung von Nutzen wäre und die \nVernichtung von Erzeugnissen überflüssig machen würde, die kein signifikantes \nGesundheitsrisiko aufweisen. Damit hat die Richtlinie (noch) den erforderlichen \nBezug zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung hergestellt und verdeutlicht, dass er \nzumindest eines der Hauptziele der Richtlinie ist. Mit diesem Ziel korrespondiert die \n4. Begründungserwägung, nach der die \"BSE-Krise und die jüngste Dioxinkrise\" die \nUnzulänglichkeit der geltenden Bestimmungen und die Notwendigkeit ausführlicher \nqualitativer und quantitativer Informationen über die Zusammensetzung von \nMischfuttermitteln für Nutztiere aufgezeigt und Anlass für die Richtlinie gegeben \nhaben. Die Zurückverfolgbarkeit von kontaminierten Futtermitteln bis zu deren \nQuellen, die durch detaillierte Angaben zur Futtermittelzusammensetzung nach der in \nder Richtlinie zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Gemeinschaftsorgane \ngefördert werden kann, leistet einen Beitrag zur Nahrungsmittelsicherheit und hat \ndamit einen Bezug zum Gesundheitsschutz. Ob dieser Bezug noch als \"unmittelbar\" \nqualifiziert werden kann, mag zwar zweifelhaft erscheinen, jedoch ist es durchaus \nvertretbar, zur Förderung des gewichtigen Ziels des Gesundheitsschutzes das \nUnmittelbarkeitskriterium wenig einengend zu betrachten. \n\n15\n\nVgl. dazu Mögele, Die gemeinschaftliche \nAgrarkompetenz nach Amsterdam, ZEuS, 2000, 79, \n87 - 91.\n\n16\n\nZweifel dieser Art als erheblich zu qualifizieren, geht aber schon deshalb nicht \nan, weil selbst dann, wenn Art. 152 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag nicht \neinschlägig sein sollte und die Maßnahme ihre Rechtsgrundlage nur in Art. 37 Abs. 3 \nEG-Vertrag finden könnte, einiges für die Gültigkeit der Änderungsrichtlinie \n2002/2/EG sprechen dürfte. Der Wortlaut \"abweichend von Art. 37...\" zeigt, dass es \nsich bei Art. 152 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe b) EG-Vertrag um eine Spezialvorschrift zu \nArt. 37 Abs. 3 EG-Vertrag handelt, deren Besonderheit gerade darin besteht, dass \ndie Mitwirkungsrechte des Europäischen Parlaments im Bereich der Agrarpolitik in \nBezug auf den Gesundheitsschutz ausgeweitet werden. Vor dem Hintergrund eines \ndarin zum Ausdruck gekommenen Willens der Vertragsstaaten, das Parlament zu \nstärken, und der nicht eindeutigen Abgrenzungskriterien erscheint es nicht \nausgeschlossen zu sein, dass ein formaler Verstoß infolge des Zugriffs auf eine \nunzutreffende Rechtsgrundlage durch den Aspekt der Durchführung des \nMitentscheidungsverfahrens nach Art. 251 EG-Vertrag kompensiert sein könnte.\n\n17\n\nVgl. dazu Grabitz/Hilf, Das Recht der \nEuropäischen Union, EGV, Art. 152, Rdnr. 51, wo \nvon einem Wahlrecht zwischen den beiden \nRechtsgrundlagen gesprochen wird.\n\n18\n\nDie Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelungen der Richtlinie 79/373/EWG \nüber die offene Deklaration mit den auch im Gemeinschaftsrecht garantierten \nGrundrechten, insbesondere dem Eigentumsrecht sowie der Berufs- und \nWirtschaftsfreiheit, ist ebenfalls nicht erheblich zweifelhaft. Zunächst ist darauf zu \nverweisen, dass es sich in der Sache - lediglich - um eine Verschärfung bestehenden \nRechts der \"halboffenen\" Deklaration handelt, das der Europäische Gerichtshof ohne \nEinschränkung angewandt hat und auch die Antragstellerin nicht angreift. Der Senat \ngeht zugunsten der Antragstellerin davon aus, dass es sich bei dem in Anspruch \ngenommenen Produkt-know-how mangels (derzeitigen) Vorhandenseins geeigneter \nAnalysemethoden zur Aufdeckung der Gewichtshundertteile der Futtermittel-\nAusgangserzeugnisse um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, die dem \nSchutz der vorgenannten gemeinschaftsrechtlich garantierten Grundrechte \nunterliegen. Diese Gemeinschaftsrechte beanspruchen indes keine \nuneingeschränkte, nicht überwindbare Geltung, sondern müssen im Hinblick auf ihre \ngesellschaftliche Funktion gesehen werden. Sie sind deshalb Beschränkungen \nunterworfen, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der \nGemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck \nunverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten \nRechte in ihrem Wesensgehalt antastet. \n\n19\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1989 - C-265/87 -, \nSlg. 1989, 2237, Rdnrn. 14 und 15.\n\n20\n\nDie nach der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG geforderte offene Deklaration ist am \nGemeinwohl der Gemeinschaft orientiert. Die Sicherstellung eines hohen \nGesundheitsschutzniveaus ist bei der Festlegung und Durchführung aller \nGemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein gewichtiges Anliegen (Art. 152 Abs. 1 \nEG-Vertrag). Auch die mit der offenen Deklaration angestrebte Schaffung einer \nvollständigen Transparenz für die Tierhalter fördert die Produktqualität und \n-sicherheit und damit die Gesundheit. Daneben dient sie dem Gemeinwohl, weil die \nStabilisierung der Fleischmärkte den Intentionen des Binnenmarktes sowie der \nAgrarordnung entspricht; mit der offenen Deklaration sollte das durch die jüngsten \nLebensmittelkrisen erschütterte Vertrauen der Konsumenten wieder hergestellt \nwerden, wofür nach Einschätzung der Gemeinschaftsorgane eine vollständige \nTransparenz der Fleischerzeugung für notwendig erachtet wurde. \n\n21\n\nVgl. Bericht über den vom \nVermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen \nEntwurf einer Richtlinie des Europäischen \nParlaments und des Rates zur Änderung der \nRichtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr \nmit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der \nRichtlinie 91/357/EWG der Kommission vom 26. \nNovember 2001, S. 8 und Stellungnahme des \nWirtschafts- und Sozialausschusses - 2000/C 140/05 \n- vom 29. März 2000.\n\n22\n\nGemessen an diesen Zielen spricht nichts Gewichtiges dafür, dass die offene \nDeklaration der Mischfuttermittel unverhältnismäßig wäre. Die Handlungen der \nGemeinschaftsorgane dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht die \nGrenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung \nzulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist. Dabei ist, wenn \nmehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende \nzu wählen; ferner müssen die verursachten Nachteile im angemessenen Verhältnis \nzu den angestrebten Zielen stehen. Bei der gerichtlichen Nachprüfung dieser \nVoraussetzungen ist einzustellen, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber bei der \nBeurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhaltes über einen weiten \nErmessensspielraum verfügt, dessen Ausschöpfung insbesondere in den \nBegründungserwägungen zum Ausdruck kommt. In der Kontrolle der Rechtmäßigkeit \nder Ausübung einer solchen Befugnis muss sich der Richter auf die Prüfung \nbeschränken, ob der Gemeinschaftsgesetzgeber offensichtlich die Grenzen seines \nErmessens überschritten hat. \n\n23\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 13. November 1990 - C-\n331/88 -, Slg. 1990 I-04023 Rdnrn. 13 und 14 und \nvom 5. Mai 1998 - C-157/96 -, Slg. 1998 I-02211 \nRdnr. 61.\n\n24\n\nBedenken gegen die Geeignetheit der offenen Deklaration zur Erreichung der \nTransparenz als einem Schritt zur Gewährleistung der Sicherheit der \nLebensmittelproduktion und damit der Förderung der Gesundheit bestehen nicht. \n\n25\n\nDer offenen Deklaration nach der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG mangelt es \nauch nicht offensichtlich und eindeutig an der Erforderlichkeit. Eine aus Sicht der \nbetroffenen Tierfutterhersteller weniger belastende, eingegrenzte Offenlegungspflicht \n- wie nach der früheren Fassung der Richtlinie 79/373/EWG - würde nicht \nausreichen, um im Sinne der Begründungserwägungen Nrn. 2 und 8 zu einer \nobjektiven und möglichst genauen Unterrichtung der Tierhalter und in der Folge zu \nder gewollten Verstärkung der auch anderweitig als Mittel zur Erreichung materieller \nSchutzziele eingesetzten Transparenz bei der Fleischerzeugung zu gelangen. \n\n26\n\nDie offene Deklaration ist ferner im Hinblick auf die mit der Änderungsrichtlinie \n2002/2/EG angestrebten gewichtigen Ziele nicht offensichtlich unangemessen. Das \nProdukt-know-how ist bezogen auf die Gewichtshundertteile der Futtermittel-\nAusgangserzeugnisse zweifellos ein spürbarer Marktvorteil. Allerdings sind den \nFuttermittelherstellern durch die Rechtsordnung keine zu einem gesicherten \nVermögenswert führenden Abwehrbefugnisse zugewiesen worden, wie dies bei den \nImmaterialgüterrechten und gewerblichen Schutzrechten der Fall ist. Die \n\"Futtermittelformel\", deren Bestandteil die Gewichtshundertteile sind, ist im Regelfall \nnicht patentierbar. Sie unterliegt - unabhängig davon, welcher finanzielle Aufwand für \nihre Entwicklung getätigt werden musste - dem stetigen Risiko, dass mit \nfortschreitender Analysetechnik die Zusammensetzung auch im Detail aufgedeckt \nund von Konkurrenten genutzt werden kann. Das Produkt-know-how hat daher nur \neinen relativen Wert, der zudem selbst aus Sicht der Antragstellerin lediglich für \neinen Teil ihrer Produkte gilt. Auch ist nicht zu übersehen, dass die \nFuttermittelhersteller schon seit längerer Zeit mit der offenen Deklaration rechnen \nmussten und sich hierauf einstellen konnten. Bereits in den Erwägungsgründen für \ndie Änderungsrichtlinie 90/44/EWG vom 22. Januar 1990 wird als Ziel vorgegeben, \nden Tierhalter objektiv und so genau wie möglich über die Zusammensetzung und \ndie Verwendung der Futtermittel zu unterrichten. Von der mengenmäßigen \nBestimmung der Ausgangserzeugnisse der Mischfuttermittel ist seinerzeit allein \ndeshalb abgesehen worden, weil zum damaligen Zeitpunkt eine Überprüfung der \nHerstellerangaben wegen unzulänglicher Analysemethoden auf Schwierigkeiten \nstieß. Dieser Grund ist nach Einschätzung des Richtliniengebers gegenwärtig \noffensichtlich nicht mehr tragfähig. Ferner wird das Produkt-know-how durch eine der \nÄnderungsrichtlinie 2002/2/EG entsprechende Deklaration nur zu einem Teil \noffengelegt. Denn für den Produktwert des Mischfuttermittels und damit für die den \nKern des Betriebsgeheimnisses bildende \"Futtermittelformel\" sind augenscheinlich \nweitere, nicht deklarationspflichtige Produktionsfaktoren wie die Herkunft und Qualität \nder verarbeiteten Rohstoffe oder der Verarbeitungsprozess ebenfalls von Bedeutung. \nNach alledem bestehen keine als erheblich zu bezeichnenden Zweifel an der \nVereinbarkeit von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe l) und Art. 5 c Abs. 2 Buchstabe a) der \nRichtlinie 79/373/EWG mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht, sodass die begehrte \neinstweilige Anordnung schon deshalb nicht ergehen kann. \n\n27\n\nAußerdem fällt auch eine Abwägung des Aussetzungsinteresses der \nAntragstellerin mit dem Interesse der Gemeinschaft an der Umsetzung der in der \nÄnderungsrichtlinie 2002/2/EG eingeführten strengeren Anforderungen zu \nUngunsten der Antragstellerin aus. Zwar ist einzustellen, dass die gewichtsanteilige \nDeklaration der Futtermittel der Antragstellerin ungeachtet der nur summarischen \nPrüfung in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren unwiderruflich ist. Ihr Produkt-\nknow-how würde insoweit öffentlich zugänglich, was - je nach Produkt - mit \nerheblichen Einbußen verbunden sein kann. Gewichtiger ist hingegen das \nGemeinschaftsinteresse an der Umsetzung der Richtlinie. Dieses wird maßgeblich \ndurch das Ziel gleicher Rechtsverhältnisse in allen Mitgliedstaaten bestimmt, das \nvorliegend noch beachtlich ist, obwohl einzelne nationale Gerichte für ihre Länder die \nVollziehung der Richtlinie einstweilen ausgesetzt haben. Denn die Entscheidungen \nvon Gerichten eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten haben Geltung lediglich \nin ihrem Bereich und können nicht allein wegen der Unerreichbarkeit der \nEinheitlichkeit im gesamten Gemeinschaftsraum zu einer faktischen Wirkung im \ngesamten Gemeinschaftsraum führen. Sie lassen daher grundsätzlich dafür Raum, \ndass in anderen Mitgliedstaaten die Richtlinie umgesetzt wird. Auch die \nAbsatzmöglichkeiten der Produkte werden dadurch nicht grob verschoben; lediglich \ndie Etikettierung der Produkte muss der jeweiligen Situation im Einzelstaat gerecht \nwerden. Demgegenüber greifen die gesteigerten Anforderungen an die Deklaration \nProblemstellungen der Fleischerzeugung auf, die in jüngster Vergangenheit \naufgetreten sind und für erhebliche Unruhe gesorgt haben und deren Ausbleiben für \ndie Zeit einer Aussetzung keineswegs gesichert ist. Von daher vermag auch ein \ndenkbares Nachreichen einer Deklaration dem Anliegen der Richtlinie nicht zu \ngenügen. Der als Nachteil des Richtlinienvollzugs von der Antragstellerin befürchtete \nVerlust von Marktanteilen infolge des Bekanntwerdens der Zusammensetzung ihrer \nProdukte wird sich voraussichtlich in Grenzen halten, die für die Antragstellerin \ntragbar sind. Die durch die offene Deklaration erleichterte Produktnachahmung \nbetrifft nicht nur Produkte der Antragstellerin, sondern in gleicher Weise die Produkte \nihrer Mitbewerber. Die Marktanteile für die einzelnen Produkte hängen zudem von \nweiteren Marktfaktoren, insbesondere der bereits erreichten Marktstellung oder der \nFirmen- und Markenbindung ab. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachzuvollziehen, \ndass sich die Marktposition der Antragstellerin allein aufgrund einer Offenlegung der \ngewichtsanteiligen Ausgangserzeugnisse im Rahmen eines verschärften \nWettbewerbs signifikant und unumkehrbar verschlechtern wird. Eine wirtschaftliche \nExistenzgefährdung der Antragstellerin liegt jedenfalls fern und wird von ihr auch \nnicht vorgetragen. \n\n28\n\nSchließlich sind aus dem Gebot der Effektivität vorläufigen Rechtsschutzes, das \nbesagt, dass zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen eine einstweilige \nAnordnung vorbehaltlich besonders gewichtiger Gründe unter Vorwegnahme der \nHauptsache zu ergehen hat, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche über \nRandbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch eine \nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann,\n\n29\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 \nBvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 (13 f.),\n\n30\n\nkeine für die Antragstellerin günstigeren Folgen abzuleiten. Eine unter diesen \nUmständen vorzunehmende Interessenabwägung, in die ausschlaggebend die \nFolgen einer Stattgabe oder Ablehnung des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung einzubeziehen sind, führt zu keinem anderen Abwägungsergebnis \nzwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Interesse der \nGemeinschaft an der effektiven Umsetzung der Änderungsrichtlinie 2002/2/EG als \nzuvor dargestellt.\n\n31\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Sie ist darauf gerichtet, die \nvom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung dahingehend zu fassen, \ndass sich die Duldungspflicht des Antragsgegners auch auf die nachfolgenden \nHandelsstufen für von ihr in den Verkehr gebrachte namentlich bezeichnete \nMischfuttermittel erstreckt. \n\n32\n\nEs kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits deshalb erfolglos wäre, weil \ndas Verwaltungsgericht dem Hilfsbegehren in vollem Umfange stattgegeben und \ndem Antragsgegner mit der erlassenen einstweiligen Anordnung - auch ohne einen \nhierauf gerichteten ausdrücklichen Ausspruch - zu einer solchen Duldung verpflichtet \nhat. Hierfür könnte sprechen, dass durch ein Einschreiten gegenüber den \nnachgeordneten Handelsstufen ein vom Antragsgegner zu duldendes \nInverkehrbringen der Mischfuttermittel faktisch vereitelt würde und die einstweilige \nAnordnung ins Leere ginge. Die Mischfuttermittel wären faktisch nicht verkehrsfähig, \nweil ein Interesse der nachfolgenden Handelsstufen an einem Erwerb von durch \nbehördliche Maßnahmen betroffenen Mischfuttermitteln nicht besteht. Diese Frage \nbedarf indes keiner weiteren Vertiefung. Aus den zuvor dargelegten Gründen kann \ndie Antragstellerin den Erlass der von ihr begehrten einstweiligen Anordnung nicht \nbeanspruchen. \n\n33\n\nDie Kosteneinscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-29/20-b-1120-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/285915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/285915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2004-06-29/20-b-1120-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/285915","retrieved":"2026-07-09 03:02:50.978003+00:00"}}